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Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gemeinde Valchava

Zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gemeinde Valchava wird zur Erhaltung des schweizerischen Nationalparks folgender Vertrag abgeschlossen:

Art. l Die Gemeinde Valchava als Eigentümerin des obern Teiles der Val Nüglia stellt der Eidgenossenschaft dieses, in Artikel 2 näher umschriebene Gebiet zur Erhaltung des Nationalparks gemäss den nachstehenden Bedingungen weiterhin zur Verfügung.

Art. 2 Das Gebiet ist wie folgt begrenzt : Vom Piz Nair dem Grat und der Gemeindegrenze Zernez nach zu Punkt 2943, dem Grat und der Taraspergrenze nach hinüber zum Piz Foraz, dem Grat und der Schulsergrenze nach über Piz Tavrü nach Punkt 2986, von hier zum Piz Vallatscha Punkt 8021, dem Grat nach hinunter zu Punkt 2864, längs des Grates zu einem Marchstein bei Chaschlot, von diesem hinüber zur Gemeindegrenze Zernez zu einem bestehenden Marchstein und von diesem hinauf zum Piz Nair.

Die Grenzen dieses Gebietes werden auf einer Karte l : 50 000 eingetragen, die Bestandteil des Vertrages bildet. Der Karte ist eine Beschreibung der Grenzen beizufügen. Diese Dokumente sind von beiden Parteien zu unterzeichnen.

Der Verlauf der Grenzen ist als Servitutslinie in die Grundbuchpläne einzutragen. Nach durchgeführter Vermessung sind die Grundbuchpläne für den ganzen Grenzverlauf massgebend.

Die Parkgrenzen sind im Gelände, im Einvernehmen mit der Gemeinde, durch geeignete Markierungen kenntlich zu machen, soweit sie nicht durch natürliche Grenzen zweifelsfrei erkennbar sind.

Die Kosten für die öffentliche Beurkundung, die Markierung, die Feldaufnahmen und den Eintrag in die Grundbuchpläne trägt die Eidgenossenschaft.

43 Art. 3 Die Gemeinde räumt der Eidgenossenschaft das Kecht ein, auf dem erwähnten Gebiet den Nationalpark als Naturreservat aufrecht zu erhalten, in dem die gesamte Tier- und Pflanzenwelt ganz ihrer freien natürlichen Entwicklung überlassen und welcher vor jedem nicht im Zweck des Parkes liegenden menschlichen Einfluss geschützt werden soll.

Die Gemeinde verpflichtet sich, zu diesem Zwecke jede Nutzung ihres Grundeigentums im genannten Gebiet zu unterlassen, und räumt der Eidgenossenschaft ein dingliches Eecht dieses Inhaltes ein.

Die Eidgenossenschaft ist berechtigt, im Parkgebiet die erforderlichen Wege, Hütten und Quellfassungen zu erstellen und zu unterhalten. Die hiefür nötigen Materialien wie Holz, Sand, Kies und Steine kann sie unentgeltlich aus dem Eeservatsgebiet beziehen. Die Art und der Umfang der Materialien werden im Einvernehmen mit der Gemeinde festgesetzt.

Art. 4 Die Eidgenossenschaft entrichtet der Gemeinde jeweilen praenumerando auf den I.Januar als Entschädigung für die der Eidgenossenschaft eingeräumten dinglichen Eechte und für den Verzicht der Gemeinde auf jede Nutzung ihres Grundeigentums den Betrag von 1200 Franken (zwölfhundert Franken).

Die festgesetzte Entschädigung gilt für die ersten zehn Jahre. Von diesem Zeitpunkt an ist sie auf Begehren einer Partei jeweilen für eine Periode von zehn Jahren auf Grund der dannzumaligen Verhältnisse neu festzusetzen.

Art. 5 Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Die Eidgenossenschaft ist jedoch berechtigt, ihn auf Ende des Jahres 1983, nachher in Perioden von jeweils 25 Jahren einseitig unter Beachtung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren aufzuheben.

Art. 6 . ' Über sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesgerichts gegeben ist, ein Schiedsgericht.

Seine Entscheidungen sind endgültig.

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Jede Vertragspartei bezeichnet zwei Mitglieder dieses Gerichts. Der Vorsitzende wird vom Präsidenten des Bundesgerichts bestimmt, falls sich die Parteien über seine Wahl nicht einigen können.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess.

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.Art. 7 Dieser Vertrag ist in das Kaufsprotokoll der Gemeinden Valchava und Tschierv und nach Einführung des Grundbuches auch in dieses einzutragen.

Schlussbestimmung Dieser Vertrag tritt in Eechtskraft, sobald er von beiden Parteien unterzeichnet, vom Kleinen Eat genehmigt und von den eidgenössischen Eäten ratifiziert worden ist.

Mit seinem Inkrafttreten wird der Dienstbarkeitsvertrag vom 80. Juli/10, und 21. August 1918 aufgehoben.

Dieser Vertrag ist in 7 gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und unterzeichnet. Die Parteien erhalten je zwei Exemplare, der Kanton Graubünden, das Staatsarchiv und das Grundbuchamt je ein Exemplar.

Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

Valchava, den le.April 1959.

Namens der Gemeinde Valchava, Comunità Valchava, Der Präsident : J. Pitsch Der Sekretär : Jon Boti Bern, den 12.Mai 1959.

Namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Der Bundespräsident: P.Chaudet Der Bundeskanzler : Ch.Oser

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Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gemeinde Valchava

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Jahr

1962

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.01.1962

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