Umfang, Wettbewerbsorientierung und Steuerung des Expertenbeizugs in der Bundesverwaltung Bericht vom 13. Oktober 2006 der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Februar 2007

Sehr geehrter Herr Kommissionspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 13. Oktober 2006 betreffend Umfang, Wettbewerbsorientierung und Steuerung des Expertenbeizugs in der Bundesverwaltung nehmen wir nach Artikel 158 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Kommissionspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

14. Februar 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2006-3269

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Abkürzungsverzeichnis ARAMIS BBL BIT BK BKB CPV-Code DEZA EFD EFK EPA FHG FLAG GPK-S GSK ISB KBB NGO NRM Org-VoeB OV-BK PVK PR simap.ch VPB

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Informationssystem betreffend Forschungs- und Entwicklungsprojekte des Bundes Bundesamt für Bauten und Logistik Bundesamt für Informatik und Telekommunikation Bundeskanzlei Beschaffungskommission des Bundes Common Procurement Vocabulary (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge) Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Eidgenössisches Finanzdepartement Eidgenössische Finanzkontrolle Eidgenössisches Personalamt Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) Führen mit Leistungsauftrag und Globalbudget Geschäftsprüfungskommission des Ständerates Generalsekretärenkonferenz Informatikstrategieorgan des Bundes Kompetenzzentrum Beschaffungswesen Bund Non-Governmental Organisation (Nichtregierungsorganisation) Neues Rechnungsmodell des Bundes Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens Organisationsverordnung der Bundeskanzlei Parlamentarische Verwaltungskontrolle Public Relations (Öffentlichkeitsarbeit) Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz Verwaltungspraxis der Bundesbehörden

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 ersuchte die ständerätliche Geschäftsprüfungskommission (GPK-S) den Bundesrat, zu ihrem Bericht gleichen Datums mit dem Titel «Umfang, Wettbewerbsorientierung und Steuerung des Expertenbeizugs in der Bundesverwaltung» (Bericht) Stellung zu nehmen. Im Bericht zieht die GPK-S auf der Grundlage eines Evaluationsberichts der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) ihre Schlussfolgerungen und formuliert zehn Empfehlungen zum Beizug externer Expertinnen und Experten in der Bundesverwaltung ohne die FLAG-Ämter (1. Kreis der Bundesverwaltung).

In Ergänzung zu dieser Stellungnahme ersuchte die GPK-S den Bundesrat mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 um Bericht über die Umsetzung von Punkt 1 der Motion Nationalrat (SVP-Fraktion). Externe Studien. Zentrale Sammlung und Veröffentlichung (04.3755).

2

Stellungnahme zum Bericht der GPK

Nach Auffassung des Bundesrates ist der im Bericht verwendete Expertenbegriff ausgesprochen weit gefasst. Das von der GPK-S geschätzte Auftragsvolumen (600­700 Mio. Fr.) ist entsprechend zu relativieren. Gemäss Neuem Rechnungsmodell des Bundes (NRM) sind unter dem Beratungsaufwand in erster Linie die fachliche und technische Beratung, Expertisen, Studien, Gutachten etc. zu verstehen, welche dem Sachaufwand zuzurechnen sind. Nicht enthalten sind Vollzugsaufgaben im Transferbereich, so z.B. Projektaufträge in der Entwicklungszusammenarbeit.

Die extensive Definition des Expertenbegriffs hat unter anderem zur Folge, dass politische Beratung und technische Unterstützung mitunter nicht mehr klar unterschieden werden. Eine Unterscheidung, die aus der Sicht des Bundesrates nicht nur begrifflich, sondern auch praktisch von erheblicher Relevanz ist.

Empfehlung 1

Transparenz über externe Politikberater

Der Bundesrat sorgt dafür, dass über externe Politikberater, die direkten und massgeblichen Einfluss auf politische Entscheidungen und Ausrichtungen der Departemente und Ämter ausüben, sowie über ihre Mandate Transparenz hergestellt wird.

Der Bundesrat stellt aufgrund vertiefter Abklärungen in den einzelnen Departementen fest, dass politische Beratung sachgerecht auf die für die politische Steuerung und Entscheidfindung relevanten Bereiche der Bundesverwaltung beschränkt ist.

