07.036 Bericht über die im Jahr 2006 abgeschlossenen internationalen Verträge vom 16. Mai 2007

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2006 abgeschlossenen internationalen Verträge.

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

16. Mai 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2006-2928

3889

Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht ist gestützt auf diese Bestimmungen verfasst und betrifft die im Laufe des Jahres 2006 abgeschlossenen Abkommen.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz während des letzten Jahres ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der hauptsächlich im Berichtsjahr anwendbar war, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Abkommen sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Die Darstellung der einzelnen Verträge ist einheitlich strukturiert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Änderungen bereits bestehender Verträge werden in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.

Die Zahl der im Bericht enthaltenen Verträge ist gegenüber dem Vorjahr leicht angestiegen, wobei die Zunahme vor allem im Bereich Entwicklungszusammenarbeit erfolgt ist.

3890

Inhaltsverzeichnis Übersicht

3890

Liste der Abkürzungen

3926

1 Einleitung

3930

2 Darstellung der Verträge nach Departementszuständigkeit 3932 2.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 3932 2.1.1 Von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) abgeschlossene bilaterale Verträge mit Staaten und internationalen Organisationen 3932 2.1.1.1 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), bezüglich eines Beitrags an den Treuhandfonds für Recht und Ordnung für Afghanistan («Law and Order Trust Fund for Afghanistan» ­ LOTFA), abgeschlossen am 12. Juli 2006 3932 2.1.1.2 Abkommen zwischen der Schweiz und der Islamischen Republik Afghanistan bezüglich nationales Solidaritätsprogramm, unterzeichnet am 5. Dezember 2006 3933 2.1.1.3 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Islamischen Republik Pakistan, bezüglich der 2. Phase des Programms «Stärkung des Finanzsektors» (Financial Sector Strengthening Programme, FSSP), abgeschlossen am 31. Januar 2006 3934 2.1.1.4 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), Britisches Departement für Internationale Entwicklung (DFID), Kanadische Agentur für Internationale Entwicklung (CIDA), Königlich Niederländische Botschaft (RNE), Königlich Norwegische Botschaft, Europäische Kommission (EC) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) für die Formulierung der pakistanischen Strategie zur Armutsreduktion (Poverty Reduction Strategy Paper, PRSP-II), abgeschlossen am 17. Mai 2006 3935 2.1.1.5 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Programm der Vereinten Nationen für Siedlungsbau («Human Settlements» ­ UN-Habitat) bezüglich des Projekts Ausbildung und technische Unterstützung beim Bau erdbebensicherer Wohnhäuser («Training and Technical Support for Earthquake Resitant Housing Reconstruction»), abgeschlossen am 29. November 2006 3936

3891

2.1.1.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bezüglich des Projekts Bekämpfung von Kinderarbeit in Pakistan («Combating Child Labour in Pakistan Phase III»), abgeschlossen am 20. Dezember 2006 2.1.1.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB) bezüglich «The Second Post Literacy and Continuing Education for Human Development Project», abgeschlossen am 29. November 2006 2.1.1.8 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich «ICT aided Child Friendly Schools», abgeschlossen am 11. September 2006 2.1.1.9 Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich «Vocational Education and Training System Development Project», abgeschlossen am 30. Mai 2006 2.1.1.10 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich «Support to Unexploded Ordonance in the Lao People's Democratic Republic», abgeschlossen am 13. November 2006 2.1.1.11 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich «Establishment and Support of the Unexploded Ordonance National Regulatory Authority in the Lao People's Democratic Republic», abgeschlossen am 13. November 2006 2.1.1.12 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Mongolei bezüglich humanitäre Hilfe und technische Zusammenarbeit, abgeschlossen am 16. Mai 2006 2.1.1.13 Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal bezüglich «Rural Health Development Poject», abgeschlossen am 23. März 2006 2.1.1.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und Nepal bezüglich «District Roads Support Programme», abgeschlossen am 9. November 2006 2.1.1.15 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich «Institutional Support to the Office of the President in Timor-Leste», abgeschlossen am 7. September 2006

3892

3937

3938 3939 3940

3941

3942

3943 3944

3945

3946

2.1.1.16 Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam bezüglich «Monitoring and Evaluation in Support of Management in the Agricultural and Rural Development Sector», abgeschlossen am 5. September 2006 2.1.1.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) betreffend das Projekt «Promoting and Protecting Women and Girl's Human Rights», abgeschlossen am 3. März 2006 2.1.1.18 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) betreffend das Projekt: «Capacity Building in Palestinian Authorities on Environmental Site Assessment», abgeschlossen am 5. Januar 2006 2.1.1.19 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Internationalen Organisation für Migration Damaskus (IOM) betreffend das Projekt «Support to the Syrian Government in Developing Counter Trafficking Legislation», abgeschlossen am 5. September 2006 2.1.1.20 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betreffend das Projekt: «Modernization of the Justice Sector in Syria», abgeschlossen am 23. November 2006 2.1.1.21 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich Umsetzung des Programms zur Förderung der Grundschulbildung, abgeschlossen am 22. Dezember 2006 2.1.1.22 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für öffentliche Gesundheit, in Bezug auf das «Programme d'appui au système de santé de la Province de Ngozi», abgeschlossen am 3. August 2006 2.1.1.23 Abkommen mit Kostenbeteiligung von Drittparteien zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Unterstützung des Wahlprozesses in der Demokratischen Republik Kongo», abgeschlossen am 4. August 2006

3947

3948

3949

3950

3951

3952

3953

3954

3893

2.1.1.24 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung der Republik Ruanda, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Programms zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit in den Bezirken Karongi und Rutsiro, abgeschlossen am 3. April 2006 2.1.1.25 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Ruanda, vertreten durch das Mini-sterium für Lokalverwaltung, Gemeindeentwicklung und Sozialwesen (MINALOC), bezüglich des Programms «Paix et Décentralisation» dans les districts de Karongi et Rutsiro, Province de l'Ouest, abgeschlossen am 10. Juli 2006 2.1.1.26 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Tansania, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend das Kibaoni ­ Ifakara Strassenprojekts, abgeschlossen am 18. Dezember 2006 2.1.1.27 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Dänemark, betreffend die gemeinsame externe Evaluation des Gesundheitssektors in Tansania, abgeschlossen am 4. Dezember 2006 2.1.1.28 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für nachhaltige Entwicklung, bezüglich Programm zur Wiederherstellung der Kulturterrassen an den Ufern des Titicacasees, abgeschlossen am 15. Dezember 2005 2.1.1.29 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und El Salvador, vertreten durch das Aussenministerium und das Landwirtschaftsministerium, betreffend der Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft in Hügelzonen (PASOLAES), abgeschlossen am 30. Mai 2006 2.1.1.30 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich den Aufbau von selbständigen Produzenten für die ländliche Unternehmensentwicklung ­ PODER, abgeschlossen am 22. September 2006

3894

3955

3956

3957

3958

3959

3960

3961

2.1.1.31 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich des Projekts Institutionelle Stärkung von NichtregierungsOrganisationen in Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Entwicklung in Ecuador, abgeschlossen am 27. September 2006 2.1.1.32 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und Ecuador, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Projekts «Agricultura Sostenible Campesina de Montaña ­ ASOCAM» (nachhaltige Landwirtschaft in Bergregionen), abgeschlossen am 13. April 2006 2.1.1.33 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium und das Landwirtschaftsministerium, bezüglich der dritten Phase des Pflanzenschutzprogramms PROMIPAC, abgeschlossen am 6. Juli 2005 2.1.1.34 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), bezüglich der Unterstützung des Monitoringsystems der Armutsreduktionsstrategie von Nicaragua, abgeschlossen am 12. August 2005 2.1.1.35 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der Durchführung der dritten Phase des Gouvernanzprogramms, abgeschlossen am 10. November 2005 2.1.1.36 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Nicaragua, vertreten durch das Sekretariat des Präsidialamts, bezüglich der Unterstützung der nationalen Trinkwasserkommission (CONAPAS), abgeschlossen am 12. Dezember 2005 2.1.1.37 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Sektorprogramms für ländliche Entwicklung PRORURAL, abgeschlossen am 17. Mai 2006

3962

3963

3964

3965

3966

3967

3968

3895

2.1.1.38 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Nicaragua, vertreten durch den sozialen Ausgleichsfonds (FISE), bezüglich der Unterstützung des Trinkwasserprogramms, abgeschlossen am 14. August 2006 2.1.1.39 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Peruanischen Aussenministerium «Agencia Peruana de Cooperación Internacional» (APCI) betreffend die Unterstützung der Peruanischen Ombudsstelle «Defensoría del Pueblo», abgeschlossen am 24. Februar 2006 2.1.1.40 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem peruanischen Aussenministerium «Agencia Peruana de Cooperación Internacional» (APCI) betreffend das Wasserprogramm «AGUASAN», abgeschlossen am 31. März 2006 2.1.1.41 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich «Berufsbildungsprogramm ­ CAPLAB», abgeschlossen am 25. Juli 2006 2.1.1.42 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich «Programm zur nachhaltigen Nutzung von Böden und Wasser aus Niederschlagsgebieten ­ MASAL», abgeschlossen am 25. Juli 2006 2.1.1.43 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Peru, vertreten durch das Aussenministerium, in Bezug auf eine nachhaltige Entwicklung im handwerklichen Bergbausektor, abgeschlossen am 3. November 2005 2.1.1.44 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Panamerikanischen Gesundheitsorganisation (PAHO)/Weltgesundheits organisation (WHO) bezüglich technischer Stärkung der Institutionen, die im Bereich Trinkwasser und Siedlungshygiene tätig sind, abgeschlossen am 8. März 2006

3896

3969

3970

3971

3972

3973

3974

3975

2.1.1.45 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Innenministerium des Kantons Zenica-Doboj, bezüglich der Umsetzung eines Projekts im Bereich bürgernahe Polizei in Bosnien und Herzegowina («Community Policing in Bosnia and Hercegovina»), abgeschlossen am 24. März 2006 2.1.1.46 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Aussenhandel und wirtschaftliche Beziehungen, bezüglich eines finanziellen Beitrags an ein schweizerisches Landwirtschaftsprojekt in der Region von Mostar («Swiss Agriculture Project in the Region Mostar»), abgeschlossen am 4. April 2006 2.1.1.47 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), im Auftrag der provisorischen Übergangsregierung (PISG), und dem Gesundheitsministerium, bezüglich «Swiss Training Project for the Intensive Psychiatric Care Unit (IPUC)», abgeschlossen am 11. August 2006 2.1.1.48 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), bezüglich «Kosovo Property Agency (KPA)», abgeschlossen am 5. Dezember 2006 2.1.1.49 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Übergangs-Verwaltungs-Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) im Auftrag der provisorischen Selbstregierung (PISG) und dem Ministerium für Erziehung, Wissenschaft und Technologie (MEST), bezüglich «Vocational Education Support», abgeschlossen am 7. Oktober 2005 2.1.1.50 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich «Municipal Development in South West Serbia» (Sandzak Region), abgeschlossen am 6. Juli 2006

3976

3977

3978

3979

3980

3981

3897

2.1.1.51 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) in Serbien bezüglich «The Project Roma Education Inclusion in Serbia ­ Development of Local Plans of Action for Education», abgeschlossen am 4. August 2006 2.1.1.52 Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Serbien, vertreten durch die Gemeinde Uzice, bezüglich «The granting of contribution to the project Professional Development for Education Personnel» abgeschlossen am 4. Juli 2006 2.1.1.53 Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Serbien, vertreten durch das Regionale Zentrum für die professionelle Entwicklung Cacak, bezüglich «The granting of contribution to the projects Professional Development for Education Personnel», abgeschlossen am 23. Oktober 2006 2.1.1.54 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und der Republik Serbien, vertreten durch die «Standing Conference of Towns and Municipalities» in Belgrad, bezüglich des Gemeindeunterstützungsprogrammes, Phase II, abgeschlossen am 5. Dezember 2005 2.1.1.55 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Ministerrat Albaniens bezüglich «Support to the Vocational Schools», abgeschlossen am 23. März 2006 2.1.1.56 Abkommen zwischen der Regierung der Schweiz und dem Ministerrat Albaniens, bezüglich «Construction of a centre for handicapped persons in Berat», abgeschlossen am 4. Juli 2006 2.1.1.57 Vereinbarung zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Albanischen Regierung, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft, bezüglich der Rehabilitierung des Dormitoriums der Berufsschule in der Gemeinde Lushnja, abgeschlossen am 15. November 2006 2.1.1.58 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Forschung, bezüglich dem Projekt «Instandstellung von Schulen in ländlichen Gebieten von Mazedonien», abgeschlossen am 1. März 2006

3898

3982

3983

3984

3985 3986

3987

3988

3989

2.1.1.59 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Raumplanung, bezüglich «Flussüberwachungssystem in Mazedonien», abgeschlossen am 9. März 2006 3990 2.1.1.60 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Moldova, über die Partnerschaft in der Zusammenarbeit: «Koordinierung and Harmonisierung von Regierungs- und Geberpraktiken zur Effizienzsteigerung der Hilfe in der Republik Moldova», abgeschlossen am 29. Mai 2006 3991 2.1.1.61 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Moldova, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Sozialschutz, bezüglich «Modernisierung der Perinatologie in der Republik Moldova», abgeschlossen am 26. Oktober 2006 3992 2.1.1.62 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und Rumänien, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich «Modernizing the Romanian Neonatology System», abgeschlossen am 5. September 2006 3993 2.1.1.63 Kofinanzierungsabkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) für die Umsetzung eines E-Governance-Systems für die Verwaltung in Armenien «Enhanced Access to Judiciary and Legislature», abgeschlossen am 9. Oktober 2006 3994 2.1.1.64 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Aserbaidschans über die technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit, abgeschlossen am 23. Februar 2006 3995 2.1.1.65 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Welternährungsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) bezüglich Kapazitätsbildung in ländlicher Entwicklung für intern Vertriebene und Flüchtlinge («Capacity Building in Rural Development for Internally Displaced Persons and Refugees in New Settlement Areas of Aghdam District»), abgeschlossen am 15. November 2006 3996

3899

2.1.1.66 Kofinanzierungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Weltbank bezüglich Budgethilfe zur Reform des Gesundheitssektors «Sector Wide Approach» (SWAP) in der Kirgisischen Republik, abgeschlossen am 30. Juni 2006 3997 2.1.1.67 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Nordossetien in Russland bezüglich des humanitären Programms «Wiederein-gliederung für Flüchtlinge und Migranten von Georgien / Südossetien in der Republik von Nordossetien-Alanien», abgeschlossen am 17. Juni 2005 3998 2.1.1.68 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Inguschetien in Russland, bezüglich des humanitären Programms «Integration für vertriebene tschetschenische Familien in der Republik Inguschetien», abgeschlossen am 22. Juni 2005 3999 2.1.1.69 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Russischen Föderation, vertreten durch die Bundesbehörde für den Strafvollzug, bezüglich das Projekt «Field of Professional Upgrade Training of Employees of the Prison System in the Discipline Social Work», abgeschlossen am 4. Januar 2006 4000 2.1.1.70 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und die Regierung der Republik Tadschikistan über das Projekt «Tajik-Swiss Health Reform and Family Medicine Support» (Sino Projekt), abgeschlossen am 28. Juni 2006 4001 2.1.1.71 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) bezüglich des Gesundheitsprojekts in Tadschikistan («The Tajikistan Community and Basic Health Project ­ CBHP»), abgeschlossen am 20. Dezember 2006 4002 2.1.1.72 Abkommen mit Kostenbeteiligung (cost-sharing) zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) für die Umsetzung des Projekts «Community Based Youth Development Initiatives in Chernobyl Affected Areas», abgeschlossen am 15. September 2006 4003

3900

2.1.1.73 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM), betreffend der Umsetzung eines Projektes «Capacity Building in Migration Management ­ Ukraine», abgeschlossen am 5. Dezember 2006 4004 2.1.1.74 Abkommen mit Kostenbeteiligung (cost-sharing) zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) für die Umsetzung eines Projektes «Crimea Integration and Development Programme (CIDP)», abgeschlossen am 5. Dezember 2006 4005 2.1.1.75 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend Unterstützung für die «Evaluation and Studies Unit» in Genf, abgeschlossen am 14. September 2006 4006 2.1.1.76 Dreiparteienabkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) betreffend den Jahresbeitrag 2006 an das Sekretariat der IFRC, abgeschlossen am 31. Mai 2006 4007 2.1.1.77 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) betreffend den Beitrag an den «World Disaster Report 2006» der IFRC, abgeschlossen am 13. September 2006 4008 2.1.1.78 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 1. März 2006 4009 2.1.1.79 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 3. Juli 2006 4010 2.1.1.80 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Inter-nationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den zusätzlichen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 14. August 2006 4011

3901

2.1.1.81 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den Beitrag an das Sitzbudget 2006, abgeschlossen am 9. März 2006 4012 2.1.1.82 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) betreffend den Jahresbeitrag 2006 an das administrative Budget von IOM, abgeschlossen am 16. Mai 2006 4013 2.1.1.83 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 4. Mai 2006 4014 2.1.1.84 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 30. Juni 2006 4015 2.1.1.85 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend den Jahresbeitrag 2006, abgeschlossen am 15. Mai 2006 4016 2.1.1.86 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 10. April 2006 4017 2.1.1.87 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 26. Juli 2006 4018 2.1.1.88 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Internationalen UNO-Strategie zur Reduzierung von Katastrophen (ISDR) betreffend den Jahresbeitrag 2006, abgeschlossen am 20. März 2006 4019 2.1.1.89 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den Beitrag an das WFP-Nachwuchsprogramm «Young Swiss Professionals YSP», abgeschlossen am 17. Juli 2006 4020

3902

2.1.1.90 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend das Nachwuchsprogramm «Young Swiss Professionals YSP», abgeschlossen am 17. Juli 2006 4021 2.1.1.91 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) betreffend Unterstützung für den Stabilitätspakt für Südosteuropa bzw. dessen «Disaster Prevention and Preparedness Initiative», abgeschlossen am 22. August 2006 4022 2.1.1.92 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend Unterstützung für die «Promotion der humanitären Agenda» in New York, abgeschlossen am 1. September 2006 4023 2.1.1.93 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend den Jahresbeitrag 2006, abgeschlossen am 5. Mai 2006 4024 2.1.1.94 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Welternährungs programm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag an das WFP-Verbindungsbüro in Genf, abgeschlossen am 30. Juni 2006 4025 2.1.1.95 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend Unterstützung für das «Global Management Retreat», abgeschlossen am 29. Juni 2006 4026 2.1.1.96 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) betreffend Jahresbeitrag 2006, abgeschlossen am 23. Januar 2006 4027 2.1.1.97 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Weltgesundheits organisation (WHO) betreffend den spezifischen Beitrag 2006/2007 an «Biorisk Reduction for Dangerous Pathogens» (BDP), abgeschlossen am 1. Dezember 2006 4028 2.1.1.98 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Speziellen Fonds für Behinderte («Special Fund for the Disabled» (SFD)) des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den Beitrag an die Evaluation des Rehabilitationsprojekts 2006/2007 in Nicaragua, abgeschlossen am 27. November 2006 4029

3903

2.1.1.99 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Speziellen Fonds für Behinderte («Special Fund for the Disabled» [SFD]) des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den allgemeinen Beitrag an den «Appeal» 2006, abgeschlossen am 9. November 2006 4030 2.1.1.100 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an die Programme UNDAC (United Nations Disaster Assessment and Coordination) sowie INSARAG (International Search and Rescue Advisory Group), abgeschlossen am 8. November 2006 4031 2.1.1.101 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) betreffend den Jahresbeitrag 2006 an die operationellen Programme von IOM, abgeschlossen am 10. November 2006 4032 2.1.1.102 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Welternährungs programm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 1. Dezember 2006 4033 2.1.1.103 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Welternährungs programm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 1. Dezember 2006 4034 2.1.1.104 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Welternährungs programm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 20. November 2006 4035 2.1.1.105 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betreffend Beitrag an den Thematischen Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau («Thematic Trust Fund for Crisis Prevention and Recovery»), abgeschlossen am 19. Dezember 2006 4036 2.1.1.106 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich der Umsetzung des Projektes «Agriculture and Economic Sustainable Development» (CORE-Agri) im Rahmen des CORE-Programmes in Belarus («Cooperation for Rehabilitation»), abgeschlossen am 28. April 2006 4037

3904

2.1.1.107 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Belarus, vertreten durch das Ministerium für Ausserordentliche Situationen bezüglich Umsetzung des Projektes zur Verbesserung der Brandsicherheit in Haushalten sozial benachteiligter Personen der Republik Belarus, abgeschlossen am 21. April 2006 4038 2.1.1.108 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bezüglich «Combating Trafficking in Human Beings: Belarus ­ Protection and Reintegration Assistance», abgeschlossen am 10. Mai 2006 4039 2.1.1.109 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) in Liberia bezüglich der Lieferung von 39 Occasions-Nutzfahrzeugen und 3 Werkstattanhängern, abgeschlossen am 10. Mai 2006 4040 2.1.1.110 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Nordossetien in Russland, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich der Umsetzung des humanitären Programms «Implementation of the joint health programme in the field of AIDS, TB, drug prevention, STDs and local capacity building», abgeschlossen am 20. November 2006 4041 2.1.1.111 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Inguschetien in Russland, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich der Umsetzung des humanitären Programms «Implementation of the joint health programme in the field of AIDS, TB, drug prevention, STDs and local capacity building», abgeschlossen am 22. November 2006 4042 2.1.1.112 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Tschetschenien in Russland, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich der Umsetzung des humanitären Programms «Implementation of the joint health programme in the field of AIDS, TB, drug prevention, STDs and local capacity building», abgeschlossen am 22. November 2006 4043 2.1.1.113 Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei, bezüglich der Schenkung von elf SanitätsBehandlungscontainern, abgeschlossen am 9. August 2006 4044

3905

2.1.1.114 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich «Management of youth centers in Chernobyl affected areas ­ first steps», abgeschlossen am 28. September 2006 4045 2.1.1.115 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und Kuba, vertreten durch das Ministerium für ausländische Investitionen und wirtschaftliche Zusammenarbeit (MINVEC), betreffend Milchlieferung zur Verbesserung der Nahrungssicherheit in Kuba, abgeschlossen am 5. Oktober 2006 4046 2.1.1.116 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit DEZA, und der zentralameri-kanischen Umweltkommission, abgeschlossen am 15. Juli 2006 4047 2.1.1.117 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von El Salvador, betreffend das Programm Prävention bei Naturkatastrophen, abgeschlossen am 2. Februar 2006 4048 2.1.1.118 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Honduras, vertreten durch das Sekretariat für Zusammenarbeit, bezüglich der ersten Phase des Mikrofinanzprogramms PROMIFIN, abgeschlossen am 2. Februar 2006 4049 2.1.1.119 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und Honduras, vertreten durch das Sekretariat für technische und internationale Zusammenarbeit (SETCO) betreffend das Programm Prävention bei Naturkatastrophen, abgeschlossen am 4. August 2006 4050 2.1.1.120 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Honduras, vertreten durch das Sekretariat für Zusammenarbeit, bezüglich der dritten Phase des Trinkwasserprogramms AGUASAN, abgeschlossen am 4. August 2006 4051 2.1.1.121 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Honduras, vertreten durch das Sekretariat für Zusammenarbeit, bezüglich des KleinunternehmensProgramms PROEMPRESA, abgeschlossen am 4. August 2006 4052

3906

2.1.1.122 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Koordinationsbüro für humanitäre Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) bezüglich Beitrag an das Feldprojekt Äthiopien («Field Support Project Ethiopia»), abgeschlossen am 28. September 2006 4053 2.1.1.123 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Koordinationsbüro für humanitäre Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) betreffend Beitrag an das OCHA-Programm für Äthiopien («Support of the OCHA Ethiopia Programme 2007»), abgeschlossen am 27. November 2006 4054 2.1.1.124 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Büro für die Koordinierung Humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) betreffend Beitrag an den OCHA-Fonds für Äthiopien («Support of the OCHA Ethiopia Humanitarian Response Fund ­ HRF»), abgeschlossen am 24. November 2006 4055 2.1.1.125 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) betreffend UNICEFProgramm zu Gunsten von Kindern im Sudan («Support to Sudan UNICEF WES Program in Southern Kordofan and Abyei»), abgeschlossen am 8. Dezember 2006 4056 2.1.1.126 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) bezüglich humanitäre Hilfe zu Gunsten der unter der Gewalt der «Widerstandsarmee des Herrn» leidenden Bevölkerung, (Humanitarian Assistance to Population affected by Lord's Resistance Army ­ LRA in 2006­07), abgeschlossen am 8. Dezember 2006 4057 2.1.1.127 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) betreffend Unterstützung an das UNICEF-WASH-Programm im Südsudan («Support to Sudan UNICEF WASH Programme in Southern Sudan»), abgeschlossen am 19. Dezember 2006 4058 2.1.1.128 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Koordinationsbüro für humanitäre Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) betreffend «OCHA Darfur Operations in Sudan 2006», abgeschlossen am 11. Dezember 2006 4059

3907

2.1.1.129 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Koordinationsbüro für humanitäre Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) betreffend Beitrag an das regionale Informationsnetzwerk («Support of the IRIN Relief Web ­ Integrated Regional Information Network 2007»), abgeschlossen am 29. November 2006 4060 2.1.1.130 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) bezüglich dem Beitrag der Schweiz an den Nothilfeappell des UNHCR für intern Vertriebene im Irak (IDPs) und für Flüchtlinge in den angrenzenden Nachbarländern für das Jahr 2006, abgeschlossen am 21. Dezember 2006 4061 2.1.1.131 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) bezüglich dem Beitrag der Schweiz an den Nothilfeappell des UNHCR für intern Vertriebene im Irak (IDPs) und für Flüchtlinge in den angrenzenden Nachbarländern für das Jahr 2006, abgeschlossen am 8. Dezember 2006 4062 2.1.1.132 Memorandum of Understanding zwischen der Regierung der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), vertreten durch den Botschafter der Schweiz in der Islamischen Republik Iran und der Stadtverwaltung von Teheran, vertreten durch die Teheraner Organisation für Katastrophenvorbeugung- und Management (Tehran Disaster Mitigation and Management Organisation ­ TDMMO) betreffend das Teheraner Freiwilligenprogramm für nachbarschaftliche Einsätze im Katastrophenfall (Tehran Neighbourhood Disaster Volunteer Programme ­ TNDV), abgeschlossen am 24. Januar 2006 4063 2.1.1.133 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich Konsulenz zur Erarbeitung einer Organisations-Entwicklungs-Strategie der UNRWA in der ersten Jahreshälfte 2006, abgeschlossen am 1. März 2006 4064 2.1.1.134 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich der Finanzierung eines Arbeitstreffens zwischen der UNRWA, den libanesischen Behörden und anderen betroffenen Akteuren zur Beschäftigungs- und Arbeitssituation der Palästina Flüchtlinge im Libanon im Frühjahr 2006, abgeschlossen am 11. Mai 2006 4065

3908

2.1.1.135 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Libanesischen Gesundheitsministerium bezüglich der Hilfslieferung von Medikamenten, abgeschlossen am 22. August 2006 4066 2.1.1.136 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bestimmt für Sofortmassnahmen (Early Recovery Activities) im Libanon, abgeschlossen am 27. Oktober 2006 4067 2.1.1.137 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich nicht spezifiziertem Beitrag der Schweiz an den Nothilfeappell Libanon der UNRWA, abgeschlossen am 19. Oktober 2006 4068 2.1.1.138 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend Zusatzbeitrag der Schweiz an das IKRK für die Nothilfe im besetzten palästinensischen Gebiet (OPT ­ Occupied Palestinian Territory), abgeschlossen am 14. August 2006 4069 2.1.1.139 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich nicht spezifiziertem Beitrag der Schweiz an den Nothilfeappell der UNRWA im besetzten palästinensischen Gebiet für das Jahr 2006, abgeschlossen am 31. Mai 2006 4070 2.1.1.140 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Umweltprogramm (UNEP) bezüglich den Beitrag an die Post-Konflikt Erhebungen zur Umwelt im Libanon, abgeschlossen am 13. Oktober 2006 4071 2.1.1.141 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich nicht spezifiziertem Beitrag der Schweiz an den Nothilfeappell der UNRWA im besetzten palästinensischen Gebiet für das Jahr 2006, abgeschlossen am 10. Oktober 2006 4072 2.1.1.142 Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich dem Einsatz von Personal im Libanon, abgeschlossen am 11. September 2006 4073

3909

2.1.1.143 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich nicht spezifiziertem Beitrag der Schweiz an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) im Jahr 2006, abgeschlossen am 14. April 2006 4074 2.1.1.144 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich Konsulenz zur Erarbeitung einer Organisations-Entwicklungs-Strategie der UNRWA in der ersten Jahreshälfte 2006, abgeschlossen am 1. März 2006 4075 2.1.1.145 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Welternährungs programm (WFP) bezüglich des Beitrags an die Nahrungsmittellieferungen des WFP an Nicht-Flüchtlinge in Palästina, abgeschlossen am 19. Oktober 2006 4076 2.1.1.146 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UN-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) bezüglich dem Beitrag an das Advocacy (Anwaltschaft) Programm im besetzten palästinensischen Gebiet im Gaza-Streifen und Westjordanland (OPT) im Jahr 2007, abgeschlossen am 7. Dezember 2006 4077 2.1.1.147 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der libanesischen Regierung (GOL), vertreten durch das Umweltministerium (MOE) bezüglich den Beitrag für die Reinigungsaktion eines Teils der ölverpesteten Strandabschnitte im Libanon, abgeschlossen am 31. Oktober 2006 4078 2.1.1.148 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UN-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) bezüglich dem Beitrag an das «Community Access Monitoring Projekt (CAMP)» im besetzten palästinensischen Gebiet im Gaza-Streifen und Westjordanland (OPT), abgeschlossen am 7. Dezember 2006 4079 2.1.1.149 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich Beitrag an das Sekretariat für Beschäftigungs- und Arbeitsfragen der Palästina Flüchtlinge im Libanon, abgeschlossen am 7. Dezember 2006 4080

3910

2.1.1.150 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich dem Beitrag an die Ausbildung von Palästina Flüchtlingen im Libanon, abgeschlossen am 16. Dezember 2006 4081 2.1.1.151 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich nicht spezifiziertem Beitrag der Schweiz an den Nothilfeappell der UNRWA im besetzten palästinensischen Gebiet für das Jahr 2006, abgeschlossen am 19. Dezember 2006 4082 2.1.1.152 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Welt Bank (WB) bezüglich den Beitrag an den «Multi-Donor Trust Fund for Statistical Capacity Building-II», abgeschlossen am 4. Januar 2006 4083 2.1.1.153 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend einen Beitrag an das Projekt METAGORA «Measuring Democracy, Human Rights and Good Governance», abgeschlossen am 17. Juli 2006 4084 2.1.1.154 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend Beitrag an «Project of Development Finance Architecture», abgeschlossen am 22. August 2006 4085 2.1.1.155 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betreffend Beitrag an das Arbeitsprogramm 2005­2006, abgeschlossen am 29. April 2006 4086 2.1.1.156 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend Beitrag an «Humanitarian Action Coverage in the DAC Peer Reviews», abgeschlossen am 15. Juli 2006 4087 2.1.1.157 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), betreffend einen Beitrag an das Projekt «Aid effectiveness for reducing poverty and achieving Millennium Development Goals (MDGs) ­ UNDP Support to Developing Countries», abgeschlossen am 13. April 2006 4088

3911

2.1.1.158 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend einen Beitrag an die Arbeitsgruppe über Effektivität der Entwicklungszusammenarbeit des Entwicklungshilfeausschusses («DAC Working Party on Aid Effectiveness (WP-EFF»), abgeschlossen am 1. September 2006 4089 2.1.1.159 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend einen Beitrag an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) im Bereich «Work on Trends and Issues in the International Aid System» (Arbeit an Trends und Themen des internationalen Hilfssystems), abgeschlossen am 1. September 2006 4090 2.1.1.160 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Katholischen Weltunion der Presse (UCIP), bezüglich eines Beitrags an das Ausbildungsprogramm 2006­2008, abgeschlossen am 25. August 2006 4091 2.1.1.161 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bezüglich der Finanzierung des Druckes von 5000 Exemplaren der WHO Publikation «Fuel for Life: Household Energy and Health», abgeschlossen am 21. Februar 2006 4092 2.1.1.162 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen (UNCDF) bezüglich der Mitfinanzierung der Konferenz der Vereinten Nationen über den Zugang der Armen zu Finanzdienstleistungen in Afrika, abgeschlossen am 26. Mai 2006 4093 2.1.1.163 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Wirtschafts- und Sozialrat der UNO (ECOSOC) bezüglich der Reisefinanzierung von Teilnehmern aus den ärmsten Entwicklungsländern am ECOSOC, abgeschlossen am 22. Mai 2006 4094 2.1.1.164 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich des über den UNDP-Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau (TTF-CPR) finanzierten «Framework Team» (FT) zur Koordination der Frühwarnungs- und Vorbeugemassnahmen der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 13. Juli 2006 4095

3912

2.1.1.165 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Global Compact Office betreffend der Grundfinanzierung der Aktivitäten des Global Compact Büros, abgeschlossen am 26. Oktober 2006 4096 2.1.1.166 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Internationalen Organisation der Francophonie (OIF) bezüglich der freiwilligen Beiträge für die Jahre 2006­2007, abgeschlossen am 25. November 2006 4097 2.1.1.167 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich One-UN-Vietnam, abgeschlossen am 13. Dezember 2006 4098 2.1.1.168 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) bezüglich eines allgemeinen Beitrags an das Programm 2006­2008 des Forschungszentrums «Innocenti» in Florenz, abgeschlossen am 4. Dezember 2006 4099 2.1.1.169 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Büro der Vereinten Nationen für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten (UNDESA) bezüglich dem Globalen Bündnis für Informations- und Kommunikations-Technologien und Entwicklung (GAID), abgeschlossen am 24. Juli 2006 4100 2.1.1.170 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Büro der Vereinten Nationen für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten (UNDESA), bezüglich der Fortsetzung der multistakeholder Dialoge über Fragen der Internet Gouvernanz (IGF), abgeschlossen am 24. Juli 2006 4101 2.1.1.171 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich der Unterstützung von Informations- und KommunikationsTechnologien für Entwicklung (ICT4D) für die Armutsbekämpfung und das Erreichen der Millenniums Entwicklungsziele, abgeschlossen am 3. November 2006 4102 2.1.1.172 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungszentrum der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend des Beitrags an eine Studie über den Einfluss Asiens auf Afrika («The Asian drivers and Africa»), abgeschlossen am 8. März 2006 4103

3913

2.1.1.173 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem internationalen Zentrum für transitionale Justiz, New York (ICTJ) betreffend des Projekts «Supporting Truth-Seeking in Colombia», abgeschlossen am 10. Oktober 2006 4104 2.1.1.174 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Büro für Drogen- und Verbrechensbekämpfung der Vereinten Nationen (UNODC) bezüglich Vorbeugung und Bekämpfung von Menschenhandel in Iran («Measures to prevent and combat trafficking in human beings in the Islamic Republic of Iran»), abgeschlossen am 15. Dezember 2006 4105 2.1.1.175 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem Büro für Drogen- und Verbrechensbe-kämpfung der Vereinten Nationen (UNODC) betreffend das Projekt: «Measures to prevent and combat trafficking in human beings in Lebanon», abgeschlossen am 16. Dezember 2005 4106 2.1.1.176 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Internationalen Institut für Demokratie und Wahlhilfe (IDEA) bezüglich einen Beitrag an die Organisation einer weltweiten Konferenz zur direkten Demokratie («World of Direct Democracy Conference WODD'08»), abgeschlossen am 15. Dezember 2006 4107 2.1.1.177 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Büro gegen Drogen und Verbrechen der Vereinten Nationen (UNODC) bezüglich eines Antikorruptions programms («Anti-Corruption Mentor Programme»), abgeschlossen am 8. Dezember 2006 4108 2.1.1.178 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Institut für Soziale Entwicklung der Vereinten Nationen (UNRISD) bezüglich der Untersuchung «Research on the Political and Social Economy of Care study», abgeschlossen am 12. Dezember 2006 4109 2.1.1.179 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bezüglich des Beitrags 2006 an verschiedene WHO-Programme, abgeschlossen am 6. Februar 2006 4110

3914

2.1.1.180 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Institut für Bildungsplanung in Paris bezüglich eines Beitrags an die Arbeitsgruppe über nicht formale Bildung der «Association pour le Développement de l'Education en Afrique» (Vereinigung für die Bildungsentwicklung in Afrika), abgeschlossen am 14. November 2006 4111 2.1.1.181 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (UNESCO) in Paris, bezüglich eines Beitrags an den UNESCO-Weltbericht «Bildung für alle» («EFA Global Monitoring Report»), abgeschlossen am 8. Dezember 2006 4112 2.1.1.182 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Internationalen Institut für Erziehungsplanung in Paris bezüglich eines Beitrags an die Vereinigung für Bildung in Afrika (Association pour le développement de l'éducation en Afrique ­ ADEA), abgeschlossen am 20. November 2006 4113 2.1.1.183 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Ecuador, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend ökologischem Umgang mit Chemieprodukten sowie Industrie- und Spitalabfällen (Phase 4), abgeschlossen am 14. Februar 2006 4114 2.1.1.184 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Mongolei, vertreten durch die Behörde für mineralische Ressourcen und Erdöl (MRPAM) und dem Ministerium für Industrie und Handel (MIT), betreffend Unterstützung eines Projektes im Kleinbergbau («Artisanal Mining Project»), abgeschlossen am 27. März 2006 4115 2.1.1.185 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Sozialistischen Republik Vietnam, vertreten durch das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt (MONRE), betreffend das Projekt «Swiss-Vietnamese Clean Air Program», abgeschlossen am 1. März 2006 4116 2.1.1.186 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Sekretariat der Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) bezüglich eines Beitrags an die Kosten für die Teilnahme von ausgewählten nationalen Ansprechpartnern («Focal Points») an der internationalen Tagung «Wüstenbildung, Hunger und Armut», abgeschlossen am 21. Februar 2006 4117

3915

2.1.1.187 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Sekretariat der Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) bezüglich eines Beitrags an die Aktivitäten des Sekretariats für das Internationale Jahr der Wüsten und der Wüstenbildung (IYDD06), abgeschlossen am 21. Februar 2006 4118 2.1.1.188 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Sekretariat der Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) bezüglich eines Beitrags an die Kosten für die Teilnahme von Delegierten aus Entwicklungsländern und von Nichtregierungs organisationen an der 5. Sitzung des Komitees für die Überprüfung der Umsetzung der Konvention (CRIC), abgeschlossen am 10. Juli 2006 4119 2.1.1.189 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Sekretariat der Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) bezüglich eines finanziellen Beitrags an die Arbeit der «Intersessional Intergovernmental Working Group (IIWG)», abgeschlossen am 13. Dezember 2006 4120 2.1.1.190 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem weltweiten Treuhandfonds für die Vielfalt der Kulturen (Global Crop Diversity Trust (GCDT)) bezüglich eines Beitrags an die Dienste eines unabhängigen Finanzberaters, abgeschlossen am 6. Dezember 2006 4121 2.1.1.191 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Welternährungs organisation der Vereinten Nationen (FAO) bezüglich eines finanziellen Beitrags an die Konferenz des Globalen Forums für landwirtschaftliche Forschung (Global Forum on Agricultural Research GFAR 2006 Triennial Conference), abgeschlossen am 8. November 2006 4122 2.1.1.192 Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Welternährungsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Pest and Pesticide Management Policy Development», abgeschlossen am 6. November 2006 4123 2.1.1.193 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und das Bundesamt für Energie (BFE), und der Internationalen Atomenergieagentur (IAEA) bezüglich eines Beitrags an den Fonds für technische Zusammenarbeit, abgeschlossen am 15. November 2006 4124

3916

2.1.1.194 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur (IUCN), vertreten durch das Länderbüro in Kathmandu, Nepal, bezüglich dem Umweltprogramm «Practical Innovations for Inclusive Conservation and Sustainable Livelihoods ­ Phase VI», abgeschlossen am 15. Dezember 2006 4125 2.1.2 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Russischen Föderation bezüglich «Finanzierung der Ausrüstung sowie der Dienstleistungen für den Bau eines Elektrizitätsunterwerks bei der Chemiewaffenvernichtungsanlage in Maradikova, in der Oblast von Kirov in der Russischen Föderation», abgeschlossen am 20. Juli 2006 4126 2.1.3 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Europäischen Union bezüglich der Beteiligung der Schweiz an der Beobachtungsmission der Europäischen Union in Aceh, Indonesien, abgeschlossen am 22. Dezember 2005 4127 2.1.4 Weiterführung des Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz und den USA bezüglich den Stipendienaustausch zwischen der Schweiz und den USA im Rahmen des «Fulbright Exchange Program», abgeschlossen am 4. Mai 2006 4128 2.1.5 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Organisation für Normung (ISO) zur Regelung des steuerlichen Status der Organisation und ihres Personals in der Schweiz, abgeschlossen am 29. Juni 2006 4129 2.1.6 Briefwechsel vom 19. September/2. Oktober 2006 zur Ergänzung der Briefwechsel vom 26. Oktober/ 1. November 2004 und vom 18. Juni/5. Juli 1973 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Anwendung des schweizerisch-französischen Abkommens vom 13. September 1965 betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet 4130 2.1.7 Briefwechsel vom 2./11. Oktober 2006 zwischen der Schweiz und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung zur Ergänzung des Briefwechsels vom 1./23. November 2004 über die Eröffnung eines Tors zum Gelände der Organisation auf französischem Hoheitsgebiet 4131 2.2 Eidgenössisches Departement des Innern 4132 2.2.1 Briefwechsel vom 13. Oktober 2006 zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem italienischen Gesundheitsministerium betreffend Krankenpflegeleistungen in der Schweiz für die Einwohner der Gemeinde Campione d'Italia und Erstattung der Forderungen für Krankenpflegekosten 4132

3917

2.2.2 Briefwechsel zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Zulassung von schweizerischen Schülern und Schülerinnen als so genannte Privatisti zu den italienischen Maturitätsprüfungen, abgeschlossen am 12. Oktober 2006 4133 2.2.3 Abkommen zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern im Namen der schweizerischen Regierung und der Therapeutic Goods Administration, Department of Health and Ageing, Australien bezüglich Heilmittel «Memorandum of Understanding regarding Therapeutic Products», abgeschlossen am 29. März 2006 4134 4135 2.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 2.3.1 Abkommen vom 20. Dezember 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Adoption von Kindern 4135 2.3.2 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kuba über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen am 27. Juli 2006 4136 2.3.3 Notenaustausch vom 11. Januar/19. April 2006 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über die Privilegien und Immunitäten der Schweizer Polizeiverbindungsleute bei Europol, abgeschlossen am 19. April 2006 4137 2.3.4 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Mazedonien betreffend der Stationierung eines Polizeiattachés in Mazedonien, abgeschlossen am 17. Februar 2005 und 9. Januar 2006 4138 2.3.5 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan und dem UN-Flüchtlingshochkommissariat, abgeschlossen am 5. Oktober 2006 4139 2.3.6 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 16. Dezember 2005 4140 2.3.7 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt, abgeschlossen am 28. August 2006 4141 2.3.8 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 19. September 2005 4142 2.3.9 Abkommen zwischen dem Schweizerischen
Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme vietnamesischer Staatsangehöriger mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 12. September 2006 4143

