07.016 Bericht des Bundesrates über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahre 2006 Auszug: Kapitel I vom 9. März 2007

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen Kapitel I des Berichts über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahre 2006 mit dem Antrag auf Zustimmung.

Der vollständige Bericht, mit näheren Erläuterungen, ist als Separatdruck im Format A4 erschienen.1 Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

9. März 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1

Der vollständige Bericht kann beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, CH-3003 Bern, bezogen werden (Art.-Nr. 101.13.d).

2006-2817

2063

Bericht Kapitel I An die Bundesversammlung: Anträge auf Abschreibung von Motionen und Postulaten Bundeskanzlei 2000 P 00.3194

E-Switzerland. Staat als Modellanwender (N 20.6.00, Spezialkommission NR 00.016)

2000 P 00.3208

E-Switzerland (N 20.6.00, Spezialkommission NR 00.016)

2000 M 00.3190

Nutzung der Informationstechnologie für die direkte Demokratie (N 20.6.00, Spezialkommission NR 00.016; S 3.10.00)

2000 M 00.3208

E-Switzerland (N 20.6.00, Spezialkommission NR 00.016; S 3.10.00), Punkt 1

2000 P 00.3298

E-Switzerland. Gesetzesänderungen, Zeitplan und Mittel (N 6.10.00, Freisinnig-demokratische Fraktion)

2000 P 00.3208

E-Switzerland (N 20.6.00, Spezialkommission NR 00.016; S 3.10.00)

2000 P 00.3347

E-Switzerland. Gesetzesänderungen, Zeitplan und Mittel (S 18.9.00, Leumann)

Der Bundesrat verabschiedete am 18. Januar 2006 die revidierte Strategie für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz und beauftragte unter anderem das eidgenössische Finanzdepartement, zusammen mit den Kantonen und den zuständigen Bundesämtern eine E-Government-Strategie Schweiz zu erarbeiten. Ein interdepartementaler Ausschuss Informationsgesellschaft IDA IG koordiniert seit 1998 die Umsetzung der Strategie, erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht und benennt allfälligen Handlungsbedarf. Die Berichte sind unter http://www.infosociety.ch/site/ default.asp abrufbar und können in gedruckter Form beim BAKOM bestellt werden.

Zu den einzelnen Tätigkeitsfeldern: Bund als Musteranwender für elektronischen Datenverkehr: Der Bund verfügt über ein umfangreiches Portfolio von E-Government-Projekten. Als Instrument, das die Erfüllung bestehender Staatsaufgaben unterstützt, decken die Projekte des E-Government unterschiedlichste Bereiche ab. Die nachstehende Aufzählung ist exemplarisch und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit: BK: Vote électronique; EDA: APIS (Aussenpolitisches Informationssystem); EDI: Harmonisierung amtlicher Personenregister, Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR), IZBUND, Sitemapping.ch, ARELDA; EJPD: eGRIS (elektronisches Grundstückinformationssystem), Infostar, GovLink, eSchKG (elektronische Einreichung einer Betreibung); VBS: e-geo.ch; EFD: simap.ch, IT Tax Suisse, Geschäftsverwaltung GEVER, IT-Basisinfrastruktur eGovernment; EVD: Unternehmens-ID, kmuinfo.ch, SHAB-online; UVEK: e-ofcom.

Für den elektronischen Geschäftsverkehr stehen die technischen Mittel (ausser Archivierung) weitgehend bereit, erste departementsweite Implementierungen sind initialisiert. So sind beispielsweise die Bundesratsgeschäfte informatisiert.

2064

Bewusstseinsbildung: Seit 2001 führen die Bundesämter für Kommunikation (BAKOM) und Kultur (BAK) den Wettbewerb «Ritter der Kommunikation» durch.

Dabei werden Projekte ausgezeichnet, die einen Beitrag zum Einschluss aller in die Informationsgesellschaft leisten.

Digitale Identität ­ eID-Karte: Der Bundesrat, der sich 2004 aus ordnungspolitischen Gründen gegen eine Bereitstellung einer staatlichen elektronischen Identität entschied, hat auf den 1. Januar 2005 das Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES) in Kraft gesetzt und der Privatwirtschaft eine vernünftige Zeitspanne zur Entwicklung einschlägiger Angebote eingeräumt. Er ist bereit, die Situation neu zu beurteilen, falls die Versorgung sich als mangelhaft erweisen sollte.

www.ch.ch: Die Bundeskanzlei hat mit den Kantonen eine neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung für den Betrieb des Schweizer Portals ch.ch für die Jahre 2007 bis und mit 2010 abgeschlossen. Sie wurde im Bundesblatt vom 19. Dezember 2006 veröffentlicht und kann damit wie vorgesehen auf den 1. Januar 2007 in Kraft treten. 25 Kantone unterzeichneten die Vereinbarung; Appenzell-Innerrhoden wollte sich noch nicht für vier Jahre binden, will aber 2007 seinen finanziellen Beitrag leisten. Die Betriebskosten von maximal 1,2 Millionen Franken werden gemäss Vereinbarung hälftig von den Kantonen und dem Bund getragen. Die Weiterentwicklung erfolgt in Übereinstimmung mit der geplanten E-Government-Strategie Schweiz und wird falls nötig in Sondervereinbarungen geregelt.

