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Antwort des Bundesrates an

den Präsidenten der nationalrätlichen Kommission zur Vorberatung der Gesetzesentwürfe vom 8. Mai 1896, betreffend die Neuordnung der Landwehr, Herrn Nationalrat Oberstdivisionär Bühlmann.

(Vom 19. Februar 1897.)

Herr Nationalrat!

In Ihrer Zuschrift vom 30. Januar a. c. an das schweizerische Militärdepartement ersuchen Sie dasselbe um die Beantwortung dreier Fragen, über welche Ihre Tit. Kommission behufs Beendigung der Vorberatung unserer Vorlage vom 8. Mai 1896, betreffend die Neuordnung der Landwehr, Aufschluß zu haben wünscht. Wir beehren uns, diese Fragen in Nachstehendem zu beantworten.

I. Frage.

,,Ist die Vereinigung der L a n d w e h r z w e i t e n Aufgebotes mit dem L a n d s t u r m t h u n l i c h und w ü n s c h b a r ? W enn ja, in w e l c h e r W eise s i n d die Vorlagen betreffend Neuordnung der Landwehr der Infanterie und Neuordnung der Artillerie abz u ä n d e r n und zu ergänzen?"

Wir halten dafür, daß eine Verschmelzung der Landwehr zweiten Aufgebotes mit dem Landsturm zur Zeit weder thunlich noch wünschbar sei, wenn auch nicht ausgeschlossen bleibt, daß unter Umständen später auf diese Frage zurückzukommen sein dürfte.

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Es ist in früheren Beratungen unserer Vorlage vom 8. Mai 1896, wie schon seiner Zeit bei Beratung dos Entwurfes der Truppenordnung vom 6. Dezember 1893, die Befürchtung ausgesprochen worden, die Vermehrung der Anzahl der Heereskategorien von drei auf vier, wie sie durch die Trennung der Landwehr in zwei Aufgebote entsteht, kompliziere die Grundeinteilung unserer Wehrkraft zum Nachteile ihrer Verwendbarkeit und der Einfachheit der Kontrollführung und beeinträchtige die Entwicklung des Corpsgeistes in den Truppenkörpern dadurch, daß der Wehrmann während der Dauer seiner Dienstpflicht seine Einteilung zu häufig wechseln müsse. Es ist damit die Notwendigkeit der Trennung der jüngeren Jahrgänge der Landwehr von den älteren nicht bestritten, dagegen der Wunsch geltend gemacht worden, es möchte, um die Anzahl der Heereskategorien nicht zu vermehren, die Landwehr zweiten Aufgebotes mit dem Landsturm verschmolzen werden.

Wir können diese Auffassungen nicht teilen.

Die Ausnützung der gesamten Volkskraft für die Landesverteidigung vermittelst einer umfassenden Durchführung des Grundsatzes der allgemeinen Wehrpflicht ergiebt Kategorien von Wehrpflichtigen von sehr verschiedenem militärischem Wort und Charakter, und die Mannigfaltigkeit der Anforderungen eines Verteidigungskrieges Bestattet es,> diesen verschiedenartigen Wehrelementen einen O o O ihren Fähigkeiten entsprechenden Platz anzuweisen, sofern dieselben nur zweckmäßig gegliedert sind. Es ist daher ganz unwesentlich, daß mit der Anzahl der Wehrklassen sich die Arbeit der Kontrollführung vergrößert, so lange nur die Organisation sich als zweckmäßig für die Verwendung der Truppen erweist.

Dem Verlangen nach größter formaler Einfachheit in der Einteilung der Heereskategorieu steht nun die Thatsache gegenüber, daß die Organisation der Landwehr von 1874, welche jenem Vorlangen im denkbar weitgehendsten Maße Rechnung trägt, sich als unhaltbar erwiesen hat, indem sowohl die Vielseitigkeit der beabsichtigten Verwendung wie die Rücksicht auf die verschiedenartige Leistungsfähigkeit ihrer Elemente eine Trennung der Landwehr in zwei Aufgebote gebieterisch verlangen.

Durch eine solche Ausscheidung dürfte auch der Gorpsgeist keinerlei Schaden leiden, da sich dieser wohl weniger durch das lange Zusammensein auf ein und derselben Kontrolle als im wirklichen
Zusammenleben im Dienste selbst entwickelt und zwar um so leichter und fester, je gleichartiger die Elemente in einer Trupponeinheit nach Alter, Dienstgewohnheit und Leistungsfähigkeit sind.

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Der Auszug kommt nicht in Frage. In der Landwehr kann die Trennung in zwei gleichartigere Aufgebote dem Corpsgeist nur förderlich sein. Im Landsturm aber kann von einem solchen nicht gesprochen werden. Die Impulse, welche diese Heereskategorie beleben, sind anderer Natur.

Im übrigen darf wohl darauf hingewiesen werden, daß kein Staat, dessen Wehrsystem sich auf die allgemeine, persönliche Wehrpflicht gründet, weniger als vier Wehrkategorien besitzt.