3918

2.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 4144 2.4.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Elite 2006», unterzeichnet am 16. März 2006 4144 2.4.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und der EU über die Teilnahme der Schweiz bei der EUFOR RD CONGO, abgeschlossen am 10. August 2006 4145 2.4.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Entsendung von zwei Schweizer Militärärzten zu Gunsten des deutschen Kontingents bei der EUFOR RD CONGO, abgeschlossen am 30. August 2006 4146 2.4.4 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die fliegerische Fort- und Weiterbildung sowie die Schiessausbildung von österreichischen Militärflugzeugführern auf F-5E/F in der Schweiz im Rahmen des Projekts F-5E AQUILA, abgeschlossen am 9. Februar 2006 4147 2.4.5 Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich betreffend Rüstungszusammenarbeit, abgeschlossen am 9. März 2006 4148 2.4.6 Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR, abgeschlossen am 11. Oktober 2006 4149 2.4.7 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen, abgeschlossen am 10. November 2006 4150 2.4.8 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 16. August 2006 4151 2.4.9 Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 29. November 2005 4152 2.4.10 Zwei Abkommen zwischen der Schweiz und der NATO über die Teilnahme und über die Finanzierung der Teilnahme der Schweiz an der «International Security Assistance Force Afghanistan» (ISAF), abgeschlossen am 8. Juni 2006 4153 2.4.11 MoU zwischen dem Chef des VBS und dem Oberkomman dierenden für Transformation der NATO über die Einsetzung eines schweizerischen Verbindungsoffiziers am Hauptquartier für Transformation der NATO, abgeschlossen am 14. November 2006 4154 2.4.12 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Norwegen über die Teilnahme der Schweiz an der militärischen
Übung «Nightway 2006», unterzeichnet am 6. Februar 2006 4155 2.4.13 Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Cooperative Longbow/Lancer» in Moldova, unterzeichnet am 7. September 2006 4156

3919

2.4.14 Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung Cold Response 06 (CR 06), unterzeichnet am 29. April 2005 4157 2.4.15 Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Nordic Air Meet 06» in Norwegen, vereinbart im September 2006 4158 2.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 4159 2.5.1 Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Privatversicherungen und den Versicherungsaufsichtsbehörden aller 28 Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums, vom 10. Februar 2006 4159 2.6 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 4160 2.6.1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Dominikanischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, abgeschlossen am 27. Januar 2004 4160 2.6.2 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Republik Tansania über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, abgeschlossen am 8. April 2004 4161 2.6.3 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Brasilien bezüglich vorzeitiger Rückzahlung der Schulden, abgeschlossen am 31. März 2006 4162 2.6.4 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der russischen Föderation bezüglich vorzeitiger Rückzahlung der Schulden, abgeschlossen am 15. August 2006 4163 2.6.5 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der algerischen Regierung bezüglich vorzeitiger Rückzahlung der Schulden, abgeschlossen am 15. Juli 2006 4164 2.6.6 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Sekretariat der WTO bezüglich Unterstützung zur Stärkung des Sekretariates für «Integrated Framework for Trade Related Technical Assistance», abgeschlossen am 24. Juli 2006 4165 2.6.7 Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der UNIDO, betreffend des Projekts UE/BUL/06/001 ­ Programm für die nachhaltige Entwicklung von Unternehmen in Bulgarien, abgeschlossen am 14. Dezember 2006 4166 2.6.8 Absichtserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der Regierung der Volksrepublik China, vertreten durch das Handelsministerium (MOFCOM) bezüglich das Projekt «Nachhaltige Entwicklung: China und Globale Märkte», abgeschlossen am 6. Dezember 2006 4167

3920

2.6.9 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der Regierung von Costa Rica, vertreten durch das Aussen- und Kulturministerium bezüglich das Programm «Ecomercados» für die Stärkung von Kommerzialisierungsmöglichkeiten von organischen und Fairtrade-Produkten aus Costa Rica, abgeschlossen am 4. April 2006 2.6.10 Projektvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und UNIDO betreffend das Projekt UE/EGY/06/005 ­ Unterstützung für das «Egyptian Cleaner Production Centre», abgeschlossen am 14. Dezember 2006 2.6.11 Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und UNIDO für die Stärkung der Kapazitäten Ghanas im Bereich der Industrienormen und Konformitätsnachweise, abgeschlossen am 14. Dezember 2006 2.6.12 Projektvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der kirgisischen Republik und dem internationalen Handelszentrum (ITC) zur Stärkung der Exportkapazitäten von Kirgisistan, abgeschlossen am 8. November 2006 2.6.13 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der UNCTAD bezüglich dem Projekt «US/LEB/06/002: Stärkung des Marktzugangs für libanesische Exportgüter und Verbesserung der Infrastruktur für Qualitätsmessung zur Förderung der Anforderung der TBT/SPS-Erfüllung», abgeschlossen am 20. Juli 2006 2.6.14 Absichtserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), vertreten durch die schweizerische Botschaft im Libanon und der Amerikanischen Universität von Beirut («AUB»), abgeschlossen am 4. April 2006 2.6.15 Absichtserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), vertreten durch die schweizerische Botschaft im Libanon und LibanCert SARL und dem Forschungsinstitut für Biolandbau (FiBL), abgeschlossen am 11. April 2006 2.6.16 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten durch die schweizerische Botschaft im Libanon und ALOA, Vereinigung für libanesischen Biolandbau und dem Forschungsinstitut für Biolandbau (FiBL), abgeschlossen am 11. April 2006

4168

4169

4170

4171

4172

4173

4174

4175

3921

2.6.17 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der UNIDO betreffend das Projekt «US/MOR/05/004, bezüglich Aufbau eines Cleaner Production Centres in Marokko, Phase II», abgeschlossen am 6. Januar 2006 4176 2.6.18 Verständigungsprotokoll zwischen der Regierung der Republik Mosambik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), bezüglich das Projekt «handelspolitische Unterstützung: Stärkung der Kapazitäten für WTO-Verhandlungen im Landwirtschaftsbereich», abgeschlossen am 12. September 2006 4177 2.6.19 Verständigungsprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der Republik Mosambik, vertreten durch das Wirtschaftsministerium von Mosambik, abgeschlossen am 12. September 2006 4178 2.6.20 Projektvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und Rumänien und dem internationalen Handelszentrum (ITC) zur Stärkung der Exportkapazitäten von Rumänien, abgeschlossen am 18. Juli 2006 4179 2.6.21 Projektabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der UNIDO, betreffend des Projekts UE/ROM/06/006 ­ Programm für die nachhaltige Entwicklung von Unternehmen in Rumänien, abgeschlossen am 14. Dezember 2006 4180 2.6.22 Absichtserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die schweizerische Botschaft in der Republik Serbien, und der Republik Serbien zur Stärkung der Leistungsfähigkeit des serbischen Eisenbahnnetzes, abgeschlossen am 22. Juni 2006 4181 2.6.23 Projektvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der Republik Tadschikistan und dem internationalen Handelszentrum (ITC) zur Stärkung der Exportkapazitäten von Tadschikistan, abgeschlossen am 31. Oktober 2006 4182 2.6.24 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Bosnien und Herzegowina betreffend eine Finanzhilfe für das «Prijedor Water Supply Project», abgeschlossen am 10. November 2006 4183 2.6.25 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Regierung der Republik Aserbaidschan betreffend eine Finanzhilfe für das Projekt «Offenes Programm kommunale Infrastruktur I und II», abgeschlossen am 25. September 2006 4184

3922

2.6.26 Verständigungsprotokoll zwischen der Selbstverwaltung der Region Zilina, Slowakische Republik, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) betreffend finanzielle Unterstützung für das Projekt «Hospital Waste Incinerator in Cadca», abgeschlossen am 1. Februar 2006 4185 2.6.27 Dreiparteienabkommen zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), dem Wasserministerium von Tansania (MoW) und der Stadt Tabora (TUWASA), abgeschlossen am 9. August 2006 4186 2.6.28 Dreiparteienabkommen zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), dem Wasserministerium von Tansania (MoW) und der Stadt Dodoma (DUWASA), abgeschlossen am 9. August 2006 4187 2.6.29 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Tansania betreffend eine Finanzhilfe zur Realisierung des Programms «Improving Water Supply and Sanitation Services in Dodoma and Tabora», abgeschlossen am 7. August 2006 4188 2.6.30 Abkommen zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Stadt Iasi, Rumänien, betreffend eine Finanzhilfe für das «Iasi District Heating Project», abgeschlossen am 12. September 2006 4189 2.6.31 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam betreffend das Projekt «Modernisation of Signaling Systems for Seven Main Stations on the Thong Nhat Railway Line», abgeschlossen am 12. September 2006 4190 2.6.32 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kreditanstalt für Wiederaufbau betreffend Finanzierung des Projekts «Offenes Programm kommunale Infrastruktur II» in Aserbaidschan, abgeschlossen am 16. Oktober 2006 4191 2.6.33 Verständigungsprotokoll zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Gesundheitsministerium der Slowakischen Republik betreffend eine Finanzhilfe für das Projekt «Hospital Waste Incinerator in Trnava», abgeschlossen am 28. November 2006 4192 2.6.34 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Bulgarien betreffend eine Finanzhilfe für das Projekt «Hospital Waste Incineration System, Plovdiv», abgeschlossen am 18. Dezember 2006 4193 2.6.35 Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Mazedonien betreffend eine Finanzhilfe für das Projekt «Berovo Urban Water Supply and Sanitation», abgeschlossen am 3. Juli 2006 4194

3923

2.6.36 Abkommen zwischen der Regierung der Republik Mazedonien und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend eine Finanzhilfe für das Projekt «Rehabilitation of Pumping Stations Ohrid East», abgeschlossen am 30. März 2006 4195 2.6.37 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Burkina Faso bezüglich einer Budgethilfe, abgeschlossen am 10. Juli 2006 4196 2.6.38 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ghana bezüglich einer Budgethilfe, abgeschlossen am 9. August 2006 4197 2.6.39 Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Einrichtung eines Kooperationsforums für Handel und Investitionen, abgeschlossen am 25. Mai 2006 4198 2.6.40 Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 23. Mai 2006 4199 2.6.41 Ergänzungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein, über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 23. Mai 2006 4200 2.6.42 Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, abgeschlossen am 22. Dezember 2006 4201 2.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 4202 2.7.1 Rahmenvertrag über die Erbringung von gewissen Dienstleistungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) an die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) («Framework Service Contract concerning the provision of services to the European Aviation Safety Agency by the Federal Office of Civil Aviation»), abgeschlossen am 22. Dezember 2006 4202 2.7.2 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über die internationalen Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse, abgeschlossen am 5. September 2006 4203 2.7.3 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kuba über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 19. Oktober 2000 4204 2.7.4 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Dominikanischen Republik (Luftverkehr), abgeschlossen am 7. Dezember 2000 4205 2.7.5 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 28. April 2003 4206

3924

2.7.6 Abkommen über den Luftlinienverkehr zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kenia, abgeschlossen am 3. Dezember 2004 4207 2.7.7 Luftverkehrsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kirgisistan, abgeschlossen am 25. Oktober 2002 4208 2.7.8 Absprache zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (KBA) und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) über die technische Ausgestaltung des gegenseitigen Fahrzeug- und Halterdatenaustausches gemäss des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages vom 27. April 1999, abgeschlossen am 24. Mai 2006 4209 2.7.9 Vereinbarung vom 25. Oktober 2006 in Form eines Notenaustausches zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Beteiligung Liechtensteins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich 4210 2.7.10 Multilaterale Vereinbarung M 165 betreffend die für die UN-Nummer 1791, Verpackungsgruppe III bei der Beförderung in begrenzten Mengen anwendbare Verpackungsgrösse, unterzeichnet am 19. April 2006 4211 2.7.11 Protokoll über die Revision bestimmter Teile des Regionalen Abkommens für die europäische Rundfunkzone (Stockholm, 1961) 4212 2.7.12 Regionales Abkommen betreffend die Planung des digitalen terrestrischen Rundfunkdienstes in der Region 1 (Teile der Region 1 westlich des 170. Längengrades (O) und nördlich des 40. Breitengrades (S), Mongolei ausgenommen) und in der Islamischen Republik Iran in den Frequenzbändern 174­230 MHz und 470­862 MHz (Genf, 2006) 4213 2.7.13 Internationale Fernmeldeunion (ITU): Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (PP-06, Antalya, 2006) 4214 3 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit 3.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 3.2 Eidgenössisches Departement des Innern 3.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 3.4 Eidgenössisches Finanzdepartement 3.5 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 3.6 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

4215 4215 4221 4224 4227 4228 4234

3925

Liste der Abkürzungen ADB ADEA ASTRA BAZL BFE BFM BLW BNP CERN DAC DEZA/SDC EASA EBRD ECE ECOSOC EFTA EG EU EUFOR EuGH Europol EWR FAO GATT IAEA IBRD ICT IDEA

3926

Asian Development Bank / Asiatische Entwicklungsbank Association pour le développement et l'éducation en Afrique / Verband für Bildungsförderung und Entwicklung in Afrika Bundesamt für Strassen Bundesamt für Zivilluftfahrt Bundesamt für Energie Bundesamt für Migration Bundesamt für Landwirtschaft Bruttonationalprodukt Organisation européenne pour la recherche nucléaire / Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung Development Assistance Committee / Entwicklungshilfeausschuss der OECD Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit / Swiss Agency for Development and Cooperation European Aviation Safety Agency / Europäische Agentur für Flugsicherheit European Bank for Reconstruction and Development / Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Economic Commission for Europe / Wirtschaftskommission für Europa United Nations Economic and Social Council / Wirtschaftsund Sozialrat der UNO European Free Trade Association / Europäische Freihandelsassoziation Europäische Gemeinschaft Europäische Union European Union Force Europäischer Gerichtshof Europäische Polizeibehörde Europäischer Wirtschaftsraum Food and Agricultural Organisation of the United Nations / UNO-Organisation für Ernährung und Landwirtschaft General Agreement of Tariffs and Trade / Allgemeines Zollund Handelsabkommen Internationale Atomenergieagentur International Bank for Reconstruction and Development / Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Information and Communication Technology /Informationsund Kommunikationstechnologien International Institute for Democracy and Electoral Assistance/ Internationales Institut für Demokratie und Wahlhilfe

IDA IDPs IFRC IGF IKRK IOM IFRC ILO INSARAG ISDR ISO ITU ITC IUCN KFOR KMU LDC MDG MoU NATO OCHA OECD OIF OPT PAHO

International Development Association / Internationale Entwicklungsorganisation Internally Displaced Persons / Intern vertriebene Personen International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies / Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften Internet Governance Forum / Forum über die Internet Gouvernanz Internationales Komitee vom Roten Kreuz International Organisation for Migration / Internationale Organisation für Migration International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies / Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften International Labour Organisation / Internationale Arbeitsorganisation International Search and Rescue Advisory Group United Nations International Strategy for Disaster Reduction/ Internationale Strategie der UNO zur Reduzierung von Katastrophen Internationale Organisation für Normung International Telecommunication Union / Internationale Fernmeldeunion International Trade Center (WTO) International Union for Conservation of Nature and Natural Resources / Internationale Union für die Erhaltung der Natur Kosovo Force Kleine und mittlere Unternehmen Least Developed Countries / am wenigsten entwickelte Länder Millennium Development Goals / MillenniumsEntwicklungsziele Memorandum of Understanding North Atlantic Treaty Organisation / Nordatlantikvertragsorganisation United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs / Büro der Vereinten Nationen für die Koordination humanitärer Angelegenheiten Organisation for Economic Co-Operation and Development/ Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Internationale Organisation der Francophonie Occupied Palestinian Territories / Besetzte Palästinensische Gebiete Panamerican Health Organisation / Panamerikanische Gesundheitsorganisation 3927

PCT PfP PISG SBF SECO SPS SRK TBT TIR TRIPS UCIP UNCAC UNCCD UNCDF UNCTAD UNDAC UNDESA UNDP UNEP UNESCO UNFPA UNHCR UNICEF

3928

Patent cooperation treaty /Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Partnership for Peace / Partnerschaft für Frieden Provisional Institutions of Self Government Staatssekretariat für Bildung und Forschung Staatssekretariat für Wirtschaft Sanitary and Phytosanitary Measures Schweizerisches Rotes Kreuz Technical Barriers on Trade Transports Internationaux Routiers Trade-related aspects of intellectual property rights (WTO) / handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum Union catholique internationale de la presse / Katholische Weltunion der Presse United Nations Convention against Corruption / UNOKonvention gegen Korruption United Nations Convention to Combat Desertification / Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung United Nations Capital Development Fund / Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen United Nations Conference on Trade and Development / Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung United Nations Disaster Assessment and Coordination Teams / Katastrophenabschätzungs- und Koordinierungsteams der Vereinten Nationen United Nations Department of Economic and Social Affairs / Büro der Vereinten Nationen für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten United Nations Development Programme / Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen United Nations Environment Programme / Umweltprogramm der Vereinten Nationen United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation / Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation United Nations Population Fund / Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen United Nations High Commissioner for Refugees / UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge United Nations Children's Fund / Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen

UNIDO UNMIK UNODC UNRISD UNRWA WB WHO WFP WTO

United Nations Industrial Development Organization / Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung United Nations Interim Administration Mission in Kosovo / Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo United Nations Office on Drugs and Crime / Büro für Drogenund Verbrechensbekämpfung der Vereinten Nationen United Nations Research Institute for Social Development/ Institut für Soziale Entwicklung der Vereinten Nationen United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East / Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten World Bank / Weltbank World Health Organisation / Weltgesundheitsorganisation United Nations World Food Programme / Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen World trade organisation / Welthandelsorganisation

3929

Bericht 1

Einleitung

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) ist der Bundesrat verpflichtet, der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge Bericht zu erstatten. Der vorliegende Bericht ergeht in Anwendung dieser Bestimmung. Er enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2006 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die provisorisch angewendet werden. Zusätzlich sind einige wenige Verträge im Bericht enthalten, die bereits vor Ende 2005 abgeschlossen worden waren, aber aus zeitlichen Gründen im Bericht über das Jahr 2005 keine Aufnahme mehr fanden.

Die im Berichtsjahr abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen (die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln, Beschlüssen von Vertragsorganen usw. ergehen können) fallen auch unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.

Wie in den Vorjahren enthält der Bericht die Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse, sofern sie die Eigenschaft eines Staatsvertrags haben. Beschlüsse von Gemischten Ausschüssen können allgemein verschiedene Eigenschaften aufweisen.

Es gibt einerseits organisatorische Beschlüsse, die von einem staatsvertraglich eingesetzten Organ oder Ausschuss angenommen werden, der die Umsetzung eines Vertrages überwacht. Sie werden gemäss den vertraglich definierten Zuständigkeiten angenommen, in den meisten Fällen in Form eines Reglements. Diese Beschlüsse sind keine Staatsverträge. Dies trifft ebenfalls auf Beschlüsse von internationalen Organisationen zu, die ihre eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und über eine von den Staatsvertragsparteien delegierte, autonome Entscheidungsbefugnis verfügen.

Andererseits gibt es Beschlüsse von Gemischten Ausschüssen, die ein Abkommen oder seine Anhänge ändern und die sinngemäss einen staatsvertraglichen Charakter haben. Anlässlich der Annahme der Sektoriellen
Verträge zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft delegierte die Bundesversammlung an die Gemischten Ausschüsse die Kompetenz, Anhänge mit technischem Inhalt zu ändern. Jedesmal wird die Tragweite des Beschlusses vor dessen Annahme geprüft und falls notwendig dem Bundesrat oder dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet.

Auf Grund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag bzw. jede Änderung eines Vertrags daraufhin zu überprüfen, ob er in die Zuständigkeit des Bundesrats fällt oder nicht. Falls es der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf entweder die Möglichkeit, den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber sie auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen. Die 3930

nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat das Abkommen ebenfalls auf den nächstmöglichen Termin kündigen.

Die Gliederung des Berichts richtet sich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge wird folgende Gliederung verwendet: A: Inhalt Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.

B: Gründe Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.

C: Folgekosten Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt. Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.

D: Rechtsgrundlage Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Kompetenz des Bundesrates, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.

E: Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten; Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Gültigkeitsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags. Allfälliger Hinweis auf eine nachträgliche Publikation des Vertrages, wenn aus zeitlichen Gründen eine Aufnahme in den Bericht des Vorjahres nicht möglich war.

3931

2

Darstellung der Verträge nach Departementszuständigkeit

2.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1.1

Von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) abgeschlossene bilaterale Verträge mit Staaten und internationalen Organisationen

2.1.1.1

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), bezüglich eines Beitrags an den Treuhandfonds für Recht und Ordnung für Afghanistan («Law and Order Trust Fund for Afghanistan» ­ LOTFA), abgeschlossen am 12. Juli 2006

A.

Ziel dieses Treuhandfonds ist es, für Recht, Ordnung und Sicherheit in Afghanistan zu sorgen durch den Aufbau eines professionellen Polizeikorps.

Dabei werden auch Genderaspekte berücksichtigt. Polizistinnen werden ausgebildet und in die Sicherheitseinheiten integriert. Dadurch soll ein Beitrag an die Eindämmung von Gewalt an Frauen geleistet werden. Die USA und die Europäische Union sind die wichtigsten Geldgeber dieses Projekts. Das Projekt richtet sich an 160 Frauen, die bereits in der Polizei tätig sind, an 300 potentielle Polizeianwärterinnen und an Polizisten aller Ebenen. Indirekt kommt dieses Projekt den Frauen zugute, die die Dienstleistungen der Polizei beanspruchen, im weiteren Sinn begünstigt es die gesamte Bevölkerung.

B.

Die Regierung Afghanistans legt grossen Wert auf die Sicherheit im Land.

Aus diesem Grund hat sie im Rahmen ihrer Sicherheitssektorenreform dem Wiederaufbau der afghanischen Polizei eine hohe Priorität eingeräumt. Auf Ersuchen der Regierung wurde der Treuhandfonds für Recht und Ordnung für Afghanistan (Law and Order Trust Fund for Afghanistan ­ LOTFA) gemeinsam von der Afghanistan-Mission der Vereinten Nationen (UNAMA) und dem UNDP eingerichtet. Das Hauptziel von LOTFA ist es, die von den Gebern bereitgestellten Mittel über das Finanzministerium an das Innenministerium weiter zu leiten. Auf diese Weise soll der Aufbau nationaler Polizeieinheiten ermöglicht werden. LOTFA ist ein Treuhandfonds, der den Regeln des UNDP unterliegt.

C.

1,34 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juli 2006 in Kraft getreten und dauert vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007. Das Abkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3932

2.1.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz und der Islamischen Republik Afghanistan bezüglich nationales Solidaritätsprogramm, unterzeichnet am 5. Dezember 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem afghanischen Finanzministerium bezüglich Durchführung des nationalen Solidaritätsprogramms.

B.

Mit diesem Abkommen trägt die Schweiz zur Umsetzung des nationalen Solidaritätsprogramms bei. Dieses strebt folgende Ziele an: i) Förderung und Stärkung der guten Regierungsführung auf lokaler Ebene, betroffen sind alle Dörfer Afghanistans; ii) Unterstützung bei der Bildung einer sozialen und produktiven Infrastruktur, die von den Gemeinden verwaltet wird; iii) Entwicklung eines Instruments zur Erbringung nachhaltiger und kostengünstiger Dienstleistungen in den Dörfern.

C.

2,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2008. Es kann im Fall von nicht überwindbaren Divergenzen von beiden Parteien schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

3933

2.1.1.3

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Islamischen Republik Pakistan, bezüglich der 2. Phase des Programms «Stärkung des Finanzsektors» (Financial Sector Strengthening Programme, FSSP), abgeschlossen am 31. Januar 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Umsetzungsmodalitäten des obigen Programms. Es handelt sich um ein Programm der technischen Zusammenarbeit, das von der DEZA selber auf nationaler Ebene durchgeführt wird. Das Programm bezweckt die Verbesserung von Mikrofinanzdienstleistungen für arme Haushalte und Kleinstunternehmen.

B.

Das übergeordnete Ziel dieser Phase ist, den Mikrofinanzsektor besser auf die Nachfrage von armen Haushalten und Kleinstunternehmen nach Mikrofinanzdienstleistungen auszurichten. Die spezifischen Ziele bestehen in: a) Stärkung der Kapazitäten ausgewählter Mikrofinanzinstitutionen zur Kleinkreditvergabe und Entwicklung neuer Mikrofinanzprodukte, b) Verbesserung der Dienstleistungen (z.B. Ausbildungsmöglichkeiten) für den Mikrofinanzsektor und c) Stärkung von nationalen und regionalen Netzwerken zur Förderung des Mikrofinanzsektors.

C.

3,38 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Januar 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 ab. Bei unüberbrückbaren Differenzen kann das Abkommen unter Einhaltung einer schriftlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten durch beide Vertragsparteien aufgelöst werden.

3934

2.1.1.4

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), Britisches Departement für Internationale Entwicklung (DFID), Kanadische Agentur für Internationale Entwicklung (CIDA), Königlich Niederländische Botschaft (RNE), Königlich Norwegische Botschaft, Europäische Kommission (EC) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) für die Formulierung der pakistanischen Strategie zur Armutsreduktion (Poverty Reduction Strategy Paper, PRSP-II), abgeschlossen am 17. Mai 2006

A.

Die Vereinbarung regelt die Modalitäten zur Unterstützung des oben erwähnten Formulierungsprozesses zwischen dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) und den verschiedenen Entwicklungsagenturen sowie deren finanzielle Beiträge.

B.

Die Vereinbarung hat zum Ziel, der pakistanischen Regierung über das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) Expertise zur Formulierung der Strategie zur Armutsreduktion zur Verfügung zu stellen.

C.

25 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Vereinbarung ist am 17. Mai 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 17. Mai 2006 bis 17. Mai 2007 ab. Die Vereinbarung enthält keine Kündigungsklausel.

3935

2.1.1.5

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Programm der Vereinten Nationen für Siedlungsbau («Human Settlements» ­ UN-Habitat) bezüglich des Projekts Ausbildung und technische Unterstützung beim Bau erdbebensicherer Wohnhäuser («Training and Technical Support for Earthquake Resitant Housing Reconstruction»), abgeschlossen am 29. November 2006

A.

Dieses Projekt leistet einen Beitrag an die Wiederaufbauarbeiten im Norden Pakistans, der am 8. Oktober 2005 von einem Erdbeben heimgesucht wurde.

Im Mittelpunkt steht der Wiederaufbau von Einzelwohnungen, unterstützt werden die Gemeinden und Partner, die an dieser Übung teilnehmen. Finanziert werden Massnahmen zur Stärkung der Kapazitäten (Ausbildung und technische Unterstützung) und zur Verbreitung von Informationen an die betroffene Bevölkerung.

B.

Dieses Projekt orientiert sich an einer der Haupt-Zielsetzungen der DEZA Kooperationsstrategie Pakistan 2006­2010. Die Verbesserung der Gouvernanz ist eine von drei thematischen Prioritäten dieser Kooperationsstrategie.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 29. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3936

2.1.1.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) bezüglich des Projekts Bekämpfung von Kinderarbeit in Pakistan («Combating Child Labour in Pakistan Phase III»), abgeschlossen am 20. Dezember 2006

A.

Ziel dieses Projekts ist eine graduelle Abschaffung der Kinderarbeit in der Nordwestprovinz Pakistans. Einerseits geht es um eine Sensibilisierung und Stärkung der Kapazitäten von Regierungsstellen, Unternehmertum, Gewerkschaften, Lehrer und Eltern im Kampf gegen die Kinderarbeit, andererseits sollen die Kinder, die arbeiten, geschützt werden. Sie erhalten Unterstützung durch verschiedene Stellen, welche ihnen beim Übergang von der Arbeitswelt in die Ausbildung helfen.

B.

Dieses Projekt orientiert sich an einer der Haupt-Zielsetzungen der DEZA Kooperationsstrategie Pakistan 2006­2010. Die Verbesserung der Gouvernanz ist eine von drei thematischen Prioritäten dieser Kooperationsstrategie.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 20. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann innerhalb von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3937

2.1.1.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB) bezüglich «The Second Post Literacy and Continuing Education for Human Development Project», abgeschlossen am 29. November 2006

A.

Das Projekt verbindet die Vertiefung der Schulbildung mit dem Erwerb von beruflichen Fertigkeiten zur Einkommensförderung. Es richtet sich an Jugendliche resp. junge Erwachsene mit unvollständiger schulischer Ausbildung. Die gezielte und praxisorientierte Förderung wird in Lern-Zentren in insgesamt 29 Distrikten angeboten. Für jeden Distrikt ist eine ausgewählte Nicht-Regierungsorganisation zuständig für die Realisierung des Programms.

B.

Dieses Projekt orientiert sich an der Haupt-Zielsetzung des DEZA Landesprogramms 2003­2007, nämlich der Armutsreduktion. «Non Formal Education» ist eine von vier thematischen Prioritäten dieses Landesprogramms.

C.

3,310 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

3938

2.1.1.8

Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich «ICT aided Child Friendly Schools», abgeschlossen am 11. September 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an die Einführung von Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT) an den Schulen in Bhutan.

B.

Dieses Projekt hat zum Ziel, die Regierung von Bhutan zu unterstützen, anhand von Videos und Broschüren das Bewusstsein und die Anwendungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationstechnologien im Schulsystem landesweit zu verbreiten.

C.

30 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. September 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3939

2.1.1.9

Abkommen zwischen der Schweiz und Bhutan bezüglich «Vocational Education and Training System Development Project», abgeschlossen am 30. Mai 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an die Berufsausbildung in Bhutan.

B.

Dieses Projekt hat zum Ziel, anhand einer Anpassung des Ausbildungssystems und Lehrplanes auf nationaler Ebene, die Berufsausbildung in Bhutan zu verbessern.

C.

86 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Mai 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Partien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3940

2.1.1.10

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich «Support to Unexploded Ordonance in the Lao People's Democratic Republic», abgeschlossen am 13. November 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an die Entfernung von nicht explodierten Kampfmitteln in Laos.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Reduzierung der Opferzahlen durch nicht explodierte Kampfmittel und die Gewinnung von zusätzlicher Nutzfläche für die landwirtschaftliche und sozioökonomische Entwicklung von Laos.

C.

1,9 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Partien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3941

2.1.1.11

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich «Establishment and Support of the Unexploded Ordonance National Regulatory Authority in the Lao People's Democratic Republic», abgeschlossen am 13. November 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an die laotische Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Entfernung von nicht explodierten Kampfmitteln.

B.

Das Ziel des Beitrages beinhaltet die Unterstützung der laotischen Aufsichtsbehörde, welche bei der Durchführung des Projektes zur Entfernung von nicht explodierten Kampfmitteln eine wichtige Rolle spielt.

C.

100 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Partien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3942

2.1.1.12

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Mongolei bezüglich humanitäre Hilfe und technische Zusammenarbeit, abgeschlossen am 16. Mai 2006

A.

Dieses Abkommen regelt die Steuer-, Zoll- und Gebührenfreiheit von Gütern, die Ein- und Ausfuhrbewilligungen, die Visa und Arbeitsbewilligungen von schweizerischen Experten. Es beinhaltet sowohl eine AntiKorruptionsklausel als auch eine Menschenrechtsklausel.

B.

Die Schweiz schliesst mit Ländern, in denen die technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit einen gewissen Umfang erreicht hat, so genannte Rahmenabkommen ab. Neben der politischen Bekräftigung des Willens, längerfristig zusammen zu arbeiten, liegt der Zweck des Abkommens darin, den Status der in den Projekten tätigen Personen zu regeln und die zollfreie Einfuhr von Material für die Projekte und den Hausrat für die Experten festzulegen.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist durch Notenwechsel am 10. November 2006 in Kraft getreten und ist für fünf Jahre gültig. Es kann von beiden Partien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3943

2.1.1.13

Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal bezüglich «Rural Health Development Poject», abgeschlossen am 23. März 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an das Gesundheitssystem in drei Distrikten von Nepal.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Gesundheit der benachteiligten Bevölkerung in drei abgelegenen Distrikten von Nepal zu verbessern, indem der Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleistet und die Bevölkerung gezielt in Gesundheitsmassnahmen ausgebildet wird.

C.

2,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. März 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. Januar 2006 bis zum 15. Juli 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3944

2.1.1.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und Nepal bezüglich «District Roads Support Programme», abgeschlossen am 9. November 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an die Infrastruktur auf Distriktebene in Nepal.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Verbesserung der Lebensbedingungen und der Einkommensmöglichkeiten der ländlichen Bevölkerung in sechs ausgewählten Distrikten, durch den Bau von Strassen. Dadurch entstehen der Bevölkerung neue Möglichkeiten, ihre Produkte zu vermarkten und damit höhere Einkommen.

C.

8,738 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 17. Juli 2006 bis zum 16. Juli 2010 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3945

2.1.1.15

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich «Institutional Support to the Office of the President in Timor-Leste», abgeschlossen am 7. September 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an die institutionelle Stärkung des Präsidentenbüros von Osttimor.

B.

Das Projektziel beinhaltet eine Unterstützung an den nationalen Konsultationsprozess mit der Zivilgesellschaft und den politischen Parteien und die Stärkung der institutionellen Kapazität des Präsidentenbüros.

C.

500 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. September 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 30. Mai 2007 ab. Es kann von beiden Partien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3946

2.1.1.16

Abkommen zwischen der Schweiz und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam bezüglich «Monitoring and Evaluation in Support of Management in the Agricultural and Rural Development Sector», abgeschlossen am 5. September 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag an die ländliche Entwicklung, insbesondere die Landwirtschaft in Vietnam.

B.

Das Projektziel beinhaltet eine Verbesserung der ländlichen Entwicklung, indem die Planungs- und Durchführungsinstrumente der entsprechenden Politiken auf Regierungsebene angepasst und verstärkt werden.

C.

1,298 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. September 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 ab. Es kann von beiden Partien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

3947

2.1.1.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) betreffend das Projekt «Promoting and Protecting Women and Girl's Human Rights», abgeschlossen am 3. März 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des finanziellen Beitrags für dieses Projekt, welches die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern in der Türkei abbauen will.

B.

Das Ziel dieses Projektes besteht darin, die geschlechterabhängige Ungleichheit in der Türkei abzubauen.

C.

100 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. März 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3948

2.1.1.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) betreffend das Projekt: «Capacity Building in Palestinian Authorities on Environmental Site Assessment», abgeschlossen am 5. Januar 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des finanziellen Beitrags für dieses Projekt, das eine institutionelle Stärkung im Bereich der Umwelt in Gaza vorsieht.

B.

Die «Palestinian Environmental Quality Authority» hat UNEP um Unterstützung im Umweltbereich angefragt. Dieses Projekt dient der Kompetenzbildung für Umweltverträglichkeitsanalysen in Gaza.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Januar 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. Januar bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3949

2.1.1.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Internationalen Organisation für Migration Damaskus (IOM) betreffend das Projekt «Support to the Syrian Government in Developing Counter Trafficking Legislation», abgeschlossen am 5. September 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung dieses Projekts, welches den Menschenhandel in Syrien bekämpfen will.

B.

Die Finanzierung dieses Projekts dient der institutionellen und legislativen Stärkung des Rechtssystems um den Menschenhandel in Syrien zu bekämpfen.

C.

150 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. September 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3950

2.1.1.20

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betreffend das Projekt: «Modernization of the Justice Sector in Syria», abgeschlossen am 23. November 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung dieses Projekts, das die Modernisierung des Rechtssystems in Syrien zum Ziel hat.

B.

Die Finanzierung dieses Projekts dient der institutionellen und legislativen Stärkung des Rechtssystems in Syrien, um dieses zu modernisieren und die administrativen Abläufe zu vereinfachen.

C.

150 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 23. November 2006 bis 28. Februar 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3951

2.1.1.21

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich Umsetzung des Programms zur Förderung der Grundschulbildung, abgeschlossen am 22. Dezember 2006

A.

Ziel des Abkommens ist es, die Bedingungen für eine Wiederaufnahme der Unterstützung im Bereich der Grundschulbildung in Burkina Faso durch die DEZA festzulegen.

B.

Bei der Programmdurchführung geht es um folgende Anliegen: Konsolidierung der bereits erreichten Fortschritte im Rahmen der Aktivitäten der DEZA zugunsten der Grundschuldbildung in Burkina Faso (Alphabetisierungs- und Bildungsprogramm); Förderung von erzieherischen und pädagogischen Innovationen; Reform der Bildungspläne; Einbindung der formellen und nicht formellen Bildung sowie Einführung einer Struktur, die auf Qualität setzt und als Plattform für die verschiedenen Akteure im Bildungsbereich dient.

C.

4,63 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 30. September 2008 ab. Es kann von den Parteien innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

3952

2.1.1.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für öffentliche Gesundheit, in Bezug auf das «Programme d'appui au système de santé de la Province de Ngozi», abgeschlossen am 3. August 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Hinblick auf die gemeinsame Umsetzung des Programms zur Stärkung des Gesundheitssystems in der Provinz Ngozi.

B.

Das Programm stützt sich auf die nationale Gesundheitspolitik und den nationalen Plan zur Stärkung der Gesundheitsversorgung. Ziel des Programms ist die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung in der Provinz Ngozi.

Dies soll durch eine starke Reduzierung der hauptsächlichen Gründe für Morbidität, Mortalität erreicht werden. In der ersten Phase sind folgende Schritte geplant: Entwurf der Programmstruktur, Analyse des Gesundheitssystems in der Provinz, Stärkung der verschiedenen Ebenen im Gesundheitssektor und Planung der Hauptphase.

C.

1,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. August 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. März 2007 ab. Es kann von den Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3953

2.1.1.23

Abkommen mit Kostenbeteiligung von Drittparteien zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Unterstützung des Wahlprozesses in der Demokratischen Republik Kongo», abgeschlossen am 4. August 2006

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des finanziellen Beitrags an das Projekt zur Unterstützung des Wahlprozesses in der Demokratischen Republik Kongo (DRK).

B.

Mit der Unterstützung des Wahlprozesses in der Demokratischen Republik Kongo soll ein Beitrag an eine erfolgreiche Transition geleistet werden. Die Einsetzung demokratischer und legitimer Institutionen stellt ein erster wesentlicher Schritt dar für die Schaffung eines Rechtsstaates in der DRK.

Dieser ist eine notwendige Voraussetzung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

3954

2.1.1.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Regierung der Republik Ruanda, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Programms zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit in den Bezirken Karongi und Rutsiro, abgeschlossen am 3. April 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Programms zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit in den Bezirken Karongi und Rutsiro.

B.

Dieses Gesundheitsprogramm bildet einen der drei Schwerpunkte des Sonderprogramms für Ruanda, das im Anschluss an den Bundesratsentscheid über die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit Ruanda ausgearbeitet wurde.

Mit diesem Programm soll in den Bezirken Rutsiro und Karongi die Morbidität und Mortalität, die auf vermeidbare und/oder leicht zu behandelnde Krankheiten zurückzuführen ist, nachhaltig reduziert werden. Dadurch soll ein Beitrag an die Armutsbekämpfung geleistet werden.

C.

1,363 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. April 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3955

2.1.1.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Ruanda, vertreten durch das Mini-sterium für Lokalverwaltung, Gemeindeentwicklung und Sozialwesen (MINALOC), bezüglich des Programms «Paix et Décentralisation» dans les districts de Karongi et Rutsiro, Province de l'Ouest, abgeschlossen am 10. Juli 2006

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit für die Umsetzung des Programms «Paix et Décentralisation» in zwei Bezirken der Westprovinz.

B.

Das Programm «Paix et Décentralisation» stellt eine der drei Aktionslinien des Sonderprogramms für Ruanda dar. Dieses stützt sich auf einen Entscheid des Bundesrates vom September 2001 über die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit Ruanda. Ziel dieses Programms ist es, die Dezentralisierungsbestrebungen in den Bezirken Karongi und Rutsiro zu unterstützen und dadurch einen Beitrag zur Demokratisierung, Armutsbekämpfung und Friedensförderung zu leisten.

C.

850 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Juli 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2006 bis 28. Februar 2007. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3956

2.1.1.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Tansania, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend das Kibaoni ­ Ifakara Strassenprojekts, abgeschlossen am 18. Dezember 2006

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der technischen und finanziellen Unterstützung des Kibaoni ­ Ifakara Strassenprojektes.

B.

Ziel des Projektes ist es, die Regierung in ihrem Vorhaben zu unterstützen, die Hauptstrasse der Stadt Ifakara wieder Instand zu setzen und zu asphaltieren, durch die für Tanroad zuständige Regierungsagentur.

C.

2,135 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 19. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, gekündigt werden.

3957

2.1.1.27

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten von Dänemark, betreffend die gemeinsame externe Evaluation des Gesundheitssektors in Tansania, abgeschlossen am 4. Dezember 2006

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des finanziellen Beitrags an die gemeinsame externe Evaluation des Gesundheitssektors in Tansania.

B.

Die DEZA sowie eine Anzahl weiterer Geldgeber unterstützen das tansanische Ministerium bei seinem Reformprogramm des Gesundheitssystems.

Die Evaluation ermöglicht es, Lehren zu ziehen aus den bis heute erzielten Ergebnissen und die Wirksamkeit der Unterstützung zu verbessern.

C.

100 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 4. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann schriftlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

3958

2.1.1.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für nachhaltige Entwicklung, bezüglich Programm zur Wiederherstellung der Kulturterrassen an den Ufern des Titicacasees, abgeschlossen am 15. Dezember 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten für die Fortsetzung der Finanzierung des Programms zur Wiederherstellung der Kulturterrassen an den Ufern des Titicacasees. Dabei geht es um eine Aufwertung dieser alten Landwirtschaftstechnik und eine Integration der Familienbetriebe in die lokale Wirtschaftskette.

B.

Die Bewirtschaftung des Einzugsgebiets des Titicacasees und insbesondere der Einbezug der Bevölkerungsgruppen in diese Anstrengungen ist seit 1985 eine Priorität der bolivianischen Regierung. Die DEZA unterstützt diese Anstrengungen, indem sie zur Wiederherstellung der Kulturterrassen beiträgt. Diese Anbauform, die aus der Inkazeit stammt, ermöglicht eine Landwirtschaftsproduktion, die nicht nur die Nahrungssicherheit, sondern auch eine Vermarktung der Überschüsse sicherstellt.

C.

1,15 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Art 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2005 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 30. September 2008. Es kann von den Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung innert 90 Tagen gekündigt werden. Nachträgliche Publikation.

3959

2.1.1.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und El Salvador, vertreten durch das Aussenministerium und das Landwirtschaftsministerium, betreffend der Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft in Hügelzonen (PASOLAES), abgeschlossen am 30. Mai 2006

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und El Salvador in der Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft in Hügelzonen.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit in der Phase der Übergabe des Projektes an die Regierung El Salvadors.

C.

833 300 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Mai 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. März 2008 ab. Der Vertrag ist jederzeit kündbar.

3960

2.1.1.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich den Aufbau von selbständigen Produzenten für die ländliche Unternehmensentwicklung ­ PODER, abgeschlossen am 22. September 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich Finanzierung und Umsetzung des Programms für den Aufbau von selbständigen Produzenten für die ländliche Unternehmensentwicklung (Productores Organizados por el Desarrollo Empresarial Rural ­ PODER).

B.