Vote électronique: Der Bundesrat schloss mit dem am 31. Mai 2006 verabschiedeten Bericht über die Pilotprojekte zum Vote électronique die in parlamentarischen Vorstössen geforderte Abklärung der Chancen und Risiken sowie der Machbarkeit des Vote électronique in der Schweiz ab. Die Bundeskanzlei hatte in den Jahren 2004 und 2005 zusammen mit den Kantonen Genf, Neuenburg und Zürich fünf erfolgreich und pannenfrei verlaufene Pilotversuche mit Vote électronique bei eidgenössischen Abstimmungen durchgeführt. 2006 fanden zwei weitere, erfolgreiche Versuche anlässlich der eidgenössischen Volksabstimmung vom 26. November 2006 in Neuenburg und Zürich statt; am 15. Dezember 2006 hat der Bundesrat den inzwischen vierten Versuch zu Vote électronique in Neuenburg für die Volksabstimmung
vom 11. März 2007 gutgeheissen. Der Bundesrat schlägt dem Parlament in seinem Evaluationsbericht die schrittweise Einführung von Vote électronique vor.

Dabei soll neben den drei Pilotkantonen auch weiteren Kantonen der Einsatz von Vote électronique ermöglicht werden, indem die Erfahrungen aus den Pilotprojekten allen Kantonen zur Verfügung stehen. Eine finanzielle Unterstützung durch den Bund ist nicht vorgesehen. Über die Evaluationsergebnisse und das weitere Vorgehen im Bereich Vote électronique wird das Parlament 2007 entscheiden.

Schulen im Netz: Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT hat im Jahre 2002 gemeinsam mit den Kantonen und der Privatwirtschaft die Bildungsinitiative «Public Private Partnership ­ Schule im Netz» lanciert. Ziel von «Schule im Netz» ist es, möglichst viele Lehrpersonen aller Schulen der Primar- und Sekundarstufe für den pädagogisch-didaktisch sinnvollen Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) im Unterricht aus- und weiterzubilden sowie alle Schulen der Primar- und Sekundarstufe mit moderner IKT-Infrastruktur auszurüsten und am Internet anzuschliessen. «Schule im Netz» soll die Lehrpersonen und die Schülerinnen und Schüler befähigen, IKT in den Unterricht zu integrieren und Verständnis und Akzeptanz von IKT bei Behörden, Lehrpersonen und Eltern erhöhen.

2065

Ein entsprechendes bis 2007 befristetes Bundesgesetz und die zugehörige Verordnung sind am 1. August 2002 in Kraft getreten. Der ursprünglich für die Initiative gesprochene Verpflichtungskredit von 100 Millionen wurde verwaltungsintern und durch das Parlament auf zuletzt 35 Millionen gekürzt. Diese sind bis zum Schluss der Initiative im Juli 2007 verpflichtet. Mit diesen Mitteln wird der Bund bei Abschluss der Initiative 54 interkantonale Projekte zur Aus- und Weiterbildung der Lehrpersonen unterstützt haben.

Im Zuge des Projekts werden zudem 7 Handweiser (elektronische Wegleitungen) erstellt, welche Lehrpersonen Hilfestellungen zu alltäglichen Problemen im Umgang mit IKT im Schulunterricht liefern. Diese Guides zu Themen wie «IKT und Ethik», «Recht» oder «Infrastruktur» stehen ab kommendem Frühjahr allen Lehrpersonen frei zur Verfügung. Ebenfalls ab kommenden Frühjahr werden 60 Good-PracticeProjekte umgesetzt sein, in welchen Anwendungen und Produkte für den lehrplanbezogenen Einsatz von IKT im alltäglichen Unterricht stufen- und fachbezogen entwickelt werden.

Virtueller Campus: Das Programm «Virtueller Campus Schweiz» unterstützt die Hochschulen bei der Einführung und Anwendung von E-Learning und OnlineAusbildung. Bei der vierten und letzten Serie von Projekten werden von Seiten der Fachhochschulen nochmals 10 Projekte (total ca. 1 Mio. CHF) mit Laufzeit 2006­07 gefördert.

KMU-Portal: Seit April 2006 sind alle KMU-Portale mit Informationen für Neugründer und Unternehmer und einem umfassenden Dienstleistungsangebot unter www.kmu.admin.ch online.

Der Bundesrat beantragt, die Motionen und Postulate als erfüllt abzuschreiben.

2000 P 00.3595

Administrative Entlastung von Unternehmen bei den bundesrechtlichen Verfahren (S 14.12.00, Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR). Punkte 1, 2 und 5

Punkt 1: Der Bericht vom 2. Februar 2005 über die Entwicklung im Bestand der bundesrechtlichen Bewilligungsverfahren in der Zeit zwischen 1998 und 2004 führte zum Auftrag an die Verwaltung, Wege zu finden, um 20 Prozent aller Bewilligungspflichten abzuschaffen. Im Bericht vom 18. Januar 2006 «Vereinfachung des unternehmerischen Alltags» (erschienen als Nr. 13 in der Reihe «Grundlagen der Wirtschaftspolitik» des SECO) wurde über diese Abklärungen berichtet, und es wurden vom Bundesrat eine Anzahl Gesetzesrevisionen in Auftrag gegeben, die u. a. in die Botschaft vom 8. Dezember 2006 zum Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren («Vereinfachung des unternehmerischen Alltags») (BBl 2007 315) eingeflossen sind. Sieben Jahre nach der ersten Inventur hat somit ­ wie vom Postulat gewünscht ­ eine zweite Überprüfung der Bewilligungspflichten stattgefunden.

