Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2007

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Wechsel der Vorsorgeeinrichtung) Änderung vom 20. Dezember 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 20051 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 20052, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Art. 11 Abs. 3bis zweiter Satz ... Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der Auffangeinrichtung (Art. 60) zu melden.

3bis

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 12 2 Gewährt

eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über: 12. die Auflösung von Verträgen (Art. 53e und 53f), Art. 53e Abs. 4bis

4bis Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt.

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BBl 2005 5941 BBl 2005 5953 SR 831.40

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG

Art. 53f

Gesetzliches Kündigungsrecht

Die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung muss wesentliche Änderungen eines Anschlussvertrages oder eines Versicherungsvertrages mindestens sechs Monate, bevor die Änderungen in Kraft treten sollen, der andern Vertragspartei schriftlich ankündigen.

1

2 Die andere Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf den Zeitpunkt kündigen, auf den die Änderungen in Kraft treten sollen.

Sie kann schriftlich verlangen, dass die Vorsorgeeinrichtung oder die Versicherungseinrichtung ihr die für Offerten notwendigen Angaben zur Verfügung stellt.

Werden ihr diese Angaben nicht innert 30 Tagen übermittelt, nachdem sie verlangt wurden, so verschieben sich der Beginn der 30-tägigen Kündigungsfrist und der Zeitpunkt, in dem die wesentlichen Änderungen in Kraft treten, entsprechend der Verzögerung. Wird vom gesetzlichen Kündigungsrecht kein Gebrauch gemacht, so treten die wesentlichen Änderungen auf den angekündigten Termin in Kraft.

3

Als wesentliche Änderung eines Anschlussvertrages oder Versicherungsvertrages nach Absatz 1 gelten:

4

a.

eine Erhöhung derjenigen Beiträge, denen nicht Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten entsprechen, um mindestens 10 Prozent innerhalb von 3 Jahren;

b.

eine Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer voraussichtlichen Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt;

c.

andere Massnahmen, deren Wirkungen denjenigen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen;

d.

der Wegfall der vollen Rückdeckung.

Änderungen nach Absatz 4 gelten dann nicht als wesentlich, wenn sie Folge einer Änderung der rechtlichen Grundlagen sind.

5

Art. 56 Abs. 1 Bst. d 1 Der

d.

Sicherheitsfonds: entschädigt die Auffangeinrichtung für die Kosten, die ihr auf Grund ihrer Tätigkeit nach den Artikeln 11 Absatz 3bis und 60 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie nach Artikel 4 Absatz 2 FZG entstehen und die nicht auf den Verursacher überwälzt werden können;

Art. 60 Abs. 6 Die Auffangeinrichtung ist nicht verpflichtet, laufende Rentenverpflichtungen zu übernehmen.

6

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

II Änderung bisherigen Rechts Das Zivilgesetzbuch4 wird wie folgt geändert: Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 10 6 Für

Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: 10. die Auflösung von Verträgen (Art. 53e und 53f), III Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. Dezember 2006

Ständerat, 20. Dezember 2006

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Peter Bieri Die Sekretärin: Elisabeth Barben

Datum der Veröffentlichung: 3. Januar 20076 Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2007

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SR 210 SR 831.40; AS ... (BBl 2007 17) BBl 2007 17

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