Deutschland z. B. unterscheidet deren fünf: 1. Das stehende Heer (21.--23. Altersjahr) ; 2. dessen Reserve (21.--27. Altersjahr), welche wiederum im Mobilmachungsfalle sich teilt in a. Ergänzungsmannschaften der Feldbataillone, b. in die Stämme für die Ersatzreserven, c. in die Ersatzreserven selbst, und welche außerdem noch besondere Truppeneinheiten aufstellen kann.

3. Die Landwehr I. Aufgebotes (28.--32. Altersjahr), welche zur Verstärkung der Feldarmee mobile Divisionen bildet.

4. Die Landwehr II. Aufgebotes (33.--39. Altersjahr) als Besatzungs- und Territorialtruppe.

5. Der Landsturm, 18.--45. Altersjahr, als bewaffnete Massenerhebung im Falle einer feindlichen Invasion.

Frankreich hat folgende Heereskategorien : 1. Das stehende Heer (21.--23. Altersjahr).

2. Die Reserve desselben (24.--34. Altersjahr), welcher alle Aufgaben der zweiten und dritten Heereskategorie Deutsehlands zufallen.

3. Die Territorialarmee (35.--40. Altersjahr), 4. die Reserve derselben (41.--46. Altersjahr), die beiden letzten ungefähr den beiden letzten Heereskategorien Deutschlands entsprechend.

In diesen Staaten ist aber die allgemeine Wehrpflicht noch nicht so weitgehend auf alle irgendwie waffenfähigen Volkselemente ausgedehnt, wie in unserem Lande.

Stehen der Bildung von vier Wehrkategorien an Stelle der jetzigen drei also keine ernsten Bedenken formaler Natur entgegen, so verbieten dagegen schwerwiegende militärische Gründe die Verschmelzung der neuzuschaffenden Landwehr H. Aufgebotes der Infanterie und Parkartillerie mit dem Landsturm unter den gegenwärtigen Verhältnissen des entschiedensten.

465 Es ist vor allem zu erwägen, daß den beiden letzten Wehrkategorien, der Landwehr II. Aufgebotes und dem Landsturm, im Kriegsfalle nicht von vorneherein die gleichen Aufgaben zufallen würden.

Die Landwehr II. Aufgebotes würde zum Schütze und zur Bewachung von Transporten, Etappenlinien, Magazinen, als Sicherheitsbesatzung von hinter der Feldarmee vorzubereitenden verschanzten Aufnahmestellungen, zur Aufrechthaltung der Ordnung im Innern u. s. w., in einem Besatzungs-, Wacht- und Polizeidienst Verwendung finden, zu dessen Ausübung es zwar keiner sehr zahlreichen, manövrier- und marschfähigen, doch immerhin einer wohldisciplinierten, zuverlässigen Truppe bedarf, die in jeden Landesteil nach Bedarf versetzt und da verwendet werden kann.

Dagegen bliebe der Landsturm nur zu lokaler und zeitlich kurzer Verwendung bestimmt, sei es zur Verstärkung der Landwehr II. Aufgebotes, wo deren Kräfte vorübergehend nicht ausreichen sollten^ sei es zur unmittelbaren Unterstützung der Feldarmee durch Verstärkung ihrer Entsendungen zum Flankenschutz oder zur Verschleierung von Bewegungen gegenüber der Aufklärungsthätigkeit der feindlichen Kavallerie oder endlich zu bewaffneter Massenerhebung, um den Feind in Flanken und Rücken zu beunruhigen und zu schädigen.

Wenn nun auch militärische Stimmen dafür eintreten, daß sich unter Umständen sämtliche obenerwähnten Aufgaben einem auf Grund der Verschmelzung organisierten Landsturm wohl zuweisen ließen, was andere nicht zugeben, so würde sich diese Verschmelzung darum doch nicht in nächster Zeit und in Verbindung mit der Vorlage vom 8. Mai 1896 vollziehen lassen.

Vorerst wäre nämlich die Frage zu beantworten, welches das Resultat der Mischung mit Rücksicht auf den militärischen Wert der aus derselben hervorgehenden Truppe sein müßte? Da wird einerseits an diese Mischung die Hoffnung geknüpft, die militärisch besser geschulten Elemente der Landwehr II. Aufgebotes würden dem Landsturm einen größeren inneren Wert und Halt verleihen, anderseits aber auch die Befürchtung, daß die Landwehr II. Aufgebotes den ihrigen in der Masse des Landsturmes verlieren könnte.

Unter dem letzteren Gesichtspunkt sind von militärischen Befürwortern der Verschmelzung Bedingungen aufgestellt worden, unter denen sie allein für thunlich gehalten wird : 1. Die allgemeine Durchführung des militärischen Vorunterrichtes III. Stufe (18. und 19. Altersjahr) im Sinne des Art. 81 der Militärorganisation, womit es möglich würde eine bessere und

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nachhaltigere elementare Schulung von Cadre und Truppe der ganzen Armee, somit auch der Landwehr, zu erzielen, und dem Landsturm jüngere, zwar vom Dienste in der Feldarmee befreite Mannschaften, die aber wenigstens eine elementare Schützenausbildung erhalten hätten, zuzuführen.