Die DEZA hat die Förderung kleiner Unternehmen in den ländlichen Gebieten in seine Entwicklungsstrategien aufgenommen, damit die Landbevölkerung in grösserem Masse an den wirtschaftlichen Aktivitäten des Landes teilhaben kann.

C.

3,006 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. September 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien bei Nichteinhaltung wesentlicher Elemente dieses Abkommens gekündigt werden.

3961

2.1.1.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Ecuador, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, bezüglich des Projekts Institutionelle Stärkung von Nichtregierungs-Organisationen in Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Entwicklung in Ecuador, abgeschlossen am 27. September 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich Finanzierung und Umsetzung des Projekts Institutionelle Stärkung von NichtregierungsOrganisationen in Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Entwicklung in Ecuador (Fortaleciemiento Institucional de la Central Ecuatoriana de Servicios Agrícolas ­ CESA).

B.

Die DEZA hat die Förderung kleiner Unternehmen in den ländlichen Gebieten in seine Entwicklungsstrategien aufgenommen, damit die Landbevölkerung in grösserem Masse an den wirtschaftlichen Aktivitäten des Landes teilhaben kann.

C.

155 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. September 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2009 ab. Es kann von beiden Parteien bei Nichteinhaltung wesentlicher Elemente dieses Abkommens gekündigt werden.

3962

2.1.1.32

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und Ecuador, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Projekts «Agricultura Sostenible Campesina de Montaña ­ ASOCAM» (nachhaltige Landwirtschaft in Bergregionen), abgeschlossen am 13. April 2006

A.

Dieses Abkommen umfasst die Finanzierung der 3. Phase eines Projektes, das folgende Ziele verfolgt: Erwerb und Austausch von Kenntnissen in Zusammenhang mit Praktiken in den Bereichen nachhaltige Entwicklung, ländliche Entwicklung und lokale Wirtschaftsförderung.

B.

Dieses Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit.

C.

980 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. April 2006 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 ab. Das Abkommen hat keine spezifischen Kündigungsmodalitäten.

3963

2.1.1.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium und das Landwirtschaftsministerium, bezüglich der dritten Phase des Pflanzenschutzprogramms PROMIPAC, abgeschlossen am 6. Juli 2005

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich des integrierten Pflanzenschutzes im kleinbäuerlichen Bereich und betrifft die dritte Phase vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Instanzen.

C.

1,11 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Juli 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich. Nachträgliche Publikation infolge prozeduraler Verzögerungen nach Unterzeichnung des Vertrages.

3964

2.1.1.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), bezüglich der Unterstützung des Monitoringsystems der Armutsreduktionsstrategie von Nicaragua, abgeschlossen am 12. August 2005

A.

Dieses Abkommen regelt die Unterstützung der Schweiz zuhanden des nationalen Monitoringsystems der Armutsreduktionsstrategie Nicaraguas. Diese Unterstützung erfolgt durch mehrere bilaterale Geber und wird vom UNDP koordiniert.

B.

Der Vertrag regelt den rechtlichen Rahmen für den Schweizer Beitrag und legt Auszahlungsmodalitäten fest.

C.

188 056 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. August 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. August 2005 bis 28. Februar 2006. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen. Nachträgliche Publikation infolge prozeduraler Verzögerungen nach Unterzeichnung des Vertrages.

3965

2.1.1.35

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich der Durchführung der dritten Phase des Gouvernanzprogramms, abgeschlossen am 10. November 2005

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich der Förderung der guten Regierungsführung auf Gemeindeebene und betrifft die dritte Phase vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2008.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit dem nationalen Gemeindeförderungsinstitut «Instituto Nicaraguënse de Fomento Municipal» (INIFOM), den Gemeinden und anderen Akteuren.

C.

2,946 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. November 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2008. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

Nachträgliche Publikation.

3966

2.1.1.36

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und Nicaragua, vertreten durch das Sekretariat des Präsidialamts, bezüglich der Unterstützung der nationalen Trinkwasserkommission (CONAPAS), abgeschlossen am 12. Dezember 2005

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich der staatlichen Regulierung der Trinkwasserversorgung und betrifft die Phase vom 1. November 2005 bis 31. Dezember 2007.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit der nationalen Trinkwasserkommission.

C.

142 315 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. Dezember 2007 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

Nachträgliche Publikation.

3967

2.1.1.37

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Sektorprogramms für ländliche Entwicklung PRORURAL, abgeschlossen am 17. Mai 2006

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Nicaragua im Bereich der finanziellen und technischen Unterstützung des Sektorprogramms für ländliche Entwicklung PRORURAL.

B.

Der Staatsvertrag regelt den bilateralen Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Instanzen. Es besteht auch ein Memorandum of Understanding, welches gemeinsam von der Schweiz, Finnland und Nicaragua unterzeichnet wurde. Der Staatsvertrag nimmt darauf Bezug.

C.

10,625 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Mai 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3968

2.1.1.38

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Nicaragua, vertreten durch den sozialen Ausgleichsfonds (FISE), bezüglich der Unterstützung des Trinkwasserprogramms, abgeschlossen am 14. August 2006

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem sozialen Ausgleichsfonds (Fondo de Inversión Social de Emergencia [FISE]) von Nicaragua im Bereich der ländlichen Trinkwasserversorgung.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit dem FISE.

C.

2,145 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. August 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

3969

2.1.1.39

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Peruanischen Aussenministerium «Agencia Peruana de Cooperación Internacional» (APCI) betreffend die Unterstützung der Peruanischen Ombudsstelle «Defensoría del Pueblo», abgeschlossen am 24. Februar 2006

A.

Das Abkommen umfasst die Unterstützung der Peruanischen Ombudsstelle «Defensoría del Pueblo», die einen verbesserten Schutz und Verbreitung der Bürgerrechte, insbesondere von wirtschaftlich, sozial und politisch benachteiligten Bevölkerungsgruppen, bezweckt.

B.

Das Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte des Programms «Unterstützung des Fünfjahresplans der Peruanischen Ombudsstelle zur ganzheitlichen Förderung der Menschenrechte» im Rahmen eines «basket funds» mit drei weiteren bilateralen Gebern für die Periode vom 1. März 2006 bis 28. Februar 2010.

C.

1,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2006 in Kraft getreten und endet am 28. Februar 2010. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen kann ein Partner mit schriftlicher dreimonatiger Vorankündigung vom Vertrag zurücktreten.

3970

2.1.1.40

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem peruanischen Aussenministerium «Agencia Peruana de Cooperación Internacional» (APCI) betreffend das Wasserprogramm «AGUASAN», abgeschlossen am 31. März 2006

A.

Das Abkommen umfasst die Unterstützung der Peruanischen Ombudsstelle «Defensoría del Pueblo», die einen verbesserten Schutz und Verbreitung der Bürgerrechte, insbesondere von wirtschaftlich, sozial und politisch benachteiligten Bevölkerungsgruppen, bezweckt.

B.

Das Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte des Programms «Wasser und Siedlungshygiene ­ AGUASAN» für die Periode vom 1. März 2006 bis 31. Dezember 2008.

C.

640 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. März 2006 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. März 2006 bis 31. Dezember 2008. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen kann ein Partner mit schriftlicher dreimonatiger Vorankündigung vom Vertrag zurücktreten.

3971

2.1.1.41

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich «Berufsbildungsprogramm ­ CAPLAB», abgeschlossen am 25. Juli 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Finanzierungsmodalitäten des CAPLABProgramms. Dieses sieht eine technische und finanzielle Unterstützung im Bereich Berufsbildung vor sowie eine institutionelle Verankerung dieses Programms im Rahmen der nationalen Bildungspolitik des Erziehungsministeriums.

B.

Das Programm ist Teil der peruanischen Bildungspolitik und ebenfalls der schweizerischen Kooperationsstrategie. Es soll über die Ausbildung von jungen Menschen, welche in benachteiligten Quartieren oder in abgelegenen ländlichen Zonen leben, zur Armutsreduzierung beitragen.

C.

2,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juli 2006 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2008 ab. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3972

2.1.1.42

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Peru, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich «Programm zur nachhaltigen Nutzung von Böden und Wasser aus Niederschlagsgebieten ­ MASAL», abgeschlossen am 25. Juli 2006

A.

Dieses Abkommen umfasst die Finanzierung der dritten Phase eines Projekts zur Nutzung der Böden und des Wassers in den Niederschlagsgebieten von zwei Andenregionen Perus.

B.

Dieses Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit.

C.

2,25 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juli 2006 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2009 ab. Das Abkommen kann durch Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3973

2.1.1.43

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Peru, vertreten durch das Aussenministerium, in Bezug auf eine nachhaltige Entwicklung im handwerklichen Bergbausektor, abgeschlossen am 3. November 2005

A.

Dieses Abkommen hat eine Reduktion der Armut in den Minenregionen Perus zum Ziel.

B.

Es strebt eine Verbesserung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Situation im handwerklichen Bergbausektor an.

C.

1,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. November 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008. Es kann von beiden Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung innerhalb von drei Monaten gekündigt werden. Nachträgliche Publikation.

3974

2.1.1.44

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Panamerikanischen Gesundheitsorganisation (PAHO)/Weltgesundheitsorganisation (WHO) bezüglich technischer Stärkung der Institutionen, die im Bereich Trinkwasser und Siedlungshygiene tätig sind, abgeschlossen am 8. März 2006

A.

Dieses Abkommen umfasst die technische Stärkung von Institutionen, die im Bereich Trinkwasser und Siedlungshygiene tätig sind.

B.

Dieses Abkommen regelt die operationellen und administrativen Aspekte der Zusammenarbeit zwischen dem CEPIS (Centro Panamericano de Ingenería Sanitaria y Ciencias del Ambiente ­ Panamerikanisches Zentrum für Siedlungswasserbau und Umweltwissenschaften) und der DEZA.

C.

280 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. März 2006 in Kraft getreten; es deckt den Zeitraum vom 1. März 2006 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden.

3975

2.1.1.45

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Innenministerium des Kantons Zenica-Doboj, bezüglich der Umsetzung eines Projekts im Bereich bürgernahe Polizei in Bosnien und Herzegowina («Community Policing in Bosnia and Hercegovina»), abgeschlossen am 24. März 2006

A.

Beitrag zu mehr Stabilität und Sicherheit in Bosnien und Herzegowina durch die Einsetzung einer bürgernahen Polizei in der Gemeinde Zenica im Kanton Zenica-Doboj. Es handelt sich um ein Pilotprojekt.

B.

Das Projekt umfasst zwei Phasen: eine Vorbereitungsphase und eine Umsetzungsphase.

C.

1,15 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2007.

Es trat nach seiner Unterzeichnung am 24. März 2006 in Kraft. Es bleibt so lange rechtskräftig, bis die Partien ihre gemeinsam vereinbarten Verpflichtungen erfüllt haben.

3976

2.1.1.46

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Aussenhandel und wirtschaftliche Beziehungen, bezüglich eines finanziellen Beitrags an ein schweizerisches Landwirtschaftsprojekt in der Region von Mostar («Swiss Agriculture Project in the Region Mostar»), abgeschlossen am 4. April 2006

A.

Bei diesem Projekt geht es um eine Effizienzsteigerung bei der Frucht- und Gemüseproduktion, eine Verbesserung des Unternehmertums, einen ökologischen Umgang mit Ressourcen und insbesondere um eine Marktöffnung für landwirtschaftliche Betriebe.

B.

Beim Projekt geht es um eine Ausweitung eines bereits laufenden Projekts zur Förderung des Unternehmertums im Frucht- und Gemüsesektor in der Region Banja Luka ­ Tuzla auf die gesamte Region von Mostar.

C.

1,43 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist nach der Unterzeichnung aller Vertragspartner am 4. April 2006 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 15. November 2006 ab. Kommt eine der Parteien ihren Vertragsverpflichtungen nicht nach, kann die andere Partei eine angemessene Frist für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen festsetzen. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, kann die Partei das Abkommen mit sofortiger Wirkung beenden.

Bei unvorhergesehenen Ereignissen, die eine Projektumsetzung verunmöglichen, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

3977

2.1.1.47

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), im Auftrag der provisorischen Übergangsregierung (PISG), und dem Gesundheitsministerium, bezüglich «Swiss Training Project for the Intensive Psychiatric Care Unit (IPUC)», abgeschlossen am 11. August 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung.

Durch professionelles Training und Coaching wird die IPCU­Leitung und das Personal in die Lage versetzt der Bevölkerung qualifizierte psychiatrische Pflegeleistungen zu erbringen, die internationalen Leistungen entsprechen.

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projektes.

Dieses sieht vor, das Psychiatriewesen des Kosovo insgesamt in seiner Modernisierung zu unterstützen.

C.

424 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Dieses Abkommen ist am Tag der Unterschrift in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von den drei Parteien unter der Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3978

2.1.1.48

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK), bezüglich «Kosovo Property Agency (KPA)», abgeschlossen am 5. Dezember 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Kosovo.

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projektes.

Dieses sieht vor, dass das KPA substantiell zur Rückerstattung und Regulierung des privaten unveränderlichen Eigentums, inklusive landwirtschaftlichem und kommerziellem Grundstück im Kosovo beisteuert.

C.

1,05 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am Tag der Unterschrift am 5. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3979

2.1.1.49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Übergangs-Verwaltungs-Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) im Auftrag der provisorischen Selbstregierung (PISG) und dem Ministerium für Erziehung, Wissenschaft und Technologie (MEST), bezüglich «Vocational Education Support», abgeschlossen am 7. Oktober 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten im Bezug auf die weitere Unterstützung des Berufsbildungssystems (VET) im Kosovo.

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projektes.

Dieses sieht vor, den Beitrag zur Entwicklung und Ausführung eines kohärenten und relevanten VET System im Kosovo mitzusteuern.

C.

2,57 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Dieses Abkommen ist am Tag der Unterschrift in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006. Es kann von den drei Parteien unter der Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden. Nachträgliche Publikation infolge prozeduraler Verzögerungen nach Unterzeichnung des Vertrages.

3980

2.1.1.50

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich «Municipal Development in South West Serbia» (Sandzak Region), abgeschlossen am 6. Juli 2006

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Unterstützung von zwei Gemeinden in Südwestserbien in der Sandzak Region (Nova Varos and Priboj).

B.

Durch langjährige Isolation wurden die sowieso armen serbischen Gemeinden in der Sandzak Region noch ärmer. Mit diesem Abkommen wird die Entwicklung des Privatsektors in den erwähnten Gemeinden unterstützt und neue Arbeitsplätze geschaffen.

C.

1,19 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1) .

E.

Das Abkommen ist am 6. Juli 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3981

2.1.1.51

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) in Serbien bezüglich «The Project Roma Education Inclusion in Serbia ­ Development of Local Plans of Action for Education», abgeschlossen am 4. August 2006

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten, wie die Gemeinden in Südserbien unterstützt werden, um die Aktivitäten der Ausbildung von Roma Kindern in den Schulen fördern zu können.

B.

Generell sollen die Lebensbedingungen und die Integration der Romas in Serbien verbessert werden. Ein wichtiger Ansatzpunkt dabei sind Kinder und Jugendliche. Im vorliegenden Projekt werden die Lehrer in Südserbien geschult, wie sie Roma Kinder in den Kindergärten helfen können, sich besser für die Grundschule vorzubereiten.

C.

1,215 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3982

2.1.1.52

Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Serbien, vertreten durch die Gemeinde Uzice, bezüglich «The granting of contribution to the project Professional Development for Education Personnel» abgeschlossen am 4. Juli 2006

A.

Mit diesem Vertrag wird die rechtliche Grundlage für das Zentrum für professionelle Entwicklung als Organisation in der Stadt Uzice sichergestellt.

Das Projekt wird in dieser Phase folgende Bereiche umfassen: weitere Systementwicklung, institutionelle Entwicklung, personelle Entwicklung, professionelle Entwicklungsaktivitäten, usw.

B.

Der Vertrag regelt die Modalitäten, in Bezug auf die weitere Unterstützung und Verbesserung der Lehrfähigkeiten der Lehrer in den Schulen der Gemeinde Uzice. Den Lehrern soll der Zugang zu den neuen, modernen Methoden des Unterrichtens ermöglicht werden, welcher ihnen durch die langjährige Isolation Serbiens verschlossen war.

C.

57 500 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

E.

Der Vertrag ist am 4. Juli 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 28. Februar 2007 ab. Er kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3983

2.1.1.53

Vertrag zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Serbien, vertreten durch das Regionale Zentrum für die professionelle Entwicklung Cacak, bezüglich «The granting of contribution to the projects Professional Development for Education Personnel», abgeschlossen am 23. Oktober 2006

A.

Mit diesem Vertrag wird die rechtliche Grundlage für das Zentrum für professionelle Entwicklung als Organisation in der Stadt Cacak sichergestellt.

Das Projekt wird in dieser Phase folgende Bereiche umfassen: weitere Systementwicklung, institutionelle Entwicklung, personelle Entwicklung, professionelle Entwicklungsaktivitäten, usw.

B.

Der Vertrag regelt die Modalitäten in Bezug auf die weitere Unterstützung und Verbesserung der Lehrfähigkeiten der Lehrer in den Schulen der Gemeinde Cacak. Den Lehrern soll der Zugang zu den neuen, modernen Methoden des Unterrichtens ermöglicht werden, welcher ihnen durch die langjährige Isolation Serbiens verschlossen war.

C.

47 500 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Der Vertrag ist am 23. Oktober 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Oktober 2006 bis 28. Februar 2007 ab. Er kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

3984

2.1.1.54

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und der Republik Serbien, vertreten durch die «Standing Conference of Towns and Municipalities» in Belgrad, bezüglich des Gemeindeunterstützungsprogrammes, Phase II, abgeschlossen am 5. Dezember 2005

A.

Der Inhalt des Abkommens gibt die Rahmenbedingungen vor, unter welchen die Phase II des Gemeindeunterstützungsprogrammes umgesetzt werden.

B.

Das Gemeindeunterstützungsprogramm setzt sich in der Phase II von insgesamt drei vorgesehenen Phasen für den Dezentralisierungsprozess in Serbien ein und leistet damit einen Beitrag zum Landesprogramm der DEZA in Serbien und Montenegro im Bereich der Lokalen Gouvernanz.

C.

7,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Der Vertrag ist am 5. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom Juli 2004 bis Dezember 2007 ab. Er kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Nachträgliche Publikation.

3985

2.1.1.55

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und dem Ministerrat Albaniens bezüglich «Support to the Vocational Schools», abgeschlossen am 23. März 2006

A.

Die Bemühungen der albanischen Regierung zur Verbesserung der Qualität der beruflichen Ausbildung werden unterstützt, damit einerseits die Leistungen des sekundären Sektors, andererseits die Chancen Jugendlicher in die Arbeitswelt eintreten zu können, erhöht werden.

B.

Die Vertragsparteien beschliessen, dass die folgenden fünf Schulen i) Bequir Cela in Durres, (ii) Mechanic Agriculture School in Lushnje, (iii) Stiliano Bandilli in Berat, sowie (iv) Ali Myftiu und (v) Sali Ceka in Elbasan durch das Projekt Qualität und Kapazitäten als Ausbildungszentrum verbessern, insbesondere indem die bereits vorhandenen Ressourcen besser mobilisiert und ausgebaut werden.

C.

185 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 23. März 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2006 ab. Falls eine Partei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, können beide Parteien das Abkommen schriftlich mit einer Frist von 90 Tagen kündigen.

3986

2.1.1.56

Abkommen zwischen der Regierung der Schweiz und dem Ministerrat Albaniens, bezüglich «Construction of a centre for handicapped persons in Berat», abgeschlossen am 4. Juli 2006

A.

Behinderten stehen in Albanien praktisch keine adäquaten Einrichtungen zur Verfügung, in denen sie einer Arbeit nachgehen können oder die Möglichkeit haben, ihre Freizeit zu verbringen. Die albanische Regierung wird beim Aufbau einer geschützten Werkstatt unterstützt, die es behinderten Jugendlichen ermöglichen wird, einfache Arbeiten auszuführen. Junge Erwachsene, die nicht mehr in Kinderheimen wohnen können, können im Zentrum ein Zimmer bewohnen. Eine geeignete Infrastruktur steht behinderten Jugendlichen, die bei ihren Familien wohnen, zur Verfügung.

B.

Das Abkommen legt die Ziele des Projektes fest und regelt die Obliegenheiten der beiden Parteien: die Schweiz finanziert den Bau sowie die Einrichtung des Behindertenheimes, die albanische Regierung garantiert die Übernahme sämtlicher Betriebskosten nach der Eröffnung des Heimes.

C.

520 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. Juli 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2007 ab. Falls eine Partei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, können beide Parteien das Abkommen schriftlich mit einer Frist von 90 Tagen kündigen.

3987

2.1.1.57

Vereinbarung zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Albanischen Regierung, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft, bezüglich der Rehabilitierung des Dormitoriums der Berufsschule in der Gemeinde Lushnja, abgeschlossen am 15. November 2006

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit betreffend der Rehabilitierung des Dormitoriums der Berufsschule in der Gemeinde Lushnja.

B.

Die Berufsschule ist seit einigen Jahren an ein von der DEZA finanziertes Programm angeschlossen, das eine Verbesserung der beruflichen Bildung zum Ziel hat. Einerseits wurden die Kurse an sich verbessert, andererseits aber auch die Palette der angebotenen Kurse ausgedehnt. Folge ist, dass die Zahl der Bewerbungen die effektiven Kapazitäten um das Doppelte übersteigen. Damit auch Schüler aus abgelegenen Gebieten die Möglichkeit für eine adäquate Ausbildung erhalten, hat sich das Ministerium für Bildung und Wissenschaften zusammen mit der Gemeinde Lushnja entschlossen, die Kapazitäten des Dormitoriums zu erweitern.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. März 2007 ab. Eine Kündigung ist nicht vorgesehen.

3988

2.1.1.58

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Forschung, bezüglich dem Projekt «Instandstellung von Schulen in ländlichen Gebieten von Mazedonien», abgeschlossen am 1. März 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf den Wiederaufbau von Primarschulen in den benachteiligten ländlichen und gebirgigen Gegenden; Angleichung an die gut entwickelten Gemeinden, Verbesserung des Unterhalts- und Reinigungsdienstes sowie Verstärkung von Verbindungen zwischen den Gemeinden (Dezentralisierung).

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms.

Dieses sieht vor, den Standard für Primarschulen in Mazedonien zu vereinheitlichen. In ländlichen und gebirgigen Regionen soll der Standard der Primarschulen demjenigen der entsprechenden Schulen in städtischen resp. besser entwickelten Gebieten angeglichen werden.

C.

1,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. Juli 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen, bei Nichterfüllung der Verpflichtungen der einen Partei, schriftlich gekündigt werden.

3989

2.1.1.59

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Raumplanung, bezüglich «Flussüberwachungssystem in Mazedonien», abgeschlossen am 9. März 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Aktivitäten, welche der Zielerreichung des Projektes dienen. Die Überwachung der wichtigsten Flüsse Mazedoniens soll an 18 Orten dokumentiert werden, um längerfristige Veränderungen erkennbar zu machen. Die dazu benötigten und bereits vorhandenen Ausrüstungen müssen richtig bedient und unterhalten werden können. Zudem soll ein Frühwarnsystem für Unwetter respektive Überschwemmungen eingeführt werden.

B.

Die Anstrengungen des Ministeriums für Umwelt und Raumplanung zur Wahrnehmung der notwendigen gesetzlichen Verantwortung betreffend der Überwachung von Gewässern sollen unterstützt werden. Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit mit der Regierung Mazedoniens.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. März 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3990

2.1.1.60

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Moldova, über die Partnerschaft in der Zusammenarbeit: «Koordinierung and Harmonisierung von Regierungs- und Geberpraktiken zur Effizienzsteigerung der Hilfe in der Republik Moldova», abgeschlossen am 29. Mai 2006

A.

Das Rahmenabkommen über die Partnerschaft definiert die Prinzipien, Prozesse und Prozeduren, welche für alle Geber der Republik Moldova sowie für deren Regierung gelten.

B.

Das Rahmenabkommen über die Partnerschaft hat zum Zweck, die Effizienz der Entwicklungszusammenarbeit durch Harmonisierung und Koordinierung der Hilfe zu erhöhen. Davon soll die Bevölkerung der Republik Moldova profitieren, indem eine Armutsreduktion sowie die Millennium Development Goals (MDGs) erreicht werden sollen.

C.

Keine.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. Mai 2006 in Kraft getreten und deckt einen unbegrenzten Zeitraum.

3991

2.1.1.61

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Republik Moldova, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Sozialschutz, bezüglich «Modernisierung der Perinatologie in der Republik Moldova», abgeschlossen am 26. Oktober 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Aktivitäten, welche der Zielerreichung des Projektes dienen. Die Kindersterblichkeit soll reduziert werden durch die Modernisierung der Geburtshilfe in der Republik Moldova, namentlich durch die Beschaffung von entsprechenden modernen medizinischen Einrichtungen für eine gute Qualität der Dienstleistungen sowie durch Ausbildung an 26 Geburtshilfezentren des Landes.

B.

Gründe für den Abschluss dieses Abkommens sind die hohe Kindersterblichkeit in der Republik Moldova, die veralteten und grösstenteils fehlenden medizinischen Einrichtungen sowie die daraus resultierenden mangelhaften Dienstleistungen.

C.

2,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. Oktober 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 26. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

3992

2.1.1.62

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und Rumänien, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich «Modernizing the Romanian Neonatology System», abgeschlossen am 5. September 2006

A.

Das Projekt hat zum Ziel die Sterblichkeitsrate von Neugeborenen in Rumänien zu senken. Das spezifische Ziel ist die Modernisierung der Neonatologie in Rumänien. Durch die weitere Zusammenarbeit mit den beiden Pilotregionen der vorherigen Projektphase und durch die Beteiligung am nationalen Roll-out, kann das Projekt auf Landesebene umgesetzt werden.

B.

Das Abkommen dient zur Festlegung der Verantwortlichkeiten in den Bereichen Implementation, Monitoring sowie Berichterstattung.

C.

2,25 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschluss vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. September 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2006 ab. Falls eine Partei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, können beide Parteien das Abkommen schriftlich mit einer Frist von 90 Tagen kündigen.

3993

2.1.1.63

Kofinanzierungsabkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) für die Umsetzung eines E-Governance-Systems für die Verwaltung in Armenien «Enhanced Access to Judiciary and Legislature», abgeschlossen am 9. Oktober 2006

A.

Es handelt sich um einen Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Regierungsführung, in dem der Öffentlichkeit einen direkten elektronischen Zugang zu amtlichen Informationen ermöglicht wird betreffend die gesetzgebende und rechtliche Gewalt (Legislative und Justiz).

B.

Dieses Abkommen dient zur Verbesserung der amtlichen Information der Websites über die gesetzgebende und rechtliche Gewalt.

C.

280 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Oktober 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 29. Februar 2008 ab. Es kann bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens unter Einhaltung der Frist von dreissig Tagen durch beide Parteien gekündigt werden.

3994

2.1.1.64

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Aserbaidschans über die technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit, abgeschlossen am 23. Februar 2006

A.

Das Abkommen definiert die allgemeinen Bedingungen für alle Formen der Entwicklungszusammenarbeit (technische, finanzielle und wirtschaftliche Hilfe sowie humanitäre Hilfe und Katastrophenhilfe) zwischen den beiden Ländern, die auf Projekte und Programme angewandt werden, die von der schweizerischen Regierung in Aserbaidschan finanziert werden, sowie auf nationale Aktivitäten, die sich aus diesen Projekten ergeben, oder auf von der Schweiz mitfinanzierte Projekte über multinationale Organisationen.

B.

Mit diesem Abkommen sollen Rahmenbedingungen und Verfahrensregeln für die Durchführung dieser Projekte festgelegt werden. Dabei steht die Umsetzung und das Management von Projekten im Vordergrund, die von der schweizerischen Regierung in Aserbaidschan finanziert werden. Vorgesehen sind Steuererlass, Gewährung von Sonderbewilligungen usw. Das Abkommen sieht ebenfalls einen Informationsaustausch bezüglich Projektarbeit mit dem Ministerium für Wirtschaftsentwicklung Aserbaidschans vor.

Dadurch sollen Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten, die von anderen Gebern finanziert werden, vermieden und vermehrte Wirksamkeit der Projekte gewährleistet werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen tritt in Kraft, wenn sich die Parteien gegenseitig darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die verfassungsmässigen Bedingungen in Zusammenhang mit dem Abschluss und dem Inkrafttreten internationaler Abkommen erfüllt haben. Die Schweiz hat ihre Notifikation am 24. März 2006 übermittelt. Das Abkommen bleibt nach seiner Unterzeichnung für fünf Jahre in Kraft. Es wird Stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer der beiden Parteien schriftlich mindestens sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird.

3995

2.1.1.65

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Welternährungsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) bezüglich Kapazitätsbildung in ländlicher Entwicklung für intern Vertriebene und Flüchtlinge («Capacity Building in Rural Development for Internally Displaced Persons and Refugees in New Settlement Areas of Aghdam District»), abgeschlossen am 15. November 2006

A.

Dieses Abkommen umfasst einen Unterstützungsbeitrag an 60 vertriebene Bauernfamilien/Flüchtlinge, die sich in neuen Dörfern in der Region Aghdam niedergelassen haben. Die Förderung der Landwirtschaft steht dabei im Vordergrund.

B.

Dieses Abkommen sieht die Ausbildung von 60 vertriebenen Bauernfamilien/Flüchtlingen im Landwirtschaftsbereich (moderne Anbaupraktiken und Management) vor.

C.

390 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. August 2007 ab. Bei Nichteinhaltung einer wesentlichen Vertragsbestimmung oder aus anderen wichtigen Gründen kann dieses Abkommen innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

3996

2.1.1.66

Kofinanzierungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Weltbank bezüglich Budgethilfe zur Reform des Gesundheitssektors «Sector Wide Approach» (SWAP) in der Kirgisischen Republik, abgeschlossen am 30. Juni 2006

A.

Mit diesem Abkommen bestätigt die Schweiz Ihre Absicht einen Beitrag zur Reform des Gesundheitssektors (SWAP) in der Kirgisischen Republik in Form von einer Budgethilfe zur Verfügung zu stellen. Dieser Beitrag wird durch ein Kofinanzierungsabkommen mit der Weltbank verwaltet.

B.

Dieses Abkommen dient der Regelung der Kofinanzierungsmodalitäten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Weltbank. Das Ziel des Projektes verfolgt die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes der Bevölkerung durch ein kohärentes und effizientes Gesundheitssystem (Qualitätssicherung der Leistungen und Zugang für die ganze Bevölkerung).

C.

3,06 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juni 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens unter Einhaltung der Frist von neunzig Tagen durch beide Parteien gekündigt werden.

3997

2.1.1.67

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Nordossetien in Russland bezüglich des humanitären Programms «Wiederein-gliederung für Flüchtlinge und Migranten von Georgien / Südossetien in der Republik von Nordossetien-Alanien», abgeschlossen am 17. Juni 2005

A.

Es handelt sich um ein Rahmenabkommen das die Modalitäten der Umsetzung des obigen humanitären Programms definiert. Das Programm wird von der DEZA selber durchgeführt und verhilft Flüchtlingen zu permanentem Wohnraum.

B.

Dieses Abkommen gestattet die Umsetzung von humanitären Projekten im Bereich der Rehabilitation von Flüchtlingszentren in Nordossetien, um Flüchtlingen und Migranten angemessenen Wohnungsraum für die Wiedereingliederung zu geben.

C.

700 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Juni 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 17. Juni 2005 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann schriftlich beim Eintreten von höherer Gewalt oder bei der Nichteinhaltung von vertraglichen Bestimmungen durch die eine Partei von der anderen Partei gekündigt werden. Nachträgliche Publikation infolge prozeduraler Verzögerungen nach Unterzeichnung des Vertrages.

3998

2.1.1.68

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Inguschetien in Russland, bezüglich des humanitären Programms «Integration für vertriebene tschetschenische Familien in der Republik Inguschetien», abgeschlossen am 22. Juni 2005

A.

Es handelt sich um ein Rahmenabkommen, das die Modalitäten der Umsetzung des obigen humanitären Programms definiert. Das Programm wird von der DEZA selber durchgeführt und verhilft Konfliktopfern aus Tschetschenien zu permanentem Wohnraum in Inguschetien.

B.

Dieses Abkommen gestattet die Fortführung von humanitären Projekten im Bereich des Häuserbaus, um Konfliktopfern einen angemessenen Wohnungsraum für ihre Integration zu geben.

C.

950 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Juni 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 22. Juni 2005 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann schriftlich beim Eintreten von höherer Gewalt oder bei der Nichteinhaltung von vertraglichen Bestimmungen durch die eine Partei von der anderen Partei gekündigt werden. Nachträgliche Publikation infolge prozeduraler Verzögerungen nach Unterzeichnung des Vertrages.

3999

2.1.1.69

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Russischen Föderation, vertreten durch die Bundesbehörde für den Strafvollzug, bezüglich das Projekt «Field of Professional Upgrade Training of Employees of the Prison System in the Discipline Social Work», abgeschlossen am 4. Januar 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalität bezüglich der finanziellen Unterstützung der DEZA an die russische Bundesbehörde für den Strafvollzug zur Umsetzung der Institutionalisierung und Verbreitung von Sozialarbeit im Strafvollzug der Russischen Föderation.

B.

Das Ziel dieses Projektes ist die Humanisierung und Entwicklung der sozialen Strukturen zu Gunsten von Gefängnisinsassen und Angestellten des Strafvollzugs. Die DEZA unterstützt die professionelle Ausbildung zur Sensibilisierung von Angestellten im Sektor Sozialarbeit.

C.

1,613 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. Januar 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2006 ab. Es verlängert sich automatisch bis 31. Juli 2008, ausser die DEZA nimmt ihr Recht in Anspruch, das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu künden.

4000

2.1.1.70

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und die Regierung der Republik Tadschikistan über das Projekt «Tajik-Swiss Health Reform and Family Medicine Support» (Sino Projekt), abgeschlossen am 28. Juni 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Verantwortung zwischen der Regierung der Republik Tadschikistan und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und beinhaltet die Modalitäten bezüglich Verwaltung und Organisation, die budgetspezifischen Abläufe, die Struktur und die Berichterstattung, sowie alle Bedingungen zur Implementierung der zweiten Phase des Projektes «TajikSwiss Health Reform and Family Medicine Support».

B.

Das Ziel des Projektes ist die umfassende Reform der Familienmedizin und der Grundversorgung, sowie der Zugang zum Gesundheitssystem für alle Bevölkerungsgruppen zu ermöglichen.

C.

2,169 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. Juni 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 ab. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens, kann der Vertrag suspendiert werden. Dauert die Vertragsverletzung länger als sechs Monate, so kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

4001

2.1.1.71

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD), der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA) bezüglich des Gesundheitsprojekts in Tadschikistan («The Tajikistan Community and Basic Health Project ­ CBHP»), abgeschlossen am 20. Dezember 2006

A.

Mit dem in diesem Abkommen vereinbarten Beitrag werden folgende Ziele angestrebt: Unterstützung des Gesundheitsministeriums bei der Ausarbeitung einer Sektorstrategie, Verbesserung der Geberkoordination, Umsetzung von Organisations- und Finanzreformen im Gesundheitswesen, Stärkung der Basisgesundheitsversorgung in gewissen Regionen Tadschikistans (Sughd und Khatlon).

B.

Ziel dieses Abkommens ist eine Verbesserung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung, eine Nutzung dieser Dienstleistungen und die Zufriedenheit der Patienten in den betroffenen Regionen Tadschikistans (Sughd und Khatlon). Um dies zu erreichen ist eine Stärkung der Kapazitäten und der Effizienz der Basisgesundheitsversorgung auf nationaler Ebene geplant.

C.

1,716 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 20. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 28. Februar 2010 ab. Bei Nichteinhaltung einer wesentlichen Vertragsbestimmung oder aus anderen wichtigen Gründen kann dieses Abkommen innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4002

2.1.1.72

Abkommen mit Kostenbeteiligung (cost-sharing) zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) für die Umsetzung des Projekts «Community Based Youth Development Initiatives in Chernobyl Affected Areas», abgeschlossen am 15. September 2006

A.

Das Abkommen regelt die Umsetzung des Projekts «Community Based Youth Development Initiatives in Chernobyl Affected Areas». Es handelt sich um ein Nachfolgeprojekt eines Wiederaufbau- und Entwicklungsprogramms für Tschernobyl («Chernobyl Recovery Development Program»), das von der humanitären Hilfe durchgeführt wurde. Spezifische Projektziele sind: Verbesserung der Kenntnisse und Erfahrungen junger Menschen in Bezug ihre eigene Persönlichkeitsentwicklung und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung ihrer Gemeinde; Stärkung der Kapazitäten von Jugendzentren, Förderung des Zugangs zu Informatik, Kommunikation und Technologie.

B.

Die Kofinanzierung dieses Projekts durch die Schweiz erfolgt im Rahmen ihrer Aktivitäten zu Gunsten der Menschen, die von der TschernobylKatastrophe betroffen sind. Angestrebt wird insbesondere eine Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Situation in den ländlichen Regionen.

C.

159 727 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. September 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. Oktober 2007 ab. Es kann bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens unter Einhaltung einer Frist von dreissig Tagen durch beide Parteien gekündigt werden.

4003

2.1.1.73

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM), betreffend der Umsetzung eines Projektes «Capacity Building in Migration Management ­ Ukraine», abgeschlossen am 5. Dezember 2006

A.

In diesem Projekt geht es darum, Beratungshilfe für reguläre Migranten zu leisten, Infrastruktur für Unterbringung von aufgegriffenen illegalen Migranten zu verbessern und die Administration dieser Lager aufzubauen und auszubilden. Dabei wird grossen Wert darauf gelegt, dass der Grenzschutz die Migranten gemäss europäischen und internationalen Standarten behandelt und die Menschenrechte umfassend respektiert werden.

B.

Die Regierung der Ukraine soll so unterstützt werden, dass sie langfristig und selbständig die Migrationsströme lenken und die illegale Migration durch, in und aus der Ukraine kontrollieren kann.

C.

476 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4004

2.1.1.74

Abkommen mit Kostenbeteiligung (cost-sharing) zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) für die Umsetzung eines Projektes «Crimea Integration and Development Programme (CIDP)», abgeschlossen am 5. Dezember 2006

A.

Es handelt sich um einen Beitrag zur Unterstützung einer verbesserten Grundversorgung in verschiedenen Gemeinden der Krim. Die DEZA konzentriert sich insbesondere auf die Wasserzufuhr und die medizinische Grundversorgung.

B.

Dieses Abkommen dient zur Erhaltung von Frieden und Stabilität auf der Krim mit Initiativen, welche die Prävention von interethnischer Gewalt und ein friedvolles Zusammenleben aller Völkergruppen zum Ziel haben.

C.

360 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens unter Einhaltung einer Frist von dreissig Tagen durch beide Parteien gekündigt werden.

4005

2.1.1.75

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend Unterstützung für die «Evaluation and Studies Unit» in Genf, abgeschlossen am 14. September 2006

A.

Unterstützung der Verwaltungseinheit «Evaluation and Studies Unit» in Genf.

B.

Mit dieser Unterstützung wird der Posten eines Experten für Monitoring und Evaluation im humanitären Bereich finanziert.

C.

220 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 14. September 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 15. August 2006 bis 14. August 2007 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4006

2.1.1.76

Dreiparteienabkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) betreffend den Jahresbeitrag 2006 an das Sekretariat der IFRC, abgeschlossen am 31. Mai 2006

A.

Allgemeiner Jahresbeitrag 2006 an das Sekretariat der IFRC.

B.

Diese Unterstützung an die IFRC dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 31. Mai 2006 mit der Drittunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4007

2.1.1.77

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) betreffend den Beitrag an den «World Disaster Report 2006» der IFRC, abgeschlossen am 13. September 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag zur Herstellung und Übersetzung des «World Disaster Report 2006» der IFRC.

B.

Diese Unterstützung an die IFRC dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

10 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 13. September 2006 mit der Drittunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4008

2.1.1.78

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 1. März 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2006 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung an das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

11 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 1. März 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4009

2.1.1.79

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 3. Juli 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2006 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Diese Unterstützung an das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

11 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 3. Juli 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4010

2.1.1.80

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Inter-nationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den zusätzlichen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 14. August 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag an die Feldaktivitäten des IKRK in den besetzten palästinensischen Gebieten sowie im Libanon.

B.

Diese Unterstützung an das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 14. August 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 24. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4011

2.1.1.81

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den Beitrag an das Sitzbudget 2006, abgeschlossen am 9. März 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an das Sitzbudget 2006 des IKRK.

B.

Diese Unterstützung an das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

70 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 9. März 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4012

2.1.1.82

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) betreffend den Jahresbeitrag 2006 an das administrative Budget von IOM, abgeschlossen am 16. Mai 2006

A.

Jahresbeitrag 2006 an das administrative Budget von IOM.

B.

Diese Unterstützung an die IOM dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

479 414 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 16. Mai 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4013

2.1.1.83

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 4. Mai 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2006 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Diese Unterstützung an das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 4. Mai 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4014

2.1.1.84

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 30. Juni 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Diese Unterstützung an das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 30. Juni 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4015

2.1.1.85

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) betreffend den Jahresbeitrag 2006, abgeschlossen am 15. Mai 2006

A.

Allgemeiner Jahresbeitrag 2006 von 11 Millionen Franken an das UNHCR.

B.

Diese Unterstützung an das UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

11 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 15. Mai 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4016

2.1.1.86

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 10. April 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2006 an die Feldaktivitäten des WFP.

B.

Diese Unterstützung an das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

15 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 10. April 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4017

2.1.1.87

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 26. Juli 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2006 an die Feldaktivitäten des WFP.

B.

Diese Unterstützung an das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

7,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 26. Juli 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4018

2.1.1.88

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Internationalen UNO-Strategie zur Reduzierung von Katastrophen (ISDR) betreffend den Jahresbeitrag 2006, abgeschlossen am 20. März 2006

A.

Allgemeiner Jahresbeitrag 2006 an das ISDR.

B.

Diese Unterstützung an das ISDR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen. Der Beitrag wird zur Ermöglichung der Umsetzung des Arbeitsplanes 2006/2007 geleistet.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 20. März 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4019

2.1.1.89

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den Beitrag an das WFP-Nachwuchsprogramm «Young Swiss Professionals YSP», abgeschlossen am 17. Juli 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft den Einsatz von jungen Schweizerinnen und Schweizern im Rahmen des Nachwuchsprogramms «Young Swiss Professionals YSP» des WFP.

B.

Diese Unterstützung an das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

920 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 17. Juli 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 17. Juli 2006 bis 31. Dezember 2008 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4020

2.1.1.90

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend das Nachwuchsprogramm «Young Swiss Professionals YSP», abgeschlossen am 17. Juli 2006

A.

Dieses Abkommen (Memorandum of Understanding MoU) betrifft den Einsatz von jungen Schweizerinnen und Schweizern im Rahmen des Nachwuchsprogramms «Young Swiss Professionals YSP» des WFP.

B.

Diese Unterstützung an das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 17. Juli 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und gilt für die Dauer von zwei Jahren ab Datum der Inkraftsetzung.

Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4021

2.1.1.91

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) betreffend Unterstützung für den Stabilitätspakt für Südosteuropa bzw. dessen «Disaster Prevention and Preparedness Initiative», abgeschlossen am 22. August 2006

A.

Unterstützung für den Stabilitätspakt für Südosteuropa bzw. dessen «Disaster Prevention and Preparedness Initiative».