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Im Hinblick auf eine klare Differenzierung der Beratungs- und Unterstützungkategorien ist der Bundesrat bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen. Neben den Möglichkeiten des Öffentlichkeitsgesetzes sieht er vor allem im Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz (simap.ch1) eine geeignete Plattform zur Förderung der Transparenz im gesamten Bereich der öffentlichen Beschaffung.

Nachdem im Frühjahr 2002 ein dreisprachiges Internetportal zum nationalen öffentlichen Beschaffungswesen aufgeschaltet wurde, steht nun mit simap2 eine webbasierte Ausschreibungs- und Vergabeplattform vor der Umsetzung. Diese soll die gesamte Prozesssteuerung für die ausschreibenden Stellen der öffentlichen Hand ermöglichen. Die ausschreibenden Stellen umfassen den Bund, öffentlich-rechtliche Betriebe des Bundes, Kantone, Gemeinden, Sektorenunternehmen und weitere dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterliegende Auftraggeber.

Hauptfunktionalitäten von simap2 werden sein: ­

öffentliche Ausschreibungen vorbereiten, erstellen und publizieren

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Ausschreibungsunterlagen beziehen

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Frage- und Antwortforum

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digitale Angebote durch die Anbieter über Internet und mit kostenlosem Offline-Tool überprüfen

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Prozessschritte wie Zuschlag, Abbruch und Widerruf im Internet und in Printmedien publizieren

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strukturierte und unstrukturierte Daten mit Hilfe standardisierter Formate importieren und exportieren.

Der Produktivbetrieb für den Bund und 16 Kantone soll im vierten Quartal 2007 beginnen. Ab Jahresbeginn 2008 werden die übrigen Kantone auf die Plattform simap2 wechseln. Der Betrieb wird durch den Verein simap.ch sichergestellt.

Empfehlung 2

Einbezug der Expertenmandate in die Personalplanung und -politik

Der Bundesrat bezieht die Expertenmandate in seine Personalplanung und -politik mit ein und stellt sicher, dass Expertenmandate nur dort vergeben werden, wo sie einen Mehrwert gegenüber angestelltem Personal darstellen, sei es in finanzieller, organisatorischer oder qualitativer Hinsicht.

Der Bundesrat stimmt mit der GPK-S darin überein, dass die allgemeine Aufgabenerfüllung grundsätzlich vom angestellten Personal zu leisten ist. Das gilt auch für die Erbringung von Beratungsleistungen zu Handen der politischen Entscheidungsträger.

In diesem Zusammenhang thematisiert der Bericht insbesondere die Situation in der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und im Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT). Diese Ämter nehmen hinsichtlich exter1

Trägerverein von simap.ch ist ein Zusammenschluss von Bund, Kantonen und Gemeinden.

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ner Mandate eine Sonderstellung ein, weil die Auftragsvergaben in beiden Fällen häufig im Rahmen von konkreten Entwicklungsprogrammen oder Informatikprojekten erfolgen. Dabei erfordert die Erfüllung dieser Aufträge nicht nur spezifisches Fach- und Methodenwissen, sondern sie sind in der Regel auch zeitlich beschränkt und damit nicht geeignet, durch Personal der betroffenen Dienststellen erledigt zu werden.

Beratungsmandate im Bereich der DEZA machen nur einen geringen Anteil der insgesamt vergebenen Mandate aus. Zum überwiegenden Teil werden Aufträge im Zusammenhang mit der Umsetzung von Projekten und Programmen der Entwicklungszusammenarbeit im Ausland erteilt. Die DEZA erfüllt ihren entwicklungspolitischen Auftrag unter anderem in Form von Mittelvergaben an fachkompetente Partner (NGO's, Fachinstitute, private Unternehmen). Im für die DEZA genannten Betrag von 123 Millionen Franken sind beispielsweise Mandate berücksichtigt, welche sogenannte treuhänderische Mittel beinhalten. Solche Mittel werden dem Auftragnehmer zur Durchführung eines Projektes zur treuhänderischen Verwaltung zur Verfügung gestellt (Betriebsmittel für Baumaterial, Fahrzeuge, Mieten usw.).

Diese Gelder machen in der Regel den grössten Teil eines Auftragsvolumens aus, sind jedoch von ihrer Bestimmung her nicht den Expertenkosten zuzurechnen.