2. Die Durchführung der Bestimmungen unserer Vorlage über den Unterricht der Reserve, womit die Landwehr II. Aufgebotes unmittelbar ein besser geschultes Cadre aus der Reserve übernähme.

Die Erfüllung dieser Bedingungen für die Ausbildung des gemischten Landsturmes müßte mindestens gesichert sein, besser aber bereits einige Jahre gewirkt haben.

Es ist ferner in Betracht zu ziehen, daß sämtliche Jahrgänge der Landwehr II. Aufgebotes mit Ende 181)7 mit dem neuen Infantericgewehr bewaffnet sein werden, während dem Landsturm das Vetterligewehr verbleibt, so daß eine Verschmelzung nur unter vollständiger Aufhebung der Munitionseinheit auf viele Jahre hinaus denkbar wäre. Wenn sich alle übrigen Hindernisse beseitigen ließen, wäre es doch wohl nicht leicht, auch hiefür die Verantwortung zu übernehmen.

Neben diesen Gründen, die unmittelbar auf den Anforderungen der militärischen Verwendbarkeit der Truppe fußen, stehen zur Zeit auch solche mehr formaler Natur der in Fra°:e stehenden O Verschmelzungö entgegen.

O O Unsere Vorlage vom 8. Mai 1896 hält sich innerhalb derjenigen Grenzen für die Gesamtdauer der Dienstpflicht, welche das Organisationsgesetz von 1874 für alle Waffen- und Truppengattungen des Heeres (im engeren Sinne) gleichmäßig ansetzt. Da aber der Landsturm eine besondere, nach Rechten und Pflichten anders behandelte Wehrkategorio bildet, als die übrigen (man denke nur an sein Verhältnis zum Militärpflichtersatz), so dürfte es kaum angängig sein, in der Infanterie diese Grenzen, welche eine Fundamentalbestimmung des in Kraft stehenden Wehrgesotzes bilden, in einer Weise zu verschieben, daß für diese Waffe die Dienstpflicht im eigentlichen Heere 4---5 Jahre früher aufhörte, als für die übrigen. Eine Änderung von solcher Tragweite aber auf alle Waffen auszudehnen, wäre nur auf Grund einer Gesamtncuordnung des Heeres denkbar. Über eine solche aber sind die Vorarbeiten im Militärdepartement zur Zeit nicht abgeschlossen.

Wir möchten umsoweniger unsere Vorlage vom 8. Mai 1896 mit der Frage des Unterrichtes und der Organisation des Landsturmes in Verbindung gebracht sehen, als jene Vorlage der Lösung

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der Landsturmfrage im einen oder anderen Sinne in keiner Weise entgegensteht oder vorgreift.

Die Abtrennung einer Landwehr II. Aufgebotes von der Reserve ist in allen Fällen notwendig und steht in keinerlei Widerspruch zu irgend einem der für die Zukunft in Betracht fallenden Neuordnungsentwürfe, sie ist ein Schritt, den die militärische Verwendbarkeit unserer Landwehr ohnehin fordert, gleichviel, ob ein zweiter zur Verschmelzung des zweiten Aufgebotes mit dem Landsturm nachfolge oder nicht.

Unsere Vorlage, die ihren Ursprung einem Postulate der Bundesversammlung verdankt, dient ausschließlich dem Zweck, jene militärische Verwendbarkeit der bestehenden Landwehr herzustellen, und damit Verhältnisse zu ordnen, die sich im Laui'e der Jahre aus der bestehenden Organisation heraus entwickelt und Anforderungen gezeitigt haben, ohne deren Erfüllung die Schlagfähigkeit und Schlagkraft unseres Heeres auf eine Weise vernachlässigt und geschwächt bliebe, für welche wohl im Falle der Gefahr niemand die Verantwortlichkeit tragen möchte.

Die Verschmelzung der Landwehr II mit dem Landsturm und die Frage der Ausbildung des Landsturms dagegen ist nicht im gleichen Maße dringlich. Letztere Frage ist erst in der Dozembersession der eidgenössischen Räte von 1896 aufgeworfen worden, während unsere Vorlage Verhältnisse betrifft, deren Neuordnung wir schon in unserer Botschaft zum Entwurf der Truppenordnung vom 6. Dezember 1893 als dringlichstes Erfordernis einer zweckmäßigen Einteilung unserer Wehrkraft beantragen mußten.

Die Vereinigung der Landwehr II. Aufgebotes mit dem Landsturm ist darum zur Zeit und in Verbindung mit unserer Vorlage vom 8. Mai 1896 weder thunlich noch wünschenswert.

II. Frage.

,,Ist n a m e n t l i c h ein so f o r m i e r t e r L a n d s t u r m ( m i t E i n s c h l u ß d e r L a n d w e h r II. A u f g e b o t e s ) g e eignet, s o w o h l die A u f g a b e n d e r T e r r i t o r i a l a r m e e , als die speciellen Aufgaben des Landsturmes zu erfüllen und wie ist er d e m e n t s p r e c h e n d zu gliedern? 1 1 Wir haben in der Beantwortung der ersten Frage darauf hingewiesen, daß die Vereinigung der beiden Wehrkategorien gerade deshalb zur Zeit nicht thunlich sei, weil ihre jetzige Zusammensetzung und der jetzige G-rad ihrer militärischen Schulung und Leistungsfähigkeit auf eine verschiedene Verwendung hinweise,

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daß aber unter gewissen, heute nicht erfüllten Bedingungen, eine solche Vereinigung möglich erscheine, immerhin aber Vorarbeiten und Meinungen in den zuständigen militärischen Behörden noch nicht abgeschlossen seien. Es ist uns daher um so weniger möglich, uns schon jetzt über eine allfällige Gliederung einer derartigen Truppe auszusprechen.