B.

Die Humanitäre Hilfe unterstützt im Rahmen des Stabilitätspaktes das Sekretariat der «Disaster Prevention and Preparedness Initiative» und seine Aktivitäten. Damit wird die Zusammenarbeit mit den Ländern Südosteuropas im Bereich «Disaster Prevention and Preparedness» verstärkt.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 22. August 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4022

2.1.1.92

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend Unterstützung für die «Promotion der humanitären Agenda» in New York, abgeschlossen am 1. September 2006

A.

Unterstützung der Verwaltungseinheit «Promotion der humanitären Agenda» in New York.

B.

Mit dieser Unterstützung wird der Posten eines höheren Beraters für die rechtlichen und strukturbezogenen Fragen im Rahmen der humanitären Aktion finanziert.

C.

125 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 1. September 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. August 2006 bis 28. Februar 2007 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4023

2.1.1.93

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend den Jahresbeitrag 2006, abgeschlossen am 5. Mai 2006

A.

Allgemeiner Jahresbeitrag 2006 an die OCHA.

B.

Diese Unterstützung an die OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 5. Mai 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4024

2.1.1.94

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag an das WFP-Verbindungsbüro in Genf, abgeschlossen am 30. Juni 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft einen Beitrag zur Unterstützung und Verstärkung des WFP-Verbindungsbüros in Genf.

B.

Diese Unterstützung an das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

350 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 30. Juni 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4025

2.1.1.95

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend Unterstützung für das «Global Management Retreat», abgeschlossen am 29. Juni 2006

A.

Unterstützung des «Global Management Retreat».

B.

Mit dieser Unterstützung wird der Managementprozess und die organisatorische Entwicklung von OCHA unterstützt.

C.

57 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 29. Juni 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 20. Juni 2006 bis 23. Juni 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4026

2.1.1.96

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) betreffend Jahresbeitrag 2006, abgeschlossen am 23. Januar 2006

A.

Unterstützung des UNICEF «Emergency Office (EMOPS)» in Genf.

B.

Diese Unterstützung an das UNICEF dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 23. Januar 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4027

2.1.1.97

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) betreffend den spezifischen Beitrag 2006/2007 an «Biorisk Reduction for Dangerous Pathogens» (BDP), abgeschlossen am 1. Dezember 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag an die Aktivitäten 2006/2007 im Rahmen von «Biorisk Reduction for Dangerous Pathogens» (BDP) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

B.

Diese Unterstützung an die WHO dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

150 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 1. Dezember 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4028

2.1.1.98

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Speziellen Fonds für Behinderte («Special Fund for the Disabled» (SFD)) des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den Beitrag an die Evaluation des Rehabilitationsprojekts 2006/2007 in Nicaragua, abgeschlossen am 27. November 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft den Beitrag an die Evaluation des Rehabilitationsprojekts 2006/2007 des IKRK «Special Fund for the Disabled» (SFD) in Nicaragua.

B.

Diese Unterstützung an den SFD dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

61 600 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 27. November 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4029

2.1.1.99

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Speziellen Fonds für Behinderte («Special Fund for the Disabled» [SFD]) des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend den allgemeinen Beitrag an den «Appeal» 2006, abgeschlossen am 9. November 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft den allgemeinen Beitrag an den «Appeal» 2006 des IKRK «Special Fund for the Disabled» (SFD).

B.

Diese Unterstützung an den SFD dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

38 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 9. November 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4030

2.1.1.100

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an die Programme UNDAC (United Nations Disaster Assessment and Coordination) sowie INSARAG (International Search and Rescue Advisory Group), abgeschlossen am 8. November 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2006 an UNDAC / INSARAG-Programme von OCHA.

B.

Diese Unterstützung an die OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 8. November 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen.

4031

2.1.1.101

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) betreffend den Jahresbeitrag 2006 an die operationellen Programme von IOM, abgeschlossen am 10. November 2006

A.

Allgemeiner Jahresbeitrag 2006 an die operationellen Programme von IOM.

B.

Diese Unterstützung an die IOM dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 10. November 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4032

2.1.1.102

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 1. Dezember 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft die fünfte Runde der spezifischen Beiträge 2006 an die Feldaktivitäten des WFP. Die Beiträge sind für Nahrungsmittelhilfe mit Milchprodukten vorgesehen.

B.

Diese Unterstützung an das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

193 021 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 1. Dezember 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom Projektbeginn der jeweiligen Aktivitäten bis zu deren finanziellen Abschluss ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4033

2.1.1.103

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 1. Dezember 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft die vierte Runde der spezifischen Beiträge 2006 an die Feldaktivitäten des WFP. Die Beiträge sind für Nahrungsmittelhilfe mit Milchprodukten vorgesehen.

B.

Diese Unterstützung an das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

704 683 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 1. Dezember 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom Projektbeginn der jeweiligen Aktivitäten bis zu deren finanziellen Abschluss ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4034

2.1.1.104

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) betreffend den spezifischen Beitrag 2006 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 20. November 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft die dritte Runde der spezifischen Beiträge 2006 an die Feldaktivitäten des WFP. Die Beiträge sind für Nahrungsmittelhilfe mit Getreide vorgesehen.

B.

Diese Unterstützung an das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

4,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 20. November 2006 mit der Zweitunterzeichnung in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom Projektbeginn der jeweiligen Aktivitäten bis zu deren finanziellen Abschluss ab und endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

4035

2.1.1.105

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betreffend Beitrag an den Thematischen Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau («Thematic Trust Fund for Crisis Prevention and Recovery»), abgeschlossen am 19. Dezember 2006

A.

Unterstützung für die Finanzierung der Vorbereitungsphase für eine Methode zur Evaluation der Bedürfnisse nach einer Katastrophe und Instrumentarium («Post Disaster Needs Assessment Methodology and Tool Kit», PDNA) im Rahmen der verbesserten Wiederaufbauoperationen («Enhanced Recovery Operations»).

B.

Diese Unterstützung an das UNDP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

150 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Dezember 2006 in Kraft getreten und ist so lange gültig, bis beide Parteien ihre Leistungen erfüllt haben. Es ist jederzeit durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündbar.

4036

2.1.1.106

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich der Umsetzung des Projektes «Agriculture and Economic Sustainable Development» (CORE-Agri) im Rahmen des CORE-Programmes in Belarus («Cooperation for Rehabilitation»), abgeschlossen am 28. April 2006

A.

Es handelt sich um einen finanziellen Beitrag seitens der DEZA an das Projekt zur nachhaltigen Entwicklung eines der am meisten kontaminierten Distrikten von Belarus. Das Projekt wird von der UNDP-Repräsentation in Minsk in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden koordiniert und von einem Implementierungspartner von UNDP umgesetzt.

B.

Das Ziel des vorliegenden Vertrages ist die Verbesserung der Nahrungssicherheit der Einwohner des Distriktes Slavgorod, welcher von der Tschernobyl-Katastrophe stark betroffen wurde. Die vorgesehenen Massnahmen sollen darüber hinaus zur nachhaltigen Entwicklung des Distriktes beitragen.

C.

150 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. April 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4037

2.1.1.107

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Belarus, vertreten durch das Ministerium für Ausserordentliche Situationen bezüglich Umsetzung des Projektes zur Verbesserung der Brandsicherheit in Haushalten sozial benachteiligter Personen der Republik Belarus, abgeschlossen am 21. April 2006

A.

Es handelt sich um die vierte Phase eines Brandschutzprojekts, welches vom belarussischen Ministerium mit finanzieller Unterstützung seitens der DEZA umgesetzt wird. Im Rahmen des Vertrages werden Rauchmelder in Haushalten sozial benachteiligter Personen installiert und eine Aufklärungskampagne durchgeführt.

B.

Das Ziel des vorliegenden Vertrages ist die Verbesserung der Brandsicherheit und die Verhütung von Brandopfern. Im Weiteren sollten im Rahmen des Vertrages Massnahmen zur Sensibilisierung der Bevölkerung zum Thema Brandschutz durchgeführt werden.

C.

195 289 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist nach seiner Unterzeichnung am 21. April 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann entweder von beiden Parteien unter Eintritt der höheren Gewalt oder von einer Partei, wenn die Verpflichtungen der anderen Partei nicht erfüllt werden, gekündigt werden.

4038

2.1.1.108

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bezüglich «Combating Trafficking in Human Beings: Belarus ­ Protection and Reintegration Assistance», abgeschlossen am 10. Mai 2006

A.

Es handelt sich um einen finanziellen Beitrag seitens der DEZA an das von der IOM umgesetzte Projekt zur Unterstützung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft von Opfern des Menschenhandels.

B.

Das Projekt sieht vor, die belarussischen Behörden bei den Anstrengungen zur Bekämpfung des Frauenhandels von und in Belarus zu unterstützen. Die DEZA finanziert die Komponente Schutz und Reintegrationshilfe.

C.

183 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Mai 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis 31. März 2008 ab.

4039

2.1.1.109

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) in Liberia bezüglich der Lieferung von 39 Occasions-Nutzfahrzeugen und 3 Werkstattanhängern, abgeschlossen am 10. Mai 2006

A.

Diese Schenkungsvereinbarung regelt die Modalitäten im Hinblick auf Eigentum, Haftung, Ersatzteile, Überführung, Ausbildung und Einsatz betreffend obgenannter Objekte, die aus Beständen der Schweizer Armee stammen und an das UNHCR in Liberia abgegeben werden. Es handelt sich um ein Projekt der humanitären Hilfe, das direkt von der DEZA, aber im Rahmen des gemeinsamen DEZA/VBS Projektes «Weiterverwendung von Armeematerial» (WAM) durchgeführt wird.

B.

Die insgesamt 39 4×4 Lkws «Saurer 2DM» und 3 Anhänger werden dem UNHCR zur Repatriierung von liberianischen Flüchtlingen aus den benachbarten Ländern dienen. Diese Aktion kann als wichtiger Schritt zur Stabilisierung der ganzen Region betrachtet werden.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Schenkungsvereinbarung ist am 10. Mai 2006 unterzeichnet worden.

4040

2.1.1.110

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Nordossetien in Russland, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich der Umsetzung des humanitären Programms «Implementation of the joint health programme in the field of AIDS, TB, drug prevention, STDs and local capacity building», abgeschlossen am 20. November 2006

A.

Es handelt sich um ein Projektabkommen, das die Modalitäten der Umsetzung des obigen humanitären Kooperationsprogramms definiert. Das Programm wird von der DEZA selber in Zusammenarbeit mit den lokalen Gesundheitsbehörden durchgeführt.

B.

Dieses Abkommen gestattet die Umsetzung eines Gesundheitsprogrammes mit speziellem Fokus auf Prävention von AIDS, Tuberkulose, sexuell übertragbaren Erkrankungen (STDs) und Drogenmissbrauch, der zu AIDSInfektionen führen kann.

C.

120 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. November 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung innerhalb von einem Monat gekündigt werden.

4041

2.1.1.111

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Inguschetien in Russland, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich der Umsetzung des humanitären Programms «Implementation of the joint health programme in the field of AIDS, TB, drug prevention, STDs and local capacity building», abgeschlossen am 22. November 2006

A.

Es handelt sich um ein Projektabkommen, das die Modalitäten der Umsetzung des obigen humanitären Kooperationsprogramms definiert. Das Programm wird von der DEZA selber in Zusammenarbeit mit den lokalen Gesundheitsbehörden durchgeführt.

B.

Dieses Abkommen gestattet die Umsetzung eines Gesundheitsprogramms mit speziellem Fokus auf Prävention von AIDS, Tuberkulose, sexuell übertragbaren Erkrankungen (STDs) und Drogenmissbrauch, der zu AIDSInfektionen führen kann.

C.

120 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 22. November 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung innerhalb von einem Monat gekündigt werden.

4042

2.1.1.112

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Republik Tschetschenien in Russland, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich der Umsetzung des humanitären Programms «Implementation of the joint health programme in the field of AIDS, TB, drug prevention, STDs and local capacity building», abgeschlossen am 22. November 2006

A.

Es handelt sich um ein Projektabkommen, das die Modalitäten der Umsetzung des obigen humanitären Kooperationsprogramms definiert. Das Programm wird von der DEZA selber in Zusammenarbeit mit den lokalen Gesundheitsbehörden durchgeführt.

B.

Dieses Abkommen gestattet die Umsetzung eines Gesundheitsprogramms mit speziellem Fokus auf Prävention von AIDS, Tuberkulose, sexuell übertragbaren Erkrankungen (STDs) und Drogenmissbrauch, der zu AIDSInfektionen führen kann.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 22. November 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung innerhalb von einem Monat gekündigt werden.

4043

2.1.1.113

Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei, bezüglich der Schenkung von elf SanitätsBehandlungscontainern, abgeschlossen am 9. August 2006

A.

Diese Schenkungsvereinbarung regelt die Modalitäten im Hinblick auf Eigentum, Transport, Ausstattung, Ausbildung und Einsatz betreffend obgenannter, komplett ausgestatteter Objekte, die aus Beständen der Schweizer Armee stammen und an die türkische Gesundheitsbehörden abgegeben werden. Es handelt sich um ein Projekt der humanitären Hilfe, das direkt von der DEZA, aber im Rahmen des gemeinsamen DEZA/VBS Projektes «Weiterverwendung von Armeematerial (WAM)» durchgeführt wird.

B.

Die elf Container werden über das gesamte Territorium der Türkei verteilt einsatzbereit gehalten und werden die Kapazitäten des Landes verbessern, insbesondere auf Erdbebenereignisse sehr schnell mit medizinischen Notbehandlungen reagieren zu können.

C.

1,43 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Schenkungsvereinbarung (Referenzversion auf Türkisch) ist am 9. August 2006 unterzeichnet worden.

4044

2.1.1.114

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich «Management of youth centers in Chernobyl affected areas ­ first steps», abgeschlossen am 28. September 2006

A.

Das Abkommen regelt die Implementierung des Sommerlagers für ICT, das im Rahmen der Unterstützung der ländlichen Bevölkerung in der Chernobyl Region umgesetzt wird.

B.

Die Schweiz kofinanziert das Projekt im Rahmen der Tätigkeiten um die von der Chernobyl-Katastrophe betroffenen Menschen zu unterstützen.

C.

11 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Vertrag ist am 28. September 2006 in Kraft gesetzt worden und deckt den Zeitraum bis 31. Oktober 2006 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4045

2.1.1.115

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und Kuba, vertreten durch das Ministerium für ausländische Investitionen und wirtschaftliche Zusammenarbeit (MINVEC), betreffend Milchlieferung zur Verbesserung der Nahrungssicherheit in Kuba, abgeschlossen am 5. Oktober 2006

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für die Lieferung von Milchpulver an Kuba und deren Verwendung vor Ort.

B.

Innerhalb des Landes weisen die östlichen Provinzen die niedrigsten Indikatoren für die wirtschaftliche Entwicklung aus. Dies hat auch Auswirkungen auf die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln, die durch Ernteausfälle im Zusammenhang mit Dürreperioden in den letzten Jahren noch verschärft wurde. Das Projekt trägt zur Verbesserung des Ernährungsstatus vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei, insbesondere von Vorschul- und Schulkindern.

Damit wird auch ein Beitrag zu deren Lernerfolg geleistet. Die Milchportionen werden an Schulen und soziale Institutionen in den fünf östlichen Provinzen Kubas sowie der Hauptstadt Havanna abgegeben.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Oktober 2006 in Kraft getreten für eine Dauer von 18 Monaten oder für solange bis die Verpflichtungen gemäss vorliegendem Abkommen erfüllt sind.

4046

2.1.1.116

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit DEZA, und der zentralameri-kanischen Umweltkommission, abgeschlossen am 15. Juli 2006

A.

Dieses Abkommen umfasst ein Projekt, dessen Ziel die Bekämpfung der Luftverschmutzung in Zentralamerika ist.

B.

Es strebt eine Harmonisierung der regionalen Normen und Strategien an.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juli 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juli 2006 bis 28. Februar 2008. Es kann von beiden Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

4047

2.1.1.117

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von El Salvador, betreffend das Programm Prävention bei Naturkatastrophen, abgeschlossen am 2. Februar 2006

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit mit Partnern und Institutionen in El Salvador im Zusammenhang mit der Umsetzung des «Swiss Disaster Risk Reduction Concept for Central America 2005­2007». Ziel der Projekte ist es die Risiken von Naturgefahren wie Erdbeben, Erdrutschen und Hurrikanen zu reduzieren und damit einen Beitrag zur Armutsreduktion zu leisten. Ausgehend von früheren Erfahrungen wird dabei vor allem versucht, die intermediären Partner (Gemeinden und nationale Institutionen) im Bereich der Naturgefahrenreduktion zu stärken, um einen nachhaltigen Impakt zu gewährleisten.

B.

Die Interventionsstrategie der Humanitären Hilfe der DEZA in Zentralamerika geht auf das Jahr 1998 zurück, als auf die Verwüstungen des Hurrikan Mitch mit Soforthilfe und einem bedeutenden Wiederaufbauprogramm reagiert wurde. Nachdem die beiden schweren Erdbeben in El Salvador von 2001 einmal mehr deutlich gemacht hatten, dass die Region laufend verschiedensten Arten von grossen und kleineren Naturkatastrophen wie Hurrikanen, Erdbeben, Überschwemmungen und Erdrutschen ausgesetzt ist, welche den Bestrebungen zur Armutsbekämpfung immer wieder empfindliche Rückschläge versetzen, wurde das Programm ganz auf die Prävention von Naturkatastrophen ausgerichtet. Das vorliegende Abkommen umfasst das Programm 2005­2008.

C.

574 060 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Februar 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 30. Juni 2008 ab. Es läuft aus, sobald sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind. Es kann von den Parteien mittels einer schriftlichen Vorankündigung innerhalb 90 Tagen gekündigt werden. Bei Verletzung eines der grundlegenden Vertragselemente kann der Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung von beiden Seiten aufgelöst werden.

4048

2.1.1.118

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Honduras, vertreten durch das Sekretariat für Zusammenarbeit, bezüglich der ersten Phase des Mikrofinanzprogramms PROMIFIN, abgeschlossen am 2. Februar 2006

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Honduras im Bereich der Förderung von Mikrofinanzdienstleistungen und betrifft die erste Phase vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2006.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Instanzen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Februar 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2006. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4049

2.1.1.119

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und Honduras, vertreten durch das Sekretariat für technische und internationale Zusammenarbeit (SETCO) betreffend das Programm Prävention bei Naturkatastrophen, abgeschlossen am 4. August 2006

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit mit Partnern und Institutionen in Honduras im Zusammenhang mit der Umsetzung des «Swiss Disaster Risk Reduction Concept for Central America 2005­2007». Ziel der Projekte ist es die Risiken von Naturgefahren wie Erdbeben, Erdrutschen und Hurrikanen zu reduzieren und damit einen Beitrag zur Armutsreduktion zu leisten. Ausgehend von früheren Erfahrungen wird dabei vor allem versucht, die intermediären Partner (Gemeinden und nationale Institutionen) im Bereich der Naturgefahrenreduktion zu stärken, um einen nachhaltigen Impakt zu gewährleisten.

B.

Die Interventionsstrategie der Humanitären Hilfe der DEZA in Zentralamerika geht auf das Jahr 1998 zurück, als auf die Verwüstungen des Hurrikan Mitch mit Soforthilfe und einem bedeutenden Wiederaufbauprogramm reagiert wurde. Nachdem die beiden schweren Erdbeben in El Salvador von 2001 einmal mehr deutlich gemacht hatten, dass die Region laufend verschiedensten Arten von grossen und kleineren Naturkatastrophen wie Hurrikanen, Erdbeben, Überschwemmungen und Erdrutschen ausgesetzt ist, welche den Bestrebungen zur Armutsbekämpfung immer wieder empfindliche Rückschläge versetzen, wurde das Programm ganz auf die Prävention von Naturkatastrophen ausgerichtet. Das vorliegende Abkommen umfasst das Programm 2006­2008.

C.

719 856 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2008 ab. Es läuft aus, sobald sämtliche gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind. Das Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der Partner jederzeit schriftlich modifiziert oder beendet werden. Bei Verletzung eines grundlegenden Vertragselementes kann der Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung von beiden Seiten aufgelöst werden.

4050

2.1.1.120

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Honduras, vertreten durch das Sekretariat für Zusammenarbeit, bezüglich der dritten Phase des Trinkwasserprogramms AGUASAN, abgeschlossen am 4. August 2006

A.

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Honduras im Bereich der Trinkwasserversorgung in ländlichen Gebieten und betrifft die dritte Phase vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Instanzen.

C.

4,482 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4051

2.1.1.121

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Honduras, vertreten durch das Sekretariat für Zusammenarbeit, bezüglich des Kleinunternehmens-Programms PROEMPRESA, abgeschlossen am 4. August 2006

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Honduras im Bereich der Förderung von Kleinunternehmen.

B.

Der Staatsvertrag regelt den rechtlichen Rahmen der Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Instanzen.

C.

1 MillionFranken. Öffentliche Entwicklungszusammenarbeit.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. August 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007. Der Vertrag ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

4052

2.1.1.122

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Koordinationsbüro für humanitäre Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) bezüglich Beitrag an das Feldprojekt Äthiopien («Field Support Project Ethiopia»), abgeschlossen am 28. September 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

510 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 28. September 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab. Dieses Abkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer drei monatigen Kündigungsfrist beendet werden.

4053

2.1.1.123

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Koordinationsbüro für humanitäre Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) betreffend Beitrag an das OCHA-Programm für Äthiopien («Support of the OCHA Ethiopia Programme 2007»), abgeschlossen am 27. November 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 27. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Der Vertrag ist von der DEZA jederzeit kündbar, mit Rückzahlung von nicht verwendeten Geldern.

4054

2.1.1.124

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Büro für die Koordinierung Humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) betreffend Beitrag an den OCHA-Fonds für Äthiopien («Support of the OCHA Ethiopia Humanitarian Response Fund ­ HRF»), abgeschlossen am 24. November 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Durch den Beitrag an den OCHA-Fonds (HRF) sollen die humanitären Bedürfnisse der von den Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung gedeckt werden. Es geht um Nicht-Nahrungshilfe in der Grenzregion zu Somalia.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 24. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 30. April 2007 ab. Der Vertrag ist von der DEZA jederzeit kündbar, mit Rückzahlung von nicht verwendeten Geldern.

4055

2.1.1.125

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) betreffend UNICEF-Programm zu Gunsten von Kindern im Sudan («Support to Sudan UNICEF WES Program in Southern Kordofan and Abyei»), abgeschlossen am 8. Dezember 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Bei diesem Programm geht es in erster Linie um die rechtzeitige Eindämmung von Krankheiten, die durch verunreinigtes Wasser und mangelnde Hygiene verursacht werden. Zielgruppen sind Rückkehrer, die Wohnbevölkerung in der Provinz Südkordofan sowie Kinder in den Dörfern. Gleichzeitig soll der Stress für Frauen und Mädchen abgebaut werden. Oft müssen sie weite Strecken zurücklegen, um Wasser zu holen. Zudem soll durch den Zugang zu sanitären Einrichtungen ihre Privatsphäre und Würde besser geschützt werden.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 8. Dezember 2006 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab. Der Vertrag ist von der DEZA jederzeit kündbar, mit Rückzahlung von nicht verwendeten Geldern.

4056

2.1.1.126

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) bezüglich humanitäre Hilfe zu Gunsten der unter der Gewalt der «Widerstandsarmee des Herrn» leidenden Bevölkerung, (Humanitarian Assistance to Population affected by Lord's Resistance Army ­ LRA in 2006­07), abgeschlossen am 8. Dezember 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Bei diesem Programm geht es um humanitäre Hilfe zu Gunsten von Frauen und Kindern im Südsudan, die von der Widerstandsarmee (LRA) entführt wurden und für deren Befreiung sich nun die internationale Gemeinschaft einsetzt. Gleichzeitig werden auch die um die LRA-Lager liegenden Dörfer unterstützt.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 8. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 ab. Der Vertrag ist von der DEZA jederzeit kündbar, mit Rückzahlung von nicht verwendeten Geldern.

4057

2.1.1.127

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) betreffend Unterstützung an das UNICEF-WASH-Programm im Südsudan («Support to Sudan UNICEF WASH Programme in Southern Sudan»), abgeschlossen am 19. Dezember 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Das WASH-Programm (Wasser und Siedlungshygiene) trägt allgemein zur Reduzierung der Kindersterblichkeit und der Kindermorbidität bei, die auf Krankheiten zurückzuführen sind in Zusammenhang mit ungenügender Wasserversorgung und Siedlungshygiene. Es leistet im Besonderen einen Beitrag an die graduelle Umsetzung der Millenniumsentwicklungsziele 4 und 7 und unterstützt die Prioritäten der «Joint Assessment Mission» (JAM).

Das Programm fördert eine nachhaltige und gerechte Wasserversorgung und Siedlungshygiene und richtet sich insbesondere an jene Regionen, die eine hohe Anzahl an intern vertriebenen Personen (IDP) und Rückkehrern aufweisen.

C.

780 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen tritt am 19. Dezember 2006 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Der Vertrag ist von der DEZA jederzeit kündbar, mit Rückzahlung von nicht verwendeten Geldern.

4058

2.1.1.128

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Koordinationsbüro für humanitäre Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) betreffend «OCHA Darfur Operations in Sudan 2006», abgeschlossen am 11. Dezember 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Programm sollen die humanitären Bedürfnisse der durch die Überschwemmungen betroffenen Bevölkerung gedeckt werden. Es wird über den OCHA-Fonds (HRF) finanziert. Vorgesehen ist eine Nicht-Nahrungsmittelhilfe in der Grenzregion zu Somalia.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 11. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Der Vertrag ist von der DEZA jederzeit kündbar, mit Rückzahlung von nicht verwendeten Geldern.

4059

2.1.1.129

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Koordinationsbüro für humanitäre Angelegenheiten der Vereinten Nationen (OCHA) betreffend Beitrag an das regionale Informationsnetzwerk («Support of the IRIN Relief Web ­ Integrated Regional Information Network 2007»), abgeschlossen am 29. November 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des obigen Programms.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der OCHA unterstützt. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 29. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 ab. Der Vertrag ist von der DEZA jederzeit kündbar, mit Rückzahlung von nicht verwendeten Geldern.

4060

2.1.1.130

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) bezüglich dem Beitrag der Schweiz an den Nothilfeappell des UNHCR für intern Vertriebene im Irak (IDPs) und für Flüchtlinge in den angrenzenden Nachbarländern für das Jahr 2006, abgeschlossen am 21. Dezember 2006

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Schweiz an den Nothilfeappell des UNHCR für intern Vertriebene (IDPs) im Irak und für Flüchtlinge, die in den angrenzenden Ländern (hauptsächlich Syrien und Jordanien) Zuflucht gefunden haben.

B.

Seit dem Einmarsch der Koalitionstruppen im Irak (2003) hat die Anzahl der Flüchtlinge in den Nachbarländern Syrien und Jordanien stetig zugenommen. Auch innerhalb des Irak sind 1,5 Millionen Menschen von ihren Wohnorten vertrieben worden. Die Schweiz unterstützt die Nothilfeprogramme des UNHCR zugunsten der intern Vertriebenen (IDPs) im Irak sowie den Flüchtlingen in den benachbarten Ländern.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 21. Dezember 2006 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündet werden.

4061

2.1.1.131

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) bezüglich dem Beitrag der Schweiz an den Nothilfeappell des UNHCR für intern Vertriebene im Irak (IDPs) und für Flüchtlinge in den angrenzenden Nachbarländern für das Jahr 2006, abgeschlossen am 8. Dezember 2006

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit dem finanziellen Beitrag der Schweiz an den Nothilfeappell des UNHCR für intern Vertriebene (IDPs) im Irak und für Flüchtlinge, die in den angrenzenden Ländern (hauptsächlich Syrien und Jordanien) Zuflucht gefunden haben.

B.

Seit dem Einmarsch der Koalitionstruppen im Irak (2003) hat die Anzahl der Flüchtlinge in den Nachbarländern Syrien und Jordanien stetig zugenommen. Auch innerhalb des Irak sind 1,5 Millionen Menschen von ihren Wohnorten vertrieben worden. Die Schweiz unterstützt die Nothilfeprogramme des UNHCR zugunsten der intern Vertriebenen (IDPs) im Irak sowie den Flüchtlingen in den benachbarten Ländern.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 8. Dezember 2006 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündet werden.

4062

2.1.1.132

Memorandum of Understanding zwischen der Regierung der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), vertreten durch den Botschafter der Schweiz in der Islamischen Republik Iran und der Stadtverwaltung von Teheran, vertreten durch die Teheraner Organisation für Katastrophenvorbeugung- und Management (Tehran Disaster Mitigation and Management Organisation ­ TDMMO) betreffend das Teheraner Freiwilligenprogramm für nachbarschaftliche Einsätze im Katastrophenfall (Tehran Neighbourhood Disaster Volunteer Programme ­ TNDV), abgeschlossen am 24. Januar 2006

A.

Teheran ist stark erdbebengefährdet und hat derzeit ungenügende Vorbereitungsvorkehrungen getroffen, um rasch und effizient Hilfe leisten zu können. Die DEZA schlägt als Pilotprojekt die Bildung von Quartierfreiwilligen vor, welche als Katastrophenhelfer für die Hilfeleistungen der ersten Stunden nach der Katastrophe rekrutiert, ausgebildet und ausgerüstet werden.

B.

Die DEZA ist der Schweizer Botschaft in Teheran angegliedert. Das MoU soll die groben Linien der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und der Teheraner Stadtverwaltung festlegen.

C.

342 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 24. Januar 2006 in Kraft getreten. Dauer des MoU gemäss Projektdokument, welches eine Planungsund Umsetzungsphase von 18 Monaten vorsieht. Kündigung schriftlich innerhalb von 30 Tagen.

4063

2.1.1.133

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich Konsulenz zur Erarbeitung einer Organisations-Entwicklungs-Strategie der UNRWA in der ersten Jahreshälfte 2006, abgeschlossen am 1. März 2006

A.

Mit der zur Verfügung gestellten Summe bezahlt die UNRWA eine Organisationsentwicklungsfirma (MANNET in Genf). Diese hat den Auftrag, einen umfassenden und über mehrere Jahre dauernden Organisationsentwicklungsprozess für die seit bald sechzig Jahren bestehende UNO-Organisation zu erarbeiten.

B.

Im Rahmen des «Regionalen Programme zugunsten der Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten 2006­2008» hat die Humanitäre Hilfe sich u. a. zum Ziel gesetzt, Partnerorganisationen in Organisationsprozessen zu unterstützen, damit diese effizienter und zielgerichteter den Palästina Flüchtlingen Hilfe leisten können. Die UNRWA, der grösste und wichtigste Partner der Humanitären Hilfe in der Unterstützung der Palästina Flüchtlinge, erreicht eine grösstmögliche Anzahl von bedürftigen Menschen.

C.

111 830 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab. Es ist gültig bis zur Erfüllung sämtlicher vereinbarten Verpflichtungen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündet werden.

4064

2.1.1.134

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich der Finanzierung eines Arbeitstreffens zwischen der UNRWA, den libanesischen Behörden und anderen betroffenen Akteuren zur Beschäftigungs- und Arbeitssituation der Palästina Flüchtlinge im Libanon im Frühjahr 2006, abgeschlossen am 11. Mai 2006

A.

Obwohl der libanesische Staat im Frühling 2005 gemäss Dekret den Palästina Flüchtlingen im Land nach über 50 Jahren endlich den Zugang zu über 70 Berufen erlaubt, hat sich die Arbeits- und Beschäftigungssituation der Flüchtlinge auf dem libanesischen Arbeitsmarkt nicht verbessert. Weil Daten, Informationen und Analysen zum lokalen Arbeitsmarkt und insbesondere der Zugang der Palästina Flüchtlinge zu diesem fehlen, ist es schwierig, geeignete Massnahmen zur Verbesserung vorzuschlagen. Ausserdem sind die verschiedenen zuständigen libanesischen Behörden (Arbeits-, Sozial-, Aussenministerium, etc.) ungenügend koordiniert und arbeiten nicht ideal mit der UNRWA zusammen. Ziel des Arbeitstreffens war es, eine gemeinsame Übersicht über die Situation zu erhalten, Analysen zu formulieren und Massnahmen zu definieren.

B.

Im Rahmen des «Regionalen Programms zugunsten der Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten 2006­2008» hat sich die Humanitäre Hilfe unter anderem zum Ziel gesetzt, die Lebensbedingungen der Palästina Flüchtlinge im Libanon zu verbessern. Als kleiner Geber will die Schweiz sich vor allem als «Fazilitator» von Prozessen und Dialogen engagieren und Organisationen und Behörden technische Unterstützung bieten. Mit diesem Arbeitstreffen unterstützt die DEZA sowohl die UNRWA als auch die libanesischen Behörden, damit diese sich effizienter für die Palästina Flüchtlinge einsetzen können, insbesondere indem sie wirksame Massnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungslage einleiten können.

C.

10 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Mai 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 30. Juni 2006 ab. Es ist erfüllt, wenn alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind. Keine weitere Kündigungsklausel.

4065

2.1.1.135

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Libanesischen Gesundheitsministerium bezüglich der Hilfslieferung von Medikamenten, abgeschlossen am 22. August 2006

A.

Das MoU regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Hilfslieferung von Medikamenten, sowie deren Lagerung und Verteilung durch das libanesische Gesundheitsministerium in Beirut.

B.

Der Krieg im Libanon verlangte nach Sofortmassnahmen, um die Not leidende Bevölkerung zu unterstützen. Die Medikamentenlieferung ging zur Verteilung an das Karantina Central Drug Warehouse des Gesundheitsministeriums, weil sich der Bedarf an Medikamenten aufgrund der Kriegssituation massiv erhöhte und keine Medikamente mehr an Lager waren.

C.

210 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Inkrafttreten am Tag der Unterzeichnung, 22. August 2006. Keine Kündigungsklausel.

4066

2.1.1.136

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bestimmt für Sofortmassnahmen (Early Recovery Activities) im Libanon, abgeschlossen am 27. Oktober 2006

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Beitrag der DEZA an die UNRWA für Sofortmassnahmen im Libanon für das Jahr 2006.

B.

Der Beitrag an die UNRWA unterstützt verschiedene psychosoziale Projekte und fördert die Reaktivierung von Kleinunternehmen von PalästinaFlüchtlingen. Ausserdem werden Bedürfnisabklärungen und eine Studie zur Arbeitssituation der Palästina-Flüchtlinge im Libanon durchgeführt.

C.

1,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Oktober 2006 in Kraft getreten und läuft nach Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen ab. Keine Kündigungsklausel.

4067

2.1.1.137

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich nicht spezifiziertem Beitrag der Schweiz an den Nothilfeappell Libanon der UNRWA, abgeschlossen am 19. Oktober 2006

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Nothilfeappell Libanon der UNRWA im Zusammenhang mit der Krise, die durch den Krieg zwischen Hisbollah und Israel im Sommer 2006 ausgelöst wurde.

B.

Der Beitrag wird der UNRWA für die Deckung der Not- und Überlebenshilfe der betroffenen Bevölkerung im Kriegsgebiet zur Verfügung gestellt.

Es wurden u.a. folgende Projekte unterstützt: Wiederaufbau Schulen, psycho-soziale Unterstützung für Studenten, Sensibilisierungskampagne im Zusammenhang mit Blindgängern (UXO Unexploded ordnance).

C.

700 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Oktober 2006 in Kraft getreten. Es läuft ab, wenn alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind. Keine Kündigungsfrist.

4068

2.1.1.138

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) betreffend Zusatzbeitrag der Schweiz an das IKRK für die Nothilfe im besetzten palästinensischen Gebiet (OPT ­ Occupied Palestinian Territory), abgeschlossen am 14. August 2006

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Zusatzbeitrag der Schweiz an das IKRK.

B.

Seit Ausbruch des Krieges im Libanon hat sich die humanitäre Lage der Bevölkerung im ganzen Gebiet massiv verschlechtert. Der Beitrag ist für die humanitäre Nothilfe im Libanon und dem besetzten palästinensischen Gebiet (OPT) insbesondere dem Gaza-Streifen bestimmt.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. August 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 24. Juli bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann von beiden Partien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündet werden.

4069

2.1.1.139

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich nicht spezifiziertem Beitrag der Schweiz an den Nothilfeappell der UNRWA im besetzten palästinensischen Gebiet für das Jahr 2006, abgeschlossen am 31. Mai 2006

A.

Seit der kontinuierlichen Verschlechterung der humanitären Lage der Palästina Flüchtlinge im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) im Herbst 2000, unterstützt die Schweiz die Nothilfeprogramme der UNRWA. Die UNRWA finanziert damit Projekte in den Bereichen Ernährungssicherheit, medizinische Versorgung, Wasserversorgung und Schaffung von Arbeitsplätzen.

B.

Die UNRWA kann seit Herbst 2000 auf die zunehmenden humanitären Bedürfnisse der Menschen im Gaza-Streifen und im Westjordanland nicht mehr mit Projekten, die aus dem regulären Globalbudget finanziert werden, reagieren. Im Rahmen des «Nothilfe-Programms für das besetzte palästinensische Gebiet» setzt die Humanitäre Hilfe jedes Jahr Mittel für die Flüchtlinge in Gaza und im Westjordanland ein.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Mai 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab. Keine Kündigungsklausel.

4070

2.1.1.140

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UNO-Umweltprogramm (UNEP) bezüglich den Beitrag an die Post-Konflikt Erhebungen zur Umwelt im Libanon, abgeschlossen am 13. Oktober 2006

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit den PostKonflikt Erhebungen zur Umwelt im Libanon.

B.

Die Bombardierung von Fabriken und der Ölförderungsanlage in Jiyeh haben rund um Beirut grosse Umweltschäden verursacht. Der Beitrag ist bestimmt für die Erhebung der Umweltschäden, welche durch den Austritt von Öl ins Mittelmeer und den massiven Ausstoss von Chemikalien in die Luft während des Krieges im Libanon entstanden sind. Von den Umweltschäden sind an die zwei Millionen Menschen betroffen.

C.

175 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Oktober 2006 für die Dauer vom 30. September bis 31. Dezember 2006 in Kraft getreten und ist schriftlich von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen kündbar.

4071

2.1.1.141

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich nicht spezifiziertem Beitrag der Schweiz an den Nothilfeappell der UNRWA im besetzten palästinensischen Gebiet für das Jahr 2006, abgeschlossen am 10. Oktober 2006

A.

Seit der kontinuierlichen Verschlechterung der humanitären Lage der Palästina Flüchtlinge im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) im Herbst 2000, unterstützt die Schweiz die Nothilfeprogramme der UNRWA. Die UNRWA finanziert damit Projekte in den Bereichen Ernährungssicherheit, medizinische Versorgung, Wasserversorgung und Schaffung von Arbeitsplätzen.

B.

Die UNRWA kann seit Herbst 2000 auf die zunehmenden humanitären Bedürfnisse der Menschen im Gaza-Streifen und im Westjordanland nicht mehr mit Projekten, die aus dem regulären Globalbudget finanziert werden, reagieren. Im Rahmen des «Nothilfe-Programms für das besetzte palästinensische Gebiet» setzt die Humanitäre Hilfe jedes Jahr, zusätzlich zum Beitrag der DEZA/HH an das Globalbudget der UNRWA, Mittel für die Flüchtlinge in Gaza und im Westjordanland ein.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Oktober 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab. Keine Kündigungsklausel.

4072

2.1.1.142

Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich dem Einsatz von Personal im Libanon, abgeschlossen am 11. September 2006

A.

Das MoU regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Entsendung von Experten in den Libanon.

B.

Aufgrund der Notsituation im Zusammenhang mit dem Krieg im Libanon hat UNRWA zusätzliche personelle Unterstützung angefordert. Diesem Antrag wurde entsprochen, und es wurde ein psycho-sozialer Experte entsandt.

C.

65 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. September 2006 in Kraft getreten für die Dauer von einem Jahr oder nach Erfüllung der daraus resultierenden Verpflichtungen. Es kann schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen von beiden Parteien gekündet werden.

4073

2.1.1.143

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich nicht spezifiziertem Beitrag der Schweiz an das Globalbudget der UNRWA in Jordanien, Syrien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) im Jahr 2006, abgeschlossen am 14. April 2006

A.

Seit bald sechzig Jahren unterstützt die UNRWA die Palästina Flüchtlinge in den Ländern Syrien, Jordanien, Libanon und im besetzten palästinensischen Gebiet in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Ernährungssicherung, Unterkunft, Sozialdienste und Primarschulbildung.

B.

Die Schweiz verfolgt die Politik, die Palästina Flüchtlinge via UNRWA und andere humanitäre Organisationen zu unterstützen, bis eine politische Lösung für die Konflikte im Nahen Osten gefunden und umgesetzt werden kann. Die UNRWA ist der grösste und wichtigste Partner der Humanitären Hilfe und erreicht mit ihren Leistungen die grösste Anzahl von Menschen, die Hilfe benötigen.

C.

8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. April 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab. Es ist erfüllt, wenn alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind. Keine weitere Kündigungsklausel.

4074

2.1.1.144

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich Konsulenz zur Erarbeitung einer Organisations-Entwicklungs-Strategie der UNRWA in der ersten Jahreshälfte 2006, abgeschlossen am 1. März 2006

A.

Mit der zur Verfügung gestellten Summe bezahlt die UNRWA eine Organisationsentwicklungsfirma (MANNET in Genf). Diese hat den Auftrag, einen umfassenden und über mehrere Jahre dauernden Organisationsentwicklungsprozess für die seit bald sechzig Jahren bestehende UNO-Organisation zu erarbeiten.

B.

Im Rahmen des «Regionalen Programms zugunsten der Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten 2006­2008» hat die Humanitäre Hilfe sich u. a. zum Ziel gesetzt, Partnerorganisationen in Organisationsprozessen zu unterstützen, damit diese effizienter und zielgerichteter den Palästina Flüchtlingen Hilfe leisten können. Die UNRWA, der grösste und wichtigste Partner der Humanitären Hilfe in der Unterstützung der Palästina Flüchtlinge, erreicht eine grösstmögliche Anzahl von bedürftigen Menschen.

C.

111 830 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab. Es ist gültig bis zur Erfüllung sämtlicher vereinbarten Verpflichtungen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündet werden.

4075

2.1.1.145

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Welternährungsprogramm (WFP) bezüglich des Beitrags an die Nahrungsmittellieferungen des WFP an Nicht-Flüchtlinge in Palästina, abgeschlossen am 19. Oktober 2006

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Verteilung der Gelder für die Nahrungsmittellieferungen.

B.

Insgesamt sind in den besetzten palästinensischen Gebieten über 1,3 Millionen Menschen von Nahrungsmittellieferungen abhängig. Das Welternährungsprogramm (WFP) unterstützt rund 500 000 Nicht-Flüchtlinge, die sich wegen chronischer und zunehmender Armut in den besetzten Gebieten nicht ausreichend ernähren können.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Oktober 2006 in Kraft getreten und ist schriftlich von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündbar.

4076

2.1.1.146

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UN-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) bezüglich dem Beitrag an das Advocacy (Anwaltschaft) Programm im besetzten palästinensischen Gebiet im Gaza-Streifen und Westjordanland (OPT) im Jahr 2007, abgeschlossen am 7. Dezember 2006

A.