Punkt 2: Aus Ressourcengründen konnte nicht erhoben werden, wie weit die Ämter, die eine grosse Zahl von Bewilligungen ausstellen, intern bereits eine solche Statistik führen. Das Beispiel der vom BVet ausgestellten CITES-Bewilligungen zeigt aber, dass vorbildliche Lösungen implementiert sind (zur Situation bei diesem und bei andern häufigen Verfahren vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren [«Vereinfachung des unternehmerischen Alltags»], BBl 2007 315, S. 331 ff., bes. S. 334).

2066

Punkt 5: In Ergänzung zu den Ausführungen im letztjährigen Geschäftsbericht (Rechtsgrundlagen für Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur) kann ausgeführt werden, dass eine Massnahme gemäss Bericht «Vereinfachung des unternehmerischen Alltags» darauf abzielt, Suchroutinen aufzubauen, die ein automatisches Auffinden von Formularen im Internet gestatten (vgl. S. 16 des Berichtes). Nach den rechtlichen werden so auch die tatsächlichen Voraussetzungen geschaffen, damit Gesuchs- und Deklarationsformulare (einschliesslich Steuererklärungen) elektronisch eingereicht werden können.

Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1, 2 und 5 des Postulats abzuschreiben.

2004 P 04.3159

Anglizismen. Bundesrat als «Federal Executive Committee»?

(N 18.6.04, Berberat)

Im Rahmen des Projekts «CD Bund» hat die Arbeitsgruppe Terminologie die Benennungen von Organisationseinheiten der Bundesverwaltung überprüft und zahlreiche Änderungsvorschläge ausgearbeitet, die unter anderem die beanstandeten Anglizismen betrafen. Dabei stützte sie sich auf ihre «Empfehlungen für die Benennung der Organisationseinheiten der Bundesverwaltung», die der Bundesrat in seinem Beschluss vom 6. April 2005 zur Kenntnis genommen hat. Aufgrund dieses Beschlusses war es den Organisationseinheiten freigestellt, bestehende Benennungen zu ändern. Aus dem Englischen entlehnte Kurzbezeichnungen wie «Swissmint» oder «Swissmedic» wurden beibehalten, zumal die Änderung oder Aufgabe solcher inzwischen gut eingeführter Markennamen mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden gewesen wäre und unabsehbare Imageverluste nach sich gezogen hätte.

Allerdings sind namentlich auch die genannten Kurzbezeichnungen in amtlichen Texten zusammen mit den weiterhin gebräuchlichen Langbezeichnungen in der jeweiligen Amtssprache («Eidgenössische Münzstätte» bzw. «Schweizerisches Heilmittelinstitut») zu verwenden. Viele Vorschläge der Arbeitsgruppe, die auf einzelne sprachliche Verbesserungen und ein einheitlicheres Benennungssystem abzielten, wurden umgesetzt.

Gemäss dem erwähnten Bundesratsbeschluss sind die Empfehlungen der Arbeitsgruppe Terminologie bei neu zu benennenden Organisationseinheiten der Bundesverwaltung anzuwenden, womit den Forderungen des Postulats Rechnung getragen wird. Vom Bund kontrollierte Unternehmen wie Post, Swisscom und SBB sind davon jedoch nicht direkt betroffen, weil sie aufgrund ihrer Rechtsstellung relativ autonom sind und ihre Kommunikationsstrategien weitgehend nach eigenem Ermessen gestalten können. Die Empfehlungen stehen der Einführung neuer Anglizismen, insbesondere auch von Kurzbezeichnungen, die sich aus dem Englischen ableiten und in allen Sprachen gleich lauten, entgegen. In diesem Zusammenhang sind zwei der darin formulierten Grundsätze hervorzuheben: ­

Eine Benennung ist sprachlich korrekt, wenn sie den allgemeinen Regeln der betreffenden Sprache entspricht und in allen Amtssprachen möglichst kongruent ist.

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Bei der Bildung von Kurzbezeichnungen ist den Amtssprachen der Vorzug zu geben.

Eine weitere Arbeitsgruppe, der Linguistinnen, Redaktoren und Informationsverantwortliche aus der Bundesverwaltung angehören, hat sich eingehend mit Fragen rund um Entlehnungen aus dem Englischen und anderen Sprachen beschäftigt. Sie hat «Empfehlungen für den Umgang mit Anglizismen» erarbeitet, die als Lenkungs2067

instrument geeigneter erscheinen als kaum durchsetzbare Vorschriften. Darin erörtert sie die mit Anglizismen verbundenen Probleme und zeigt auf, wie und unter welchen Voraussetzungen diese einzusetzen sind. In den Empfehlungen gilt als oberstes Gebot, dass Texte, die sich an die breite Öffentlichkeit richten, adressatengerecht und verständlich formuliert sein müssen. Zudem hat die Arbeitsgruppe eine Wörterliste erstellt, die in den drei Amtssprachen Französisch, Italienisch und Deutsch mögliche Alternativen zu geläufigen Anglizismen anbietet. Diese Liste ist auf dem Internet und dem Intranet der Bundesverwaltung verfügbar und kann auf Anregung der Benutzerschaft laufend ergänzt werden.