Der Bundesrat nimmt die Empfehlung im Rahmen der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (Org-VoeB; SR 172.056.15) entgegen. Zu ihrer Umsetzung weist er die Beschaffungskommission des Bundes (BKB) an, gemäss Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Org-VoeB ein Merkblatt zur Vergabe von Expertenmandaten zu verabschieden. Die Verantwortung für die Personalplanung liegt primär bei den Verwaltungseinheiten.

Empfehlung 3

Bessere Nutzung von internem Fachwissen anstelle von externen Beratungsaufträgen

Der Bundesrat prüft Möglichkeiten, wie das Wissen von verwaltungsinternen Fachpersonen und Experten besser genutzt und nach Möglichkeit anstelle von externen Beratungsmandaten eingesetzt werden könnte.

Für den Bundesrat ist Wissensmanagement eine Führungsaufgabe und ein wichtiger Teil der Verwaltungskultur. Zur bedarfsgerechten Nutzung des vielfältigen verwaltungsinternen Fachwissens braucht es jedoch in Ergänzung zu den bestehenden Strukturen eine interdepartementale Koordination und die Einrichtung einer Wissensplattform.

Der Bundesrat nimmt die Empfehlung entgegen und wird im Zuge der Weiterentwicklung des Konzeptes der internen Beratung durch erfahrene Kader der Bundesverwaltung Massnahmen prüfen lassen, wie diesen Anforderungen an ein modernes Wissensmanagement besser entsprochen werden kann. Im Interesse der Effizienz ist jedoch beabsichtigt, die Errichtung der Wissenplattform mit einfachen Mitteln zu vollziehen.

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Empfehlung 4

Personalstellungsverträge

Der Bundesrat weist die Aufwendungen für Personalstellungsverträge in der Zusatzdokumentation des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) zu den Personalausgaben des Bundes aus.

Die personal- und finanzpolitische Problematik der Personalstellungsverträge ist dem Bundesrat bekannt. Die Ausführungen zum Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) bedürfen einer Präzisierung. Gemäss der Staatsrechnung 2004 betrugen die Personalausgaben dieses Amtes nicht 66 Millionen, sondern 72 Millionen Franken. Im Übrigen beziehen sich die externen Aufwendungen von 77 Millionen Franken nicht nur auf Personalstellungen, sondern auf externe Dienstleistungen generell, so insbesondere für Auftragsarbeiten und Projektleistungen.

Die im Vergleich zu den Personalausgaben hohen Aufwendungen für externe Mandate sind im Falle des BIT wie folgt zu begründen.

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Im Projektgeschäft ist es häufig wirtschaftlicher, spezialisierte Leistungen für zeitlich befristete Aufgaben über externe Mandate zu beschaffen.

Da unterschiedliche Informatikprojekte sehr unterschiedliches Know-how erfordern, kann so verhindert werden, dass Personen eingestellt werden, welche dann nach Abschluss eines Projektes nicht ihren Fähigkeiten entsprechend weiterbeschäftigt werden können.

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Aufgrund der Beschränkung der Personalbudgets und der gleichzeitig steigenden Leistungsanforderungen musste das BIT in den letzten Jahren auch die Erfüllung längerfristiger Aufgaben mittels externer Personalstellung sicherstellen.

Mit der am 1. Januar 2007 vollzogenen Überführung des BIT in eine nach FLAGGrundsätzen geführte Verwaltungseinheit des 2. Kreises kann inskünftig von einer Entspannung der Situation ausgegangen werden. So erhält das BIT mit dem Wegfall der Trennung von Personal- und Sachausgaben mehr Handlungsspielraum zur Bewirtschaftung der Mittel, indem die externen Mandate aufgelöst und dafür interne Mitarbeitende eingestellt werden können. Trotz dieser Flexibilität gilt auch für FLAG-Verwaltungseinheiten der Grundsatz, dass eine Erhöhung des Personalbestandes nur erfolgen soll, falls es sachlich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des für die Erhebung der Daten erforderlichen Aufwands erachtet es der Bundesrat als nicht zweckdienlich, die Aufwendungen für Personalstellungsverträge in der Zusatzdokumentation zur Staatsrechnung auszuweisen. Er verzichtet deshalb auf die Entgegennahme der Empfehlung.