Das Abkommen regelt die Verwendung des Beitrages sowie die Modalitäten im Zusammenhang mit der Durchführung des Advocacy (Anwaltschaft) Programms 2007.

B.

Die Schweiz unterstützt die OCHA mit diesem Beitrag in ihrer anwaltschaftlichen Tätigkeit zugunsten der palästinensischen Zivilbevölkerung (Flüchtlinge und Nicht­Flüchtlinge), die unter der israelischen Besetzung des GazaStreifens und des Westjordanlandes leiden. Mit dem Schweizer Beitrag wird u.a. ein Monitoring der humanitären Situation vor Ort durchgeführt, es werden detaillierte Karten und andere Briefing ­ Unterlagen erstellt, die den EntscheidträgerInnen in den Geberländern sowie in Israel zur Verfügung stehen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 31. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es ist gültig, bis alle vereinbarten Verpflichtungen erfüllt sind und kann von beiden Parteien schriftlich gekündet werden.

4077

2.1.1.147

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der libanesischen Regierung (GOL), vertreten durch das Umweltministerium (MOE) bezüglich den Beitrag für die Reinigungsaktion eines Teils der ölverpesteten Strandabschnitte im Libanon, abgeschlossen am 31. Oktober 2006

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Reinigung eines Teils der ölverpesteten Strandabschnitte im Libanon.

B.

Die Bombardierung von Fabriken und der Ölförderungsanlage in Jiyeh im Juli 2006 haben rund um Beirut und an den Küstenabschnitten nördlich von Beirut grosse Umweltschäden durch auslaufendes Öl verursacht. Der Beitrag ist bestimmt für die teilweise Behebung der Umweltschäden zwischen Enfe und Tripoli, welche durch den Austritt von Öl entstanden sind.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 31. Oktober 2006 in Kraft und ist für die Dauer des Einsatzes gültig. Es ist schriftlich von beiden Parteien kündbar. Keine Kündigungsfrist.

4078

2.1.1.148

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem UN-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (OCHA) bezüglich dem Beitrag an das «Community Access Monitoring Projekt (CAMP)» im besetzten palästinensischen Gebiet im Gaza-Streifen und Westjordanland (OPT), abgeschlossen am 7. Dezember 2006

A.

Das Abkommen regelt die Verwendung des Beitrages sowie die Modalitäten im Zusammenhang mit der Durchführung einer Studie, genannt Community Access Monitoring Projekts (CAMP), die gemeinsam von OCHA, UNRWA und dem IKRK getragen wird.

B.

Mit dem Beitrag wird ein Projektleiter finanziert, der den Auftrag hat, Nachforschungen und Beobachtungen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Bewegungseinschränkungen auf die Lebenssituation der Zivilbevölkerung zu ermitteln. Ein besonderes Gewicht soll auf die Auswirkungen der «Sperranlage» und ihren Einfluss auf die humanitäre Situation der palästinensischen Zivilbevölkerung gelegt werden.

C.

26 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 31. Dezember 2006 bis 30. März 2007 ab. Keine Kündigungsklausel.

4079

2.1.1.149

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich Beitrag an das Sekretariat für Beschäftigungs- und Arbeitsfragen der Palästina Flüchtlinge im Libanon, abgeschlossen am 7. Dezember 2006

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Beitrag an die UNRWA zum Aufbau und Betrieb eines Sekretariats für Beschäftigungs- und Arbeitsfragen der Palästina Flüchtlinge im Libanon.

B.

Im Rahmen des «Regionalen Programms zugunsten der Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten 2006­2008» hat sich die Humanitäre Hilfe unter anderem zum Ziel gesetzt, die Lebensbedingungen der Palästina Flüchtlinge im Libanon zu verbessern. Als kleiner Geber will die Schweiz sich vor allem als «Fazilitator» von Prozessen und Dialogen engagieren und Organisationen und Behörden technische Unterstützung bieten. Mit diesem Beitrag unterstützt die DEZA sowohl die UNRWA als auch indirekt die libanesischen Behörden, damit diese sich effizienter für die Palästina Flüchtlinge einsetzen können, insbesondere indem sie wirksame Massnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungslage einleiten können.

C.

77 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom November 2006 bis Dezember 2007 ab. Ende des Vertrags nach Erfüllung aller vereinbarten Verpflichtungen. Keine weitere Kündigungsklausel.

4080

2.1.1.150

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich dem Beitrag an die Ausbildung von Palästina Flüchtlingen im Libanon, abgeschlossen am 16. Dezember 2006

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten im Zusammenhang mit dem Beitrag an die UNRWA für die Ausbildung von Palästina Flüchtlingen in verschiedenen Berufen der Baubranche.

B.

Im Zug des Wiederaufbaus nach dem Krieg im Libanon vom Sommer 2006 werden insbesondere in der Baubranche Arbeitskräfte gefragt sein. Die DEZA/HH engagiert sich seit einiger Zeit für den Zugang der Palästina Flüchtlinge zum libanesischen Arbeitsmarkt und finanziert mit diesem Beitrag verschiedene Ausbildungslehrgänge in Berufen der Baubranche, wie Gipser, Plattenleger, Maurer usw.

C.

256 410 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Ende des Vertrags nach Erfüllung aller vereinbarten Verpflichtungen. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten von beiden Parteien schriftlich gekündet werden.

4081

2.1.1.151

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) bezüglich nicht spezifiziertem Beitrag der Schweiz an den Nothilfeappell der UNRWA im besetzten palästinensischen Gebiet für das Jahr 2006, abgeschlossen am 19. Dezember 2006

A.

Seit der kontinuierlichen Verschlechterung der humanitären Lage der Palästina Flüchtlinge im besetzten palästinensischen Gebiet (Gaza-Streifen und Westjordanland) im Herbst 2000, unterstützt die Schweiz die Nothilfeprogramme der UNRWA. Die UNRWA finanziert damit Projekte in den Bereichen Ernährungssicherheit, medizinische Versorgung, Wasserversorgung und Schaffung von Arbeitsplätzen.

B.

Die UNRWA kann seit Herbst 2000 auf die zunehmenden humanitären Bedürfnisse der Menschen im Gaza-Streifen und im Westjordanland nicht mehr mit Projekten, die aus dem regulären Globalbudget finanziert werden, reagieren. Im Rahmen des «Nothilfe-Programms für das besetzte palästinensische Gebiet» setzt die Humanitäre Hilfe jedes Jahr, zusätzlich zum Beitrag der DEZA/HH an das UNRWA, Mittel für die Flüchtlinge in Gaza und im Westjordanland ein.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 19. Dezember 2006 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab. Keine Kündigungsklausel.

4082

2.1.1.152

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Welt Bank (WB) bezüglich den Beitrag an den «Multi-Donor Trust Fund for Statistical Capacity Building-II», abgeschlossen am 4. Januar 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft die finanzielle Unterstützung der DEZA an den Trust Fund for Statistical Capacity Building II der Weltbank für die Jahre 2005 bis 2010.

B.

Es regelt die Bestimmungen bezüglich der Nutzung des Beitrages für den Zeitraum 2005­2010 an den «Multi-Donor Trust Fund for Statistical Capacity Building». Dieser Fonds unterstützt Entwicklungsländer in der Vorbereitung von «National Strategic Statistical Development Plans» und finanziert Projekte im Bereich der «Statistical Capacity Building» in spezifischen Schwerpunktsektoren. Dieser Fonds ist mit PARIS 21 verknüpft und ermöglicht der Schweiz, an den internationalen Bestrebungen zur Förderung der «Statistical Capacity Building» in den ärmsten Ländern teilzunehmen.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Januar 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2005 bis 31. Dezember 2010 ab.

4083

2.1.1.153

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend einen Beitrag an das Projekt METAGORA «Measuring Democracy, Human Rights and Good Governance», abgeschlossen am 17. Juli 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft die finanzielle Unterstützung der DEZA an die Konsolidierungsphase 2006­07 des Pilotprojektes METAGORA (Measuring Democracy, Human Rights and Good Governance ). Das Projekt wird im Rahmen von PARIS 21 realisiert.

B.

Es regelt die Bestimmungen bezüglich der Nutzung des Beitrages 2006­07 für die Finanzierung von METAGORA, welches zum Ziel hat, eine Verbindung zwischen der Statistik und der Beobachtung und der Entwicklung der Demokratie, der Menschenrechte und der Gouvernanz herzustellen. Der Zweck ist, Daten und nützliche Indikatoren für die Formulierung der Politiken der Förderung der Demokratie und der Menschenrechte zu erhalten.

Diese Konsolidationsphase wird die Resultate der methodologischen Arbeiten der zweijährigen Pilotphase vertiefen und bekannt machen.

C.

150 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Juli 2006 in Kraft getreten und betrifft die Periode vom 1. April 2006 bis 31. Januar 2007. Es endet, sobald die gegenseitigen Verpflichtungen erfüllt sind.

4084

2.1.1.154

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend Beitrag an «Project of Development Finance Architecture», abgeschlossen am 22. August 2006

A.

Dank der Unterstützung der Schweiz beabsichtigt das Development Center der OECD die Finanzflüsse in die Länder des Südens sowie deren Auswirkungen auf die Entwicklung zu analysieren. Eine erste Synthese dieser Studie ist für Oktober 2006 vorgesehen.

B.

Das Thema «Finanzflüsse» gewinnt für die Entwicklung immer mehr an Wichtigkeit. Die Arbeit des Development Center soll von Beginn an dem Treffen dienen, welches «Global Forum» genannt wird und zum ersten Mal 2007 stattfindet.

C.

105 400 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. August 2006 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 15. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet, sobald die gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt sind.

Beide Parteien können es im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich kündigen.

4085

2.1.1.155

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betreffend Beitrag an das Arbeitsprogramm 2005­2006, abgeschlossen am 29. April 2006

A.

Die Schweiz unterstützt die Forschungsarbeiten des Entwicklungszentrums der OECD in Paris seit mehreren Jahren und verlängert ihre Unterstützung.

B.

Das Entwicklungszentrum der OECD zählt zu den am besten qualifizierten Institutionen, die für die DEZA interessante Themen wie «Policy Cohrence and Productive Capacity Building», «Development Finance and Public Support» oder «Governance Reform and Institutional Development», professionell behandeln.

C.

210 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. April 2006 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet, sobald die gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt sind. Beide Parteien können es im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich kündigen.

4086

2.1.1.156

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend Beitrag an «Humanitarian Action Coverage in the DAC Peer Reviews», abgeschlossen am 15. Juli 2006

A.

Die Schweiz unterstützt den Einbezug der humanitären Dimension in die DAC (Development Assistance Committee) Peer Reviews durch die Kofinanzierung einer Stelle für einen Experten, der mit dieser Arbeit beauftragt wird.

B.

Der Einbezug des humanitären Aspekts in den Peer Reviews und Überprüfungen durch die Examinatoren entspricht einer Forderung der Schweiz, die von zentraler Bedeutung ist und welcher es Rechnung zu tragen galt.

C.

60 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juli 2006 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet, sobald die gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt sind. Beide Parteien können es im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich kündigen.

4087

2.1.1.157

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP), betreffend einen Beitrag an das Projekt «Aid effectiveness for reducing poverty and achieving Millennium Development Goals (MDGs) ­ UNDP Support to Developing Countries», abgeschlossen am 13. April 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft die Mitfinanzierung der obgenannten Aktivität.

B.

Das Abkommen regelt den Beitrag der Schweiz an diesem Projekt, dass von den Ländern Dänemark, Norwegen, Kanada und Österreich mitfinanziert wird. Ziel ist es, durch die Finanzierung der Aufenthalte von Delegierten, den Partnerländern die Teilnahme an Sitzungen der «Working Party on Aid Effectiveness» sowie an anderen von der OECD in Paris durchgeführten Sitzungen, zu ermöglichen. UNDP ist der Empfänger der Mittel und verantwortlich für die Verwaltung des Fonds.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. April 2006 mit seiner Unterzeichnung in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und dauert bis zur Erfüllung aller vertraglichen Pflichten. Beide Parteien können es im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich kündigen.

4088

2.1.1.158

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend einen Beitrag an die Arbeitsgruppe über Effektivität der Entwicklungszusammenarbeit des Entwicklungshilfeausschusses («DAC Working Party on Aid Effectiveness (WP-EFF»), abgeschlossen am 1. September 2006

A.

Die Arbeit der «Working Party on Aid Effectiveness» wurde durch die Verabschiedung der Erklärung von Paris im März 2005 gebührend gewürdigt.

Diese enthält die von der Arbeitsgruppe ausgearbeiteten Grundsätze. Die Aufgabe der Arbeitsgruppe besteht nun hauptsächlich darin, die Diskussionen über die Erhöhung der Effektivität der Hilfe weiterzuführen und die Umsetzung der Erklärung von Paris, die von 91 Ländern, darunter auch der Schweiz, unterzeichnet wurde, zu überprüfen.

B.

Die Schweiz unterstützt seit mehreren Jahren die Aktivitäten dieses wichtigen Forums, in dem die DEZA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eine aktive Rolle spielen. Mit diesem neuen Beitrag werden 10 % der Betriebskosten gedeckt, für die restlichen Kosten kommen andere DACMitgliedsländer auf.

C.

140 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. September 2006 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet, sobald die gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt sind.

Beide Parteien können es im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich kündigen.

4089

2.1.1.159

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend einen Beitrag an den Entwicklungshilfeausschuss (DAC) im Bereich «Work on Trends and Issues in the International Aid System» (Arbeit an Trends und Themen des internationalen Hilfssystems), abgeschlossen am 1. September 2006

A.

Das Entwicklungszentrum der OECD wurde mit einer Pionierarbeit beauftragt. Diese besteht darin, eine neue «Architektur der internationalen Hilfe» auszuarbeiten vor dem Hintergrund einer immer komplexeren Situation, insbesondere wegen einer Zunahme der Hilfe und der Geber. Es geht in erster Linie darum, den Gebern Instrumente zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichen, ihre bilaterale Hilfe kohärenter und wirksamer zu gestalten.

B.

Das Thema der «Architektur der internationalen Hilfe» ist für die DEZA von grosser Bedeutung. Das Entwicklungszentrum ist der ideale Ort für die Durchführung dieser Studie. Aus diesem Grund hat die DEZA entschieden, einen Fünftel der Kosten für diese Studie zu übernehmen; für die restlichen Mittel kommen andere Mitgliedsländer des Entwicklungshilfeausschusses (Development Assistanc Committee ­ DAC) auf.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. September 2006 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab und endet, sobald die gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt sind. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Bestimmungen durch die OECD kann die DEZA eine teilweise oder eine vollständige Rückzahlung ihres Beitrages fordern.

4090

2.1.1.160

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Katholischen Weltunion der Presse (UCIP), bezüglich eines Beitrags an das Ausbildungsprogramm 2006­2008, abgeschlossen am 25. August 2006

A.

Die Katholische Weltunion (UCIP) der Presse ist ein Weltforum für Berufsleute und Institutionen aus dem Bereich der säkularen und religiösen Medien. Die DEZA ermöglicht es der UCIP, Ausbildungsprogramme zu organisieren, die in erster Linie Personen aus Entwicklungs- und Schwellenländern offen stehen.

B.

Die UCIP öffnet Personen aus Ländern des Südens und aus Schwellenländern den Zugang zu Ausbildungsangeboten, die von einer internationalen Nichtregierungsorganisation durchgeführt werden. Diese nichtgewinnorientierte Organisation zeichnet sich durch ihre Professionalität und Unabhängigkeit aus. Sie strebt insbesondere eine Reflektion über die Berufsethik im Journalismus an, fördert die Weiterbildung von Journalisten und Journalistinnen auf der ganzen Welt und setzt sich für die Verteidigung des Rechts auf Information und freie Meinungsäusserung ein.

C.

279 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. August 2006 in Kraft getreten, es deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 ab und endet, sobald die gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen vollumfänglich erfüllt sind.

Beide Parteien können es im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich kündigen.

4091

2.1.1.161

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bezüglich der Finanzierung des Druckes von 5000 Exemplaren der WHO Publikation «Fuel for Life: Household Energy and Health», abgeschlossen am 21. Februar 2006

A.

Finanzielle Unterstützung an die Herstellungskosten der WHO-Publikation «Fuel for Live: Household Energy and Health».

B.

Die Auswirkungen der Verwendung gewisser traditioneller Energiequellen (Holz, etc.) haben vor allem für Frauen und Kinder der armen Bevölkerungsschichten in Entwicklungsländern enorme negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit. Diese Unterstützung der Schweiz ermöglicht die Erstellung einer Publikation zur Problematik der «Indoor Air Pollution», welche die Diskussion von Lösungsvorschlägen sowie die Verfolgung entsprechender operationeller Aktivitäten fördert.

C.

13 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 21. Februar 2006 in Kraft getreten.

4092

2.1.1.162

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen (UNCDF) bezüglich der Mitfinanzierung der Konferenz der Vereinten Nationen über den Zugang der Armen zu Finanzdienstleistungen in Afrika, abgeschlossen am 26. Mai 2006

A.

Beitrag an die UNO-Konferenz über den Zugang der Armen zu Finanzdienstleistungen in Afrika, 5.-6. Juni 2006, in Dakar, Senegal.

B.

Die Schweiz will den Übergang von den Mikrokrediten zu einer umfassenden Verbesserung des Zugangs der Armen zu Finanzdienstleitungen (Bankund Sparkonti, Versicherungen und Kredite) in Afrika begünstigen. Die genannte Konferenz versammelt ­ zum ersten Mal in diesem Umfang ­ die zuständigen Minister, Zentralbankgouverneure, Entwicklungsakteure, Vertreter von privaten und staatlichen Finanzdienstleistungsunternehmen sowie Nichtregierungsorganisationen. Sie bringt Delegierte aus 53 Staaten (davon acht nicht-afrikanische) zusammen. Der Erfahrungsaustausch und die Diskussionen sollen die politischen Massnahmen die zu einem besseren und breiteren Zugang zu Finanzdienstleistungen führen, begünstigen. Der Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen (UNCDF) und das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen haben diese Konferenz lanciert und organisiert. Der schweizerische Beitrag ist Teil einer gemeinsamen Anstrengung diese Initiative finanziell abzusichern.

C.

75 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 26. Mai 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann innerhalb von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4093

2.1.1.163

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Wirtschafts- und Sozialrat der UNO (ECOSOC) bezüglich der Reisefinanzierung von Teilnehmern aus den ärmsten Entwicklungsländern am ECOSOC, abgeschlossen am 22. Mai 2006

A.

Finanzielle Unterstützung an die Reisekosten von Regierungsvetretern aus den ärmsten Entwicklungsländern (LDCs) zur Teilnahme an ECOSOCSessionen in Genf

B.

Durch diesen Beitrag an das United Nations Office of the High Representative for the Least Developed Countries, Landlocked Developing Countries and Small Island Developing States (OHRLLS) ermöglichte die Schweiz den dafür zuständigen Regierungsvertretern aus den ärmsten Entwicklungsländern (Least Developed Countries ­ LDCs) an wichtigen Sessionen zur Überprüfung der Umsetzung des «Brussels Programme of Action for the LDCs» teilzunehmen, welche im Rahmen der 2006 ECOSOC Session in Genf stattfanden.

C.

67 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 22. Mai 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 31. Dezember 2006 ab. Es kann innerhalb von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4094

2.1.1.164

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich des über den UNDP-Treuhandfonds für Krisenprävention und Wiederaufbau (TTF-CPR) finanzierten «Framework Team» (FT) zur Koordination der Frühwarnungsund Vorbeugemassnahmen der Vereinten Nationen, abgeschlossen am 13. Juli 2006

A.

Beitrag an den «TTF-CPR» zugunsten der «Framework Team» (FT) genannten interdepartementalen Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für die Koordination der Frühwarnungs- und Vorbeugemassnahmen.

B.

Mit dem Beitrag soll die strategische Arbeit des FT im Bereich Konfliktprävention ausgedehnt und gestärkt werden. Das FT wird von Beiträgen verschiedener Staaten aber auch von Grundbeiträgen von UNDP, dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) und der Organisation für die Koordination von humanitären Angelegenheiten (OCHA) finanziert.

22 Agenturen und Departemente der Vereinten Nationen sind Mitglieder des FT.

C.

70 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 13. Juli 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006. Es kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4095

2.1.1.165

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Global Compact Office betreffend der Grundfinanzierung der Aktivitäten des Global Compact Büros, abgeschlossen am 26. Oktober 2006

A.

Beitrag an das Büro des Global Compact der Vereinten Nationen in New York. Dieser Beitrag dient der Grundfinanzierung der Aktivitäten des Global Compact Büros, welche die Aufgabe hat die Gouvernanz sicherzustellen (Organisation vom Board, Netzwerkfora, Leaders Summit, Koordination mit UNO-Agenturen, Stiftung).

B.

Das Büro des Global Compact wird nur durch zusätzliche finanzielle Mittel sichergestellt. Die Schweiz unterstützt das Büro des Global Compacts in der Überzeugung, dass die damit verbundene Initiative ein effektives Wirkungspotential hat, den Privatsektor aktiv in die Entwicklungsbemühungen einzubeziehen.

C.

900 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 26. Oktober 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen bei der Projektumsetzung nicht respektiert werden.

4096

2.1.1.166

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Internationalen Organisation der Francophonie (OIF) bezüglich der freiwilligen Beiträge für die Jahre 2006­2007, abgeschlossen am 25. November 2006

A.

Freiwillige Beiträge an die OIF für die Jahre 2006­2007 zugunsten von Programmen in den Bereichen «Stärkung der Justizbehörden», «Frauen und Entwicklung» und «Internationale Universität in französischer Sprache im Dienste der afrikanischen Entwicklung».

B.

Seit 1996 leistet die DEZA freiwillige Beiträge zu einzelnen Programmen und Bereichen der OIF. Sie setzt sich für eine Konzentration der OIF auf wenige Bereiche in denen sie eine stärkere Wirkung entfalten kann, ein. Dies ist teilweise mit dem strategischen Plan 2005­2014 der OIF geschehen. Die DEZA hat die Reorganisation des Sekretariats der OIF dazu genutzt, Ihr Engagement zu überprüfen und hat beschlossen, die bewährte Zusammenarbeit im Justizbereich, im Bereich der Förderung der Gleichheit der Geschlechter und zugunsten der Universität Senghor in Alexandrien, die von verschiedenen afrikanischen Studenten besucht wird, zunächst fortzusetzen.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 25. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen bei der Projektumsetzung nicht respektiert werden.

4097

2.1.1.167

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich One-UN-Vietnam, abgeschlossen am 13. Dezember 2006

A.

Der Beitrag dient als Unterstützung für den Aufbau einer Policy-Unit im Rahmen des One-UN-Pilot-Programms in Vietnam.

B.

Mit der Unterstützung an den Aufbau eines Policy-Units unterstützt die Schweiz das Büro des UNDP-Resident Koordinators sowie die anderen Mitglieder des UN-Teams vor Ort in ihrem Bemühen, der UNO eine einheitliche Stimme zu verleihen. Die Schweiz erachtet das One-UN-PilotProgramm im laufenden Reformprozess auf operationeller Ebene als einzigartige Chance für die UNO, nach Möglichkeiten zu suchen, wie sie ihre komparativen Vorteile besser geltend machen kann und insbesondere im politischen Dialog mit den Regierungen wirkungsvoller für die den Vereinten Nationen zugrunde liegenden universellen Werte eintreten kann.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 6. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4098

2.1.1.168

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) bezüglich eines allgemeinen Beitrags an das Programm 2006­2008 des Forschungszentrums «Innocenti» in Florenz, abgeschlossen am 4. Dezember 2006

A.

Dieses Abkommen umfasst einen allgemeinen Beitrag an das Programm 2006­2008 des Forschungszentrums «Innocenti» in Florenz.

B.

Dieses Forschungszentrum ist das wichtigste Forschungsinstrument von UNICEF. Es wurde 1988 in Florenz gegründet mit dem Ziel, auf internationaler Ebene das Verständnis für die Rechte des Kindes und die Umsetzung der Konvention über die Rechte des Kindes zu fördern. Die DEZA betrachtet dass Innocenti-Zentrum als einen Schlüsselpartner in den Bereichen Förderung und Schutz der Grundrechte der Kinder sowie Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2008. Werden bei der Umsetzung des Projekts die vertraglich vereinbarten Bestimmungen nicht eingehalten, kann es schriftlich gekündigt werden.

4099

2.1.1.169

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Büro der Vereinten Nationen für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten (UNDESA) bezüglich dem Globalen Bündnis für Informations- und Kommunikations-Technologien und Entwicklung (GAID), abgeschlossen am 24. Juli 2006

A.

Allgemeiner Beitrag an die UNDESA zur Finanzierung der Sekretariatskosten des GAID.

B.

GAID ist eine globale Plattform zur Förderung der Informationsgesellschaft entsprechend den Beschlüssen des UNO Weltgipfels zur Informationsgesellschaft (Tunis 2005).

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 24. Juli 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen bei der Projektumsetzung nicht respektiert werden.

4100

2.1.1.170

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Büro der Vereinten Nationen für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten (UNDESA), bezüglich der Fortsetzung der multi-stakeholder Dialoge über Fragen der Internet Gouvernanz (IGF), abgeschlossen am 24. Juli 2006

A.

Allgemeiner Beitrag an das Sekretariat des IGF in Genf.

B.

Das IGF ist ein jährlich stattfindendes globales Forum zur Diskussion von Gouvernanzfragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Internets. Der Beitrag der Schweiz unterstützt das Sekretariat des IGF in Genf.

C.

350 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 24. Juli 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2008 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen bei der Projektumsetzung nicht respektiert werden.

4101

2.1.1.171

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) bezüglich der Unterstützung von Informations- und Kommunikations-Technologien für Entwicklung (ICT4D) für die Armutsbekämpfung und das Erreichen der Millenniums Entwicklungsziele, abgeschlossen am 3. November 2006

A.

Allgemeiner Beitrag an das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) um die Förderung von ICT4D Programmen auf Stufe der Länder zu unterstützen.

B.

UNDP wird finanziell unterstützt, um die Verwendung von Informationsund Kommunikationstechnologie zur Bekämpfung von Armut auf der Stufe von Länderprogrammen zu verstärken.

C.

450 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 3. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 30 Juni 2008 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen bei der Projektumsetzung nicht respektiert werden.

4102

2.1.1.172

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und dem Entwicklungszentrum der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), betreffend des Beitrags an eine Studie über den Einfluss Asiens auf Afrika («The Asian drivers and Africa»), abgeschlossen am 8. März 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des finanziellen Beitrags der DEZA an das Entwicklungszentrum der OECD zur Durchführung einer Studie, die den Einfluss Chinas und Indiens auf die Entwicklungsländer, insbesondere jene in Afrika untersucht.

B.

Das Ziel dieser Studie ist es, Strategien zu definieren, die den Nutzen maximieren und die Gefahren minimieren, die für die afrikanischen Entwicklungsländer durch das schnelle Wirtschaftswachstum der «Asian Drivers» (Indien und China) entstehen.

C.

129 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. März 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Mai 2007 ab. Falls die OECD ihren vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die DEZA eine teilweise oder vollständige Rückerstattung ihres Beitrages fordern.

4103

2.1.1.173

A.

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem internationalen Zentrum für transitionale Justiz, New York (ICTJ) betreffend des Projekts «Supporting Truth-Seeking in Colombia», abgeschlossen am 10. Oktober 2006

In Kolumbien steigt die Zahl der formellen und informellen Wahrheitsfindungsinitiativen exponentiell an. Diese Entwicklung wird durch die nationale Debatte über die paramilitärische Demobilisierung weiter genährt. Das «International Center for Transitional Justice (ICTJ)» hat die schweizerische Regierung um Unterstützung ersucht für ein kurzes Projekt, das den Wahrheitsfindungsprozess in Kolumbien sowohl auf lokaler Ebene als auch auf Ebene der Zivilgesellschaft stärken soll. Ziel ist es, Grundsätze festzulegen, gute Praktiken zu fördern und Rahmenbedingungen zu schaffen für eine von offizieller Seite geführte Vergangenheitsbewältigung.

Das ICTJ hat in Zusammenarbeit mit nationalen Partnern, darunter die Stiftung «Fundación Social» und die Stadtbehörden von Medellin, bereits Ausbildungs- und Beratungsworkshops im Bereich Wahrheitsfindung durchgeführt. Das vorliegende Projekt, das eine internationale Konferenz in Medellin, eine Vorbereitungs- und eine Nachbereitungsphase vorsieht, ist Teil einer umfassenden Strategie auf diesem Gebiet.

B.

Die Gründe, weshalb sich die Schweiz in Kolumbien engagiert, sind vielseitig. In Kolumbien dominiert ein Gewaltkonflikt mit hohem Eskalationspotential, der grosse Auswirkungen auf die humanitäre Situation des Landes und auf die wirtschaftliche, ökologische und sicherheitspolitische Lage der ganzen Region hat. Die Schweiz verfügt über ein gutes Kontaktnetz, geniesst das Vertrauen der Parteien und ist dank ihres friedens- und menschenrechtspolitischen Engagements der letzten Jahre für die Fazilitation gut positioniert. Sie verfügt aufgrund ihrer Unparteilichkeit, Transparenz und ihrem historischen Hintergrund über eine hohe Glaubwürdigkeit. Die Schweiz kann spezifische Kompetenzen im Bereich der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts auf oberer und mittlerer Hierarchieebene einbringen, unterstützt durch einen «Peace Building Adviser» der PA IV vor Ort.

C.

57 200 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Oktober 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2006 bis 30. Juni 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4104

2.1.1.174

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Büro für Drogen- und Verbrechensbekämpfung der Vereinten Nationen (UNODC) bezüglich Vorbeugung und Bekämpfung von Menschenhandel in Iran («Measures to prevent and combat trafficking in human beings in the Islamic Republic of Iran»), abgeschlossen am 15. Dezember 2006

A.

Iran ist ein wichtiges Ursprungsland für Menschenhandel. Obwohl ein Gesetz gegen den Menschenhandel vom Parlament verabschiedet wurde, sind die iranischen Behörden noch nicht in der Lage, mit allen Aspekten dieses Phänomens angemessen umzugehen.

B.

Das UNODC-Büro in Iran arbeitet bereits mit der iranischen Justiz zusammen im Kampf gegen den Drogenschmuggel und im Rahmen einer allgemeinen Reform des iranischen Rechtssystems. Zudem hat es nun einen Vorschlag für die Durchführung eines Projekts zur Vorbeugung und Bekämpfung von Menschenhandel eingebracht.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4105

2.1.1.175

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, und dem Büro für Drogen- und Verbrechensbe-kämpfung der Vereinten Nationen (UNODC) betreffend das Projekt: «Measures to prevent and combat trafficking in human beings in Lebanon», abgeschlossen am 16. Dezember 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung dises Projekts, welches den Menschenhandel in Libanon bekämpfen will.

B.

Die Finanzierung dieses Projekts dient der institutionellen und legislativen Stärkung des Rechtssystems um den Menschenhandel in Libanon zu bekämpfen.

C.

301 540 US- Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2005 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. Dezember 2005 bis 15.Dezember 2007. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Nachträgliche Publikation.

4106

2.1.1.176

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Internationalen Institut für Demokratie und Wahlhilfe (IDEA) bezüglich einen Beitrag an die Organisation einer weltweiten Konferenz zur direkten Demokratie («World of Direct Democracy Conference WODD'08»), abgeschlossen am 15. Dezember 2006

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag der Schweiz an die Vorbereitung einer internationalen Demokratie-Konferenz des Internationalen Instituts für Demokratie und Wahlhilfe (IDEA).

B.

Die Schweiz leistet einen Beitrag zur Vorbereitung der ersten Weltkonferenz über Direkte Demokratie (WODD), welche im Mai 2008 in der Schweiz stattfinden wird.

C.

260 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. Dezember 2006 bis längstens 31. Oktober 2007 ab. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4107

2.1.1.177

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Büro gegen Drogen und Verbrechen der Vereinten Nationen (UNODC) bezüglich eines Antikorruptionsprogramms («Anti-Corruption Mentor Programme»), abgeschlossen am 8. Dezember 2006

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag der Schweiz an die Pilotphase (2 Jahre) des Anti-Korruption Mentoringprogramms des Büros gegen Drogen und Verbrechen der Vereinten Nationen.

B.

Mit diesem Abkommen trägt die Schweiz zur Bekämpfung der Korruption in den Unterzeichnerstaaten der UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC) bei.

C.

206 490 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2006 bis 30. Juni 2008 ab. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4108

2.1.1.178

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Institut für Soziale Entwicklung der Vereinten Nationen (UNRISD) bezüglich der Untersuchung «Research on the Political and Social Economy of Care study», abgeschlossen am 12. Dezember 2006

A.

Das Abkommen regelt einen Beitrag der Schweiz an eine internationale Studie über Hauswirtschaft in Entwicklungsländern, die vom Institut für Soziale Entwicklung (UNRISD) der Vereinten Nationen durchgeführt wird.

B.

Mit dem Unterstützungsbeitrag der Schweiz sollen die Genderungleichheiten in der Hauswirtschaft und am Arbeitsplatz erforscht werden.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4109

2.1.1.179

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bezüglich des Beitrags 2006 an verschiedene WHO-Programme, abgeschlossen am 6. Februar 2006

A.

Allgemeiner Beitrag der Schweiz an die Programme der Weltgesundheitsorganisation.

B.

Die Schweiz unterstützt durch diese ausser-budgetären Beiträge gewisse prioritäre oder innovative Programme der WHO und legt dabei den Schwerpunkt auf diejenigen, die insbesondere der armen Bevölkerung in den Entwicklungsländern zu Gute kommen. Dabei stehen die Gesundheit der Frauen und der Familie, der Kampf gegen die Tuberkulose und gegen tropische Krankheiten im Vordergrund.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Februar 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 ab. Falls es nicht unter den vereinbarten Bestimmungen ausgeführt werden kann, kann es mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

4110

2.1.1.180

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Institut für Bildungsplanung in Paris bezüglich eines Beitrags an die Arbeitsgruppe über nicht formale Bildung der «Association pour le Développement de l'Education en Afrique» (Vereinigung für die Bildungsentwicklung in Afrika), abgeschlossen am 14. November 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des Beitrags der DEZA an das «Institut de Planification de l'Education». Damit wird die Arbeitsgruppe über nicht formale Bildung der «Association pour le Développement de l'Education en Afrique» unterstützt.

B.

Es handelt sich um eine Fortsetzung der Unterstützung an die Arbeitsgruppe für nicht formale Bildung (GTENF). Die GTENF unterstützt die Fortschritte, die bereits gemacht wurden, um allen einen gerechten Zugang zu einer qualitativ guten Bildung zu gewährleisten. Sie fördert die Entwicklung und Umsetzung von nicht formalen Bildungsmodulen und versucht, diese in holistische Systeme zu integrieren, die in der Lage sind auf die grosse Nachfrage der Gesellschaft nach Bildung und Erziehung einzugehen.

C.

140 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4111

2.1.1.181

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (UNESCO) in Paris, bezüglich eines Beitrags an den UNESCO-Weltbericht «Bildung für alle» («EFA Global Monitoring Report»), abgeschlossen am 8. Dezember 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des DEZA-Beitrags an die UNESCO zur Unterstützung der jährlichen Veröffentlichung des UNESCO-Weltberichts «Bildung für alle».

B.

Der UNESCO-Weltbericht «Bildung für alle» ist ein unerlässliches Monitoringinstrument. Er enthält quantitative und qualitative Angaben über die Umsetzung der sechs Ziele, die anlässlich des Forums in Dakar im Jahr 2000 festgelegt wurden. Zwei dieser Ziele wurden zudem zu Millenniumsentwicklungszielen erklärt. Der Bericht erstellt thematische Analysen, die Referenzen und Ausgangspunkte für den politischen und technischen Dialog im Bildungsbereich liefern. Der UNESCO-Weltbericht dient ebenfalls als Monitoringinstrument für die Millenniumsziele. Er erlaubt es, die auf dem Gebiet der Bildung erzielten Fortschritte besser zu verfolgen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 8. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann innerhalb von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4112

2.1.1.182

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Internationalen Institut für Erziehungsplanung in Paris bezüglich eines Beitrags an die Vereinigung für Bildung in Afrika (Association pour le développement de l'éducation en Afrique ­ ADEA), abgeschlossen am 20. November 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des DEZA-Beitrages an das Internationale Institut für Erziehungsplanung. Es dient zur Finanzierung des Sekretariats der Vereinigung für Bildung in Afrika (ADEA).

B.

Fortsetzung der Zusammenarbeit. Die ADEA verfolgt die folgenden Ziele: 1) Förderung der erziehungspolitischen Debatten (nationale Reformen, Kohärenz in Bezug auf den entwicklungspolitischen Rahmen); 2) Förderung der analytischen Forschung (gute Praktiken identifizieren, Innovationen fördern usw.); 3) Stärkung der Kapazitäten der afrikanischen Länder (Förderung von Prozessen, welche von den Afrikanern geführt werden, Förderung von Bildungspolitiken und -praktiken, Stärkung der Verhandlungskapazitäten) und 4) Förderung der regionalen und lokalen Organisationen.

Solche Organisationen und ihre gute Funktionsweise sind entscheidend für die Förderung echter Partnerschaften zwischen nationalen und internationalen Partnern und für eine stärkere Gestaltung der nationalen Bildungspolitiken durch die afrikanischen Akteure.

C.

200 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Dieses Abkommen ist am 20. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Wenn es nicht gemäss den vereinbarten Bedingungen erfüllt werden kann, kann es auf den Zeitpunkt gekündigt werden, in welchem die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung festgestellt wurde.

4113

2.1.1.183

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und Ecuador, vertreten durch das Aussenministerium, betreffend ökologischem Umgang mit Chemieprodukten sowie Industrie- und Spitalabfällen (Phase 4), abgeschlossen am 14. Februar 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Durchführungsmodalitäten des Projekts und klärt die Rollen und Verantwortlichkeiten der durchführenden Organisationen. Es sind dies die Vereinigung der Gemeinden Ecuadors und die «Fundación Natura».

B.

Dieses Projekt strebt einen umweltfreundlicheren Umgang mit giftigen Substanzen und Abfällen an.

C.

2,515 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Februar 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2005 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4114

2.1.1.184

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Mongolei, vertreten durch die Behörde für mineralische Ressourcen und Erdöl (MRPAM) und dem Ministerium für Industrie und Handel (MIT), betreffend Unterstützung eines Projektes im Kleinbergbau («Artisanal Mining Project»), abgeschlossen am 27. März 2006

A.

Das Projekt leistet technisch, sozial, ökonomisch, institutionell und rechtlich einen Beitrag zur Verbesserung und strukturellen Integration des informellen Bergbausektors.

B.

Das Projekt rundet in idealer Weise die bereits laufenden Aktivitäten des Landesprogrammes Mongolei im Bereich der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen ab.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Projektabkommen trat mit seiner Unterzeichnung am 27. März 2006 in Kraft und deckt den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 ab. Das Projektabkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

4115

2.1.1.185

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Sozialistischen Republik Vietnam, vertreten durch das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt (MONRE), betreffend das Projekt «Swiss-Vietnamese Clean Air Program», abgeschlossen am 1. März 2006

A.

Auf der Grundlage der in Indonesien und anderen Ländern gemachten Erfahrungen soll dieses Projekt einen Beitrag leisten zur Verbesserung der Luftqualität in der Stadt und in der Region Hanoi durch Reform der gesetzlichen Grundlagen, Bewusstseinsbildung, technische Pilotprojekte und den Aufbau der dazu notwendigen Datenbanken.

B.

Den vietnamesischen Anliegen kann durch unser Wissen und unsere Unterstützung optimal und komplementär zu unseren geographischen Programmen entsprochen werden.

C.

3,417 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat mit seiner Unterzeichnung am 1. März 2006 per 1. September 2004 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2007. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4116

2.1.1.186

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Sekretariat der Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) bezüglich eines Beitrags an die Kosten für die Teilnahme von ausgewählten nationalen Ansprechpartnern («Focal Points») an der internationalen Tagung «Wüstenbildung, Hunger und Armut», abgeschlossen am 21. Februar 2006

A.

Im Hinblick auf die oben erwähnte Tagung, die von der DEZA am 11. und 12. April 2006 in Genf durchgeführt wurde, wird ein Beitrag gewährt an die Teilnahmekosten von zehn nationalen «Focal Points». Vertreten sind Länder aus Asien, Afrika, Lateinamerika sowie Zentral- und Osteuropa.

B.

Institutionelles Abkommen, das die Umsetzung des oben erwähnten Projekts gemäss den unter Punkt A beschriebenen Modalitäten (Zusammenfassung des Inhalts) beinhaltet.

C.

28 150 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Februar 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni 2006 ab. Der Vertrag kann bei Vertragsverletzung gekündigt werden.

4117

2.1.1.187

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Sekretariat der Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) bezüglich eines Beitrags an die Aktivitäten des Sekretariats für das Internationale Jahr der Wüsten und der Wüstenbildung (IYDD06), abgeschlossen am 21. Februar 2006

A.

Dieses Abkommen umfasst die Überweisung eines freiwilligen Beitrags an das Sekretariat der UNCCD zur Unterstützung ihrer Aktivitäten während des internationalen Jahres der Wüsten und der Wüstenbildung (IYDD06). Mit diesem Beitrag müssen ebenfalls die Aufgaben für eine Koordination auf politischer Ebene und die Vorbereitung der 5. Sitzung des CRIC (Committee for the Review of the implementation of the Convention) unterstützt werden.

B.

Es handelt sich um ein institutionelles Abkommen, das die Umsetzung des oben erwähnten Projekts gemäss den unter Punkt A beschriebenen Modalitäten (Zusammenfassung des Inhalts) beinhaltet.

C.

124 850 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Februar 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. März 2007 ab. Der Vertrag kann bei Vertragsverletzung gekündigt werden.

4118

2.1.1.188

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Sekretariat der Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) bezüglich eines Beitrags an die Kosten für die Teilnahme von Delegierten aus Entwicklungsländern und von Nichtregierungsorganisationen an der 5. Sitzung des Komitees für die Überprüfung der Umsetzung der Konvention (CRIC), abgeschlossen am 10. Juli 2006

A.

Im Hinblick auf die 5. Sitzung der Mitgliedsstaaten des CRIC (Committee for the Review of the implementation of the Convention) wird ein Beitrag gewährt, der auch die Teilnahme von Vertretern der am wenigsten entwickelten Länder und von zugelassenen Nichtregierungsorganisationen ermöglicht.

B.

Es handelt sich um ein institutionelles Abkommen, das die Umsetzung des oben erwähnten Projekts gemäss den unter Punkt A beschriebenen Modalitäten (Zusammenfassung des Inhalts) beinhaltet.

C.

60 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Juli 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 ab. Der Vertrag kann bei Vertragsverletzung gekündigt werden.

4119

2.1.1.189

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Sekretariat der Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) bezüglich eines finanziellen Beitrags an die Arbeit der «Intersessional Intergovernmental Working Group (IIWG)», abgeschlossen am 13. Dezember 2006

A.

Es wird ein dreiteiliger Beitrag gewährt, der (1.) eine finanzielle Unterstützung der Arbeit der «Intersessional Intergovernmental Working Group» (IIWG) beinhaltet, (2.) die Organisation eines globalen interaktiven Dialogs während der 5. Sitzung der Mitgliedstaaten des Komitees für die Überprüfung der Umsetzung der Konvention (CRIC) ermöglicht und (3.) die Organisation des 5. Afrika­Lateinamerika- und Karibik-Forums unterstützt.

