Ablauf der Referendumsfrist: 11. Oktober 2007

Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Legislaturplanung) Änderung vom 22. Juni 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 3. November 20051 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Februar 20062, beschliesst: I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Art. 74 Abs. 3 Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen, Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen sowie bei der Legislaturplanung.

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Art. 94a

Differenzregelung bei der Legislaturplanung

Beim Bundesbeschluss über die Legislaturplanung wird die Einigungskonferenz eingesetzt, wenn nach der ersten Beratung in jedem Rat Differenzen bestehen.

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Die Einigungskonferenz stellt zu jeder Differenz einen Einigungsantrag. Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt.

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Wird ein Antrag abgelehnt, so wird die betreffende Bestimmung gestrichen.

Art. 144 Abs. 3 Der Geschäftsbericht des Bundesrates orientiert über die Schwerpunkte seiner Tätigkeit im Geschäftsjahr. Er informiert über die Erreichung der für das Geschäftsjahr massgeblichen Jahresziele, über die Umsetzung der Legislaturplanung und des

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BBl 2006 1837 BBl 2006 1857 SR 171.10

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Gesetzgebungsprogramms sowie über den Stand der für die generelle Lagebeurteilung und die Überprüfung der Zielerreichung relevanten Indikatoren. Abweichungen sowie ungeplante Vorhaben sind zu begründen.

Art. 146

Legislaturplanung

Zu Beginn der Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung eine Botschaft über die Legislaturplanung und den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Legislaturplanung.

1

Der einfache Bundesbeschluss definiert die politischen Leitlinien und die Ziele der Legislaturplanung und ordnet diesen die geplanten Erlasse der Bundesversammlung sowie weitere Massnahmen zu, welche zur Zielerreichung erforderlich sind.

2

In der Botschaft über die Legislaturplanung werden den Zielen Indikatoren zugeordnet, mit denen die Zielerreichung überprüft werden kann. Die Botschaft enthält auch eine Lageanalyse, die sich auf Indikatoren abstützt. Zudem gibt sie einen Überblick über alle Erlassentwürfe, die der Bundesrat während der Legislaturperiode der Bundesversammlung vorzulegen plant (Gesetzgebungsprogramm).

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4 In der Botschaft wird der Legislaturfinanzplan dargelegt. Dieser setzt den Finanzbedarf für die Legislaturperiode fest und zeigt auf, wie dieser gedeckt werden soll.

Die Ziele und Massnahmen der Legislaturplanung und der Legislaturfinanzplan werden sachlich und zeitlich miteinander verknüpft.

Art. 147

Behandlung der Legislaturplanung

Die beiden Räte beraten die Legislaturplanung in zwei aufeinander folgenden Sessionen.

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2

Die Ratsreglemente können vorsehen, dass: a.

der Rat bei der Behandlung der Legislaturplanung nur über die Anträge und Minderheitsanträge der vorberatenden Kommission beschliesst; und

b.

andere Antragsberechtigte ihre Anträge dieser Kommission vor Beginn von deren Detailberatung des Bundesbeschlusses unterbreiten müssen.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

2

Nationalrat, 22. Juni 2007

Ständerat, 22. Juni 2007

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Peter Bieri Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 3. Juli 20074 Ablauf der Referendumsfrist: 11. Oktober 2007

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