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Empfehlung 5

Massnahmen gegen das «Dezemberfieber»

Der Bundesrat prüft geeignete Massnahmen zur Bekämpfung des «Dezemberfiebers». Er sorgt insbesondere dafür, dass die Departemente und Ämter in dieser Frage ihre Führungs- und Kontrollfunktion besser wahrnehmen. Die GPK-S ersucht im Weiteren den Bundesrat abzuklären, ob es sich bei den festgestellten Vorauszahlungen um begründete Einzelfälle handelte, und allenfalls Massnahmen zu treffen, damit unrechtmässige Vorauszahlungen zwecks Ausschöpfung von Budgetkrediten unterbleiben.

Nach Auffassung des Bundesrates ist der Bundesverwaltung hinsichtlich Ausgabendisziplin insgesamt ein gutes Zeugnis auszustellen. Soweit im Untersuchungszeitpunkt gewisse Indizien für einzelne Vorauszahlungen vor Jahresende feststellbar gewesen sein mögen, kann in jüngster Vergangenheit nicht mehr von einem «Dezemberfieber» gesprochen werden. Was die einzelnen Fälle der von der GPK-S festgestellten Vorauszahlungen betrifft, haben die Abklärungen ergeben, dass diese in der Regel aufgrund sachlicher Begründungen erfolgten.

Im Bereich der DEZA sind Vorschusszahlungen für Projektmittel (z.B. Baumaterial, Fahrzeuge, Mietkosten) eine unverzichtbare Voraussetzung für den Projektstart.

Eine Vorfinanzierung durch die Projektpartner in den Zielländern der DEZA ist aus verständlichen Gründen nicht möglich. Im Zuständigkeitsbereich des VBS haben zusätzliche Abklärungen ergeben, dass von den erwähnten 6 Verträgen deren 5 tatsächlich einen Vertragsbeginn im Jahre 2004 ausweisen und somit nicht erst im Jahre 2005 begonnen haben, wie dies ursprünglich vom Departement erhoben worden war.

Unter dem neuen Regime von NRM erfolgen Budgetierung, Buchführung und Rechnungslegung einheitlich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Pflicht zur periodengerechten Erfassung der Wertflüsse bietet Gewähr dafür, dass ein Aufwandkredit erst dann belastet wird, wenn eine entsprechende Leistung durch einen Dritten erbracht wurde. Vorauszahlungen für Leistungen, welche erst in der nachfolgenden Rechnungsperiode erbracht werden, werden erst im Folgejahr zu Aufwand. Damit wird der Handlungsspielraum für Kreditausschöpfungen am Jahresende weiter eingeschränkt.

Das wirksamste Instrument zur Vermeidung des «Dezemberfiebers» bildet die Kreditübertragung gemäss Artikel 36 des Finanzhaushaltgesetzes (FHG; SR 611.0).

Mit der inzwischen beschlossenen Delegation der
Entscheidungskompetenz über die Kreditübertragungsgesuche von den eidgenössischen Räten an den Bundesrat ist eine Reduktion des administrativen Aufwands verbunden. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass das Instrument der Kreditübertragung vermehrt zur Anwendung gelangt und damit die Problematik des «Dezemberfiebers» institutionell entschärft wird.

Im Lichte dieser Entwicklung ist der Bundesrat der Auffassung, dass zunächst Erfahrungen mit NRM und den damit einhergehenden neuen Planungs-, Steuerungsund Koordinationsinstrumenten gesammelt und ausgewertet werden sollten. Entsprechend sind in der aktuellen Einführungsphase von NRM keine zusätzlichen spezifischen Massnahmen zu ergreifen.

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Empfehlung 6

Massnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs

Die GPK-S fordert den Bundesrat auf, geeignete Massnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs bei der Vergabe von externen Beratermandaten zu treffen.

Mit dem Erlass der Org-VoeB hat der Bundesrat die Beschaffungsorganisation der Bundesverwaltung grundsätzlich neu ausgerichtet (Querschnittsprojekt der Bundesverwaltungsreform REF 05/07). So tätigt der Bund die Beschaffung seiner Güter seit 1. Januar 2007 zentral: Die bisher 42 Beschaffungsstellen wurden auf drei reduziert.

Für Beschaffungen der zivilen Bundesverwaltung ist das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) und für Beschaffungen der Armee die armasuisse verantwortlich.

Die Bundesreisezentrale ist zuständig für den Geschäftsreisebereich des Bundes.