B.

Institutionelles Abkommen, das die Umsetzung des oben erwähnten Projekts gemäss den unter Punkt A beschriebenen Modalitäten (Zusammenfassung des Inhalts) beinhaltet.

C.

100 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 30. April 2007 ab. Der Vertrag kann bei Vertragsverletzung gekündigt werden.

4120

2.1.1.190

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem weltweiten Treuhandfonds für die Vielfalt der Kulturen (Global Crop Diversity Trust (GCDT)) bezüglich eines Beitrags an die Dienste eines unabhängigen Finanzberaters, abgeschlossen am 6. Dezember 2006

A.

Dieses Abkommen definiert das Beratungsmandat des Konsortiums WatsonWyatt/onValues für die Anlage des Dotationsfonds der internationalen Organisation «Global Crop Diversity Trust».

B.

Es handelt sich um ein zeitlich begrenztes einmaliges Abkommen, das eine professionelle unabhängige Anlageberatung nach ethisch und sozial verantwortlichen und ökonomisch risikoarmen Kriterien sicherstellt.

C.

230 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Dezember in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4121

2.1.1.191

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Welternährungsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) bezüglich eines finanziellen Beitrags an die Konferenz des Globalen Forums für landwirtschaftliche Forschung (Global Forum on Agricultural Research GFAR 2006 Triennial Conference), abgeschlossen am 8. November 2006

A.

Der Vertrag definiert die Modalitäten für die finanzielle Unterstützung der GFAR-Konferenz, die insbesondere die Teilnahme von zehn Vertretern aus Entwicklungsländern an der Konferenz in New Delhi umfasst.

B.

Es handelt sich um einen einmaligen Beitrag. Das Globale Forum für Landwirtschaftliche Forschung (GFAR) ist die internationale Plattform, der alle Interessensgruppen angeschlossen sind. Sie strebt eine Vernetzung und gemeinsame Ausrichtung der internationalen Agrarforschung im Rahmen von Entwicklungsvorhaben an. Im Mittelpunkt der Konferenz in Delhi stand die Neuausrichtung der internationalen Agrarforschung im Hinblick auf die Umsetzung der Millenniumsentwicklungsziele (MDGs).

C.

34 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. November 2006 ab. Der Vertrag kann bei Vertragsverletzung gekündigt werden.

4122

2.1.1.192

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Welternährungsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Pest and Pesticide Management Policy Development», abgeschlossen am 6. November 2006

A.

Der Vertrag regelt die Durchführungsmodalitäten und die Rolle der FAO bezüglich Unterstützung und Beratung von Regierungen, internationalen Organisationen und Gebern bei der Erstellung und Umsetzung von Richtlinien zur nachhaltigen Landwirtschaft.

B.

Das Projekt ist eine Weiterführung der langjährigen Zusammenarbeit der DEZA mit der FAO im Bereich Politikentwicklung und integrierte landwirtschaftliche Produktionsmethoden. Das Projekt strebt einen umweltfreundlicheren Umgang mit Pestiziden in der Landwirtschaft an und arbeitet an den Schnittstellen Gesundheit, Handel, Lebensmittelqualität und ­sicherheit.

C.

750 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2009 ab. Keine Kündigungsmodalitäten.

4123

2.1.1.193

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und das Bundesamt für Energie (BFE), und der Internationalen Atomenergieagentur (IAEA) bezüglich eines Beitrags an den Fonds für technische Zusammenarbeit, abgeschlossen am 15. November 2006

A.

Dieses Abkommen regelt die finanzielle Beteiligung der Schweiz am Fonds für technische Zusammenarbeit der IAEA.

B.

Der Fonds, der von den IAEA-Mitgliedsstaaten aufgrund eines vorgegebenen Verteilschlüssels gespiesen wird, erlaubt den Wissenstransfer in Bezug auf die Nutzung von Nukleartechnologien in den Bereichen menschliche Gesundheit (Radiologie), Landwirtschaft und Umwelt.

C.

2,685 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 2006 bis 2008 ab. Es gibt keine Kündigungsmodalitäten.

4124

2.1.1.194

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur (IUCN), vertreten durch das Länderbüro in Kathmandu, Nepal, bezüglich dem Umweltprogramm «Practical Innovations for Inclusive Conservation and Sustainable Livelihoods ­ Phase VI», abgeschlossen am 15. Dezember 2006

A.

Mit dem Vertrag wird ein Beitrag an das oben erwähnte Programm für eine Dauer von drei Jahren gewährt. Ziel des Programms ist die Erhaltung der Biodiversität, gepaart mit umweltgerechter und nachhaltiger Entwicklung der Lebensumstände von Angehörigen der armen ländlichen Bevölkerungsschicht Nepals.

B.

Letzte Phase des seit 1985 unterstützten Programms, Schaffung von Grundlagen zur Replikation und scaling-up von ähnlichen Feldprojekten.

C.

1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Der Vertrag ist am 15. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 ab. Das Projektabkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden.

4125

2.1.2

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Russischen Föderation bezüglich «Finanzierung der Ausrüstung sowie der Dienstleistungen für den Bau eines Elektrizitätsunterwerks bei der Chemiewaffenvernichtungsanlage in Maradikova, in der Oblast von Kirov in der Russischen Föderation», abgeschlossen am 20. Juli 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die schweizerische Finanzierung eines Elektrizitätsunterwerks am Vernichtungsstandort Maradikova.

B.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die schweizerische Finanzierung eines Elektrizitätsunterwerks am Vernichtungsstandort Maradikova. Er bezieht sich auf die Vereinbarung bezüglich «die Zusammenarbeit bei der Vernichtung der Chemiewaffenlager in der Russischen Föderation», abgeschlossen am 28. Januar 2004.

C.

Bis zu maximal 55,756 Millionen Rubel.

D.

Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 21. März 2003 über die Unterstützung der Abrüstung und Nonproliferation von Chemiewaffen (SR 515.08).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juli 2006 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4126

2.1.3

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Europäischen Union bezüglich der Beteiligung der Schweiz an der Beobachtungsmission der Europäischen Union in Aceh, Indonesien, abgeschlossen am 22. Dezember 2005

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Beteiligung der Schweiz an der Beobachtungsmission der Europäischen Union (Aceh Monitoring Mission, AMM).

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Entsendung von Schweizer Personal zur AMM gemäss der Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe (PVFMH) sowie der entsprechenden finanziellen Beteiligung der Schweiz an der AMM.

C.

2005: 295 176 Franken, 2006: 450 000 Franken (Budget). Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9) sowie Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2005 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die Humanitäre Hilfe (SR 1172.220.111.9).

E.

Das Abkommen ist am 1. Februar 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 22. Dezember 2005 bis zum Ende der Beteiligung der Schweiz an der AMM ab. Es kann bei Nichteinhaltung des Abkommens einer Partei unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

4127

2.1.4

Weiterführung des Memorandum of Understanding (MoU) zwischen der Schweiz und den USA bezüglich den Stipendienaustausch zwischen der Schweiz und den USA im Rahmen des «Fulbright Exchange Program», abgeschlossen am 4. Mai 2006

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten in Bezug auf den Stipendienaustausch zwischen der Schweiz und den USA im Rahmen des «Fulbright Exchange Program».

B.

Die Vereinbarung regelt die Weiterführung sowie die Modalitäten der Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, den ordentlichen Stipendienaustausch zwischen der Schweiz und den USA im Rahmen des «Fulbright Exchange Program» mittels von privaten Sponsoren finanzierten Stipendien auszubauen.

C.

Für die Seite der Eidgenossenschaft hatte die Wiederingangsetzung dieses Programms keine neuen finanziellen Verpflichtungen zur Folge, da die Finanzierung des ordentlichen weltweiten Stipendienaustauschprogramms der Schweiz mit Drittstaaten ­ also auch mit den USA ­ bereits durch das EDI sichergestellt ist (Stipendien an ausländische Studierende in der Schweiz).

D.

Das vorliegende MoU enthält rechtlich verbindliche Bestimmungen und ist somit als völkerrechtlicher Vertrag zu qualifizieren.. Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG (SR 172.010).

E.

Das Abkommen ist am 4. Mai 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 4. Mai 2006 bis 4. Mai 2009 ab. Es kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall enden die beidseitigen Verpflichtungen aus dem MOU per Ende des dem Kündigungsdatum folgenden vollen akademischen Jahres in der Schweiz und in den USA.

4128

2.1.5

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Organisation für Normung (ISO) zur Regelung des steuerlichen Status der Organisation und ihres Personals in der Schweiz, abgeschlossen am 29. Juni 2006

A.

Dieses Abkommen sieht vor, dass die ISO von direkten und indirekten Steuern sowie das ausländische Personal von den direkten Steuern auf den ihm von der ISO ausgerichteten Gehältern befreit werden.

B.

Die ISO entwickelt in erster Linie technische Normen, die für die Weltwirtschaft sehr wichtig sind. Die ISO-Normen regeln jedoch nicht nur Produktions- und Vertriebsprobleme, sondern tragen auch zu einem gerechteren Handel zwischen den Staaten, einem besseren Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten und zum Abbau technischer Handelshemmnisse bei. Der Umzug der ISO in ein neues Gebäude und das Abkommen zwischen dem Bundesrat und der ISO binden die Organisation dauerhaft an Genf.

C.

Die Folgekosten ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die im Abkommen vorgesehen sind.

D.

Artikel 1 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1955 betreffend Vereinbarungen mit internationalen Organisationen über ihr rechtliches Statut in der Schweiz (SR 192.12).

E.

Das Abkommen trat am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft, d.h. am 29. Juni 2006. Das Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres gekündigt werden.

4129

2.1.6

Briefwechsel vom 19. September/2. Oktober 2006 zur Ergänzung der Briefwechsel vom 26. Oktober/ 1. November 2004 und vom 18. Juni/5. Juli 1973 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Anwendung des schweizerisch-französischen Abkommens vom 13. September 1965 betreffend die Ausdehnung des Geländes der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung auf französisches Hoheitsgebiet

A.

Der Briefwechsel erlaubt es dem wissenschaftlichen und technischen Personal des CERN sowie dem Personal der Unternehmen, die auf dem Gelände der Organisation arbeiten, d.h. einer grösseren Anzahl von Personen als bisher, das auf französischem Hoheitsgebiet gelegene Zugangstor zum Gelände der Organisation zu benutzen. Dieses Tor wurde im Jahr 2004 durch einen Briefwechsel geöffnet, um den Beamten der Organisation zu ermöglichen, direkt vom französischen Hoheitsgebiet aus an ihren Arbeitsort zu gelangen.

B.

Die Arbeiten am internationalen Flughafen Genf, einerseits, sowie durch den Bau einer Strassenbahnlinie zwischen dem Bahnhof Genf Cointrin und der Gemeinde Meyrin resp. dem CERN auf der Strasse Route de Meyrin, andererseits, beeinträchtigen den Strassenverkehr um das CERN erheblich. Daher erschien es notwendig, den Personenkreis, der das auf französischem Hoheitsgebiet gelegene Zugangstor für die Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsort benutzen darf, für die Dauer dieser Arbeiten zu erweitern. Diese Erweiterung erfolgt unter denselben Bedingungen wie im Briefwechsel vom 2004 festgelegt und ist vorübergehender Natur (ein Briefwechsel mit dem CERN wurde ebenfalls abgeschlossen).

C.

Keine, da die notwendige Infrastruktur schon besteht und deren Kosten von Frankreich und dem CERN bereits 2004 übernommen wurden.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR 172.010).

E.

Das Abkommen ist am 2. Oktober in Kraft getreten. Beide Parteien können es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit schriftlich kündigen. Es wird auf jeden Fall am Schluss der unter Punkt B. genannten Arbeiten auslaufen.

4130

2.1.7

Briefwechsel vom 2./11. Oktober 2006 zwischen der Schweiz und der Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung zur Ergänzung des Briefwechsels vom 1./23. November 2004 über die Eröffnung eines Tors zum Gelände der Organisation auf französischem Hoheitsgebiet

A.

Der Briefwechsel definiert die Modalitäten der Erweiterung des Personenkreises, der das auf französischem Hoheitsgebiet gelegene Zugangstor zum Gelände des CERN benutzen darf. Dieses Tor wurde im Jahr 2004 durch einen Briefwechsel geöffnet, um den Beamten der Organisation zu erlauben, direkt vom französischen Hoheitsgebiet aus an ihren Arbeitsort zu gelangen.

B.

Die Arbeiten am internationalen Flughafen Genf, einerseits, sowie durch den Bau einer Strassenbahnlinie zwischen dem Bahnhof Genf Cointrin und der Gemeinde Meyrin resp. dem CERN auf der Strasse Route de Meyrin, andererseits, beeinträchtigen den Strassenverkehr um das CERN erheblich. Daher erschien es notwendig, den Personenkreis, der das auf französischem Hoheitsgebiet gelegene Zugangstor für die Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsort benutzen darf, für die Dauer dieser Arbeiten zu erweitern. Diese Erweiterung erfolgt unter denselben Bedingungen wie im Briefwechsel von 2004 festgelegt und ist vorübergehender Natur. Das CERN ist insbesondere für den reibungslosen Betrieb dieses Zugangstors verantwortlich (ein Briefwechsel mit Frankreich wurde ebenfalls abgeschlossen).

C.

Keine, da die notwendige Infrastruktur schon besteht und deren Kosten von Frankreich und dem CERN bereits 2004 übernommen wurden.

D.

Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (SR 172.010).

E.

Das Abkommen ist am 11. Oktober 2006 in Kraft getreten. Beide Parteien können es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit schriftlich kündigen. Es wird auf jeden Fall am Schluss der unter Punkt B. genannten Arbeiten auslaufen.

4131

2.2

Eidgenössisches Departement des Innern

2.2.1

Briefwechsel vom 13. Oktober 2006 zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem italienischen Gesundheitsministerium betreffend Krankenpflegeleistungen in der Schweiz für die Einwohner der Gemeinde Campione d'Italia und Erstattung der Forderungen für Krankenpflegekosten

A.

Das Abkommen regelt den Anspruch der Bevölkerung von Campione d'Italia (italienische Exklave) auf medizinische Behandlungen im Kanton Tessin und die Durchführungsmodalitäten. Die Inanspruchnahme der Leistungen in der Schweiz erfolgt nach dem im Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG vorgesehenen Verfahren der so genannten Leistungsaushilfe.

Die Vereinbarung sieht ein beschleunigtes Rückerstattungsverfahren für die von der Schweiz vorab geleisteten Zahlungen durch Italien vor. Das Zusatzprotokoll ermöglichte den vier in Campione d'Italia praktizierenden italienischen Leistungserbringern im Sinne einer Ausnahmeregelung die bis Ende 2005 erbrachten Leistungen nach schweizerischem Tarif direkt bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG in Rechnung zu stellen. Die Kosten für diese Leistungen werden ebenfalls von Italien vergütet.

B.

Mit der Vereinbarung wird sichergestellt, dass die Einwohner von Campione d'Italia weiterhin medizinische Leistungen im Kanton Tessin beanspruchen können. Sie löst eine frühere, auf einem privatrechtlichen Vertrag mit einem schweizerischen Krankenversicherer beruhende Regelung ab. Die neue Lösung steht im Einklang mit dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG.

C.

Dem Bund entstehen zusätzliche Zinskosten aus der Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe (Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung über die Krankenversicherung, SR 832.102) im Betrag von 45 000 Franken jährlich.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG (SR 172.010).

E.

Die Vereinbarung ist am 13. Oktober 2006 mit Wirkung ab dem 1. März 2004 in Kraft getreten. Sie ist für eine unbegrenzte Dauer abgeschlossen worden und kann durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten auf das Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Das Zusatzprotokoll ist gleichzeitig mit der Vereinbarung in Kraft getreten und hat ab dem 1. März 2004 Wirkung entfaltet für Leistungen, die bis spätestens am 31. Dezember 2005 erbracht wurden.

4132

2.2.2

Briefwechsel zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Zulassung von schweizerischen Schülern und Schülerinnen als so genannte Privatisti zu den italienischen Maturitätsprüfungen, abgeschlossen am 12. Oktober 2006

A.

Der Briefwechsel schafft die Grundlage dafür, dass sich schweizerische Schülerinnen und Schüler auch künftig als so genannte Privatisti den italienischen Maturitätsprüfungen stellen können.

B.

Die Schüler und Schülerinnen des (privaten) Istituto Sant'Anna, Lugano, haben bisher ihre Matura im Liceo Cavallotti, in Gallarete, Italien, als externe Privatschüler/-innen abgelegt. Ab Sommer 2003 ergab sich dabei insofern ein Problem, als die Italiener nicht mehr bereit waren, Schüler und Schülerinnen schweizerischer Nationalität zuzulassen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG.

E.

Der Briefwechsel ist mit seiner Unterzeichnung am 12. Oktober 2006 in Kraft getreten.

4133

2.2.3

Abkommen zwischen dem Eidgenössischen Departement des Innern im Namen der schweizerischen Regierung und der Therapeutic Goods Administration, Department of Health and Ageing, Australien bezüglich Heilmittel «Memorandum of Understanding regarding Therapeutic Products», abgeschlossen am 29. März 2006

A.

Das Abkommen regelt den Informations- und Dokumentenaustausch und ermöglicht eine engere Zusammenarbeit zwischen Therapeutic Goods Administration und Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut im Bereich der Heilmittel (Arzneimittel und Medizinprodukte).

B.

Ziel des Abkommens ist, den Austausch von Informationen und Dokumentationen zu vereinfachen, die Entwicklung gemeinsamer Tätigkeiten zu fördern und die Prozesse auf dem Gebiet der Zulassung und Marktüberwachung zu beschleunigen ­ dies immer unter Wahrung der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse sowie allgemein der Datenschutzbestimmungen.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG (SR 172.010).

E.

Das Abkommen ist am 29. März 2006 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 30 Kalendertagen schriftlich gekündigt werden.

4134

2.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

2.3.1

Abkommen vom 20. Dezember 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Adoption von Kindern

A.

Das Abkommen ist anwendbar, wenn im Rahmen eines Adoptionsverfahrens ein Kind von einem Vertragsstaat in den andern gebracht wird.

B.

Die Sozialistische Republik Vietnam verlangt für die Zusammenarbeit ein Abkommen. Da Vietnam dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionen (SR 0.211.221.311) nicht beigetreten ist, ermöglicht dieses Abkommen die Aufnahme von vietnamesischen Adoptivkindern in der Schweiz.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG (SR 172.010).

E.

Das Abkommen ist am 9. April 2006 in Kraft getreten. Das Abkommen kann mit einem allfälligen Beitritt Vietnams zum Haager Adoptionsübereinkommen (SR 0.211.221.311) oder sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer von fünf Jahren gekündigt werden.

4135

2.3.2

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kuba über die Überstellung verurteilter Personen, abgeschlossen am 27. Juli 2006

A.

Das Abkommen schafft eine Rechtsgrundlage zwischen der Schweiz und Kuba, damit die in einem der beiden Staaten verurteilten Personen zur Verbüssung ihrer ausländischen Strafen in ihre Heimatstaaten (also in die Schweiz oder nach Kuba) zurückkehren können.

B.

Anlass für die Ausarbeitung des Abkommens war ein konkreter Haftfall eines Schweizer Bürgers, der in Kuba zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden war. Mit dem Abkommen wird eine völkerrechtliche Grundlage auch für die Überstellung in künftigen Fällen zwischen Kuba und der Schweiz geschaffen. Das Abkommen verfolgt einen humanitären Zweck und will die Wiedereingliederung von Strafgefangenen in die Gesellschaft, einem wichtigen Ziel der schweizerischen Strafrechtspolitik, fördern.

C.

Keine.

D.

Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1).

E.

Das Abkommen ist am 27. Juli 2006 provisorisch in Kraft getreten. Es kann von jeder der beiden Parteien mittels diplomatischer Note gekündigt werden.

Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag, an dem die diplomatische Note als empfangen gilt, wirksam.

4136

2.3.3

Notenaustausch vom 11. Januar/19. April 2006 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über die Privilegien und Immunitäten der Schweizer Polizeiverbindungsleute bei Europol, abgeschlossen am 19. April 2006

A.

Der Notenaustausch definiert die Privilegien und Immunitäten der Schweizer Polizeiverbindungsleute bei Europol.

B.

Der Notenaustausch wurde vom Königreich der Niederlande verlangt für die Regelung der Privilegien und Immunitäten der bei Europol stationierten Schweizer Polizeiverbindungsleute.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Der Notenaustausch war ab 19. April 2006 provisorisch anwendbar und ist am 31. Oktober 2006 in Kraft getreten.

4137

2.3.4

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Mazedonien betreffend der Stationierung eines Polizeiattachés in Mazedonien, abgeschlossen am 17. Februar 2005 und 9. Januar 2006

A.

Dieses Abkommen gibt der Schweiz das Recht, auf dem Territorium Mazedoniens einen Polizeiattaché zu stationieren.

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Stationierung des Attachés und hat die Förderung und Beschleunigung der Polizeizusammenarbeit zum Ziel, namentlich durch Hilfestellung im Bereich der Amts- und Rechtshilfe in Strafsachen.

C.

Keine.

D.

Artikel 5 Absatz 4 des Bundesgesetztes über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (SR 360).

E.

Das Abkommen ist am 12. Januar 2006 in Kraft getreten.

4138

2.3.5

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan und dem UN-Flüchtlingshochkommissariat, abgeschlossen am 5. Oktober 2006

A.

Das Tripartite Abkommen enthält eine umfassende und formlose Rückübernahmeverpflichtung für afghanische Staatsangehörige, bei welcher der freiwilligen Rückkehr spezielle Aufmerksamkeit geschenkt wird. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein und dessen Staatsangehörige. Im Kontext zum Abschluss dieses Abkommens hat das Bundesamt für Migration (BFM) gemeinsam mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) ein Rückkehrhilfeprogramm für Afghanistan ausgearbeitet. Das UNHCR wirkt bei der Ausarbeitung und Umsetzung des Rückkehrhilfeprogramms mit und ist für das Monitoring der Rückkehr zuständig. Das Programm wurde am 1. Oktober 2006 gestartet und hat eine Laufzeit von zwei Jahren.

B.

Das Abkommen vervollständigt die Instrumente, welche der Schweiz bei der Bekämpfung der irregulären Migration bereits zur Verfügung stehen.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20).

E.

Das Abkommen trat am Tag seiner Unterzeichnung, d.h. am 5. Oktober 2006, durch die Vertragsparteien in Kraft. Jede der Vertragsparteien kann das Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen dreissig Tag nach Eingang der betreffenden Kündigung nicht mehr gültig.

4139

2.3.6

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 16. Dezember 2005

A.

Dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei ihre Staatsangehörigen rückzuübernehmen sowie das Vereinigte Königreich, Personen mit einem Aufenthaltsrecht («right of abode»), die die Bedingungen für eine Einreise oder einen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat nicht oder nicht mehr erfüllen, rückzuübernehmen. Dieses Abkommen kommt ebenfalls bei Personen zur Anwendung, deren Nationalität der ersuchten Vertragspartei bei der letzten Einreise auf das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei verfallen ist und keine andere Nationalität erhalten hat. Das gleiche gilt für Drittstaatsangehörige, die ein Visa oder eine Aufenthaltsbewilligung für das Gebiet eines der Vertragsparteien haben. Das Abkommen beinhaltet ebenfalls eine Transitsowie eine Datenschutzklausel. In Bezug auf die Schweiz erstreckt sich der Anwendungsbereich des Abkommens auch auf das Fürstentum Liechtenstein und dessen Staatsangehörige; in Bezug auf das Vereinigte Königreich erstreckt sich der Anwendungsbereich des Abkommens auch auf Grossbritannien und Gallien, Schottland, Nordirland sowie auf das ganze Gebiet über das das Vereinigte Königreich die Verantwortlichkeit in den Internationalen Beziehungen trägt und auf welches das Abkommen und sein Anwendungsprotokoll durch den Notenaustausch ausgedehnt würde.

B.

Das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik im Bereich der Migrationsbewegungskontrolle nach Europa abgeschlossen. Dieses Abkommen ist ein wichtiges Element in der Zusammenarbeit der Schweiz mit den Staaten der Europäischen Union. Es soll die guten Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich stärken und sieht eine verstärkte Kooperation im Kampf gegen die illegale Migration vor.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20).

E.

Am 27. März 2006 hat die Schweiz das Vereinigte Königreich über die erfüllten gesetzlichen Anforderungen seitens der Schweiz betreffend die Ausführung des Abkommens informiert. Am 17. August 2006 hat das Vereinigte Königreich ebenfalls über die Erfüllung der eigenen gesetzlichen Anforderungen informiert. Das Abkommen tritt am 60. Tag nach Empfang der letzten Notifikation, d.h. am 16. Oktober 2006, in Kraft.

Das Abkommen kann jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Die Aufhebung tritt in diesem Falle 30 Tage nach der entsprechenden Mitteilung statt.

4140

2.3.7

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt, abgeschlossen am 28. August 2006

A.

Das Abkommen beinhaltet die Rückübernahme durch eine Vertragspartei ihrer eigenen Staatsangehörigen, welche die geltenden Einreise- oder Aufenthaltsbedingungen der anderen Vertragspartei nicht oder nicht mehr erfüllen. Weiter hält das Abkommen fest, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige und Staatenlose von jeder Vertragspartei zurückgenommen werden und für welche Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Rückübernahmeverpflichtung nicht gilt. Parallel zum Rückübernahmeverfahren wird auch die Frage der Durchbeförderung durch das Gebiet einer Vertragspartei sowie die Begleitung der Person mit unbefugtem Aufenthalt geregelt.

Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein und dessen Staatsangehörige.

B.

Das Abkommen mit Griechenland wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik im Bereich der irregulären Migrationsbewegungen im Mittelmeerraum abgeschlossen. Griechenland gilt als wichtiges Durchgangsland auf der südlichen Migrationsroute nach Westeuropa. Das Abkommen soll die Beziehungen zwischen der Schweiz und Griechenland konsolidieren und sieht eine verstärkte Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Zuwanderung vor.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20).

E.

Unterzeichnet am 28. August 2006. Das Rückübernahmeabkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, mit welcher eine der beiden Vertragsparteien die andere über den Abschluss der erforderlichen landesrechtlichen Verfahren benachrichtigt. Am 21. September 2006 hat die Schweiz ihre Notifikation vorgenommen.

Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg kündigen.

4141

2.3.8

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 19. September 2005

A.

Das Abkommen enthält die formlose Rückübernahme eigener Staatsangehöriger. Drittstaatsangehörige und Staatenlose werden formlos übernommen, wenn bewiesen wird, dass sie sich vorgängig in einem Vertragsstaat aufgehalten haben oder durchgereist sind. Im Weiteren wird der Transit durch die Vertragsstaaten bei Rückführungen von Personen mit unbefugtem Aufenthalt geregelt. Der Anwendungsbereich des Abkommens erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein und dessen Staatsangehörige.

B.

Das Abkommen mit Polen wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik im Bereich der Migrationsbewegungskontrolle nach Europa abgeschlossen. Dieses Abkommen ist ein wichtiges Element in der Zusammenarbeit der Schweiz mit den Staaten der Europäischen Union.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20).

E.

Dieses Abkommen wurde am 19. September 2005 unterzeichnet und trat dreissig Tage nach Eingang der letzten Notifikation, d.h. am 31. März 2006, in Kraft. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird 60 Tage nach Eingang der Notifikation wirksam.

4142

2.3.9

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme vietnamesischer Staatsangehöriger mit unbefugtem Aufenthalt, abgeschlossen am 12. September 2006

A.

Dieses Abkommen regelt die Verpflichtung von Vietnam, ihre Staatsangehörigen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz rückzuführen. Es regelt keine Rückführung von schweizerischen Staatsangehörigen mit unbefugtem Aufenthalt in Vietnam. Zudem regelt es weder die Rückführung von vietnamesischen Staatsangehörigen gemäss Flüchtlingsstatus noch die Rückführung von vietnamesischen Staatsbürgern, deren Ehemann oder Ehefrau oder Kinder die Schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen. Es ist das erste Abkommen, das eine soziale Sicherheitsklausel enthält. Das Abkommen findet ebenfalls im Fürstentum Liechtenstein Anwendung.

B.

Das Abkommen mit Vietnam wurde angesichts der bestehenden Gesamtproblematik im Bereich der Migrationsbewegungskontrolle nach Europa abgeschlossen. Dieses Abkommen ist ein wichtiges Element in der Zusammenarbeit der Schweiz mit Herkunfts- und Transitstaaten.

C.

Keine.

D.

Artikel 25b Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20).

E.

Das Abkommen tritt 60 Tage nach der Unterzeichnung in Kraft, d.h. am 11. November 2006. Das Abkommen kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg an die andere Vertragspartei in seiner Gesamtheit oder teilweise gekündigt werden. Die Aufhebung tritt in diesem Falle 30 Tage nach der entsprechenden Mitteilung statt.

Das Abkommen wurde für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen, kann aber auf Anfrage für drei Folgejahre verlängert werden, ausser die eine Vertragspartei informiert die andere nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf auf schriftlichem Wege, dass sie das Abkommen nicht verlängern möchte.

4143

2.4

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

2.4.1

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Elite 2006», unterzeichnet am 16. März 2006

A.

Die multilaterale Übung «Elite» fand vom 4. bis 18. Mai 2006 in der Bundesrepublik Deutschland statt. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde mit der Unterzeichnung einer Durchführungsvereinbarung festgelegt.

B.

Die Übung beinhaltete insbesondere Training im Bereich der elektronischen Kriegsführung und der Weiterentwicklung der Interoperabilität. Die Schweiz nahm daran mit fünf F/A-18-Kampfflugzeugen, zwei Helikopter Cougar, einer Feuereinheit Rapier sowie 103 Personen teil.

C.

Für die Übungsteilnahme wurden 180 000 Franken eingestellt, die im Rahmen der bewilligten Mittel aufgefangen wurden.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung, die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen. Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG; SR 510.10).

E.

Die Vereinbarung wurde am 16. März 2006 unterzeichnet und galt für die Dauer der Übung.

4144

2.4.2

Vereinbarung zwischen der Schweiz und der EU über die Teilnahme der Schweiz bei der EUFOR RD CONGO, abgeschlossen am 10. August 2006

A.

Die Vereinbarung in Form eines Briefwechsels regelt die Teilnahme der Schweiz zur Unterstützung des militärischen Einsatzes der Europäischen Union bei der EUFOR RD CONGO (République démocratique du Congo).

B.

Dieser Einsatz erfolgte im Rahmen der UNO-Mission MONUC (Mission des Nations Unies en République démocratique du Congo) und dauerte vom 26. Juli bis 1. September 2006. Die EUFOR wurde zur Absicherung der ersten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in der kongolesischen Republik eingesetzt, die am 30. Juli 2006 stattfanden.

C.

Die Gesamtkosten für den Einsatz betrugen 30 000 Franken.

D.

Der Einsatz erfolgte als Friedensförderungsdienst und wurde daher vom Bundesrat angeordnet (Artikel 66b Absatz 1 MG; SR 510.10).

E.

Die Vereinbarung wurde am 10. August 2006 abgeschlossen und galt für die Dauer des Einsatzes.

4145

2.4.3

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland über die Entsendung von zwei Schweizer Militärärzten zu Gunsten des deutschen Kontingents bei der EUFOR RD CONGO, abgeschlossen am 30. August 2006

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Modalitäten der Entsendung von Schweizer Militärärzten zur Unterstützung eines Feldlazaretts des deutschen Kontingents bei der EUFOR RD CONGO (République démocratique du Congo). Dieser Einsatz erfolgte im Rahmen der UNO-Mission MONUC (Mission des Nations Unies en République démocratique du Congo) und dauerte vom 26. Juli bis 1. September 2006.

B.

Der Einsatz erfolgt auf Grund einer entsprechenden Anfrage des Sanitätsdienstes der deutschen Bundeswehr. Die EUFOR wurde zur Absicherung der ersten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in der kongolesischen Republik eingesetzt, die am 30. Juli 2006 stattfanden.

C.

Die Gesamtkosten für den Einsatz betrugen 30 000 Franken.

D.

Der Einsatz erfolgte als Friedensförderungsdienst und wurde daher vom Bundesrat angeordnet (Artikel 66b Absatz 1 MG; SR 510.10).

E.

Die Vereinbarung wurde am 30. August 2006 abgeschlossen und galt für die Dauer des Einsatzes.

4146

2.4.4

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die fliegerische Fort- und Weiterbildung sowie die Schiessausbildung von österreichischen Militärflugzeugführern auf F-5E/F in der Schweiz im Rahmen des Projekts F-5E AQUILA, abgeschlossen am 9. Februar 2006

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Teilnahme von österreichischen Militärflugzeugführern an einem Lehrgang der Schweizer Luftwaffe für F-5E Tiger.

B.

Diese Ausbildung erfolgt im Zusammenhang mit den von der Schweiz gemieteten Flugzeuge F-5E Tiger (Projekt AQUILA).

C.

Österreich bezahlt der Schweiz die vollständigen Kosten für diese Ausbildung. Dies beinhaltet insbesondere die theoretische und praktische Ausbildung, die Benutzung der Infrastruktur, die Bereitstellung der Flugzeuge, die Munition sowie die Flugsicherung.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung der Rahmenvereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über die militärische Ausbildungszusammenarbeit, die entsprechenden Vereinbarungen über die Durchführung einzelner Ausbildungsanlässe abzuschliessen.

Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Die Vereinbarung trat am 9. Februar 2006 mit der zweiten Unterschrift in Kraft und galt bis zur Beendigung der Ausbildung im März 2006.

4147

2.4.5

Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich betreffend Rüstungszusammenarbeit, abgeschlossen am 9. März 2006

A.

Die Vereinbarung sieht vor, dass die Parteien ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wehrtechnik vertiefen und die Leistungsfähigkeit ihrer Rüstungsindustrien stärken.

B.

Die Institutionalisierung der Rüstungszusammenarbeit mit Österreich erfolgt vor dem Hintergrund der traditionell engen Wirtschaftsbeziehungen der beiden Länder sowie der gemeinsamen Interessen im Bereich der Sicherheitspolitik und der Rüstungspolitik.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG (SR 172.010).

E.

Die Vereinbarung trat mit ihrer Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft (am 9. März 2006). Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten von jeder Partei schriftlich gekündigt werden.

4148

2.4.6

Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR, abgeschlossen am 11. Oktober 2006

A.

Das Abkommen regelt Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen und den österreichischen Truppen im Rahmen der internationalen Sicherheitspräsenz der «Kosovo Force» (KFOR). Diese Zusammenarbeit umfasst Überwachungs-, Sicherungs- und Schutzaufgaben, die logistische Kooperation, Führung, Betrieb und Sicherung des gemeinsamen Camps «Casablanca» sowie die einsatzbezogene Ausbildung.

B.

Das Abkommen ersetzt einen früheren Vertrag aus dem Jahr 2002. Die Neuregelung erfolgt aufgrund einer Reorganisation der KFOR, die seit Mai 2006 von der NATO umgesetzt wird. Im Rahmen dieser Reorganisation wurden die operationellen Teile des schweizerischen Kontingents dem Kommando der «Task Force South» zugewiesen.

C.

Die Gesamtausgaben für den Einsatz betrugen im Jahr 2005 39,2 Millionen Franken.

D.

Artikel 66b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 150a MG; SR 510.10. Der Einsatz wurde vom Parlament mit Bundesbeschluss vom 6. Juni 2005 bis Ende 2008 genehmigt (Artikel 66b Absatz 4 MG). Der Bundesrat ermächtigte am 13. September 2006 das VBS, technische Vereinbarungen über die Einzelheiten der Umsetzung des vorliegenden Abkommens abzuschliessen.

E.

Das Abkommen wurde am 11. Oktober 2006 abgeschlossen und trat am 1. Dezember 2006 in Kraft. Es ist mit einer Frist von drei Monaten kündbar.

4149

2.4.7

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen, abgeschlossen am 10. November 2006

A.

Die Vereinbarung regelt den Schutz und Austausch klassifizierter Informationen, die aus dem militärischen Bereich stammen.

B.

Sie enthält die Regelung der Verfahrensabläufe sowie den Abgleich der nationalen Klassifizierungskategorien, Geheimhaltungsgrundsätze und Sicherheitsprüfungen.

C.

Keine.

D.

Artikel 150 Absatz 4 MG (SR 510.10).

E.

Die Vereinbarung ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4150

2.4.8

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 16. August 2006

A.

Das Abkommen regelt den Schutz und Austausch klassifizierter Informationen, die vorwiegend aus dem militärischen Bereich (im Abkommen als «nationale Sicherheit» umschrieben) stammen.

B.

Es enthält die Regelung der Verfahrensabläufe sowie den Abgleich der nationalen Klassifizierungskategorien, Geheimhaltungsgrundsätze und Sicherheitsprüfungen. Es ersetzt ein älteres Abkommen aus dem Jahr 1972.

C.

Keine.

D.

Artikel 150 Absatz 4 MG (SR 510.10).

E.

Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Empfang der zweiten der beiden Mitteilungen, mit denen die Vertragspartner sich gegenseitig die Durchführung der dafür in ihrem Land jeweils vorgesehenen gesetzlichen Verfahren bestätigt haben, in Kraft. Die Schweiz hat diese Notifikation am 29. September 2006 vorgenommen. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4151

2.4.9

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen, abgeschlossen am 29. November 2005

A.

Das Abkommen regelt den Schutz und Austausch klassifizierter Informationen, die vorwiegend aus dem militärischen Bereich stammen.

B.

Es enthält die Regelung der Verfahrensabläufe sowie den Abgleich der nationalen Klassifizierungskategorien, Geheimhaltungsgrundsätze und Sicherheitsprüfungen. Es ersetzt ein älteres Abkommen aus dem Jahr 1979.

C.

Keine.

D.

Artikel 150 Absatz 4 MG (SR 510.10).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4152

2.4.10

Zwei Abkommen zwischen der Schweiz und der NATO über die Teilnahme und über die Finanzierung der Teilnahme der Schweiz an der «International Security Assistance Force Afghanistan» (ISAF), abgeschlossen am 8. Juni 2006

A.

Die beiden Abkommen regeln die Modalitäten der Teilnahme sowie die finanziellen Verantwortlichkeiten der Schweiz im Rahmen der ISAF. Die Schweiz nimmt seit März 2003 mit vier Stabsoffizieren an dieser Friedensförderungsmission, die im Rahmen eines UNO-Mandats erfolgt, teil. Die Abkommen wurden in Form eines Briefwechsels abgeschlossen. In einem zusätzlichen Schreiben an die NATO bekräftigt die Schweiz den Vorbehalt, dass ihre Armeeangehörigen gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung teilnehmen dürfen.

B.

Der Wechsel der militärischen Führung der ISAF, die im Jahre 2003 von periodisch wechselnden Staaten (Lead Nations) auf die NATO übertragen wurde, machte eine Anpassung der Rechtsgrundlage notwendig.

C.

Die Kosten für den Einsatz von vier Offizieren beliefen sich im Jahre 2005 auf 685 000 Franken.

D.

Die Bundesversammlung genehmigte den Einsatz mit Bundesbeschluss vom 10. Juni 2003 gestützt auf Artikel 66b Absatz 4 MG (SR 510.10). Nach Artikel 66b Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 150a MG kann der Bundesrat die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen abschliessen. Der Bundesrat ermächtigte zudem den Departementsbereich Verteidigung, die mit dem Einsatz in Verbindung stehenden, notwendigen technischen Vereinbarungen mit den Partnern abzuschliessen.

E.

Die Vereinbarung wurde am 8. Juni 2006 abgeschlossen und gilt für die Dauer des Einsatzes. Das UNO-Mandat der ISAF wurde jeweils zeitlich beschränkt erlassen und letztmals bis zum 12. Oktober 2007 verlängert.

4153

2.4.11

MoU zwischen dem Chef des VBS und dem Oberkommandierenden für Transformation der NATO über die Einsetzung eines schweizerischen Verbindungsoffiziers am Hauptquartier für Transformation der NATO, abgeschlossen am 14. November 2006

A.

Das MoU stellt die von der NATO standardisierte Grundlage für die Regelung der Entsendung eines nationalen Verbindungsoffiziers an das Hauptquartier für Transformation dar. Es beschreibt den Dienstposten und legt die Rechte, Aufgaben und Pflichten des entsandten Offiziers im administrativen Umfeld fest. Zudem werden die finanziellen Aspekte vereinbart.

B.

Die Schweiz unterhält in Brüssel eine Mission bei der NATO. Diese verfügt neben dem diplomatischen Personal des EDA über einen Militärischen Repräsentanten. Seit 1997 ist in diesem Rahmen auch ein Schweizer Verbindungsoffizier an der so genannten Partnerschaftskoordinationszelle in Mons stationiert. Im vergangenen Jahr wurde die Schweiz, zusammen mit allen PfP-Staaten, eingeladen, zusätzlich einen nationalen Vertreter als Verbindungsoffizier an das Hauptquartier für Transformation zu entsenden. Mehrere PfP-Staaten machen von diesem Angebot bereits Gebrauch, darunter Österreich, Schweden und Finnland. Dies ermöglicht einerseits die gezielte militärische Interessenwahrung der Schweiz in der Zusammenarbeit mit dem Hauptquartier für Transformation im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden, andererseits wird der Erfahrungsaustausch und Zugang zu wichtigen Informationen und Erkenntnissen für den Transformationsprozess unserer eigenen Armee erleichtert.

C.

Die Kosten für diese Kommandierung betragen pro Jahr 140 000 Franken.

D.

Das vorliegende MoU enthält rechtlich verbindliche Bestimmungen und ist somit als völkerrechtlicher Vertrag zu qualifizieren. Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG (SR 172.010).

E.

Das MoU trat am 14. November 2006 in Kraft. Es gilt während zehn Jahren und kann verlängert werden. Es kann mit einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4154

2.4.12

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Norwegen über die Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Nightway 2006», unterzeichnet am 6. Februar 2006

A.

Die Übung «Nightway» fand vom 6. Februar bis 5. März 2006 in Norwegen statt. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde mit der Unterzeichnung einer technischen Vereinbarung festgelegt.

B.

Die Übung beinhaltete insbesondere Nachtflugausbildung und -training. Die Schweiz nahm daran mit sechs F/A-18-Kampfflugzeugen und rund 70 Personen teil.

C.

Für die Übungsteilnahme wurden 970 000 Franken eingestellt, die im Rahmen der bewilligten Mittel aufgefangen wurden.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Norwegen betreffend militärische Übungen und Ausbildung, die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen. Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Die Vereinbarung wurde am 6. Februar 2006 unterzeichnet und galt für die Dauer der Übung.

4155

2.4.13

Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Cooperative Longbow/Lancer» in Moldova, unterzeichnet am 7. September 2006

A.

Die multilaterale Übung «Cooperative Longbow/Lancer» fand vom 11.­29.

September 2006 in Moldova statt. Die Teilnahme der Schweiz an der Übung wurde mittels Unterzeichnung einer entsprechenden Absichtserklärung (Statement of Intent) vereinbart.

B.

Die Übung «Cooperative Longbow/Lancer» fand im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden statt und hatte zum Ziel, die Fähigkeit zur Interoperabilität auf Stabsebene und zur Zusammenarbeit in friedensunterstützenden Operationen zu fördern und verbessern.

C.