III. Frage.

,,Erscheint es nicht zweckmäßig, die Frage des Unterrichts des Landsturmes gleichzeitig mit demjenigen der Landwehr neu zu ordnen, und welches ist die M e i n u n g des Bundesrates bet r e f f e n d d i e s e n U n t e r r i c h t ?a Wir sind im Falle den ersten Teil der Frage ebenfalls verneinen zu müssen.

Für den Unterricht der neugeordneten Landwehr ist nur derjenige ihres ersten Aufgebotes, der Reserve, von wesentlicher Bedeutung. Dieser bezweckt, eine relative Feldtüchtigkeit dieser Heereskategorie, soweit aufrecht zu erhalten, daß sie als Feldtruppe zweiter Linie an der Seite des Auszuges verwendet werden kann.

Wir hatten daher die Absicht, ohne den Soldaten mit mehr Dienst zu belasten, als ihm heute die Landwehrwiederholungskurse im Verein mit den Waffeninspektionen auflegen, durch Verlegung jener Kurse auf die 4 jüngsten Mannschaftsjahrgänge eine nachhaltigere Wirkung derselben auf die Truppe und gleichzeitig eine Entlastung der älteren Jahrgänge zu erzielen.

Für die Übungen der Landwehr II. Aufgebotes konnte im Gesetzesentwurf über die Neuordnung des Unterrichtes der Landwehr wohl auf den Landsturm verwiesen werden, ohne Rücksicht darauf, wie sich dessen Unterricht in Zukunft gestalten möchte, weil diesen Übungen wesentlich weniger Bedeutung zukommt. Es sollte damit von vorneherein, der maßgebende Teil der Landwehrübungen, diejenigen der Reserve, selbständig geordnet werden.

Der Ständerat hat nun aber davon Umgang genommen, die gegenwärtigen Bestimmungen über den Unterricht der Landwehr abzuändern. Wir können uns diesem Beschluß um so eher anschließen, als wir das Hauptgewicht unserer Vorlage weniger in jener günstigeren Verteilung der Dienstbelastung des Mannes als in den organisatorischen Maßnahmen sehen, -welche an sich die Möglichkeit schaffen sollen, die in der Landwehr vorhandenen Kräfte zweckmäßig verwenden zu können.

469 Da es nun mit der Einteilung des Unterrichtes der Landwehr beim Alten bleiben soll, liegt um so weniger ein Grund vor, denjenigen des Landsturmes mit jenem in Verbindung zu bringen.

Auf den zweiten Teil der dritten Frage, \velches die Meinung des Bundesrates betreffend den Unterricht des Landsturmes sei, ist zu antworten, daß auch hierüber die Studien nicht abgeschlossen sein können.

Immerhin kann zur Aufklärung über die Richtung, nach welcher hin die Lösung dieser Frage gesucht wird, auf ein Gutachten verwiesen werden, welches unser Militärdepartement über die vorliegenden Fragen bei einer dreigliedrigen Kommission hoher Offiziere einholte und dessen bezügliche Stelle lautet; ,,Die militärische Schulung aller Heereskategorien muß möglichst in die Jugend verlegt werden.

,,Eine gründliche und nachhaltige erste Ausbildung ist die einzig solide Grundlage aller Wehrtüchtigkeit und erleichtert die Erhaltung derselben durch die ganze Dauer der Dienstpflicht ungemoin.

,,Es könnte daher von jedem Unterricht und auch von den Schießverpflichtungen über das 40. Altersjahr hinaus abgesehen und damit der ältere Mann wesentlich erleichtert werden, wenn 1. der militärische Vorunterricht III. Stufe (18. und 19. Altorsjahr) im Sinne des Art. 81 der Militärorganisation von 1874 (,,,,Für die zwei ältesten Jahrgänge können vom Bunde auch Schießübungen angeordnet werden11") obligatorisch so weit durchgeführt würde, daß der 20jährige Rekrut sich in der Schützengruppe im Gelände zu bewegen und seine Schußwaffe zu handhaben verstände; 2. die Schulung der Reserve gemäß der Vorlage vom 8. Mai 1896 zur Durchführung gelangte.

,,Der Vorunterricht würde die Elementarausbildung der Feldarmee und des Landsturmes nicht nur im einzelnen Soldaten heben, sondern auch das subalterne Cadre, das mit seinen Jüngern Jahrgängen am Unterricht mitwirkte, würde wesentlich gehoben. Die ganze innere Tüchtigkeit der Feldarmee erhielte ein anderes Gepräge, das auch ohne weiteres in das Landwehr- und Landsturmalter nachwirken würde, und unter den nicht gedienten Landsturmolementen befände sich keiner, der nicht eine elementare Schützenausbildung in seiner Jugend erhalten hätte, die er bis zum 40. Jahre durch die Erfüllung seiner Schießverpflichtungen aufrecht erhalten würde.