Mit all diesen Massnahmen geht eine fortschreitende Sensibilisierung in der Bundesverwaltung einher, die zu einem bewussteren und massvollen Umgang mit Anglizismen beiträgt.

Der Bundesrat beantragt daher, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.

2004 P 04.3462

Deutsche Rechtschreibung. Konsensfindung (N 17.12.04, Riklin)

Das Postulat beauftragte den Bundesrat, darauf hinzuwirken, dass die Reform der deutschen Rechtschreibung so revidiert wird, dass sie konsensfähig wird, insbesondere durch eine Überarbeitung der Regeln im Bereich der Zusammen- und Getrenntschreibung.

Ende 2004 wurde der Rat für deutsche Rechtschreibung ins Leben gerufen. In ihm sind alle interessierten Kreise (Schule, Verlage, Medien, öffentliche Verwaltung) der deutschsprachigen Länder vertreten, einschliesslich der Gremien, die die Reform erarbeitet haben, wie auch ihrer Kritiker. Der Rat sollte Konsenslösungen für die besonders umstrittenen Teile der Reform (Getrennt- und Zusammenschreibung, Gross- und Kleinschreibung, Kommasetzung, Trennung am Zeilenende) finden.

Unter tatkräftiger Mitwirkung des Vertreters der schweizerischen Bundesverwaltung wurde das Regelwerk überarbeitet und im Frühjahr 2006 in revidierter Form vorgelegt. Es wurde in den Folgemonaten von den für Bildung zuständigen Gremien der beteiligten Länder geprüft und gutgeheissen. Auf den 1. August 2006 ist das revidierte Regelwerk für die Schulen in Kraft getreten. Im Dezember 2006 sind die deutschsprachigen Nachrichtenagenturen und diejenigen Zeitungsverlage, die bisher die Reform nicht mitgemacht hatten, auf die revidierte Reform eingeschwenkt.

Diese lässt in gewissen Bereichen der Schreibung Varianten zu, damit die «natürliche» Schreibentwicklung nicht durch eine allzu rigide Regelung behindert oder in eine falsche Richtung gelenkt wird (insbes. im Bereich der Getrennt- und Zusammenschreibung). Dies führt dazu, dass die Verlage, die Printmedien und die Schulen ­ mit dem Ziel, ihre Texte einheitlich zu gestalten oder die Möglichkeit zu haben, eindeutige Regeln zu vermitteln ­ in begrenztem Umfang sog. Hausorthografien entwickeln, die weitestgehend im Rahmen des Regelwerks bleiben, sich punktuell aber voneinander unterscheiden. Im Grossen und Ganzen kann mit der revidierten Reform nun aber die Einheitlichkeit der deutschen Rechtschreibung gewahrt werden; die Gefahr, dass sich gewichtige Kreise der Reform ganz verweigern, ist gebannt, und insbesondere besteht die Gefahr nicht mehr, dass in der Schule eine Rechtschreibung gelehrt wird, die nicht dem entspricht, was ausserhalb der Schule praktiziert wird. Der Konsens in der deutschen Rechtschreibung ist im Grossen und Ganzen gefunden, eine Einigkeit in allen Details ist nicht realisierbar.

Der Bundesrat erachtet das Postulat als erfüllt; er beantragt seine Abschreibung.

2068

Departement für auswärtige Angelegenheiten 2000 P 00.3414

Regelmässige Berichterstattung über die Menschenrechtspolitik der Schweiz (N 3.10.00, Aussenpolitische Kommission NR)

Mit dem Postulat wird der Bundesrat beauftragt, «dem Parlament einmal pro Legislatur in einem Situationsbericht Auskunft zu geben über die getroffenen, eingeleiteten und geplanten Massnahmen und Bemühungen zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Menschenrechtspolitik». Einen ersten Bericht hat der Bundesrat am 16. Februar 2000 vorgelegt. Für die Legislaturperiode 2003­2007 hat er diesen Auftrag mit dem Bericht über die Menschenrechtsaussenpolitik der Schweiz vom 31. Mai 2006 erfüllt. Ein dritter Bericht ist für die Legislaturperiode 2007­2011 geplant. Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats.

2000 P 00.3527

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau. Unterzeichnung und Ratifizierung durch die Schweiz (N 15.12.00, Maury Pasquier)

Das am 22. Dezember 2000 in Kraft getretene Fakultativprotokoll zum CEDAWÜbereinkommen enthält im Wesentlichen zwei Elemente: Erstens ermöglicht es Frauen, dem internationalen Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) eine Mitteilung zukommen zu lassen, wenn sie sich durch einen Vertragsstaat in den vom CEDAW garantierten Rechten verletzt fühlen.

Ferner gibt das Fakultativprotokoll dem Ausschuss die Befugnis, Untersuchungen durchzuführen, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, die auf schwerwiegende oder systematische Verletzungen der im Übereinkommen niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen.