Die konsequente Zentralisierung der Beschaffung von Gütern erlaubt ein strategisch ausgerichtetes Beschaffungsmanagement und fördert die damit verbundene Volumenbündelung. Durch diese und andere Optimierungsmassnahmen in der Beschaffung entsteht ein Einsparungspotenzial von jährlich über 20 Millionen Franken.

Dienstleistungen, insbesondere Beratungsleistungen und wissenschaftliche Studienaufträge, können weiterhin von den Departementen und Ämtern beschafft werden.

Zur Förderung der Qualität und des einheitlichen, wettbewerbsorientierten Verhaltens nach aussen werden jedoch neu Koordinationsstellen bestimmt, die die Dienststellen bei der Beschaffung unterstützen. Die Verordnung verpflichtet die Departemente sodann zum Aufbau eines angemessenen internen Kontrollsystems und zur Aufsicht über die Beschaffung von Dienstleistungen in ihren Zuständigkeitsbereichen. Mit der Stärkung der Zentralisierung und der damit einhergehenden Professionalisierung im öffentlichen Beschaffungswesen des Bundes wird gewährleistet, dass Beschaffungen konsequent im Wettbewerb und unter Beachtung des massgebenden Beschaffungsrechts getätigt werden Der Bundesrat ist der Meinung, dass mit der Umsetzung der neuen Beschaffungsorganisation die Empfehlung der GPK-S erfüllt ist.

Empfehlung 7

Klärung des Geltungsbereichs des Beschaffungsrechts

Die GPK-S fordert den Bundesrat auf, in der laufenden Revision des Beschaffungsrechts dessen Geltungsbereich für die Expertenmandate zu klären und im Sinne von vermehrtem Wettbewerb zu konkretisieren. Zudem ist zu prüfen, inwiefern im Rahmen des Beschaffungsrechts den Besonderheiten von Beratermandaten gebührend Rechnung getragen werden kann.

Der Bundesrat teilt die Einschätzung der GPK-S, dass bezüglich der Präzisierung und Konkretisierung des Geltungsbereichs des Beschaffungsrechts Handlungsbedarf besteht. Er hat deshalb die entsprechenden Vorgaben für eine Revision gemacht. So sollen künftig sämtliche Dienstleistungsaufträge dem revidierten Beschaffungsrecht unterstellt werden. Auch soll den Besonderheiten bei der Vergabe von Expertenmandaten Rechnung getragen werden, indem den Auftraggebern bei der Ausgestaltung der Beschaffungsverfahren der erforderliche Gestaltungsspielraum eingeräumt werden soll. Der Bundesrat beabsichtigt, die Vernehmlassung über die Revision des 1656

Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen noch im laufenden Jahr zu eröffnen.

Im Sinne dieser Ausführungen ist der Bundesrat bereit, unter Berücksichtigung der internationalen Übereinkommen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens die Empfehlung entgegenzunehmen und im Rahmen der Revision des Beschaffungsrechts umzusetzen.

Empfehlung 8

Verbesserung der Information und Ausbildung

Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Verbesserung der Information und Kommunikation in der Verwaltung und zur gezielten Ausbildung der Verantwortlichen für die Vergabe von Expertenmandaten, mit dem Ziel, einen Mentalitätswandel im Hinblick auf eine verstärkte Wettbewerbsorientierung herbeizuführen.

Mit dem Kompetenzzentrum Beschaffungswesen Bund (KBB) verfügen Verwaltung und öffentliche Unternehmen des Bundes über ein qualifiziertes Unterstützungs- und Schulungselement. Insbesondere bietet der Dienst für Aus- und Weiterbildung des KBB ein umfassendes Schulungsprogramm an, welches die verschiedenen Aspekte eines Beschaffungsvorgangs beinhaltet und alle Hierarchiestufen anspricht. Ferner besteht ein Weiterbildungsmodul speziell für komplexe Dienstleistungsbeschaffungen.

Der Bundesrat anerkennt, dass trotz vorhandener Infrastruktur ein gewisses Defizit der Verwaltung bezüglich der Sensibilisierung für die besonderen Belange des Beschaffungswesens feststellbar ist. Entsprechend ist er bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen. Zur Verbesserung der Situation weist der Bundesrat das KBB an, seine Anstrengungen zu intensivieren und namentlich der Aus- und Weiterbildung der Verantwortlichen aller Stufen verstärkte Aufmerksamkeit zu schenken.