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,,Die Konferenz kommt zu dem Schlüsse, dem Militärdepartement aufs angelegentlichste zu empfehlen, die für die Landsturmübungen bisher aufgewendeten Mittel in Zukunft dem militärischen Vorunterriehte zuzuwenden und in diesem die wahre Grundlage der Ausbildung eines Landsturmes, der im Kriegsfalle zu einer allgemeinen, bewaffneten Erhebung gegen die Invasion fähig wäre, zu suchen."1 Dasselbe Gutachten stellt an das Militärdepartement das dringende Gesuch: ,,Es möchte sich indessen durch keinerlei weitergehende Vorschläge bestimmen lassen, vom Standpunkte der Vorlage vom 8. Mai abzuweichen.a

Die vorstehende Beantwortung der namens Ihrer Tit. Kommission an uns gerichteten Fragen giebt uns noch Anlaß, einen Punkt unserer Botschaft vom 8. Mai eingehender zu begründen, der bei den bisherigen Beratungen unserer Vorlage mehrfach Gegenstand von Erörterungen und Anträgen geworden ist.

Es betrifft dies die Anzahl der zu bildenden Reservebataillone und der dafür aufzuwendenden Mannschaftsjahrgänge, worüber nach zwei Richtungen von unserer Vorlage abweichende Anträge gestellt und in Beratung gezogen worden sind, nämlich : 1. Es sei die R e s e r v e aus 8 J a h r g ä n g e n (33. bis 40. Altersjahr) zu b i l d e n und in 52 B a t a i l l o n e e i n z u t e i l e n , s o d a ß j e w e i l e n a u s d e n Ü b e r t r e t e n d e n zweier A u s z u g b a t a i l l o n e ein Reservebataillon gebildet würde (Antrag Meister und Scherrer-Füllemann).

2. Es s e i e n zur B i l d u n g der 37 R e s e r v e b a t a i l l o n e u n s e r e r V o r l a g e nur 6 J a h r g ä n g e (33. bis 38. Altcrsjahr) zu v e r w e n d e n (Antrag Muheim).

Wir halten die Aufstellung von 52 Reservebataillonen, auch wenn ein weiterer Jahrgang zur Reserve gezogen würde, für undurchführbar und ebenso halten wir die Beschränkung der Reserve auf 6 Jahrgänge für unzweckmäßig.

Die Aufgaben, welche unserer Reserve im Kriegsfalle erwachsen, sind vielseitiger Natur und lassen sich nicht ohne weiteres vereinfachen, weil sie von den Verhältnissen des Krieges und nicht von unserem Belieben gestellt werden.

Unsere Reserve soll das sein, was auch in anderen Armeen unter dem Begriff ^Reserve11 zusammengefaßt wird, sie soll die

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ersten Ergänzungsmannschaften für die im Auszug entstehenden Lücken liefern, sie soll besondere Truppenkörper zu dessen Verstärkung und Entlastung ins Feld stellen und soll den Ersatz desselben ausbilden.

Seit in den Landwehrwiederholungskursen die Ausmusterung felduntüchtiger Elemente allgemein durchgeführt wird, sind die Kontroll bestände der Landwehr fortwährend zurückgegangen, so daß auf 1. Januar 1896 in der Infanterie der Landwehr bei 57,574 Mann Gesamtbestand nur noch 34,500 Mann den sieben Jüngern Jahrgängen angehören ; dadurch ergiebt sich ein durchschnittlicher Kontrollstand von 932 Mann auf jedes unserer 37 Reservebataillone.

Bei Annahme eines Ausrückungsstandes von 85 °/o im Maximum bleiben hiervon 800 Mann abkömmlich, d. h. 26 Mann mehr als der gegenwärtige gesetzliche Normalstand (,,Sollbestand"1) eines Infanteriebataillons beträgt. Es wäre aber ein Irrtum, anzunehmen, daß nun die Reservebataillone mit einem solchen Bestand ins Feld rücken könnten.

Bei der Mobilmachung der Reservebataillone im Falle wirklicher Kriegsgefahr fällt ihnen vorab die Aufgabe zu, einen Rahmen zur Ausbildung der Ersatzreserverekruten des Auszuges in den Mannschaftsdepots zurückzulassen, welcher Rahmen selbst, später, nach Erfüllung dieser Aufgabe, zum Ersatz allfälliger Lücken in den Reservebataillonen verfügbar wird.

Wir werden an nicht ausgebildeten Ersatzreserverekruten mindestens etwa 40,000 Mann für die Mannschaftsdepots verfügbar haben, nämlich : a. cirka 8000 noch nicht ausgebildete Rekruten im 20. Altersjahr, d. h. im Mittel die Hälfte des Rekrutenjahrganges des Jahres, in welchem mobilisiert wird ; b. cirka 15,000 im 19. Altersjahr; c. cirka 12,000 im 18. Altersjahr; d. cirka 5000 im auszugspflichtigen Alter stehende und wegen Landesabwesenheit Dispensierte, die im Falle eines Aufgebotes zurückkehren.