Am 25. Januar 2006 beschloss der Bundesrat aufgrund des Antrages des EDA vom 18. Januar 2006 die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens. Dieses wurde am 7. Februar eröffnet und dauerte bis zum 30. April. Insgesamt gingen beim EDA 57 Stellungnahmen zu den Vernehmlassungsunterlagen ein. Die Ratifizierung des Fakultativprotokolls wurde, bis auf zwei Ausnahmen, gutgeheissen. Eine grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer teilte die Meinung des Bundesrats, dass das Fakultativprotokoll in bedeutender Weise zum weltweiten Menschenrechtsschutz von Frauen beitrage und die Ratifizierung einen wichtigen Schritt in Richtung Verwirklichung der Gleichstellung von Mann und Frau sei. Aufgrund dieses Ergebnisses arbeitete das EDA die Botschaft und den Bundesbeschluss über die Genehmigung des Fakultativprotokolls aus, und unterbreitete diese am 16. November dem Bundesrat. Der Bundesrat hat am 29. November 2006 den Vernehmlassungsbericht gutgeheissen und unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung die Ratifizierung des Fakultativprotokolls beschlossen.

Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats.

2002 M 00.3277

Gleichbehandlung belgischer und schweizerischer Rentner (N 6.3.02, Neirynck; S 4.10.01)

2002 M 01.3334

Gleichbehandlung belgischer und schweizerischer Rentner (S 4.10.01, Paupe; N 6.3.02)

Die beiden Motionen fordern den Bund auf, an Stelle Belgiens die noch ausstehenden belgischen Renten an die Rentenberechtigten zu bezahlen. Am 25. Juni 2003 verabschiedete der Bundesrat einen Bericht, in welchem dem Parlament beantragt 2069

wurde, beide Motionen abzuschreiben, da Belgien aufgrund des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über die Personenfreizügigkeit seit dem 1. Juni 2002 indexierte Renten an Schweizer Staatsangehörige auszahlt, die Beiträge an die kolonialen Sozialversicherungssysteme des ehemaligen Belgisch-Kongo und Ruanda­Urundis entrichtet haben. Seit dem 1. August 2004 erhalten die 16 Rentner, die ausserhalb der Schweiz und der EU Wohnsitz haben, ebenfalls indexierte Renten aufgrund der Revision der belgischen Sozialversicherungsgesetzgebung.

Zudem hatte sich der Bund zu einer aussergewöhnlichen und einmaligen Geste bereit erklärt, indem er einen Verpflichtungskredit im Umfang von 25 Millionen Schweizer Franken während den Jahren 1990 und 1997 bereitgestellt hat. Zwischen 1990 und 1997 zahlte der Bund den 285 (der insgesamt etwa 350) Rentnern eine Summe von 20,6 Millionen Franken. Alle Personen, welche die in den beiden Bundesbeschlüssen von 1990 und 1995 aufgestellten Voraussetzungen erfüllten ­ nämlich eine Beitragsdauer von mindestens 3 Jahren in den belgischen Kolonien, ein fortgeschrittenes Alter und Bedürftigkeit ­ wurden entschädigt.

Es ist nicht möglich, die 4,4 Millionen Franken zu verwenden, welche im Rahmen des Verpflichtungskredites von 25 Millionen Franken nicht ausgegeben wurden. Die diesbezüglichen Bundesbeschlüsse von 1990 und 1995 sind seit dem 1. Januar 1998 ausser Kraft. Dementsprechend wurden die 4,4 Millionen Franken wieder dem allgemeinen Budget des Bundes zugeführt und sind somit nicht mehr verfügbar. Ein Vollzug der Motionen wäre ohne die Schaffung neuer gesetzlicher Grundlagen nicht möglich. Zudem hätte er beträchtliche Ausgaben für den Bund zur Folge. Gemäss Schätzungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen könnten die Ausgaben für eine vollständige, rückwirkende Rentenindexierung 100 Millionen Franken erreichen.

Am 16. Dezember 2003 lehnte der Nationalrat den Vorschlag des Bundesrates, die beiden Motionen abzuschreiben, ab (120 gegen 47 Stimmen). Der Ständerat nahm ihn am 18. März 2004 an (31 gegen 7 Stimmen). Nachdem der Bundesrat im Bericht 2004 über Motionen und Postulate an seiner Empfehlung, die beiden Motionen abzuschreiben, festhielt, hat das Parlament diese beiden Motionen wieder behandelt.

Bei der erneuten Beratung folgte die
zuständige Kommission des Nationalrates der Empfehlung des Bundesrates auf Abschreiben, doch das Plenum hiess einen Minderheitsantrag auf Festhalten am 7. Juni 2005 mit 60 gegen 28 Stimmen gut. Der Ständerat bestätigte seine 2004 eingenommene Haltung und hielt am 9. Juni 2005 oppositionslos am Abschreiben fest. Im Jahr 2006 bezogen die beiden Räte erneut unterschiedliche Positionen.