Empfehlung 9

Weitere Abklärungen der Frage eines Hoflieferantentums

Der Bundesrat geht der Frage vertieft nach, ob es einen Zusammenhang zwischen fehlendem Wettbewerb bei Expertenmandaten und Folgeaufträgen gibt, und stellt sicher, dass in der Verwaltung keine Fälle von eigentlichem Hoflieferantentum vorkommen.

Aufgrund der in den Departementen durchgeführten Erhebungen kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die Problematik des Hoflieferantentums in der Bundesverwaltung ernst genommen wird und die diesbezügliche Sensibilisierung bei der Auftragsvergabe in jüngerer Vergangenheit deutlich zugenommen hat.

In Einzelfällen ist es allerdings eine Tatsache und mitunter kaum zu vermeiden, dass trotz wettbewerblichen Anstrengungen Abhängigkeiten von einem bestimmten Anbieter bestehen. Mit dieser Problematik sind indes nicht nur Dienststellen des öffentlichen Sektors, sondern auch Unternehmen der Privatwirtschaft konfrontiert.

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Folgeaufträge sind im Allgemeinen nicht Ausdruck von Abhängigkeiten oder gar eines Hoflieferantentums, sondern in erster Linie betriebswirtschaftlich begründet.

Sie gewährleisten die erforderliche Kontinuität bei der Umsetzung von Projekten und machen bezüglich eines optimalen Mitteleinsatzes durchaus Sinn. Folgeaufträge können in besonderen Situationen aber auch darauf zurückzuführen sein, dass aufgrund der Ausgangslage keine echte Konkurrenz möglicher Anbieter besteht und deshalb auf eine Ausschreibung mit Alibi-Charakter verzichtet wird.

Der Bundesrat nimmt die Empfehlung entgegen. Im Rahmen der Revision des Beschaffungsrechts soll eine klare Regelung für die freihändige Vergabe geschaffen werden. Das neue Recht wird insbesondere festlegen, dass Rahmenverträge zeitlich angemessen zu befristen sind und nach ihrem Ablauf der Wettbewerb wieder herzustellen ist. Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) wird die Problematik des Hoflieferantentums aufgrund der zu schaffenden bundesweiten Vertragsdatenbank im Rahmen ihrer Prüftätigkeit untersuchen. Im Übrigen zählt die EFK regelmässige Beschaffungsprüfungen zu ihren Kernaufgaben. Solche Prüfungen werden deshalb mehrmals jährlich und in den verschiedensten Bereichen durch die EFK vorgenommen.

Empfehlung 10

Bundesweites und einheitliches Reporting und Koordination aller Arten von Dienstleistungsverträgen

Der Bundesrat prüft die Schaffung eines bundesweiten und einheitlichen Reportings über die Beschaffung von Dienstleistungen. Er stellt sicher, dass die Departemente einen umfassenden Überblick über die in ihrem Bereich erteilten Beratermandate haben. Im Weiteren sorgt er für eine wirksame Koordination bei der Beschaffung aller Arten von Dienstleistungen.

Die bundesinterne Koordination der Beratungsleistungen ist ein wichtiges Anliegen des Bundesrates. Entsprechend hat er in Artikel 13 Org-VoeB die Bundeskanzlei (BK) als Koordinationsstelle für Dienstleistungen in den Bereichen Übersetzungen, Kommunikation und PR sowie das Eidgenössische Personalamt (EPA) für Dienstleistungen in den Bereichen Ausbildung, Führungs- und Organisationsberatung eingesetzt. In der erwähnten Bestimmung ist zudem festgehalten, dass die Departemente und die Bundeskanzlei bei Aufträgen in den Bereichen politische Beratung und Forschung für eine angemessene Koordination unter den Ämtern und Dienstleistungen sorgen. In Artikel 8 Org-VoeB wird ferner bestimmt, dass das Informatikstrategieorgan des Bundes (ISB) zusammen mit dem BBL die Aufgabe einer Koordinationsstelle wahrnimmt, wenn das BBL die Beschaffung von Informatikdienstleistungen an die Bedarfstellen delegiert hat. Ziel der Koordination ist die Förderung der Qualität und das einheitliche Auftreten gegen aussen, welches die Koordinationsstellen insbesondere mittels Rahmentarifen und Musterverträgen erreichen.