Werden von diesen Ersatzrekruten des Auszuges mit eintretender Mobilmachung auch nur die Hälfte, etwa 20,000, als erste Ersatzstaffel einberufen, so sind gleichzeitig in jedem Divisionskreis durchschnittlich 2500 Rekruten auszubilden. Für die Leitung einer so zahlreichen Rekrutenschule werden aber verhältnismäßig nur wenige Instruktionsoffiziere verfügbar sein. Dennoch soll die Ausbildung in kürzester Zeit soweit fortgeschritten sein, daß Ersatz

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zur Ausfüllung der Lücken an den Auszug abgegeben werden kann. Die Ausbildung der Ersatzreserverekruten ist auch dann wichtig, wenn es zu einem eigentlichen Kriege nicht kommen sollte, sondern bei einer bloßen Grenzbesetzung bleibt, weil in der Folge durch Einschieben frisch ausgebildeter Rekruten in die Auszugbataillone ebenso viele Wehrmänner älterer Jahrgänge entlassen werden könnten.

(Es ist hier auch darauf hinzuweisen, daß der militärische Vorunterricht der Jugend für die Ausbildung des Truppeaersatzes im Mobilmachungsfalle seine größte Bedeutung haben könnte, indem dann eine erste Staffel von etwa 20,000 Mann Ersatzreserven schon nach etwa 14 Tagen verfügbar, d. h. leidlich ausgebildet sein würde, während sie dies unter heutigen Verhältnissen nicht vor 4 Wochen sein kann. Ob aber eine Verstärkung des Auszuges um 20,000 Gewehre zwei Wochen früher oder später verfügbar wird, kann von entscheidender Bedeutung für die Landesverteidigung werden.)

Um nun die Ausbildung dieser Rekrutenmassen durch verhältnismäßig wenige Instruktoren möglich zu machen, müssen sie in einen Rahmen gedienter Offiziere und Mannschaften gestellt werden, der ihnen Anleitung und Beispiel giebt und zwar in einer Stärke, daß auf etwa 4--5 Rekruten ein gedienter Mann kommt. Es wären somit im ganzen etwa 4--5000 Köpfe hierfür erforderlich. Daran hätte jedes Reservebataillon durchschnittlich 110--140 abzugeben.

Den Auszug zur Erfüllung einer Aufgabe hinter der Linie, welche von der Reserve geleistet werden kann, in Anspruch zu nehmen und um 4--5000 Mann zu schwächen, während die Reserve vollzählig ausrücken müßte, erscheint widersinnig, die Landwehr II. Aufgebotes aber wäre zu unbeweglich und zu wenig dienstgewohnt, um jungen Ersatz ausbilden zu können. Den Reservebataillonen bleibt somit auf alle Fälle die Aufgabe, für die Ausbildung der Ersatzrekruten aufzukommen. Es wäre auch ganz unzweckmäßig, einzelne ganze Bataillone hierfür zu verwenden, weil ein Rahmen gedienter Mannschaften wesentlich leichter auf die Rekruten einwirkt, wenn er demselben Landesteil wie diese angehört, selbst wenn Schwierigkeiten der Sprache außer Frage ständen.

Es bleiben also nach Abgabe des zur Ausbildung der Ersatzrekruten notwendigen Rahmens im Reservebataillon nur noch etwa 660--680 Mann übrig, die wirklich ins Feld rücken können.

Wenn nun aber, was leicht vorkommen kann, bedeutende Lücken im Auszug entstehen, bevor ausgebildete Ersatzrekruten verfügbar sind, dann muß die Reserve zuerst für die Ausfüllung aufkommen und ihren jüngsten Jahrgang hierfür abgeben, 6000 Mann «der auf jedes der 37 Reservebataillone cirka 160 Mann. Damit

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schrumpft es auf 500 Mann oder etwa 400 Gewehre zusammen, bevor es durch seine eigenen Leistungen einen Mann verloren liât.

Es giebt in Europa keine Armee, welche nicht die Ausbildung des Ersatzes im Kriegsfalle durch besondere Organisationen vorbereitet hätte, besser als wir es durch die in Aussicht genommenen Abkommandierungen aus der Reserve können, doch bietet unsere gegenwärtige Heeresorganisation kein anderes Mittel hierfür, als die Bildung der Reservebataillone mit einer Anzahl überzahl igei1 Cadres und Mannschaften. Wenn wir berücksichtigen, daß die Kontrollbestände des Auszuges bereits soweit angewachsen sind, daß dessen Bataillone mit 800 Gewehren ausrücken können, und daß in wohl nicht sehr ferner Zukunft der gesetzliche Sollbestand des Infanteriebataillons dementsprechend erhöht werden muß, SD kann gesagt werden, die Reservebataillone sind so lange nicht als überstark anzusehen, als ihr Kontrollstand nicht die Zahl von etwa, 1400 Mann wesentlich überschreitet, weil diese Kontrollstärke erst auf etwa 1200 Abkömmliche rechnen ließe und von diesen etwa 300 für die verschiedenen Ersatzzwecke verfügbar gehalten werdenmüßten, so daß bei 1400 Mann Kontrollstärke das Bataillon erst mit 900 Mann oder etwa 800 Gewehren ausrücken könnte.