Aus den nachstehenden Gründen hält der Bundesrat an seinem Antrag fest, die beiden Motionen endgültig abzuschreiben: ­

Die Motionen sind in der Substanz erfüllt: jetzt und in Zukunft erhalten sämtliche Schweizer, welche Beiträge an die kolonialen Sozialversicherungssysteme des ehemaligen Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi bezahlt haben, unabhängig vom Wohnsitz eine indexierte Rente.

­

Zusätzlich haben aufgrund der Parlamentsbeschlüsse von 1990 und 1995 rund drei Viertel der Rentenbezüger eine Kapitalabfindung von der Schweiz erhalten, welche einer lebenslang indexierten Rente entspricht.

2070

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Eine erneute Entschädigung hätte also in erster Linie rückwirkenden Effekt.

Sie stünde indessen mit dem damaligen Willen des Parlamentes im Widerspruch, eine einmalige, sozial motivierte Geste zu machen. Abgesehen davon, dass ein erneutes Entgegenkommen ohne eine neue Gesetzesgrundlage und zusätzliche Finanzmittel unmöglich wäre, bildete eine zweite Auszahlung an dieselbe Gruppe von Personen eine Bevorzugung gegenüber all jenen Auslandschweizern, welche durch ausländische Enteignungen nicht nur ihre Rente, sondern ihr gesamtes Vermögen verloren und dafür kaum oder gar nicht entschädigt wurden.

2002 P 01.3306

Neue bilaterale Verhandlungen mit der EU. Paralleluntersuchungen über die Auswirkungen eines allfälligen EU-Beitrittes (N 6.3.02, Aussenpolitische Kommission NR)

2003 P 02.3730

Beitritt der Schweiz zur EU. Bericht (N 21.3.03, Rennwald)

Der Bundesrat hat in seinem Aussenpolitischen Bericht 2000 angekündigt, dass er die Auswirkungen eines Beitritts zur EU auf zentrale Bereiche des politischen Systems prüfen wird. In seiner Legislaturplanung 2003­2007 hat er präzisiert, dass er in der zweiten Hälfte seiner Legislatur einen Bericht über die Auswirkungen eines Beitritts vorlegen wird. Anlässlich der Klausursitzung vom 26. Oktober 2005, die der Europapolitik gewidmet war, bestätigte und präzisierte er das Mandat des Integrationsbüros EDA/EVD, mit Unterstützung der verschiedenen betroffenen Ämter der Bundesverwaltung einen Bericht zu verfassen, der nicht nur die Auswirkungen eines Beitrittes, sondern auch die der anderen Optionen, welche der Schweiz im Rahmen ihrer Beziehung mit der EU zur Verfügung stehen, untersuchen soll.

Am 28. Juni 2006 hat der Bundesrat den Europabericht 2006 verabschiedet. Dieser Bericht wurde am 5. September 2006 im Bundesblatt publiziert, enthält etwa 160 Seiten und stellt zuerst die Grundlagen der Aussenpolitik und der Europapolitik der Schweiz vor. Danach zählt er die verschiedenen Instrumente auf, die der Schweiz in ihren Beziehungen mit der EU zur Verfügung stehen, und beschreibt diese: der autonome Nachvollzug des Rechts, die Verwaltung und Weiterentwicklung der bestehenden Abkommen, neue bilaterale Verhandlungen, die Verbesserung des institutionellen Rahmens, die Zollunion, der Beitritt zum EWR und der Beitritt zur EU, mit und ohne Ausnahmen. Diese Instrumente sind als politische Mittel eines fortwährenden Prozesses anzusehen, dessen Ziel es ist, zu jedem Zeitpunkt diejenige Lösung zu finden, die es der Schweiz erlaubt, ihre Interessen bestmöglich zu wahren. Anschliessend an diese Beschreibung macht der Bericht eine Bestandesaufnahme der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU und beschreibt deren Hauptmerkmale. Dann analysiert er die Auswirkungen der Hauptinstrumente (die Instrumente der bilateralen Zusammenarbeit, der multilateralen Zusammenarbeit wie der EWR und des Beitritts) auf rund zwanzig, für das schweizerische Modell charakteristische Schlüsselbereiche wie die direkte Demokratie, den Föderalismus, den Arbeitsmarkt, die öffentlichen Finanzen, die Steuern, die Landwirtschaft, die Neutralität oder die innere Sicherheit. Zum Schluss kommt der Bericht zu einer Gesamtbeurteilung und hebt hervor,
dass die bilaterale Zusammenarbeit zur Zeit das beste Instrument zur Wahrung der schweizerischen Interessen darstellt, solange folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Die Schweiz besitzt einen Grad an Mitentscheidung im Rahmen ihrer Verträge mit der EU und einen Handlungsspielraum für die Durchführung ihrer eigenen Politiken, die beide als genügend angesehen werden; 2) Die EU ist bereit, bei der Ausgestaltung ihrer Drittlandpolitik mit der Schweiz 2071

Lösungen im Rahmen von bilateralen, sektoriellen Abkommen zu finden; 3) Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verändern sich nicht zum Nachteil der Schweiz. Der Bundesrat präzisiert in seinem Bericht, dass die Situation sich schnell weiterentwickelt und es daher notwendig ist, sie regelmässig zu überprüfen und die Instrumente der schweizerischen Europapolitik entsprechend anzupassen.