Technische Voraussetzung für ein bundesweites und einheitliches Reporting über die Beschaffung von Dienstleistungen ist die Vergleichbarkeit der vorhandenen Angaben zwecks Erfassung und statistischer Auswertung. Diesen Zielen dient das Projekt «Strategisches Beschaffungs-Controlling» des Eidgenössischen Finanzde-

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partementes (EFD). Das Projekt sieht insbesondere vor, jede Dienstleistung und alle Güter mit dem entsprechenden CPV-Code zu beschreiben2. Weiter beinhaltet es die eindeutige Identifikation des Kreditors sowie eine enge Verknüpfung mit NRM.

Damit wird es innerhalb des EFD möglich sein, eine vollständige Übersicht über die im Departement erteilten Beratermandate und beschafften Güter zu erstellen und gestützt darauf ein eigentliches Beschaffungs-Controlling aufzubauen. Die Projektplanung sieht die Einführung des «Strategischen Beschaffungs-Controllings» im Jahre 2008 vor. Das Projekt wurde Ende 2006 der Generalsekretärenkonferenz (GSK) vorgestellt. Sie unterstützt die Zielsetzung, die Lieferanten der Bundesverwaltung auf der Grundlage der NRM-Systemumgebung einheitlich zu erfassen. Für das Vertragsmanagement und das strategische Controlling führt das EFD die notwendigen Prozessanalysen und die anschliessende Evaluation eines geeigneten Programms durch. Das EFD erstattet der GSK über den Projektfortschritt regelmässig Bericht.

Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen des EFD und ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen. Gestützt auf die Evaluation der Erfahrungen mit dem Projekt «Strategisches Beschaffungs-Controlling» des EFD wird der Bundesrat die Einführung eines analogen Systems für die gesamte Bundesverwaltung prüfen.

3

Bericht über die Umsetzung von Punkt 1 der Motion Nationalrat (SVP-Fraktion). Externe Studien.

Zentrale Sammlung und Veröffentlichung (04.3755)

Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2006 anmerkte, unterstehen Expertenberichte grundsätzlich dem Öffentlichkeitsprinzip. Das Öffentlichkeitsgesetz (SR 152.3) und die dazugehörige Verordnung (SR 152.31) sind auf den 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Die Bundesverwaltung achtet im Sinne von Artikel 19 der Öffentlichkeitsverordnung seither verstärkt darauf, der Bevölkerung den Zugang zu Gutachten dadurch zu erleichtern, dass diese auf den Internetseiten des Bundes veröffentlicht werden. Einen gewissen Beitrag zur Verbesserung der Zugänglichkeit vermag auch die Veröffentlichung von Gutachten im Publikationsorgan «Verwaltungspraxis des Bundes (VPB)» zu leisten.

Mit der vom Bundesrat im Januar 2007 beschlossenen und auf Anfang Februar 2007 in Kraft gesetzten Revision von Artikel 5 der Organisationsverordnung der Bundeskanzlei (OV-BK; SR 172.210.10) wurde die rechtliche Grundlage gelegt für die Neuausrichtung der VPB, die zukünftig nur noch als Online-Publikation erscheinen soll. Der revidierte Artikel 5 Absatz 1 OV-BK sieht vor, dass die Bundeskanzlei, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen, dafür sorgt, dass Texte über das Bundesrecht, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Verwaltungspraxis und für einen weiteren Fachkreis von Interesse sind und die namentlich vom Bundesrat, den Departementen oder der Bundeskanzlei oder von einer anderen Einheit der Bundesverwaltung ausgehen, in der VPB veröffentlicht werden. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b OV-BK erwähnt ausdrücklich, dass hierzu auch Gutachten gehören, sofern sie inhaltlich in den Kontext der Bestimmung von Artikel 5 OV-BK passen.

2

Das CPV ist ein Standard der Europäischen Union (EU) und muss bei Ausschreibungen in der EU seit 2003 zwingend verwendet werden.

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Neben den bundesintern erstellten können gegebenenfalls auch verwaltungsextern erstellte Gutachten publiziert werden. Das neue Konzept für die VPB sieht vor, dass bei extern vergebenen Gutachten der Verwaltung die Frage einer allfälligen Publikation in der VPB im Auftrag zu regeln ist. Im Übrigen werden wie bisher weitere Expertenberichte auf der Datenbank ARAMIS (www.aramis-research.ch) veröffentlicht.

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