Die Kosten für die Teilnahme an der Übung im Betrag von 74 000 Franken wurden aus dem PfP-Kredit finanziert.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung des «Schweizerischen individuellen Partnerschaftsprogramms 2006», die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen. Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Die Absichtserklärung wurde am 7. September 2006 unterzeichnet. Die Vereinbarung galt für die Dauer der Übung.

4156

2.4.14

Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung Cold Response 06 (CR 06), unterzeichnet am 29. April 2005

A.

Die multinationale Übung Cold Response 06 fand vom 13. bis 24. März 2006 in Norwegen statt. Die Teilnahme an der Übung «CR 06» basiert auf der Rahmenvereinbarung vom 31. Januar 2005 zwischen der Schweiz und Norwegen über die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte (SR 0.512.159.81) und dem übungsspezifischen MoU.

B.

Neben den diversen Einsatzverfahren im Rahmen von Friedensförderungsoperationen, der Ausrüstung und den Verfahren bei Einsätzen unter extremen Witterungsbedingungen interessierten die Schweiz bei dieser Übung vor allem auch die multinationalen Planungs- und Führungsprozesse sowie die Schulung der Interoperabilität.

C.

Die Gesamtkosten von 120 000 Franken wurden vollumfänglich im Rahmen der im Departementsbereich Verteidigung bewilligten Mittel aufgefangen.

D.

Gestützt auf die Rahmenvereinbarung und Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10) lag die Zuständigkeit für einen Teilnahmeentscheid sowie die anschliessende Genehmigung des «CR 06»-spezifischen MoU beim Chef VBS.

E.

Die Teilnahmeerklärung wurde am 29. April 2005 unterzeichnet. Die Vereinbarung galt für die Dauer der Übung.

4157

2.4.15

Teilnahme der Schweiz an der militärischen Übung «Nordic Air Meet 06» in Norwegen, vereinbart im September 2006

A.

Die multilaterale Übung «Nordic Air Meet 06» fand vom 25. September bis 6. Oktober 2006 in Ørland / Norwegen statt. Nebst der Gastgeber-Nation Norwegen nahm auch Schweden mit seiner Luftwaffe aktiv daran teil. Die rechtliche Grundlage für die Teilnahme am Nordic Air Meet 2006 bildet ein Memorandum of Understanding (MOU) vom 19. Februar 1997 zwischen dem Königreich Norwegen und der Schweiz.

B.

Die Übung «Nordic Air Meet 06» beinhaltete insbesondere Training im Bereich der Luftverteidigungsübung. Insbesondere wurden Taktiken und Verfahren der Luftwaffe trainiert, um die Leistungsfähigkeit und das Niveau der Standardisierung und der Interoperabilität von Luftoperationen zu erhöhen. Die Schweiz nahm daran mit fünf F/A-18-Kampfflugzeugen sowie 38 Personen teil.

C.

Für die Übungsteilnahme wurden 180 000 Franken (Angaben ohne Kerosinkosten) eingestellt, die im Rahmen der bewilligten Mittel aufgefangen wurden.

D.

Der Bundesrat ermächtigte das VBS mit seinem Beschluss über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Norwegen über die Zusammenarbeit der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung, die entsprechenden Vereinbarungen über die Teilnahme an einzelnen Übungen abzuschliessen. Diese Ermächtigung stützt sich auf Artikel 48a Absatz 2 MG (SR 510.10).

E.

Die Teilnahmeerklärung der Schweiz wurde kurz vor der Übung notifiziert.

Die Vereinbarung galt für die Dauer der Übung.

4158

2.5

Eidgenössisches Finanzdepartement

2.5.1

Vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Privatversicherungen und den Versicherungsaufsichtsbehörden aller 28 Mitgliedstaaten des europäischen Wirtschaftsraums, vom 10. Februar 2006

A.

Diese Vereinbarung definiert die Modalitäten des Informationsaustausches und der Kooperation zwischen Versicherungsaufsichtsbehörden.

B.

Diese Vereinbarung regelt insbesondere die Kooperation im Rahmen der Gruppen- und der Konglomeratsaufsicht, den allgemeinen Informationsaustausch und die Vertraulichkeit.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d RVOG (SR 172.010). Nach Artikel 48a Absatz 1 des gleichen Gesetzes hat der Bundesrat die Abschlusszuständigkeit an das Bundesamt für Privatversicherungen delegiert.

E.

Diese Vereinbarung wurde formell mit jeder einzelnen Aufsichtsbehörde der 28 EWR-Mitgliedstaaten zwischen April 2006 und November 2006 abgeschlossen. Sie ist unmittelbar nach den einzelnen Unterschriften in Kraft getreten. Jede einzelne Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

4159

2.6

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

2.6.1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Dominikanischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, abgeschlossen am 27. Januar 2004

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 1 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (AS 1964 77, 1994 1766).

E.

In Kraft seit dem 30. Mai 2006. Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf einer bestimmten Geltungsdauer kündbar (die erste Geltungsdauer beträgt 15 Jahre, jede weitere beträgt zwei Jahre).

4160

2.6.2

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Republik Tansania über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, abgeschlossen am 8. April 2004

A.

Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens betreffen die Behandlung ausländischer Investitionen, den Transfer von Investitionserträgen und anderer Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition sowie die Rückführung des Kapitals, die Entschädigung bei allfälligen Enteignungen und die Streitbeilegung.

B.

Mit dem Abkommen wollen die Vertragsparteien die Rechtssicherheit für ihre Investitionen verbessern und ein günstiges Investitionsklima für Kapitalanlagen schaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 1 des Bundesbeschlusses vom 27. September 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen (AS 1964 77, 1994 1766).

E.

In Kraft seit dem 6. April 2006. Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende der Anfangsdauer von zehn Jahren oder auf irgendeinen Zeitpunkt danach kündbar. Dieses Abkommen ersetzt das «Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania betreffend Förderung und gegenseitigen Schutz der Investitionen» vom 3. Mai 1965 (AS 1965 853).

4161

2.6.3

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung von Brasilien bezüglich vorzeitiger Rückzahlung der Schulden, abgeschlossen am 31. März 2006

A.

Im Abkommen wird die vorzeitige Rückzahlung der verbleibenden Schulden Brasiliens aus dem bilateralen Umschuldungsabkommen vom 17. Mai 1993 vereinbart. Die Rückzahlung erfolgte mit einer Einmalzahlung per 31. März 2006. Mit der Rückzahlung wurde das Umschuldungsabkommen vom 17. Mai 1993, das eine ratenweise Rückzahlung bis Ende 2006 vorsah, ausser Kraft gesetzt.

B.

Die Schweiz entspricht mit der Annahme der vorzeitigen Rückzahlung einem Ersuchen Brasiliens, und setzt eine Empfehlung des Pariser Klubs vom Februar 2006 um.

C.

Keine.

D.

Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 31. März 2006 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsklausel.

4162

2.6.4

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der russischen Föderation bezüglich vorzeitiger Rückzahlung der Schulden, abgeschlossen am 15. August 2006

A.

Im Abkommen wird die vorzeitige Rückzahlung der verbleibenden Schulden Russlands aus den beiden bilateralen Umschuldungsabkommen vom 30. Januar 1997 sowie 25. Mai 2000 vereinbart. Die Rückzahlung erfolgte mit einer Einmalzahlung per 21. August 2006. Mit der Rückzahlung wurden die Umschuldungsabkommen vom 30. Januar 1997 sowie 25. Mai 2000, die eine ratenweise Rückzahlung bis 2016 resp. 2020 vorsahen, ausser Kraft gesetzt.

B.

Die Schweiz entspricht mit der Annahme der vorzeitigen Rückzahlung einem Ersuchen Russlands, und setzt eine Empfehlung des Pariser Klubs vom Juni 2006 um.

C.

Keine.

D.

Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 15. August 2006 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsklausel.

4163

2.6.5

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der algerischen Regierung bezüglich vorzeitiger Rückzahlung der Schulden, abgeschlossen am 15. Juli 2006

A.

Im Abkommen wird die vorzeitige Rückzahlung der verbleibenden Schulden Algeriens aus den beiden bilateralen Umschuldungsabkommen vom 21. November 1994 sowie 13. Februar 1996 vereinbart. Die Rückzahlung erfolgte mit einer Einmalzahlung per 31. August 2006. Mit der Rückzahlung wurden die Umschuldungsabkommen vom 21. November 1994 sowie 13. Februar 1996, die eine ratenweise Rückzahlung bis 2009 resp. 2011 vorsahen, ausser Kraft gesetzt.

B.

Die Schweiz entspricht mit der Annahme der vorzeitigen Rückzahlung einem Ersuchen Algeriens, und setzt eine Empfehlung des Pariser Klubs vom Mai 2006 um.

C.

Keine.

D.

Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20).

E.

Das Abkommen ist mit der Unterzeichnung am 15. Juli 2006 in Kraft getreten. Es enthält keine Kündigungsklausel.

4164

2.6.6

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Sekretariat der WTO bezüglich Unterstützung zur Stärkung des Sekretariates für «Integrated Framework for Trade Related Technical Assistance», abgeschlossen am 24. Juli 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung zur Stärkung des Sekretariates für «Integrated Framework for Trade Related Technical Assistance».

B.

Dieses Abkommen regelt die Umsetzung des Programms. Dieses sieht die Stärkung des Sekretariates für «Integrated Framework for Trade Related Technical Assistance» vor.

C.

520 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juli 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 24. Juli 2006 bis 31. Mai 2009 ab.

4165

2.6.7

Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der UNIDO, betreffend des Projekts UE/BUL/06/001 ­ Programm für die nachhaltige Entwicklung von Unternehmen in Bulgarien, abgeschlossen am 14. Dezember 2006

A.

Dieser Briefwechsel definiert die Zahlungsmodalitäten in Bezug auf den Einbezug von Umwelt- und Sozialstandards im Tourismussektor in Bulgarien.

B.

Dieser Briefwechsel regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms.

Er sieht den Einbezug von Umwelt- und Sozialstandards im Tourismussektor in Bulgarien vor ­ eine wichtige Voraussetzung für den Zugang zum internationalen Markt.

C.

650 880 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Der Briefwechsel ist am 14. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4166

2.6.8

Absichtserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der Regierung der Volksrepublik China, vertreten durch das Handelsministerium (MOFCOM) bezüglich das Projekt «Nachhaltige Entwicklung: China und Globale Märkte», abgeschlossen am 6. Dezember 2006

A.

Diese Absichtserklärung definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit für Abklärungen über Wertschöpfungsketten von Chinas Handel in den Bereichen Tropenholz, Textilien und elektronischer Abfall.

B.

Die Untersuchungen sollen Hinweise zur nachhaltigen Ausgestaltung der Handelspolitik Chinas liefern.

C.

991 200 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Absichtserklärung ist am 6. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 6. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4167

2.6.9

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der Regierung von Costa Rica, vertreten durch das Aussen- und Kulturministerium bezüglich das Programm «Ecomercados» für die Stärkung von Kommerzialisierungsmöglichkeiten von organischen und Fairtrade-Produkten aus Costa Rica, abgeschlossen am 4. April 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung des SECO zur Verbesserung der Vermarktung und des Exports von biologischen Produkten und fairem Handel aus Costa Rica.

B.

Dieses Abkommen regelt die Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, die Vermarktung und den Export von biologischen Produkten und fairem Handel aus Costa Rica zu verbessern.

C.

880 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Januar 2007 in Kraft getreten und ist bis 30. Juni 2008 gültig. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4168

2.6.10

Projektvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und UNIDO betreffend das Projekt UE/EGY/06/005 ­ Unterstützung für das «Egyptian Cleaner Production Centre», abgeschlossen am 14. Dezember 2006

A.

Diese Projektvereinbarung definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz, UNIDO und Ägypten im Hinblick auf die Einführung von umweltfreundlichen Produktionsmethoden und Umwelttechnologien.

B.

Die wirtschaftliche Entwicklung Ägyptens verlangt immer mehr den Einsatz von nachhaltigen Produktionsmethoden in der Wertschöpfungskette. Die Unterstützung zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeiten der ägyptischen Industrie ist Teil des technischen Assistenzprogrammes, das im Rahmen des EFTA-Freihandelsabkommen mit Ägypten abgeschlossen wurde.

C.

640 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Projektvereinbarung ist am 14. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4169

2.6.11

Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und UNIDO für die Stärkung der Kapazitäten Ghanas im Bereich der Industrienormen und Konformitätsnachweise, abgeschlossen am 14. Dezember 2006

A.

Dieser Briefwechsel definiert die Zahlungsmodalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und UNIDO zur Umsetzung eines Projekts mit dem Ziel, die Kapazitäten Ghanas im Bereich der Industrienormen und Konformitätsnachweise zu stärken.

B.

Durch die Bereitstellung von besseren Messverfahren und Kontrollen können Produkte von ghanesischen Unternehmen in Ghana auf den Export ausgerichtet werden. Das Erfüllen von internationalen Normen erleichtert den Zutritt zu den Märkten der Industrieländer.

C.

2,731 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4170

2.6.12

Projektvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der kirgisischen Republik und dem internationalen Handelszentrum (ITC) zur Stärkung der Exportkapazitäten von Kirgisistan, abgeschlossen am 8. November 2006

A.

Diese Projektvereinbarung definiert die Zahlungsmodalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz, Kirgisistan und dem ITC zur Umsetzung eines Projekts mit dem Ziel, die Kapazitäten Kirgisistans im Bereich der Exporte von Produkten aus kirgisischen KMU zu stärken.

B.

Durch Massnahmen auf KMU-Ebene, auf Ebene der Handelskammer, sowie im Bereich der Entwicklung von sektoralen Exportstrategien sollen die Exportkapazitäten kirgisischer KMU gestärkt und Kirgisien besser in den internationalen Handel integriert werden.

C.

1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Die Projektvereinbarung ist am 8. November 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. Dezember 2008 ab. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4171

2.6.13

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der UNCTAD bezüglich dem Projekt «US/LEB/06/002: Stärkung des Marktzugangs für libanesische Exportgüter und Verbesserung der Infrastruktur für Qualitätsmessung zur Förderung der Anforderung der TBT/SPS-Erfüllung», abgeschlossen am 20. Juli 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die weitere Unterstützung zur Stärkung des Marktzugangs für libanesische Exportgüter und Verbesserung der Infrastruktur für Qualitätsmessung zur Förderung der Anforderung der TBT-SPS-Erfüllung (TBT: Übereinkommen über technische Handelshemmnisse / SPS: Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen; SR 0.632.20, Anhang 1A.6 / Anhang 1A.4).

B.

Dieses Abkommen regelt die Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, den Marktzugang für libanesische Exportgüter und die Verbesserung der Infrastruktur für Qualitätsmessung zur Förderung der Anforderung der TBT-SPS-Erfüllung, zu stärken.

C.

2,2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juli 2006 in Kraft getreten und dauert drei Jahre.

4172

2.6.14

Absichtserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), vertreten durch die schweizerische Botschaft im Libanon und der Amerikanischen Universität von Beirut («AUB»), abgeschlossen am 4. April 2006

A.

Diese Absichtserklärung definiert die Zusammenarbeit der AUB am Projekt zur Errichtung einer Biozertifizierungsagentur im Libanon.

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms.

Es stellt sicher, dass für die Errichtung der Biozertifizierungsagentur der nötige institutionelle Rahmen hergesellt ist.

C.

285 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. April 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 4. April 2006 bis 31. Mai 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4173

2.6.15

Absichtserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), vertreten durch die schweizerische Botschaft im Libanon und LibanCert SARL und dem Forschungsinstitut für Biolandbau (FiBL), abgeschlossen am 11. April 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Errichtung einer Zertifizierungsagentur für biologische Produkte im Libanon.

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms.

Durch den Aufbau einer Biozertifizierungsagentur soll zur Marktentwicklung im Bereich nachhaltig produzierter Produkte beigetragen werden, welche sowohl die Umweltprobleme verringern als auch die ökonomische Situation verbessern soll.

C.

1,2 Millionen. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. April 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. Juni 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4174

2.6.16

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten durch die schweizerische Botschaft im Libanon und ALOA, Vereinigung für libanesischen Biolandbau und dem Forschungsinstitut für Biolandbau (FiBL), abgeschlossen am 11. April 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Errichtung einer Zertifizierungsagentur für biologische Produkte im Libanon.

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms.

Es legt die Ausführung des Programms zur Errichtung einer Zertifizierungsagentur für biologische Produkte im Libanon fest.

C.

140 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. April 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 30. Juni 2008 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4175

2.6.17

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der UNIDO betreffend das Projekt «US/MOR/05/004, bezüglich Aufbau eines Cleaner Production Centres in Marokko, Phase II», abgeschlossen am 6. Januar 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die weitere Unterstützung bezüglich Aufbaus eines Cleaner Production Centres.

B.

Dieses Abkommen regelt die Umsetzung des Programms. Dieses sieht den Aufbau eines Cleaner Production Centres in Marokko vor.

C.

585 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Januar 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von zwei Jahren ab.

4176

2.6.18

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der Regierung der Republik Mosambik, bezüglich das Projekt «handelspolitische Unterstützung: Stärkung der Kapazitäten für WTO-Verhandlungen im Landwirtschaftsbereich», abgeschlossen am 12. September 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die handelspolitische Unterstützung: Stärkung der Kapazitäten für WTO-Verhandlungen im Landwirtschaftsbereich.

B.

Dieses Abkommen regelt die Umsetzung des Programms. Dieses sieht die Stärkung der Kapazitäten für WTO-Verhandlungen im Landwirtschaftsbereich vor.

C.

428 600 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. September 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 12. September 2006 bis 30. Juni 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4177

2.6.19

Verständigungsprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der Republik Mosambik, vertreten durch das Wirtschaftsministerium von Mosambik, abgeschlossen am 12. September 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die weitere Unterstützung zur Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit im Bereich Export und «Agro-Processing Industry» in Mosambik.

B.

Dieses Abkommen regelt die Umsetzung des Programms. Dieses sieht die Steigerung von der Konkurrenzfähigkeit im Bereich Export und «AgroProcessing Industry» in Mosambik, vor.

C.

418 385 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. September 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 18. Februar 2005 bis 31. Dezember 2007 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4178

2.6.20

Projektvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und Rumänien und dem internationalen Handelszentrum (ITC) zur Stärkung der Exportkapazitäten von Rumänien, abgeschlossen am 18. Juli 2006

A.

Diese Projektvereinbarung definiert die Zahlungsmodalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz, Rumänien und dem ITC zur Umsetzung eines Projekts mit dem Ziel, die Kapazitäten Rumäniens im Bereich der Exporte von Produkten aus rumänischen KMU zu stärken.

B.

Durch Massnahmen auf KMU-Ebene, auf Ebene der Handelskammer, sowie im Bereich der Entwicklung von sektoralen Exportstrategien sollen die Exportkapazitäten rumänischer KMU gestärkt und Rumänien besser in den internationalen Handel integriert werden.

C.

1,448 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Die Projektvereinbarung ist am 18. Juli 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 18. Juli 2006 bis 31. Dezember 2008 ab. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4179

2.6.21

Projektabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der UNIDO, betreffend des Projekts UE/ROM/06/006 ­ Programm für die nachhaltige Entwicklung von Unternehmen in Rumänien, abgeschlossen am 14. Dezember 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf den Einbezug von Umwelt- und Sozialstandards im Tourismussektor in Rumänien.

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Programms.

Dieses sieht den Einbezug von Umwelt- und Sozialstandards im Tourismussektor in Rumänien vor ­ eine wichtige Voraussetzung für den Zutritt zum internationalen Markt.

C.

650 880 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2009 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4180

2.6.22

Absichtserklärung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die schweizerische Botschaft in der Republik Serbien, und der Republik Serbien zur Stärkung der Leistungsfähigkeit des serbischen Eisenbahnnetzes, abgeschlossen am 22. Juni 2006

A.

Diese Absichtserklärung definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Serbien zur Umsetzung eines Projekts mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit des serbischen Eisenbahnnetzes zu stärken.

B.

Durch den Aufbau eines Netz- und Verkehrsüberwachungssystems wird eine bessere und sicherere Auslastung des serbischen Eisenbahnnetzes erreicht, welches vor allem den Handelsgüterverkehr auf der Schiene und damit die Integration Serbiens in den internationalen Handel erleichtern wird.

C.

1,4 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Die Absichtserklärung ist am 22. Juni 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zur Erlangung der vereinbarten Ziele ab. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4181

2.6.23

Projektvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), und der Republik Tadschikistan und dem internationalen Handelszentrum (ITC) zur Stärkung der Exportkapazitäten von Tadschikistan, abgeschlossen am 31. Oktober 2006

A.

Diese Projektvereinbarung definiert die Zahlungsmodalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz, Tadschikistan und dem ITC zur Umsetzung eines Projekts mit dem Ziel, die Kapazitäten Tadschikistans im Bereich der Exporte von Produkten aus tadschikischen KMU zu stärken.

B.

Durch Massnahmen auf KMU-Ebene, auf Ebene der Handelskammer, sowie im Bereich der Entwicklung von sektoralen Exportstrategien sollen die Exportkapazitäten tadschikischer KMU gestärkt und Tadschikistan besser in den internationalen Handel integriert werden.

C.

1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Die Projektvereinbarung ist am 1. April 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2008 ab. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4182

2.6.24

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Bosnien und Herzegowina betreffend eine Finanzhilfe für das «Prijedor Water Supply Project», abgeschlossen am 10. November 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die nichtrückzahlbare Finanzhilfe der Schweiz an Bosnien und Herzegowina zur Sanierung des Trinkwasserversorgungsnetzes in der Gemeinde Prijedor, Republika Srpska.

B.

Das Abkommen regelt die Umsetzung des Programms. Es sieht vor, die Wassergesellschaft dazu zu befähigen, die Sanierung des Wassernetzes selbständig vorzunehmen, die Anlagen zu unterhalten und den Betrieb sowohl aus personeller, fachlicher sowie finanzieller Sicht nachhaltig zu führen. Das Programm umfasst grössere Lieferungen für den Ersatz der beschädigten und verfallenen Anlagen. Es soll ausserdem die Zusammenarbeit der Stadt Prijedor mit den umliegenden Gemeinden fördern.

C.

10 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 10. November 2006 in Kraft getreten und bleibt gültig bis alle daraus resultierenden Verpflichtungen erfüllt sind. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4183

2.6.25

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Aserbaidschan betreffend eine Finanzhilfe für das Projekt «Offenes Programm kommunale Infrastruktur I und II», abgeschlossen am 25. September 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die nichtrückzahlbare Finanzhilfe der Schweiz an die Republik Aserbaidschan zur Verbesserung der kommunalen Infrastruktur im Wasser- und Abwasserbereich.

B.

Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Finanzierung des Programms.

Die Schweizer Finanzierung fungiert als Kofinanzierung zu den Darlehen der deutschen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und dient der Finanzierung von Kosten in fremder Währung, die durch die Beschaffung von Konsulentenleistungen für die Projektbegleitung und -überwachung und die Beschaffung von Investitionsgütern auf dem Schweizer Markt entstehen.

C.

10 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen wird in Kraft treten, sobald die Vertragsparteien einander den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben. Die Schweiz hat das Abkommen am 23. November 2006 notifiziert. Die Notifikation durch Aserbaidschan ist zurzeit noch ausstehend. Das Abkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4184

2.6.26

Verständigungsprotokoll zwischen der Selbstverwaltung der Region Zilina, Slowakische Republik, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) betreffend finanzielle Unterstützung für das Projekt «Hospital Waste Incinerator in Cadca», abgeschlossen am 1. Februar 2006

A.

Dieses Verständigungsprotokoll (Memorandum of Understanding) definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung des Staatssekretariats für Wirtschaft an die Region Zilina zum Bau einer Spitalmüllverbrennungsanlage, inklusive Überwachungssystem.

B.

Das Verständigungsprotokoll regelt die Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, auf dem Grundstück des Spitals Cadca eine Spitalmüllverbrennungsanlage, inklusive Monitoringsystem, zu erstellen. Damit soll die Verwertung von Spitalmüll in Cadca und der Region verbessert werden. Die Schweizer Beteiligung umfasst die bereits früher zugesicherte Finanzierung der neuen Geräte und deren Installation, die Ausbildung des Personals, sowie eine Unterstützung bei der Erarbeitung eines effizienten Abfallmanagements.

C.

Keine.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 1. Februar 2006 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4185

2.6.27

Dreiparteienabkommen zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), dem Wasserministerium von Tansania (MoW) und der Stadt Tabora (TUWASA), abgeschlossen am 9. August 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung des Staatssekretariats für Wirtschaft an die Stadt Tabora, Tansania, für die Sanierung, Verbesserung und Ausdehnung der Trink- und Abwasserdienstleistungen.

B.

Das Abkommen regelt die Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, die Tabora Urban Water and Sewerage Authority (TUWASA) bei der Ausdehnung der Trinkwasserversorgung und der Abwasserdienste in neue Gebiete zu unterstützen. Bestehende Wassernetze sollen saniert werden und das Unternehmen soll durch eine technische Assistenz bei der technischen und finanziellen Planung, dem Unterhalt und der Überwachung der Wassernetze unterstützt werden. Mit Hilfe eines Transaction Advisor soll schliesslich eine privat-öffentliche Partnerschaft zwischen dem Unternehmen und einem privaten Betreiber für die Wasseraufbereitung aufgegleist und abgeschlossen werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. August 2006 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4186

2.6.28

Dreiparteienabkommen zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), dem Wasserministerium von Tansania (MoW) und der Stadt Dodoma (DUWASA), abgeschlossen am 9. August 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung des Staatssekretariats für Wirtschaft an die Stadt Dodoma, Tansania, für die Sanierung, Verbesserung und Ausdehnung der Trink- und Abwasserdienstleistungen.

B.

Das Abkommen regelt die Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, die Dodoma Urban Water and Sewerage Authority (DUWASA) bei der Ausdehnung der Trinkwasserversorgung und der Abwasserdienste in neue Gebiete zu unterstützen. Bestehende Wassernetze sollen saniert werden und das Unternehmen soll durch eine technische Assistenz bei der technischen und finanziellen Planung, dem Unterhalt und der Überwachung der Wassernetze unterstützt werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. August 2006 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4187

2.6.29

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Tansania betreffend eine Finanzhilfe zur Realisierung des Programms «Improving Water Supply and Sanitation Services in Dodoma and Tabora», abgeschlossen am 7. August 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Verwendung der nicht-rückzahlbaren Finanzhilfe der Schweiz an die Städte Tabora und Dodoma der Republik Tansania.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Finanzierung, sowie die Ziele des Programms. Dieses sieht vor, die städtischen Wasser- und Abwasserversorgungsgesellschaften in Dodoma und Tabora bei der Sanierung und Ausdehnung der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung zu unterstützen. Des Weiteren sollen die Betriebe dabei unterstützt werden, das technische und kommerzielle Management zu verbessern. Die tansanische Regierung ist für die Bereitstellung der nötigen lokalen Finanzierung verantwortlich.

C.

14,8 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. August 2006 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2011 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4188

2.6.30

Abkommen zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Stadt Iasi, Rumänien, betreffend eine Finanzhilfe für das «Iasi District Heating Project», abgeschlossen am 12. September 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die nichtrückzahlbare Finanzhilfe der Schweiz an die Stadt Iasi, Rumänien.

B.

Das Abkommen regelt die Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, die Stadt Iasi bei der Erneuerung des bestehenden Fernwärmesystems zu unterstützen, um die Bevölkerung verlässlich, umweltfreundlich und wirtschaftlich mit Wärme zu versorgen. Die Finanzhilfe wirkt dabei als Kofinanzierung zu dem von der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) entwickelten und koordinierten Projekt.

C.

7 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. September 2006 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4189

2.6.31

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam betreffend das Projekt «Modernisation of Signaling Systems for Seven Main Stations on the Thong Nhat Railway Line», abgeschlossen am 12. September 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung der Schweiz an das vietnamesische Transportministerium zur Modernisierung des Signalisierungssystems auf der Nord-Süd-Achse der vietnamesischen Eisenbahn.

B.

Das Abkommen regelt die Umsetzung des Programms. Dieses sieht vor, die vietnamesische Eisenbahngesellschaft mit einer modernen, technologisch fortgeschrittenen Signalisierungsanlage an den Hauptverkehrspunkten der Nord-Süd-Achse auszustatten und das Personal für einen fachgerechten Betrieb und Unterhalt auszubilden. Die Kosten für die Installationen in der Höhe von 16,5 Millionen Franken und der zusätzliche Beitrag für technische Assistenz von 0,4 Millionen Franken werden im Rahmen des bereits früher vereinbarten Mischfinanzierungsabkommens mit Vietnam gedeckt.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. September 2006 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4190

2.6.32

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kreditanstalt für Wiederaufbau betreffend Finanzierung des Projekts «Offenes Programm kommunale Infrastruktur II» in Aserbaidschan, abgeschlossen am 16. Oktober 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten der Mandatsvergabe der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die deutsche Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Umsetzung des Vorhabens «Offenes Programm kommunale Infrastruktur II» in Aserbaidschan.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Mandatsvergabe an die deutsche Kreditanstalt für Wiederaufbau. Diese verwaltet die Finanzhilfe des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für das Vorhaben «Offenes Programm kommunale Infrastruktur II» in Aserbaidschan. Sie verwendet diese Mittel für den Bezug von Lieferausrüstung und Konsulentendienstleistungen, im vereinbarten Umfang und in Übereinstimmung mit den vereinbarten Zielen.

Das Abkommen regelt weiter die für die Verwaltung vorgesehene Entschädigung und deren Auszahlungsmodalitäten.

C.

280 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen wird gleichzeitig mit dem Abkommen vom 25. September 2006 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Aserbaidschan betreffend dasselbe Projekt in Kraft treten. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4191

2.6.33

Verständigungsprotokoll zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Gesundheitsministerium der Slowakischen Republik betreffend eine Finanzhilfe für das Projekt «Hospital Waste Incinerator in Trnava», abgeschlossen am 28. November 2006

A.

Dieses Verständigungsprotokoll (Memorandum of Understanding) definiert die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung des Staatssekretariats für Wirtschaft an das Gesundheitsministerium der Slowakischen Republik zum Bau einer Spitalmüllverbrennungsanlage, inklusive Überwachungssystem.

B.

Es regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projekts. Dieses sieht vor, auf dem Grundstück des Spitals «Faculty Hospital Trnava» eine Spitalmüllverbrennungsanlage, inklusive Überwachungssystem, zu erstellen. Damit soll die Verwertung von Spitalmüll in Trnava und der Region verbessert werden. Die Schweizer Beteiligung umfasst die Finanzierung der neuen Geräte und deren Installation, die Ausbildung des Personals, sowie eine Unterstützung bei der Erarbeitung eines effizienten Abfallmanagements.

C.

Keine.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Verständigungsprotokoll ist am 28. November 2006 in Kraft getreten.

Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4192

2.6.34

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Bulgarien betreffend eine Finanzhilfe für das Projekt «Hospital Waste Incineration System, Plovdiv», abgeschlossen am 18. Dezember 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die nichtrückzahlbare Finanzhilfe der Schweiz an die Republik Bulgarien zur Konzeption einer Verbrennungsanlage für Spitalmüll im Süden Bulgariens (Bezirke Plovdiv, Pazardjik, Smolyan, Kardjali und Haskovo).

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projektes. Dieses sieht drei Komponenten vor: i) den Bau einer Verbrennungsanlage in Plovdiv; ii) die Unterstützung der Gemeinde Plovdiv beim Aufbau einer Institution für den Betrieb der Verbrennungsanlage, und iii) die Unterstützung der beteiligten Ministerien bei der Einführung eines effizienten Spitalmüllmanagements.

C.

4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2006 in Kraft getreten und bleibt gültig bis alle Anforderungen im Rahmen des Abkommens erfüllt sind. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4193

2.6.35

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Mazedonien betreffend eine Finanzhilfe für das Projekt «Berovo Urban Water Supply and Sanitation», abgeschlossen am 3. Juli 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die nichtrückzahlbare Finanzhilfe der Schweiz an die Republik Mazedonien zur Sanierung des Trink- und Abwassersystems der Gemeinde Berovo, Mazedonien.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projektes. Dieses umfasst die Sanierung und Reparatur des Trink- und Abwassersystems, das Erstellen eines Abwasser-Auffangbeckens und einer Abwasserreinigungsanlage. Eine technische Assistenz dient dazu, die institutionellen, finanziellen und technischen Kapazitäten der Betreiber der Anlage zu verbessern und ein neues Rechnungs- und Buchhaltungssystem einzuführen.

C.

7,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 3. Juli 2006 in Kraft getreten und bleibt gültig bis alle Anforderungen im Rahmen des Abkommens erfüllt sind. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4194

2.6.36

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Mazedonien und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend eine Finanzhilfe für das Projekt «Rehabilitation of Pumping Stations Ohrid East», abgeschlossen am 30. März 2006

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die nichtrückzahlbare Finanzhilfe der Schweiz an die Republik Mazedonien zur Realisierung eines Abwasserreinigungs- und Abwassermanagementsystems, um einen Beitrag zur Erhaltung des einzigartigen Ökosystems des Ohridsees zu leisten.

B.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projektes. Dieses umfasst eine Verbesserung der Basisinfrastruktur für die Abwasserreinigung der Gemeinden Ohrid und Struga. Altes Equipment soll ersetzt und Pumpenausfälle sollen damit reduziert werden. Durch diese Neuerung und institutionellen Änderungen sollen sowohl der Energieverbrauch, als auch die Betriebs- und Unterhaltskosten des Unternehmens PROAQUA gesenkt werden.

C.

966 230 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. März 2006 in Kraft getreten und bleibt gültig bis alle Anforderungen im Rahmen des Abkommens erfüllt sind. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4195

2.6.37

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Burkina Faso bezüglich einer Budgethilfe, abgeschlossen am 10. Juli 2006

A.

Das Abkommen betrifft eine Budgethilfe zugunsten von Burkina Faso für den Zeitraum 2006­2008. Die Unterstützung erfolgt im Rahmen eines Koordinationsmechanismus zwischen diversen Geldgebern, der eine gemeinsame Beurteilung und Berichterstattung vorsieht.

B.

Das Abkommen erfolgt im Rahmen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit. Ziel dieser Unterstützung ist es, die Umsetzung der Strategie zur Armutsbekämpfung in Tansania unter besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Finanzen zu fördern.

C.

Der nicht rückzahlbare Beitrag beläuft sich auf 24 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Juli 2006 in Kraft getreten. Eine schriftliche Kündigung des Abkommens ist jederzeit möglich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, falls die Ziele des Abkommens nicht mehr umgesetzt werden können oder eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen nicht mehr einhält.

4196

2.6.38

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ghana bezüglich einer Budgethilfe, abgeschlossen am 9. August 2006

A.

Das Abkommen betrifft eine Budgethilfe zugunsten der Republik Ghana für den Zeitraum 2006­2008. Die Unterstützung erfolgt im Rahmen eines Koordinationsmechanismus zwischen diversen Geldgebern, der eine gemeinsame Beurteilung und Berichterstattung vorsieht.

B.

Das Abkommen erfolgt im Rahmen der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit. Ziel dieser Unterstützung ist es, die Umsetzung der Strategie zur Armutsbekämpfung in Ghana unter besonderer Berücksichtigung der öffentlichen Finanzen zu fördern.

C.

Der nicht rückzahlbare Beitrag beläuft sich auf 27 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. August 2006 in Kraft getreten. Eine schriftliche Kündigung des Abkommens ist jederzeit möglich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, falls die Ziele des Abkommens nicht mehr umgesetzt werden können oder eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen nicht mehr einhält.

4197

2.6.39

Abkommen zwischen der schweizerischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Einrichtung eines Kooperationsforums für Handel und Investitionen, abgeschlossen am 25. Mai 2006

A.

Dieses Abkommen dient zur Stärkung der Beziehungen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten in den Bereichen Handel und Investitionen.

B.

Es richtet ein Kooperationsforum ein, und regelt dessen Ziele, Organisation, Prozeduren sowie die Rolle des Privatsektors.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe dRVOG (SR 172.010).

E.

Das Abkommen ist am 25. Mai 2006 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

4198

2.6.40

Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 23. Mai 2006

A.

Diese Vereinbarung betrifft die Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung über Pflanzenschutzmittel mit neuen Wirkstoffen. Sie ersetzt den vorangehenden Notenaustausch vom 22. April 2005. Es handelt sich dabei inhaltlich um eine Verlängerung dieses Notenaustausches vom 22. April 2005, welcher auf ein Jahr befristet war.

B.

Über mehrere Jahre bestanden Auslegungsdifferenzen zwischen der EUKommission und Liechtenstein sowie einigen EU-Mitgliedstaaten untereinander in Bezug auf die Berechnung der Schutzdauer eines so genannten ergänzenden Schutzzertifikates (Supplementary Protection Certificate, SPC), mit welchem der Patentschutz für Arzneimittel verlängert wird. Nach Meinung der EU-Kommission ist für die Berechnung der Dauer eines SPC im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) das Datum der bisher in Liechtenstein automatisch anerkannten schweizerischen Zulassung massgebend, wenn Swissmedic diese zeitlich vor einer EWR-Zulassungsbehörde erteilt hat. Damit wird die effektive Patentschutzdauer im EWR verkürzt, da die Schutzdauer des SPC bereits zu laufen beginnt, ohne dass das in der Schweiz zugelassene Arzneimittel im EWR Marktzugang hat. Der EuGH hat die Auffassung der EU-Kommission gestützt (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-207/03 Novartis AG und C-252/03 Millenium Pharmaceuticals Inc.).

Da die Regelung betreffend SPC für die Pflanzenschutzmittel mit neuen Wirkstoffen dieselbe wie für Arzneimittel ist, haben die Schweiz und Liechtenstein ­ parallel zur Ergänzungsvereinbarung vom 22. April 2005 zum Notenaustausch betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein vom 11. Dezember 2001 über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen (SR 0.812.101.951.41) ­ ein bilaterales Vertragsverhältnis in Bezug auf die anwendbare Pflanzenschutzgesetzgebung abgeschlossen, um in Zukunft wirtschaftliche Nachteile für Unternehmen, welche Pflanzenschutzzulassungen beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beantragen, zu vermeiden.

Basierend auf dieser Vereinbarung sollen Zulassungen des BLW von Pflanzenschutz mit neuen Wirkstoffen (New Chemical Entities, NCE) in Liechtenstein nicht mehr wie zuvor sofort, sondern in der Regel erst nach zwölf Monaten anerkannt werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG (SR 172.010).

E.

Die Vereinbarung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft und ist auf drei Jahre ab ihrem Inkrafttreten befristet. Die Vertragsparteien werden vor Ablauf der Frist allfällig erforderliche Anpassungen im Hinblick auf eine Weiterführung der vereinbarten Regelung prüfen. Sie werden diesbezüglich rechtzeitig Verhandlungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung aufnehmen.

4199

2.6.41

Ergänzungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zum Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein, über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 23. Mai 2006

A.

Diese Vereinbarung ist eine Ergänzungsvereinbarung zum Notenaustausch betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein vom 11. Dezember 2001 über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen (SR 0.812.101.951.4). Sie ersetzt die vorangehende Ergänzungsvereinbarung vom 22. April 2005. Es handelt sich dabei inhaltlich um eine Verlängerung dieser Ergänzungsvereinbarung vom 22. April 2005, welche auf ein Jahr befristet war.

B.

Über mehrere Jahre bestanden Auslegungsdifferenzen zwischen der EUKommission und Liechtenstein sowie einigen EU-Mitgliedstaaten untereinander in Bezug auf die Berechnung der Schutzdauer eines so genannten ergänzenden Schutzzertifikates (Supplementary Protection Certificate, SPC), mit welchem der Patentschutz für Arzneimittel verlängert wird. Nach Meinung der EU-Kommission ist für die Berechnung der Dauer eines SPC im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) das Datum der bisher in Liechtenstein automatisch anerkannten schweizerischen Zulassung massgebend, wenn Swissmedic diese zeitlich vor einer EWR-Zulassungsbehörde erteilt hat. Damit wird die effektive Patentschutzdauer im EWR verkürzt, da die Schutzdauer des SPC bereits zu laufen beginnt, ohne dass das in der Schweiz zugelassene Arzneimittel im EWR Marktzugang hat. Der EuGH hat die Auffassung der EU-Kommission gestützt (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-207/03 Novartis AG und C-252/03 Millenium Pharmaceuticals Inc.).

Die Schweiz und Liechtenstein haben ihr bilaterales Vertragsverhältnis in Bezug auf die anwendbare Heilmittelgesetzgebung angepasst, um einerseits wirtschaftliche Nachteile für Unternehmen, welche Arzneimittelzulassungen beim Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic beantragen, zu vermeiden und andererseits eine rasche Versorgung schweizerischer Patientinnen und Patienten mit neuartigen innovativen Präparaten zu gewährleisten.

Basierend auf dieser Vereinbarung sollen Zulassungen der Swissmedic von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen (New Chemical Entities, NCE) in Liechtenstein nicht mehr wie zuvor sofort, sondern in der Regel erst nach zwölf Monaten anerkannt werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG (SR 172.010).

E.

Die Vereinbarung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft und ist auf drei Jahre ab ihrem Inkrafttreten befristet. Die Vertragsparteien werden vor Ablauf der Frist allfällig erforderliche Anpassungen im Hinblick auf eine Weiterführung der vereinbarten Regelung prüfen. Sie werden diesbezüglich rechtzeitig Verhandlungen auf der Grundlage dieser Vereinbarung aufnehmen.

4200

2.6.42

Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, abgeschlossen am 22. Dezember 2006

A.

Dieses Abkommen enthält Änderungen gewisser Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA; SR 0.946.526.81).

B.

Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Im Hinblick auf eine noch bessere Umsetzung und vereinfachte Anwendung des Abkommens, hielten es die Vertragsparteien für notwendig, gewisse Änderungen am Abkommen vorzunehmen. Die wichtigste Änderung erlaubt es, die ursprünglich im Abkommen enthaltene Ursprungsklausel (Art. 4) zu beseitigen, welche den Geltungsbereich auf Ursprungswaren der Vertragsparteien beschränkte. Künftig wird das Abkommen für alle darunter fallenden Produkte unabhängig ihres Ursprungs gelten. Damit entfällt das Risiko, dass Schweizer Hersteller, die aufgrund eines Wechsels in der Produktionskette den Anteil aussereuropäischer Komponenten erhöhen, plötzlich für ihre Produkte die Anerkennung der Zertifizierungen in der EG verlieren. Zudem können nun schweizerische Konformitätsbewertungsstellen im Hinblick auf die Vermarktung in der EG bzw. im EWR auch in nicht europäischen Ländern hergestellte Produkte zertifizieren.

Die anderen Änderungen vereinfachen einerseits die Verfahren zur Aufnahme, Rücknahme und Aussetzung der im Rahmen des Abkommens anerkannten Konformitätsbewertungsstellen, anderseits die Verfahren zur Aktualisierung der Liste der Bezeichnungsbehörden dieser Konformitätsbewertungsstellen.

C.

Keine.

D.

Artikel 14 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG; SR 946.51).

E.

Das Abkommen zur Änderung des MRAs wurde am 14. Oktober 2004 paraphiert. Auf Schweizer Seite wurde es vom Bundesrat am 10. Juni 2005 genehmigt. Seitens der Europäischen Gemeinschaft hat das Genehmigungsverfahren mehr Zeit in Anspruch genommen als erwartet. Das Abkommen zur Änderung des MRAs wurde erst am 20. Dezember 2006 vom Rat genehmigt und von den Vertragsparteien am 22. Dezember 2006 unterzeichnet und ratifiziert. Das Abkommen tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

4201

2.7

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

2.7.1

Rahmenvertrag über die Erbringung von gewissen Dienstleistungen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) an die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) («Framework Service Contract concerning the provision of services to the European Aviation Safety Agency by the Federal Office of Civil Aviation»), abgeschlossen am 22. Dezember 2006

A.