Würde also der Reserve noch ein Jahrgang, das 39. Altersjahr, mit etwa 4500 Mann weggenommen, so blieben nach heutigen Kontrollbeständen der Infanterie noch 30,000 Manu verfügbar oder auf das Reservebataillon durchschnittlich 810 Mann, was auf höchstens 690 Abkömmliche (85 %) rechnen ließe. Nach Abgabe der nötigen Stämme zur Ausbildung der Ersatzrekruten blieben etwa 560 Ausrückende und wenn der jüngste Jahrgang zum Ersatz in den Auszug abgefordert würde, nur noch 400 Mann im Bataillon oder etwas über 300 'Gewehre.

Die Folge wäre, daß die vorgeschlagene Verminderung der Jahrgänge gar nicht aufrecht erhalten werden könnte, sondern schon mit der Mobilisierung wieder auf die Landwehr II. Aufgebotes zurückgegriffen werden müßte.

Noch schwieriger gestalten sich diese Zahlenverhältnisse, wenn die Aufstellung von 52 Reservebataillonen in Betracht gezogen wird, auch wenn gleichzeitig ein weiterer Jahrgang, das 40. Altersjahr, zur Reserve herangezogen würde.

Die 9 Jahrgänge vom 33.--40. Altersjahr ergeben pro 189<> einen Kontrollstand von rund 39,000 Mann, was auf
jedes der 52 Bataillone durchschnittlich 750 Mann Kontrollstand oder (85%) 637 Abkömmliche ergiebt. Die Abgabe von 4500 Mann zur ErBnndesblatt. 49. Jahrg. Bd. I.

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Satzausbildung fordert auf das Bataillon 86 Mann und es bleiben 550 Ausrüekende. Die allfälKge Abgabe des jüngsten Jahrganges an den Auszug forderte jedem Bataillon abermals 115 Mann ali, bleiben 435 oder etwa 350 Gewehre.

Aber auch angenommen, es wäre mit Rücksicht auf den Mannschaftsbestand noch möglich, 52 Reservebataillone aufzustellen, die /ahi der verfügbaren Offiziere würde es dennoch nicht erlauben.

Die Landwehrinfanterie zählt gegenwärtig 1588 Offiziere, rechnen wir 90°/o Abkömmliche, so sind es 1430. Lassen wir der Landwehr II. Aufgebotes nur dreie auf die Compagnie, 14 (statt der gesetzlichen 22) auf jedes ihrer 37 Bataillone, so fallen 518 weg, etwa derjenige starke Dritteil, der ohnehin nicht in der Reserve verwendbar sein dürfte, und es bleiben 912. Für die Ausbildung der Ersatzrekruten dürften auch nicht weniger als 14 auf jedes der 3 Rekrutenbataillone eines Divisionskrcises, i in ganzen also 33(> erforderlich sein, so daß zum Ausrücken mit den 37 Reservcbatailloncn unserer Vorlage 576 verfügbar bleiben oder auf jedes Bataillon 15 Offiziere, statt 22 wie es der Sollbcstand erfordert.

Es verschlägt nicht viel, wenn in jeder Compagnie ein Zug von einem Unteroffizier geführt werden muß, oder in schwachen Compagnien nur drei Züge statt 4 gebildet werden, aber es sind alsdann immer noch 18 Offiziere auf das Bataillon erforderlich, die fehlenden drei, im ganzen 111 auf die 37 Reservebataillone dürfte der Auszug aus Überzähligen ersetzen können. Die Bestände an Offizieren bleiben dabei für 37 Bataillone immer noch sehr knapp. Daß sie für 52 aber gar nicht aufzubringen wären, dürfte auf der Hand liegen.

Ebenso schwer fällt hierbei die Frage der Feldtüchtigkeit dieser Cadres und Mannschaften ins Gewicht. Sind auch eine Anzahl tüchtiger Stabs- und Subalternoffiziere in der Landwehr vorhanden, so sind doch unter den Oberlieutenants und Lieutenants auch solche, die aus Mangel an Fähigkeiten nicht zu Hauptleuten avancieren konnten und nun ohne Lust und Eifer ihren Dienst erfüllen, andernteils sind es Männer von guten Anlagen, die aber aus Rücksicht auf ihre bürgerlichen Berufsvorhältnisse nicht Zeit und Gelegenheit fanden, die zum weiteren Vorrücken nötigen Dienste zu leisten. Letztere sind wohl die tüchtigeren, aber es fehlen ihnen militärische Kenntnisse und Dienstgewohnheit. Um die
Reservebataillone fcldtüchtig ausrücken zu lassen, ist darum nicht nur eine sorgfältige Auswahl unter den verfügbaren Offizieren notwendig, sondern auch eine Auffrischung durch Zukommandierung überzähliger Offiziere aus

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dem Auszug. Das erstere ist bei Aufstellung von 52 nicht möglich, das letztere auch nur in unwirksamstem Maße.

