Verfügung betreffend den Geldspielautomaten CHERRY POT Version 1.0 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 22. Februar 2007: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 7. November 2006 wird der Geldspielautomat CHERRY POT Version 1.0 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten CHERRY POT Version 1.0 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 4100 Franken werden Matthias C. Schaufelberger auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Zustellung an und Publikation: A. Matthias C. Schaufelberger, Riedwiesstrasse 15, 8962 Bergdietikon B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

6.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

13. März 2007

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

1764

2007-0529