Dieser Vertrag definiert den rechtlichen Rahmen für die Übertragung von technischen Aufgaben der EASA an das BAZL.

B.

Die Schweiz hat mit der vom Parlament genehmigten Teilnahme an der EASA Aufsichtstätigkeiten im Bereich der Flugsicherheit an die EASA delegiert. Da die EASA die für die Wahrnehmung der ihr überwiesenen Kompetenzen erforderlichen personellen Kapazitäten nur sehr schleppend aufbauen kann, besteht seitens der Agentur die Absicht, einzelne technische Begutachtungsaufgaben über die nationalen Behörden abwickeln zu lassen.

Dafür wurde der Abschluss des Rahmenvertrages erforderlich.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (SR 748.0).

E.

Der Vertrag ist am 22. Dezember 2006 in Kraft getreten und gilt für eine Dauer von drei Jahren. Die Dauer des Vertrages kann verlängert werden. Er kann von beiden Parteien mittels schriftlicher Mitteilung an die jeweils andere Partei gekündigt werden.

4202

2.7.2

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über die internationalen Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse, abgeschlossen am 5. September 2006

A.

Dieses Abkommen inkl. Anhang definiert die Modalitäten in Bezug auf die Abwicklung von Personen- und Güterverkehr auf der Strasse zwischen den beiden Ländern.

B.

Das Abkommen ist eine Erneuerung eines bestehenden Abkommens (1993 in Kraft getreten) und stellt eine Anpassung an die heutigen Gegebenheiten dar. Die Erneuerung fand auf Syriens Wunsch hin statt.

C.

Keine.

D.

Artikel 106 Absatz 7 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (PBG; SR 744.10).

E.

Das Abkommen ist am 5. September 2006 unterzeichnet worden und tritt nach gegenseitiger Notifizierung in Kraft. Die Schweiz hat ihre Notifikation am 12. Dezember 2006 übermittelt. Es ist nach Inkrafttreten für ein Jahr gültig und wird, falls nicht gekündigt, stillschweigend alljährlich um ein Jahr verlängert. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

4203

2.7.3

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kuba über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 19. Oktober 2000

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 14. Februar 1974.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. November 2005 in Kraft getreten. Die Kündigung wird wirksam zwölf Monate nach der Notifikation der Kündigung durch einen der Staaten. Nachträgliche Publikation.

4204

2.7.4

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Dominikanischen Republik (Luftverkehr), abgeschlossen am 7. Dezember 2000

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Januar 2006 in Kraft getreten. Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, wobei eine Frist von zwölf Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss.

4205

2.7.5

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 28. April 2003

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 19. Juni 1974.

B.

Das Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. September 2005 in Kraft getreten. Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, wobei eine Frist von zwölf Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss. Nachträgliche Publikation infolge prozeduraler Verzögerungen nach Inkrafttreten des Vertrages.

4206

2.7.6

Abkommen über den Luftlinienverkehr zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kenia, abgeschlossen am 3. Dezember 2004

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen; es ersetzt das Abkommen vom 21. November 1978.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2005 in Kraft getreten. Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, wobei eine Frist von zwölf Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss. Nachträgliche Publikation.

4207

2.7.7

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kirgisistan, abgeschlossen am 25. Oktober 2002

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (SR 748.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. März 2006 in Kraft getreten. Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, wobei eine Frist von zwölf Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss.

4208

2.7.8

Absprache zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg (KBA) und dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) über die technische Ausgestaltung des gegenseitigen Fahrzeug- und Halterdatenaustausches gemäss des deutsch-schweizerischen Polizeivertrages vom 27. April 1999, abgeschlossen am 24. Mai 2006

A.

Diese Absprache definiert die technischen und organisatorischen Modalitäten des Datenaustausches.

B.

Die Pflicht zum Datenaustausch ergibt sich aus dem deutsch-schweizerischen Polizeivertrag.

C.

Die beiden nationalen Registerbehörden tragen ihre eigenen Einrichtungsund Betriebskosten. Auf diesen Datenaustausch bezogen lassen sich keine Kostenaussagen machen.

D.

Artikel 47 des Vertrags zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit, abgeschlossen am 27. April 1999, von der Bundesversammlung genehmigt am 26. September 2000, Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 15. Januar 2002, in Kraft getreten am 1. März 2002 (SR 0.360.136.1).

E.

Die Absprache ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Sie kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich gekündigt werden.

4209

2.7.9

Vereinbarung vom 25. Oktober 2006 in Form eines Notenaustausches zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Beteiligung Liechtensteins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich

A.

Die Vereinbarung bezweckt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein im Bereich der in der jeweiligen nationalen Strassenverkehrsgesetzgebung vorgesehenen Register. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgenden Register: ­ Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister ­ Administrativmassnahmenregister ­ Fahrberechtigungsregister ­ Fahrzeugtypenregister ­ Fahrtschreiberkartenregister.

B.

Die bisherige Zusammenarbeit in diesem Bereich wird weitergeführt und vertieft.

C.

Keine.

D.

Artikel 56 und 106 Absatz 5 sowie Artikel 104a Absatz 7, Artikel 104b Absatz 7, Artikel 104c Absatz 7 und Artikel 104d Absatz 7 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01).

E.

Die Vereinbarung ist am 1. November 2006 in Kraft getreten. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.

4210

2.7.10

Multilaterale Vereinbarung M 165 betreffend die für die UN-Nummer 1791, Verpackungsgruppe III bei der Beförderung in begrenzten Mengen anwendbare Verpackungsgrösse, unterzeichnet am 19. April 2006

A.

Dieses Abkommen betrifft die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR, SR 0.741.621).

B.

Abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 3.4.6 des ADR darf unter der Sondervorschrift LQ 19 der höchstzulässige Inhalt von Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen für UN 1791 Hypochloritlösung, Verpackungsgruppe III, fünf Liter anstelle von drei Litern betragen.

C.

Keine.

D.

Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01), Artikel 106 Absatz 9.

E.

Das Abkommen ist für die Schweiz am 19. April 2006 in Kraft getreten.

4211

2.7.11

Protokoll über die Revision bestimmter Teile des Regionalen Abkommens für die europäische Rundfunkzone (Stockholm, 1961)

A.

Die Schlussakten der Regionalen Funkkonferenz (CRR-06-Rév.ST61), die beauftragt ist, das Regionale Abkommen für die europäische Rundfunkzone (Stockholm, 1961) zu revidieren, umfassen das Protokoll über die Revision bestimmter Teile des Regionalen Abkommens für die europäische Rundfunkzone (Stockholm, 1961).

B.

Die Belegung der Frequenzbänder 174­230 MHz und 470­862 MHz durch den analogen terrestrischen Rundfunk war im Abkommen von Stockholm von 1961 (ST61) geregelt. Nach dem Abschluss des Abkommens GE06 über die Planung des digitalen terrestrischen Rundfunks in den gleichen Frequenzbändern am 16. Juni 2006 musste der Geltungsbereich des Abkommens ST61 angepasst werden. Die mit dieser Anpassung beauftragte CRR06-Rév.ST61 war aus Gründen der Konformität mit dem Völkerrecht und mit den grundlegenden Texten der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) erforderlich.

C.

Keine.

D.

Artikel 74 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG) und Artikel 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG).

E.

Das Protokoll über die Revision des Abkommens ST61 wird seit seiner Verabschiedung, am 17. Juni 2006, durch die Schweiz provisorisch angewendet.

Es tritt am 17. Juni 2007 in Kraft. Das Protokoll kann nicht gekündigt werden. Die Teile des Abkommens ST61, die in Kraft bleiben, können durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist gekündigt werden.

4212

2.7.12

Regionales Abkommen betreffend die Planung des digitalen terrestrischen Rundfunkdienstes in der Region 1 (Teile der Region 1 westlich des 170. Längengrades (O) und nördlich des 40. Breitengrades (S), Mongolei ausgenommen) und in der Islamischen Republik Iran in den Frequenzbändern 174­230 MHz und 470­862 MHz (Genf, 2006)

A.

Die Schlussakten der Regionalen Funkkonferenz (CRR-06) umfassen das Regionale Abkommen betreffend die Planung des digitalen terrestrischen Rundfunkdienstes in der Region 1 (Teile der Region 1 westlich des 170. Längengrades (O) und nördlich des 40. Breitengrades (S), Mongolei ausgenommen) und in der Islamischen Republik Iran in den Frequenzbändern 174­230 MHz und 470­862 MHz (Genf, 2006). Das Abkommen GE06 ist ein regionales Abkommen, dass unter der Ägide der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) abgeschlossen wurde und von dieser umgesetzt werden soll.

B.

Kern des Abkommens GE06 ist aus Schweizer Sicht ein Plan für die Zuteilung und Zuweisung von Frequenzen für den digitalen Rundfunk. Auf Grund dieses Plans verfügt die Schweiz über eine grosse Anzahl vollständiger nationaler Bedeckungen für den digitalen Rundfunk (Fernsehen und Radio). Die CRR-06 hat in diesem Abkommen aber auch analoge Rundfunksender aufgelistet, die bis zum 17. Juni 2015 absoluten Schutz vor Störungen geniessen, die durch digitale Rundfunksender verursacht werden könnten.

C.

Für die Schweiz hat der Abschluss des Abkommens GE06 keine besonderen Folgekosten. Die Kosten der Umsetzung durch die ITU werden über das ordentliche Budget der ITU gedeckt.

D.

Artikel 74 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG) und Artikel 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG).

E.

Die Bestimmungen des Abkommens GE06 werden seit ihrer Verabschiedung, am 17. Juni 2006, durch die Schweiz provisorisch angewendet. Das Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist gekündigt werden.

4213

2.7.13

Internationale Fernmeldeunion (ITU): Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (PP-06, Antalya, 2006)

A.

Die Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (PP-06, Antalya, 2006) der ITU (Internationale Fernmeldeunion) umfassen die Änderung einiger Bestimmungen der Konstitution, der Konvention und der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union sowie die Verabschiedung einer Reihe von Resolutionen und Entscheidungen für den Zeitraum 2007 bis 2010.

B.

Die Bestimmungen der Konvention und der Konstitution, die 1992 in Genf unterzeichnet und anlässlich der PP-94 (Kyoto, 1994), der PP-98 (Minneapolis, 1998) und der PP-02 (Marrakesch, 2002) geändert wurden, wurden für den Zeitraum 2007 bis 2010 angepasst. Insbesondere wurde die Dauer der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten von vier auf drei Wochen gekürzt und das Datum für die Mitteilung der Anzahl Beitragseinheiten geändert.

C.

An der PP-06 hat die Schweiz die Senkung ihres finanziellen Beitrags durch die Verringerung ihrer Anzahl Beitragseinheiten für die Jahre 2008 bis 2011 angekündigt.

D.

Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 64 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10).

E.

Einige dieser Bestimmungen sind provisorisch seit dem 24. November 2006 anwendbar. Zudem sind alle von der PP-06 verabschiedeten Entscheidungen, Resolutionen und Empfehlungen vom 24. November 2006 an anwendbar.

4214

Kofinanzierungsabkommen zwischen der DEZA und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) betreffend das Projekt «2005 Afghan Elections Phase II», abgeschlossen am 14. September 2005

Vereinbarung zwischen der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Bangladesch betreffend die technische und finanzielle Zusammenarbeit im Projekt «Reaching Out of School Children», abgeschlossen am 10. Februar 2005

3.1.1

3.1.2

4215

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nachtrag zum Vertrag

Nachtrag

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

12.05.2006 12.05.2006 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

30.10. 2006 30.10.2006 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Verlängerung des Vertrags bis 30.06.2006, um die für diese erste Phase vorgesehenen Aufgaben fertig auszuführen und gleichzeitig die neue Phase vorzubereiten

Die Kosten für die Parlamentswahlen in Afghanistan schlossen mit einer Finanzierungslücke von 15 Millionen USDollar. UNDP gelangte mit einem Aufruf an die Gebergemeinschaft, das Defizit mit einem Beitrag zu decken, der dem Anteil des jeweiligen BNP entspricht

Inhalt

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

3.1

Nr.

Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit

3

­

119 488 USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

Kosten

Vereinbarung zwischen der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Bangladesch betreffend die technische und finanzielle Zusammenarbeit im Projekt «Reaching Out of School Children», abgeschlossen am 10. Februar 2005

Abkommen zwischen dem Fonds für soziale Nothilfe der Regierung von Nicaragua und der schweizerischen Regierung betreffend das Programm Wasserversorgung und Siedlungshygiene «AGUASAN», abgeschlossen am 3. Dezember 2004

3.1.3

3.1.4

4216

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Addendum

Nachtrag zum Vertrag

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

31.01.2006 01.01.2006 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

15.10.2006 15.10.2006 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 30. April 2006, die aufgrund operationeller Verzögerungen im Projekt nötig geworden ist

Verlängerung des Vertrags bis 30.06.2010. Das Projekt wurde 2005 in Zusammenarbeit mit der Weltbank, der DEZA und der Regierung erarbeitet. Von Anfang an wurde von der DEZA eine Kofinanzierung für die gesamte Projektdauer bis 2010 in Aussicht gestellt, wobei sich die DEZA vorbehalten hat, nach den ersten zwei Jahren (01.02.2005 bis 30.06.2006, DEZA-intern als Phase 1 bezeichnet) die Erreichung gewisser Indikatoren zu überprüfen und dann erst einen Entscheid über die Weiterführung zu treffen. Dieser Entscheid erfolgte am 07.07.2006 durch die Bewilligung des Kreditantrags für die Phase 2.

Der Vertrag wurde entsprechend verlängert

Inhalt

­

5,924 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Kosten

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), dem Aussenministerium Ecuadors und dem Nationalen Institut für Landwirtschaft «Instituto Nacional Autónomo de Investigación Agropecuario» (INIAP), vom 24. Oktober 2004

3.1.7

4217

Abkommen vom 11. April 2005 Notenaustausch zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Ecuador

3.1.6

Nachtrag

2. Addendum

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Fonds für soziale Nothilfe der Regierung von Nicaragua betreffend das Programm Wasserversorgung und Siedlungshygiene «AGUASAN», abgeschlossen am 3. Dezember 2004

3.1.5

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

03.07.2006 03.07.2006 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

13.04.2006 13.04.2006 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

01.10.2006 01.10.2006 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

465 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe

­

Kosten

Dieser Nachtrag regelt die ­ operationellen und administrativen Aspekte des Projekts betreffend Kartoffelforschung und -vermarktung, Produktion von Samen (Fortalecimiento de la Investigación y Producción de Semillas de Papa en el Ecuador ­ FORTIPAPA)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31.12.2006 und Änderung der Vertragssumme auf 965 000 Franken

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31. März 2007, die aufgrund operationeller Verzögerungen im Projekt nötig geworden ist

Inhalt

Abkommen zwischen der Nachtrag Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Erziehungsministerium der Republik Serbien betreffend der Technischen Kooperation im Erziehungsbereich, abgeschlossen am 23. Juli 2003

3.1.10

4218

Abkommen vom 11. April 2005 Notenwechsel zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Ecuador bezüglich des Projekts RETO RURAL, «Formación Profesional y Capacitación para el Empleo y el Desarrollo Local en Zonas Rurales», sowie Addendum zu diesem Vertrag vom 13. April 2006

3.1.9

Nachtrag

Abkommen zwischen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), dem Aussenministerium Ecuadors und dem Nationalen Institut für Landwirtschaft («Instituto Nacional Autónomo de Investigación Agropecuario», INIAP), vom 24. Oktober 2004 und Addendum zu diesem Vertrag, vom 3. Juli 2006

3.1.8

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Dieser Nachtrag regelt die operationellen und administrativen Aspekte des Projekts «Fortalecimiento de la Investigación y Producción de Semillas de Papa en el Ecuador» (FORTIPAPA)

Inhalt

70 000 USDollar. Öffentliche Entwicklungshilfe

Kosten

01.12.2006 01.12.2006 Art. 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Das ursprüngliche Abkommen wurde um drei Jahre bis 2009 verlängert. Diverse Artikel des Abkommens mussten entsprechend angepasst werden. Die Verlängerung war notwendig, damit die vorgegebenen Ziele erfolgreich realisiert werden können

­

Verlängerung der Vertragsdauer ­ 28.12.2006 28.12.2006 Art. 10 des Bunbis 31.01.2007 desgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

10.12.2006 10.12.2006 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Abkommen vom 18. November Nachtrag zum 2003 zwischen der Schweiz und Vertrag der Regierung der Republik Albanien betreffend des «Increase Skills Development Opportunities» Projektes

Abkommen vom 20. Dezember Nachtrag zum 2005 zwischen der Direktion für Vertrag Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bezüglich eines Beitrags an das Meeting zur Stärkung der Gesundheitsförderungskapazitäten

3.1.12

3.1.13

4219

Abkommen zwischen der Nachtrag Schweiz, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA), und der United Nation Mission im Kosovo (UNMIK), bezüglich «Housing and Property Directorate (HPD)», abgeschlossen am 2. Juni 2004

3.1.11

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Kosten

Erhöhung des nichtrückzahlbaren Beitrages der Schweiz zu Gunsten Albaniens und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2006

2,53 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Die im März 2006 gegründete ­ «Kosovo Property Agency» (KPA) hat die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des «Housing and Property Directorate» (HPD) übernommen.

Zusätzlich wurde das Abkommen um vier Monate bis zum 30. April 2006 verlängert

Inhalt

14.09.2006 14.09.2006 Art. 10 des BunVerlängerung der Vertragsdauer ­ desgesetzes vom bis 30. September 2007 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

13.07.2006 13.07.2006 Art. 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

18.12.2006 18.12.2006 Art. 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Datum

Abkommen zwischen der DEZA und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), bezüglich Durchführung des Projekts «Strengthening CINTERFOR/ILO's Website» (Ausbau des Internetauftritts von CINTERFOR/ILO), abgeschlossen am 03.12.02 ­ Änderung der Laufzeit

3.1.16

4220

Abkommen zwischen der Briefwechsel DEZA und der UNO-Oganisation für industrielle Entwicklung (UNIDO) betreffend US/GLO/ 04/116-Projekt über Thematische Zusammenarbeit zwischen der UNIDO und der DEZA im Bereich der KMU-ClusterEntwicklung und der sozialen Unternehmensverantwortung (corporate social responsibility), abgeschlossen am 02.12.2004.

Änderung der Laufzeit

3.1.15

Nachtrag

Abkommen vom 15. Januar Nachtrag zum 2003 zwischen der Schweiz, Vertrag vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit DEZA, und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Internationalen Entwicklungsagentur

3.1.14

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

18.01.2006 18.01.2006 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

27.03.2006 27.03.2006 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

11.12.2006 11.12.2006 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

50 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

Kosten

Verlängerung der Vertragsdauer ­ des Projektes bis 31.03.2006, ohne zusätzlich anfallende Kosten für die DEZA

Verlängerung der Vertragsdauer ­ des Projektes bis Ende Juni 2006, ohne zusätzlich anfallende Kosten für die DEZA

Erhöhung des nichtrückzahlbaren Beitrages der Schweiz im Hinblick auf die Recherchen für den Weltentwicklungsbericht 2008 zum Thema Landwirtschaft

Inhalt

Internationales Sanitätsreglement vom 25. Juli 1969 (SR 0.818.102): völkerrechtlich verbindliche Rechtsregeln, gestützt auf Art. 21 und 22 der Verfassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO, SR 0.810.1)

Assoziationsvertrag vom 11. März 1987 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (SR 0.424.122)

European Fusion Development Agreement (EFDA) (AS 1980 692)

3.2.1

3.2.2

3.2.3

4221

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Aenderungsabkommen

Aenderungsabkommen

Angenommen an der 58. Weltgesundheitsversammlung

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt

Kosten

20.12.2006 01.01.2007 Art. 16 Abs. 3 Bst. a des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (FG; SR 420.1) Art. 10d der Verordnung zum FG (SR 420.11)

21.12.2006 01.01.2007 Art. 16 Abs. 3 Bst. a des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (FG; SR 420.1) Art. 10d der Verordnung zum FG (SR 420.11)

Abkommen über die gemeinsame europäische Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und über deren Finanzierung.

Verlängerung des Abkommens um ein Jahr (bis Ende 2007)

Abkommen über die gemeinsame Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und über deren Finanzierung.

Verlängerung des Abkommens um ein Jahr (bis Ende 2007)

­

­

23.05.2005 15.06.2007 Art. 7a Abs. 2, Die durch eine Totalrevision des ­ Buchstabe b RVOG Internationalen Sanitätsreglements entstandenen Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) sind ein umfassendes Instrument zur Vorbeugung, Überwachung und Bekämpfung der internationalen Verbreitung von akuten Gesundheitsgefährdungen

Datum

Eidgenössisches Departement des Innern

Nr.

3.2

4222

Übereinkommen vom Aenderungs11. Oktober 2005 zur Förderung abkommen der Mobilität im Bereich der kontrollierten Kernfusion zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und den Assoziationspartnern (SR 0.424.13)

3.2.5

Aenderungsabkommen

JET Implementing Agreement (AS 1980 692)

3.2.4

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

22.12.2006 01.01.2007 Art. 16 Abs. 3 Bst. a des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (FG; SR 420.1) Art. 10d der Verordnung zum FG (SR 420.11)

22.12.2006 01.01.2007 Art. 16 Abs. 3 Bst. a des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (FG; SR 420.1) Art. 10d der Verordnung zum FG (SR 420.11)

Datum

Kosten

Abkommen über Massnahmen ­ zur Erleichterung des Austauschs von Forscherinnen und Forschern zwischen den europäischen Fusionsforschungszentren (Lohnentschädigungen, Reisekostenrückzahlungen). Verlängerung des Abkommens um ein Jahr (bis Ende 2007)

Abkommen über die gemeinsa- ­ me Nutzung der europäischen Grossforschungsanlage JET (Joint European Torus). Verlängerung des Abkommens um ein Jahr (2007)

Inhalt

Übereinkommen vom 20. Dezember 1971 zwischen Schweden, gewissen Mitgliedstaaten der Europäischen Organisation für Raumforschung und der Europäischen Organisation für Raumforschung betreffend ein Sonderprojekt für den Abschuss von Höhenforschungsraketen (mit Beilagen) (AS 1973 741, SR 0.425.11) Zusatzprotokoll vom 1. Juli 1980 zu dem Übereinkommen zwischen Schweden, bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über ein Sondervorhaben betreffend den Abschluss von Höhenforschungsraketen (mit Anlage) (AS 1996 848, SR 0.425.112)

3.2.6

4223

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Revidiertes Abkom- 17.06.2004 01.01.2006 BB vom 4.12.1972 men zwischen (AS 1973 740) bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Weltraumorganisation über das Sondervorhaben Esrange und Andoya betreffend den BRB vom Start von Höhenfor23.11.2005 schungsraketen und -ballonen.

AS 2007 523, SR 0.425.11

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Kosten

Abkommen, das darauf abzielt, 100 000 Frandie künftige Verfügbarkeit der ken pro Jahr Starteinrichtungen für Höhenforschungsraketen und Stratosphärenballone zu gewährleisten und deren Einrichtungen zu nutzen. Verlängerung des Abkommens bis Ende 2010

Inhalt

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) (SR 0.142.112.681)

WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS-Abkommen) (SR 0.632.20)

3.3.1

3.3.2

4224

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt

Art. 7a Abs. 2 Bst. a Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)

Aufgrund einer Änderung im Bereich Leistungsaushilfe: 40 000 bis 80 000 Franken pro Jahr

Kosten

Rechtliche Umsetzung des ­ WTO-Beschlusses vom 30.

August 2003, nach dem WTOMitgliedstaaten mit pharmazeutischer Industrie in ihrer nationalen Gesetzgebung die Vergabe einer Zwangslizenz für die Herstellung und den Export patentgeschützter pharmazeutischer Produkte vorsehen können. Die Schweiz hat das Protokoll am 13.09.2006 ratifiziert

06.07.2006 06.07.2006 Art. 14 und 18 FZA Aktualisierung des Anhangs II betreffend soziale Sicherheit zur Anpassung an erfolgte Neuerungen im einschlägigen EGRecht

Datum

Protokoll zur 06.12.2005 ­ Änderung des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum

Beschluss 1/2006 des Gemischten Ausschusses.

AS 2006 5851

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Nr.

3.3

Gemeinsame Ausführungsordnung vom 18. Januar 1996 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (SR 0.232.112.21)

Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (RS 0.232.112.4)

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

3.3.3

3.3.4

3.3.5

4225

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt

25.09.­ 03.10.2006 Art. 5.2 Bst. e) des 03.10.2006 Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

­

Kosten

Die Änderungen betreffen die Minimalanforderungen für die internationale Patentrecherche und Vorprüfung, Form und Sprache des internationalen Antrags sowie durch frühere Änderungen bedingte redaktionelle Verbesserungen

­

Es handelt sich um eine redakti- ­ onelle Änderung, die den Text des Artikels 5.2 Buchstabe c) ii) verständlicher machen soll

25.09.­ 01.04.2007 Art. 10 Abs. 2 Die Änderungen betreffen 03.10.2006 Bst. a) ii) des technische Details der MarkenMadrider Abkom- registrierung mens über die internationale Registrierung von Marken und Art. 10 Abs. 2 Bst. a) iii) des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Datum

Beschluss der 25.09.­ 01.04.2007 Art. 53 Abs. 1 Versammlung des 03.10.2006 Art. 53 Abs. 2 Verbands für die Bst. a) ii) und internationale Art. 58 Abs. 2 des Zusammenarbeit Vertrags vom auf dem Gebiet des 19. Juni 1970 über Patentwesens (PCTdie internationale Verband) Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Beschluss der Versammlung des Madrider Verbandes für die internationale Registrierung von Marken

Beschluss der Versammlung des Madrider Verbandes für die internationale Registrierung von Marken

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (SR 0.232.141.11)

3.3.6

4226

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Beschluss der 25.09.­ 12.10.2006 Art. 57 Abs. 4 des Versammlung des 03.10.2006 Vertrags vom Verbands für die 19. Juni 1970 über internationale die internationale Zusammenarbeit Zusammenarbeit auf dem Gebiet des auf dem Gebiet des Patentwesens (PCTPatentwesens Verband)

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Änderung des Gebührenverzeichnisses im Anhang zur Ausführungsordnung zum PCT

Inhalt

­

Kosten

TIR-Abkommen vom 14. November 1975 (SR 0.631.252.512)

TIR-Abkommen vom 14. November 1975 (SR 0.631.252.512)

TIR-Abkommen vom 14. November 1975 (SR 0.631.252.512)

3.4.1

3.4.2

3.4.3

4227

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Beschluss des Verwaltungsausschusses TIR

Beschluss des Verwaltungsausschusses TIR

Beschluss des Verwaltungsausschusses TIR.

AS 2006 1157

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

07.10.2005 12.08.2006 Art. 7a RVOG Beschluss des BR vom 21.12.2005

04.02.2005 12.08.2006 Art. 7a RVOG

04.02.2005 01.04.2006 Art. 7a RVOG

Datum

Eidgenössisches Finanzdepartement

Nr.

3.4

­

Kosten

Technische Änderungen der Anlage 6 betreffend die Ermächtigung und Verantwortung der internationalen Organisation, bevollmächtigt zum Druck und zur Herausgabe der TIR Carnets sowie verantwortlich für die wirksame Gestaltung und Funktion des internationalen Bürgschaftssystems

­

Änderungen des Abkommens ­ (Beifügung eines neuen Art.

42b, Anpassung des Art. 60 und Beifügung einer neuen Anlage 10) betreffend Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien und ihren Partnern, zum Zwecke einer wirksamen Kontrolle des TIR-Verkehrs

Technische Änderungen der Anlagen 1 und 9 zur Verbesserung der Kontrolle der Verwendung des Carnet TIR (international genormtes Zolldokument)

Inhalt

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401)

Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

3.5.1

3.5.2

3.5.3

3.5.4

4228

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Beschluss 1/2006 des Gemischten Veterinärausschusses

Beschluss 1/2006 des Gemischten Landverkehrsausschusses.

AS 2006 5963

Beschluss 2/2006 des Gemischten Ausschusses.

AS 2006 1163

Beschluss 1/2006 des Gemischten Ausschusses.

AS 2006 1159

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

01.12.2006 01.12.2006 Art. 19 Abs. 3 des Anhangs 11

22.06.2006 01.07.2006 Art. 45 und 51 Abs. 2 des Abkommens

31.01.2006 01.02.2006 Art. 29 des Abkommens in Verbindung mit Art. 5 und 7 des Protokolls Nr. 2

31.01.2006 01.02.2006 Art. 29 des Abkommens in Verbindung mit Art. 5 und 7 des Protokolls Nr. 2

Datum

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

Nr.

3.5

­

Kosten

200 000 Franken im Jahr 2007 und 80 000 Franken in den folgenden Jahren

Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, ­ 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens

Einrichtung einer gemeinsamen Verkehrsbeobachtungsstelle für die Alpenregion

Änderungen der Tabellen I, II ­ und IV c) sowie des Anhangs zu Tabelle IV des Protokolls Nr. 2 des Abkommens

Ersetzung der Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 des Abkommens

Inhalt

Freihandelsabkommen vom Beschluss 3/2006 26. Juni 2003 zwischen den des Gemischten EFTA-Staaten und der Republik Ausschusses Chile (SR 0.632.312.451)

Freihandelsabkommen vom Beschluss 4/2006 26. Juni 2003 zwischen den des Gemischten EFTA-Staaten und der Republik Ausschusses Chile (SR 0.632.312.451)

Freihandelsabkommen vom 21. Juni 2001 zwischen den EFTA-Staaten und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (SR 0.632.314.671)

Abkommen vom 10. Dezember 1992 zwischen den EFTAStaaten und Rumänien (SR 0.632.316.631)

3.5.7

3.5.8

3.5.9

3.5.10

4229

Abkommen vom 29. März 1993 Beschluss 1/2006 zwischen den EFTA-Staaten des Gemischten und der Republik Bulgarien (SR Ausschusses 0.632.312.141)

3.5.6

Beschluss 1/2002 des Gemischten Ausschusses

Beschluss 1/2006 des Gemischten Ausschusses

Übereinkommen vom 4. Januar Beschluss 1/2006 1960 zur Errichtung der Europä- des Rates ischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31)

3.5.5

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

11.06.2001 siehe Fuss- Art. 36 des note 5 Abkommens

16.08.2006 01.10.2006 Art. 33 des Abkommens

31.01.2006 siehe Fuss- Art. 85 Abs. 5 note 4 des Abkommens

31.01.2006 siehe Fuss- Art. 85 Abs. 5 note 3 des Abkommens

05.09.2006 siehe Fuss- Art. 31 des note 1 Abkommens

03.02.2006 03.02.2006 Art. 53 Abs. 3 der EFTA-Konvention

Datum

Änderung des Protokolls D des Abkommens (Staatsmonopole)

Änderung des Protokolls B des Abkommens (Einführung der Euromed-Ursprungsregeln)

Änderung des Anhangs III (vom Abkommen nicht erfasste Erzeugnisse)

Änderung von Artikel 12 des Anhangs I des Abkommens (Änderung der sog. «Direktversandregel»)

Änderung des Protokolls B des Abkommens (Einführung der Euromed-Ursprungsregeln)

Änderung des Appendix von Anhang Q über Luftverkehr

Inhalt

­

siehe Fussnote 2

­

­

siehe Fussnote 2

­

Kosten

Abkommen vom 10. Dezember 1992 zwischen den EFTAStaaten und Rumänien (SR 0.632.316.631)

Abkommen vom 10. Dezember 1992 zwischen den EFTAStaaten und Rumänien (SR 0.632.316.631)

Abkommen vom 10. Dezember 1991 zwischen den EFTALändern und der Türkei (SR 0.632.317.631)

Schuldenkonsolidierungsabkommen vom 30. Januar 1997 zwischen der schweizerischen und der russischen Regierung

Abkommen vom 24. Dezember 1992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien über eine Finanzhilfe

3.5.11

3.5.12

3.5.13

3.5.14

3.5.15

4230

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Briefwechsel

Notenaustausch

Beschluss 3/2006 des Gemischten Ausschusses

Beschluss 1/2006 des Gemischten Ausschusses

Beschluss 2/2002 des Gemischten Ausschusses

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Modifikation Art. 8 Abs. 1 Bst. c: Als Basis für die Zinsberechnung gilt anstelle eines neu festzulegenden Festzinssatzes der Libor-Zinssatz

Änderung des Protokolls B des Abkommens (Einführung der Euromed-Ursprungsregeln)

Änderung des Protokolls B des Abkommens (Einführung der Euromed-Ursprungsregeln)

Änderung des Protokolls D des Abkommens (Staatsmonopole)

Inhalt

15.11.2006 15.11.2006 Artikel 11 des Verlängerung des Abkommens Bundesbeschlusses bis zum 31. Dezember 2008 vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

26.04.2006/ 21.02.2006 Art. 1 des Bundes07.06.2006 gesetzes vom 24. März 2000 über den Abschluss von Schuldenkonsolidierungsabkommen (SR 973.20)

31.05.2006 siehe Fuss- Art. 29 des note 8 Abkommens

06.06.2006 siehe Fuss- Art. 32 des note 7 Abkommens

19.04.2002 siehe Fuss- Art. 36 des note 6 Abkommens

Datum

­

­

siehe Fussnote 2

siehe Fussnote 2

­

Kosten

Abkommen vom 22. Juni 2001 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Albaniens für das Trinkwasserprojekt Pogradec

Abkommen vom 27. September Notenaustausch 1993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik über eine Finanzhilfe

3.5.18

3.5.19

4231

Abkommen vom 26. November 1992 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Rumäniens über eine Finanzhilfe

3.5.17

Briefwechsel

Briefwechsel

Abkommen vom 19. Juni 1998 Nachtrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über eine Finanzhilfe für das «Telecommunications Emergency Reconstruction Programme»

3.5.16

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Änderung der Rückzahlungsbedingungen sowie Festlegung der Projekte, wofür die Gelder benutzt werden sollen, in Übereinstimmung mit den Artikeln 5.1 und 5.3 des bisherigen Abkommens

Inhalt

21.12.2006 21.12.2006 Art. 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

2,1 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe

­

­

Kosten

Verlängerung des Abkommens ­ bis zum 31. Dezember 2008; maximal bis zur Beendigung der Projekte in Cadca und Trnava

24.08.2006 24.08.2006 Art. 11 des BunErhöhung der Finanzhilfe desbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

15.12.2006 15.12.2006 Art. 11 des BunVerlängerung des Abkommens desbeschlusses vom bis zum 31. Dezember 2009 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

22.12.2006 22.12.2006 Art. 11 des Bundesbeschlusses vom 24. März 1995 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Datum

Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kuba, abgeschlossen am 30.

März 1954 (SR 0.946.292.941, AS 1954 521)

3.5.22

4232

Abkommen vom 24. September Projektdokument 1996 zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem «International Trade Centre» (ITC) UNCTAD betreffend einen «Bilateral Trust Fund»

3.5.21

Briefwechsel, AS 2007 31

Subsidiäres Abkommen in Form Notenaustausch eines Briefwechsels mit der No 6-27/001 «Agencia Peruana de Coopéración Internacional» betreffend «Centro de Efficiencia Tecnológia» (CET, Cleaner Production Centre Peru)

3.5.20

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt

18.08.2006 01.01.2006 Art. 7a Abs. 2 Bst. a RVOG (SR 172.010)

23.05.2006 01.03.2006 Art. 10 des Bun(rückwirdesgesetzes vom kend) 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

716 760 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe

­

Kosten

Verlängerung des Handels­ abkommens für das Jahr 2006 (Inhalt des Handelsabkommens: Meistbegünstigung in Bezug auf Zölle, Zuschlagtaxen, Konsulargebühren, Steuern, etc. Seit dem Beitritt der Schweiz zum GATT 1966 kaum mehr von rechtlicher oder wirtschaftlicher Bedeutung)

Schlussphase der Multifunktionalen Technischen Zusammenarbeit zur Entwicklung und Förderung von Exporten in Bolivien

14.03.2006 08.03.2006 Art. 10 des BunVerlängerung der Phase 1 für (rückwirdesgesetzes vom weitere vier Monate kend) 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Datum

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA, SR 0.946.526.81)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA, SR 0.946.526.81)

3.5.23

3.5.24

Beschluss 2/2006 des Gemischten Ausschusses

Beschluss 1/2006 des Gemischten Ausschusses

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Änderung von Anhang 1, Kapitel 11 (Messinstrumente)

Inhalt

13.12.2006 13.12.2006 Art. 10 Abs. 4 und Anerkennung einer Schweizer 11 des Abkommens Konformitätsbewertungsstelle unter Kapitel 2 des Anhangs 1 (persönliche Schutzausrüstungen)

29.09.2006 29.09.2006 Art. 10 Abs. 5 des Abkommens

Datum

­

­

Kosten

4233

1 Notifikation der Annahme durch die Schweiz hinterlegt am 18.09.2006. Die Änderung tritt in Kraft, sobald alle Parteien ihre Annahmenotifikation hinterlegt haben.

2 Bei der Euromed-Kumulation handelt es sich um ein Gesamtsystem, das die bestehende Paneuropäische Ursprungskumulation auf die Mittelmeerländer ausdehnt.

Davon betroffen sind zurzeit 12 Freihandelsabkommen der Schweiz. Die Inanspruchnahme der in diesen Freihandelsabkommen vorgesehenen Zollpräferenzen wird erleichtert, was zu gewissen zusätzlichen Zollausfällen führt. Diese sind vor allem im Textilbereich zu erwarten, insgesamt beschränkt und, bezogen auf ein einzelnes Freihandelsabkommen, vernachlässigbar.

3 Notifikation der Annahme durch die Schweiz hinterlegt am 02.08.2006. Die Änderung tritt am ersten Tag des ersten Monats, welcher der Hinterlegung der Annahmenotifikation durch alle Parteien folgt, in Kraft.

4 Die Änderung tritt am ersten Tag des ersten Monats, welcher der Hinterlegung der Annahmenotifizierung durch Norwegen und Chile folgt, in Kraft.

5 Die Schweiz hat ihre Annahmenotifikation am 04.01.2006 hinterlegt. Die Änderung tritt in Kraft, sobald alle Parteien ihre Annahmenotifikation hinterlegt haben.

6 Die Schweiz hat ihre Annahmenotifikation am 04.01.2006 hinterlegt. Die Änderung tritt in Kraft, sobald alle Parteien ihre Annahmenotifikation hinterlegt haben.

7 Die Schweiz hat ihre Annahmenotifikation am 14.11.2006 hinterlegt. Die Änderung tritt in Kraft, sobald alle Parteien ihre Annahmenotifikation hinterlegt haben.

8 Die Schweiz hat ihre Annahmenotifikation am 14.11.2006 hinterlegt. Die Änderung tritt in Kraft, sobald alle Parteien ihre Annahmenotifikation hinterlegt haben.

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Luftverkehrsabkommen vom 20. Februar 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada (SR 0.748.127.192.32)

Abkommen vom 28. Februar 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Singapur über den regelmässigen Luftverkehr zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus (SR 0.748.127.196.89)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

3.6.1

3.6.2

3.6.3

4234

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Beschluss 1/2006 des Gemischten Ausschusses.

AS 2006 5987

Notenaustausch, AS 2006 671

Notenaustausch AS 2006 3345

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

18.10.2006 01.12.2006 Abkommen (Art. 23) Art. 3a LFG)

01.08.2001/ 15.09.2005 Art. 3a LFG 15.09.2005

13.06.2005 17.05.2006 Art. 3a LFG

Datum

­

Änderung Art. 3, Art. 3bis, Art. 7

Änderung des Anhangs des ­ Abkommens in Bezug auf die anwendbaren Vorschriften im Bereich der Haftung von Luftfahrtunternehmen, der Zuweisung von Zeitnischen, der Flugsicherheit, der Luftsicherheit, der Passagierrechte sowie im Bereich der Besteuerung von Treibstoffen

­

Kosten

Änderungen der Art. I Abs. 1 Bst. a, Art. II, Art. III Abs. 1, Art. V, Art. VI, Art. VIbis, Art. VII, Art. VIII, Art. XI, Art. XIII, Art. XIXbis, Anhang

Inhalt

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Nr.

3.6

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

3.6.4

3.6.5

3.6.6

4235

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Beschluss 4/2006 des Gemischten Ausschusses.

AS 2006 5991

Beschluss 3/2006 des Gemischten Ausschusses.

AS 2006 5971

Beschluss 2/2006 des Gemischten Ausschusses.

AS 2006 5967

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt

Nachträgliche Änderung des vom Parlament genehmigten Beschlusses 3/2006 betreffend die Teilnahme der Schweiz an der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA). Die nachträgliche Änderung bezieht sich auf die Anstellungsbedingungen von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern bei der EASA

27.10.2006 01.12.2006 Abkommen Übernahme von Durchfüh(Art. 23) rungsverordnungen der EG zur Art. 3a Abs. 2 LFG Festlegung von technischen Anforderungen an Luftfahrzeuge und Unterhaltsbetriebe im Rahmen der Tätigkeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)

27.10.2006 01.12.2006 Abkommen (Art. 23) Art. 7a RVOG

18.10.2006 01.12.2006 Abkommen Übernahme verschiedener (Art. 23) Verordnungen der EG im Art. 3a Abs. 2 LFG Zusammenhang mit der EUInitiative zur Schaffung eines «Einheitlichen Europäischen Luftraumes» in den Anhang zum Luftverkehrsabkommen

Datum

­

­

­

Kosten

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

Europäisches Übereinkommen vom 15. November 1975 über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs (AGR) (SR 0.725.11)

Europäisches Übereinkommen vom 15. November 1975 über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs (AGR) (SR 0.725.11)

Europäisches Übereinkommen vom 15. November 1975 über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs (AGR) (SR 0.725.11)

3.6.7

3.6.8

3.6.9

3.6.10

4236

Grundvertrag (mit Fundort, AS/SR)

Nr.

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

15.12.2006 01.04.2007 Abkommen (Art. 23)

Datum

Beschluss der 23.11.2006 23.11.2006 Art. 8 AGR Arbeitsgruppe Strassenverkehr der ECE

Beschluss der 07.01.2006 07.01.2006 Art. 9 AGR Arbeitsgruppe Strassenverkehr der ECE

Beschluss der 06.01.2006 06.01.2006 Art. 8 AGR Arbeitsgruppe Strassenverkehr der ECE

Beschluss 5/2006 des Gemischten Ausschusses

Form/Bezeichnung (mit Fundort, AS/SR)

­

­

Kosten

Änderung von Anhang I zum Übereinkommen: Anpassungen des Strassenverzeichnisses

­

Änderung von Anhang II zum ­ Übereinkommen: Neuer Abschnitt betreffend Tunnelmanagement und Tunneleinrichtungen

Änderung von Anhang I zum Übereinkommen: Anpassungen des Strassenverzeichnisses

Änderung des Anhangs des Abkommens in Bezug auf neue Verordnungen der EG im Bereich des Wettbewerbsrechts sowie im Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse.

Diese Verordnungen ersetzen die ursprünglichen diesbezüglich im Anhang zum Abkommen aufgeführten Verordnungen und führen zu deren Aufhebung

Inhalt