Infolge der numerischen Schwäche der Bataillone, falls deren 52 aufgestellt würden, würde im Mobilmachungsfalle die Forderung sich geltend machen, sie durch Zurückgreifen auf die Landwehr II. Aufgebotes zu ergänzen, und es würden rasch die Jahrgänge des 41. und 42. Altersjahres nachgezogen werden müssen, um einigermaßen vollzählig ausrücken zu können.

Damit würde aber der eigentliche Zweck unserer Vorlage, die Ausscheidung der jüngeren Jahrgänge der Landwehr zur Schaffung feldtüchtiger Reservebataillone, illusorisch gemacht.

Es darf bei alledem nicht übersehen werden, daß wir auch keinen Überfluß an tüchtigen Stabsoffizieren haben, die größere Zahl von Bataillonen, Regimentern und Brigaden zu fuhren, welche sich ergeben würden.

Der Pferdebestand unseres Landes, der schon sehr weitgehend durch den Auszug in Anspruch genommen ist, käme ebenfalls in Frage, und daß wir die Reserve mit einem unverhältnismäßigen Train im Verhältnis zu ihrer Gefechtskraft belasten würden. Es würden 4 Brigade-, 8 Regiments- und 15 Bataillonsstäbe mehr erforderlich und damit 209 Reitpferde, 324 Zugpferde und 162 schwere Fuhrwerke, ohne daß ein wirklicher Kraftzuwachs entstände , weil das, was durch Zuzug weiterer Jahrgänge an Zahl gewonnen würde, an Feldtüchtigkeit verloren ginge. Dabei würden sich auch wesentliche Ersparnisse, welche die Durchführung unserer Vorlage zur Folge haben wird, nicht realisieren lassen.

Kurzum, wir würden mit der Aufstellung von 52 Reservebataillonen allen Übelständen aufs neue rufen, die wir jetzt in der Landwehr zu beseitigen gedenken : Zu geringe Bestände, mangelhaftes Cadre nach Zahl und Güte, übergroßen Aufwand an Stäben und Trains im Verhältnis zur Schlagkraft und damit in Verbindung die naheliegende Versuchung, sich selbst über den wahren Wert der eigenen Wehrkraft, verlockt durch Schein und Titel, großen Täuschungen hinzugeben.

Auch in dieser Frage ist die mehr oder weniger große Einfachheit der Kontrollführung durchaus nebensächlich. Sie wird durch den Übergang vom Auszugregiment zum Reservebataillon auch über die Kantonsgrenzen hinweg noch nicht so schwierig wie in vielen kleineren eidgenössisch rekrutierten Einheiten dei1 Specialwaffen, da ja in unserer Vorlage strengste Rücksicht auf die Wahrung der kantonalen Zugehörigkeit genommen ist.

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Indem wir Ihrer Kommission die Annahme unserer Vorlage nochmals auf das angelegentlichste empfehlen, gestatten wir uns, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß die Vorlage vom 8. Mai nur Zustände beseitigen will, die vollkommen unhaltbar geworden sind, weder durch unsere noch durch sonst jemandes Schuld, sondern aus der natürlichen Entwicklung der Dinge heraus, einer Entwicklung, welcher der Organismus eines Volkshceres im Laufe einer Generation immer unterworfen sein wird.

Wir gestatten uns, darauf hinzuweisen, daß die Durchführung unserer Vorlage längst so weit vorbereitet ist, daß die in derselben vorgesehenen Truppeneinheiton im Mobilisierungsfalle jedenfalls aufgestellt werden müßten, so mangelhaft dies alsdann ausfallen möchte und so wenig alsdann eine rechtzeitige Aufstellung und ein zuverlässiges Gefüge derselben gesichert wäre.

Wir müssen dagegen die Befürchtung aussprechen, daß Reformen, die über die Grenzen unserer Vorlage hinausgehen, uns auf das Gebiet der Gesamtneuordnung des Heeres und damit unfehlbar wiederum in jahrelange Diskussionen führen würden, während welcher die Ordnung dringlichster Erfordernisse der Verwendungsfähigkeit bereits vorhandener Kräfte zurückgelegt bliebe.

Wir knüpfen an unser Gesuch die Versicherung, daß wir die Gesamtneuordnung unseres Heerwesens keinen Augenblick aus den Augen verlieren werden, daß wir aber zu deren Vorbereitung derjenigen Zeit und Ruhe bedürfen, die nur eine vorläufige Ordnung der dringendsten Bedürfnisse dos Augenblickes gewähren kann.

Genehmigen Sie, Herr Nationalrat, die Versicherung vollkommenster Hochachtung.

B e r n , den 19. Februar

1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Antwort des Bundesrates an den Präsidenten der nationalrätlichen Kommission zur Vorberatung der Gesetzesentwürfe vom 8. Mai 1896, betreffend die Neuordnung der Landwehr, Herrn Nationalrat Oberstdivisionär Bühlmann. (Vom 19. Februar 1897.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1897

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.02.1897

Date Data Seite

462-476

Page Pagina Ref. No

10 017 755

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