Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 20. November 2007

Das Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Trifluralin 480 g/l

Formulierungstyp:

EC Emulsionskonzentrat

2. Handelsprodukte Credence

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4067 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9800197 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Invivo

Euroflu

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4068 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 8800884 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Novamex

Flurasan 480

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4070 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2000095 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Jouffray

Sarcline

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4072 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 860075 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Chimac-Agriphar S.A.

Treflan EC

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4073 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 6500419 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Dow Agrosciences S.A.S

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SR 916.161

2007-2637

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Trinoxol

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4074 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9800170 Ausländischer Bewilligungsinhaber: CFPI

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Gemüsebau Kohlarten [gepflanzt]

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser)

Aufwandmenge: 2.5­3.5 l/ha

Feldbau Färberdistel (Saflor) Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Kenaf Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) Korn (Dinkel), Wintergerste, Winterroggen, Winterweizen Raps

Raps

Raps

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) [inkl. Windhalm, Ackerfuchsschwanz] Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) [inkl. Windhalm] Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) [inkl. Windhalm] Ackerfuchsschwanz

Aufwandmenge: 2­3 l/ha Anwendung: Vor der Saat einarbeiten.

Aufwandmenge: 2­3 l/ha Anwendung: Vor der Saat einarbeiten.

Aufwandmenge: 2.5 l/ha Anwendung: Vorauflauf.

(*)

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Aufwandmenge: 2.5 l/ha 2, 3 Anwendung: Vor der Saat bzw.

vor Auflaufen.

Aufwandmenge: 3 l/ha 4 Anwendung: Vor der Saat bzw.

vor Auflaufen.

Aufwandmenge: 3 l/ha Anwendung: Vor der Saat bzw.

vor Auflaufen.

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Nur in Tankmischung mit 1.1 kg/ha Linuron.

2 = Sandiger, schwach humoser Boden.

3 = Mittelschwerer, schwach humoser Boden.

4 = Schwerer, humoser Boden.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

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Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

20. November 2007

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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