Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) In Kraft getreten am ...

Schweizerische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften

Brüssel Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union

Die Schweizerische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 13. Dezember 2004, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a), erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt: «In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a), erster Satz und Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen-Besitzstand assoziiert, ist der Schweiz die Verabschiedung des folgenden Rechtsaktes notifiziert worden: ­

Verordnung des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten Dokument des Rates: 15152/04 VISA 209 COMIX 716 Datum der Verabschiedung: 13.12.041»

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a), zweiter Satz des Schengen-Assoziierungsabkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informiert die Schweizerische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsaktes, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil

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ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1­6.

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Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands

dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) des Schengen-Assoziierungsabkommens wird die Schweiz den Rat unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 13. Dezember 2004 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.

Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Information durch die Schweiz über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Die Schweizerische Mission bei den Europäischen Gemeinschaften benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Brüssel, den ...

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