Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008

Tierseuchengesetz (TSG) Änderung vom 5. Oktober 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20061, beschliesst: I Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19662 wird wie folgt geändert: Art. 3a Prüfungskommission

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ernennt eine Prüfungskommission. Diese führt Prüfungen durch von:

1

a.

Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen;

b.

amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten, die Funktionen beim Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19923 wahrnehmen.

Die Prüfungskommission eröffnet die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfügung.

2

Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen von Personen, die bestimmte Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes oder des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 wahrnehmen, an die Kantone delegieren.

3

Art. 10 Abs. 1 Ziff. 6 Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung. Er regelt insbesondere:

1

1 2 3

BBl 2006 6337 SR 916.40 SR 817.0 (BBl 2007 7191)

2006-1335

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6.

das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs oder der Freilandhaltung von Tieren;

Art. 11 Sorgfalts- und Meldepflicht

Personen, die Tiere halten, betreuen, behandeln, Kontrollen in Tierbeständen durchführen oder sonst wie Zutritt zu Tierbeständen haben, müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit und ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass die Tiere keiner Gefährdung durch Tierseuchen ausgesetzt werden.

1

Sie sind verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseuchen dem Bieneninspektor, zu melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere zu verhindern. Dieser Meldepflicht unterstehen auch Viehinspektoren, amtliche Fachassistenten, Metzger, Wasenmeister sowie die Polizei- und Zollorgane.

2

Für Tierärzte, Untersuchungsinstitute und Bieneninspektoren besteht eine Meldepflicht an die zuständige kantonale Stelle, welche die Meldung an die Kantons- und Gemeindebehörden weiterleitet. Tierärzte und Bieneninspektoren treffen unverzüglich alle notwendigen Massnahmen, um die Verschleppung der Seuche zu verhindern.

3

Art. 15 Abs. 1 letzter Satz 1

... In den Schlachtanlagen ist es dem amtlichen Tierarzt abzugeben.

Art. 16 Erweiterter Geltungsbereich der Kontrollvorschriften

Der Bundesrat kann den Geltungsbereich der Vorschriften der Artikel 14­15b auf Tiere anderer Gattungen ausdehnen, wenn diese eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nachgewiesen werden soll.

Art. 20 Abs. 2 Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des Viehhandels.

2

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Art. 24 Ein-, Durchund Ausfuhr

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zugelassen sind.

1

Ist eine Prüfung der Seuchenlage im Herkunftsgebiet, des Gesundheitszustandes und der Immunitätslage von Tieren oder der Quarantäne erforderlich, so kann der Bundesrat vorschreiben, dass die Ein-, Durch- und Ausfuhr von einer Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen abhängig gemacht werden.

2

Das Bundesamt für Veterinärwesen kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung:

3

a.

die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, einschränken oder verbieten;

b.

den Grenzverkehr von Personen einschränken oder verbieten;

c.

Bewilligungen mit einschränkenden Bedingungen versehen oder verweigern.

Das Bundesamt für Veterinärwesen bezeichnet im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung die Ein-, Durch- und Ausfuhrstellen.

4

Art. 25 Der Bundesrat bestimmt, welche Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können, bei der Ein-, Durchoder Ausfuhr amtstierärztlich zu untersuchen sind.

Amtstierärztliche 1 Untersuchung

Sind die Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so werden Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zurückgewiesen.

2

Ist eine Rückweisung nicht möglich oder mit dem Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden, so kann das Bundesamt für Veterinärwesen das Töten von Tieren und das Einziehen von Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, anordnen.

3

Art. 26 Einspracheverfahren

Verfügungen über Massnahmen nach Artikel 25 können beim Bundesamt für Veterinärwesen mit Einsprache angefochten werden.

1

Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann vom Bundesamt für Veterinärwesen auf Gesuch hin gewährt werden.

2

3

Die Einsprachefrist beträgt fünf Tage.

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Art. 30 Hundekontrolle

Hunde müssen gekennzeichnet sein. Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung.

1

Die Hunde müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Die Kantone sorgen für die Registrierung. Die Datenbank kann auch Daten über Hunde mit Verhaltensstörungen und über Tierhalteverbote enthalten.

2

Art. 42 Abs. 3 Das IVI kann gewerbliche Leistungen anbieten. Das Angebot muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

3

a.

Die Leistungen müssen in einem engen Zusammenhang mit den Forschungsbereichen oder den Vollzugsaufgaben des IVI stehen.

b.

Die Leistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden.

Art. 53a Übernahme international harmonisierter Vorschriften und Normen

Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen international harmonisierte Richtlinien und Empfehlungen sowie international harmonisierte technische Vorschriften und Normen.

1

Er kann im Rahmen dieses Gesetzes bestimmte international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar erklären.

Er kann das Bundesamt für Veterinärwesen ermächtigen, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen nachzuführen.

2

Ausnahmsweise kann er eine besondere Art der Veröffentlichung der für anwendbar erklärten Vorschriften und Normen festlegen und bestimmen, dass auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.

3

Art. 54a Zentrales Informationssystem

Der Bund betreibt zur Unterstützung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen ein zentrales Informationssystem.

1

Das Informationssystem enthält die zur Aufgabenerfüllung in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene erforderlichen Daten.

2

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben dürfen die Vollzugsbehörden besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsund Betriebsprofile bearbeiten.

3

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Zugriff auf besonders schützenswerte Daten im Abrufverfahren (Online-Zugriff) haben die Vollzugsbehörden für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

4

Die Kantone sind berechtigt, das Informationssystem in den Bereichen Tierseuchen, Tierschutz und Lebensmittelhygiene für ihre eigenen Vollzugsaufgaben zu nutzen.

5

Die Kosten für den Betrieb des Informationssystems gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone.

Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl Zugangsstationen.

6

7

Der Bundesrat regelt: a.

das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen, namentlich die Einzelheiten der Finanzierung des Informationssystems;

b.

den Datenkatalog, einschliesslich des von den Kantonen genutzten Teils des Informationssystems;

c.

die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;

d.

die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der OnlineZugriffe;

e.

die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;

f.

die Archivierung.

Die Kantone, welche das Informationssystem für ihre eigenen Vollzugsaufgaben nutzen, sind verpflichtet, für ihren Bereich den Datenschutz zu regeln und ein Organ zu bezeichnen, welches die Einhaltung dieser Regelung überwacht. Sie können in einem formellgesetzlichen Erlass Online-Zugriffe gewähren.

8

Art. 56a Schlachtabgabe

Wer Tiere zur Schlachtung bringt, hat für jedes Tier eine Abgabe zu entrichten, die zur Deckung der Kosten der Tierseuchenprävention und der Tierseuchenbekämpfung bestimmt ist.

1

Der Bundesrat legt die Abgaben unter Berücksichtigung des Schlachtwertes nach Tierkategorien abgestuft fest. Er regelt die Erhebung der Abgaben.

2

Der Ertrag aus den Abgaben wird auf die Kantone nach Massgabe ihres Viehbestandes verteilt.

3

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 5. Oktober 2007

Nationalrat, 5. Oktober 2007

Der Präsident: Peter Bieri Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 20074 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008

4

BBl 2007 7195

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