Die Auswirkungen eines Beitritts in den zentralen Bereichen des politischen Systems sind im Europabericht 2006 im Detail untersucht worden. Der Bundesrat ist der Ansicht, auf die Fragen der zwei Postulate geantwortet zu haben und schlägt daher vor, diese gemäss seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 abzuschreiben.

2004 P 02.3529

Entwicklungszusammenarbeit mit indigenen Völkern in Tropenwaldgebieten (N 9.3.04, Eggly)

Das vorliegende Postulat wurde am 2. Oktober 2002 in Form einer Motion eingegeben und am 9. März 2004 vom Nationalrat in Form eines Postulates überwiesen. Das Postulat ersucht den Bundesrat, bei den Zielsetzungen der Entwicklungspolitik auch die Bevölkerungen in den Tropenwaldgebieten, insbesondere die indigenen Völker, zu berücksichtigen. Er wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bevölkerungen geeignete Projekte zu verwirklichen.

Die Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz erfüllt im Wesentlichen die Forderungen des Postulats: ­

Die Schweiz hat sich für die Schaffung von Institutionen und die Erarbeitung von UNO-Deklarationen zum Schutz der Rechte der indigenen Völker engagiert. Bei deren Umsetzung setzt sie alle ihre aussenpolitischen Instrumente ein: a) Interessensvertretung in den entsprechenden UNO-Gremien, den internationalen Finanzinstitutionen, der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO-Konvention 169 für indigene und tribale Völker); b) multi- und bilaterale Entwicklungszusammenarbeit; c) Humanitäre Hilfe.

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Die schweizerische Entwicklungszusammenarbeit engagiert sich für eine verbesserte nationale und internationale Waldnutzungspolitik im Interesse der indigenen Bevölkerung. Im Rahmen der International Tropical Timber Organisation (ITTO) und des UN-Forum on Forests sowie von internationalen Waldforschungszentren und bilateralen Massnahmen setzt sich die Schweiz dafür ein, dass die Rahmenbedingungen für eine schonende, nachhaltige Nutzung von Waldressourcen als Lebensräume gestärkt werden und der Klimawandel stabilisiert wird. Der Beitrag der Schweiz an die Global Environment Facility (GEF) leistet einen massgeblichen Beitrag zur Umsetzung der Rio-Umweltkonventionen. Darunter fallen auch Waldprojekte zur Unterstützung der indigenen Bevölkerung.

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Das EDA hat die Grundsätze und strategischen Leitlinien im Zusammenhang mit dem Schutz der indigenen Völker, ihrer Kultur sowie ihres wertvollen Wissens im nachhaltigen Umgang mit natürlichen Ressourcen bereits im Januar 1998 im Grundlagenpapier «Das Engagement der Schweiz für die indigenen Völker» festgehalten. Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des EDA hat 2006 im Rahmen ihrer geografischen und thematischen Neuausrichtung bekräftigt, den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte sowie Gute Regierungsführung vermehrte Beachtung zu schenken. Besonderes Augenmerk legt sie dabei auf die Rechte von indigenen Völkern.

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Im Zentrum der angepassten Länderschwerpunkte der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit steht die Unterstützung von ärmeren, oft marginalen Bevölkerungsgruppen und Minderheiten. Diese sind in vielen Ländern gleichbedeutend mit den indigenen Völkern. Länder mit ausgedehnten Tropenwaldflächen wie Brasilien, die Zentralafrikanische Republik, Kongo, Indonesien oder Malaysia, zählen nicht zu den Schwerpunktländern der DEZA. Durch die ITTO werden diese Länder jedoch vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) des EVD unterstützt. Dieses fördert allgemein die nachhaltige Bewirtschaftung von Tropenwäldern.

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Die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und damit der Einsatz für eine nachhaltige internationale Umweltpolitik ist eines der fünf aussenpolitischen Ziele der Schweiz. Vor diesem Hintergrund richtet sie ihre Programme auf die lokale Bevölkerung aus und berücksichtigt darin Fragen des Zugangs zu Ressourcen und deren Nutzungsrechte. Als Beispiel gelten die bilateralen Projekte der Entwicklungszusammenarbeit in den Andenländern, welche die Verbesserung der Rechtslage der indigenen Bevölkerung und die Erhaltung von artenreichen Waldgebieten als Lebensräume zum Ziel haben.

Die DEZA hat im vierten Quartal 2005 die Überprüfung ihres thematischen und geografischen Portefeuilles eingeleitet. Die im Postulat Eggly geforderten Akzentsetzungen der Tätigkeit der DEZA zugunsten der indigenen Völker in Tropenwaldgebieten waren u.a. Gegenstand dieser Analyse, welche Ende 2006 fertig gestellt wurde. Die Resultate der Analyse, welche die Notwendigkeit einer fokussierten und auf die ärmsten Länder ausgerichtete Entwicklungspolitik hervorheben, sind nicht vereinbar mit einer über die erwähnten Aktivitäten hinausgehende Förderung der Rechte der indigenen Völker, insbesondere mit einer neuen geographischen Ausrichtung auf die Hauptsiedlungsgebiete der indigenen Völker in den Feuchttropen. Die Schweiz wird sich jedoch auch in Zukunft im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Anliegen der indigenen Völker einsetzen. Die entsprechende Programmentwicklung wird in diesem Sinne weitergeführt.

Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulates.

2004 P 02.3093

Mitgliedschaft in der Uno-Menschenrechtskommission (N 21.6.02, Gysin Remo; S 18.3.04)

Der Bundesrat hatte sich bereit erklärt, die Motion Gysin vom 20. März 2002 entgegenzunehmen. Inzwischen hat sich die Situation jedoch geändert, insbesondere durch die Wahl der Schweiz in den Menschenrechtsrat, so dass der Bundesrat die Abschreibung der Motion beantragt.

Der Vorschlag der Schweiz, einen Menschenrechtsrat mit einem höheren Status als die Menschenrechtskommission zu schaffen, wurde vom damaligen UNO-Generalsekretär Kofi Annan in seinem Bericht «In grösserer Freiheit» vom 24. März 2005 übernommen. In der Folge beschlossen die Mitgliedstaaten der UNO, diese Empfehlung umzusetzen, und einigten sich am Millennium+5-Gipfel auf die Schaffung eines Menschenrechtsrats, der die Menschenrechtskommission ablösen sollte. Nach intensiven Verhandlungen verabschiedete die UNO-Generalversammlung am 15. März 2006 die Resolution A/60/251, mit der der Menschenrechtsrat mit Sitz in Genf geschaffen wurde.

2073

Am 9. Mai 2006 wurde die Schweiz mit 140 Stimmen für drei Jahre (2006­2009) in den Menschenrechtsrat gewählt. Der Menschenrechtsrat hat seine erste Tagung am 19. Juni 2006 eröffnet.

Wie schon während der Verhandlungen im Hinblick auf die Schaffung des Menschenrechtsrats wird sich die Schweiz auch als Mitglied aktiv für den institutionellen Aufbau des Rats einsetzen und darauf hinwirken, dass er wirksam, nicht selektiv und in einem Geist des Dialogs arbeitet.

2004 P 04.3424

Kohäsionsfonds im Rahmen der Bilateralen II (N 17.12.04, Walker Felix)

Das Postulat fordert den Bundesrat auf, ein Konzept für die institutionelle Umsetzung des Beitrags zugunsten der erweiterten EU vorzulegen, wobei insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen sind: ­

Finanzierung des Erweiterungsbeitrags und allfällige Auswirkungen auf die Rahmenkredite für Osthilfe und Entwicklungszusammenarbeit;

­

Festlegung der Verantwortlichkeiten und institutioneller Umsetzung, wobei Synergien mit bestehenden Strukturen und Instrumenten möglichst genutzt werden sollen;

­

Koordination mit der EU und anderen Geberländern und Rolle des Privatsektors bei der Umsetzung.

Inzwischen wurden mehrere Beschlüsse durch Bundesrat, Parlament und Volk gefasst, die in ihrer Gesamtheit das Konzept der Umsetzung des Erweiterungsbeitrags klar hervortreten lassen.

Der Erweiterungsbeitrag wird auf der Grundlage des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas realisiert, welches von der Bundesversammlung am 24. März 2006 und vom Volk am 26. November 2006 gutgeheissen worden ist. In den Abstimmungsunterlagen hat der Bundesrat unter anderem über die Finanzierung des Erweiterungsbeitrags informiert. Die Modalitäten des Erweiterungsbeitrags wurden in einer gemeinsamen Absichtserklärung (Memorandum of Understanding) zwischen der Schweiz und der EU festgehalten, welche am 27. Februar 2006 unterzeichnet worden ist. Die Ziele, Grundsätze und Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit mit den neuen EU-Mitgliedstaaten sind in der Botschaft über den Rahmenkredit für den Erweiterungsbeitrag, den der Bundesrat am 15. Dezember 2006 zuhanden des Parlamentes verabschiedet hat, enthalten. Die Einzelheiten der jeweiligen Zusammenarbeitsprogramme werden in den bilateralen Rahmenverträgen geregelt, die die Schweiz mit jedem neuen EU-Mitgliedstaat abschliessen wird; diese Verträge stehen gegenwärtig in Aushandlung und werden dem Parlament nach ihrer Genehmigung im Rahmen der jährlichen Berichterstattung des Bundesrats über internationale Abkommen vorgelegt werden.

Diese Elemente erlauben es, die im Postulat aufgeführten Fragen wie folgt zu beantworten: Die Finanzierung dieses Betrags erfolgt budgetneutral: 60 Millionen Franken pro Jahr werden durch Einsparungen bei der traditionellen Osthilfe kompensiert. Zum Beispiel wird die Unterstützung Rumäniens, Bulgariens und Russlands beendet. Die restlichen 40 Millionen Franken jährlich steuert die allgemeine Bundeskasse bei. Mit den bilateralen Verträgen mit der EU sind auch zusätzliche Einnahmen in die Bundeskasse verbunden, namentlich Einkünfte aus der Zinsbesteuerung von EU-Steuer2074

pflichtigen (bilaterales Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU). Diese Einnahmen übertreffen derzeit die zusätzlichen Ausgaben aus der Bundeskasse.

Die operative Verantwortung für die Umsetzung des Erweiterungsbeitrags liegt bei der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) und beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), die auch für die Transitionsunterstützung zugunsten der Staaten Osteuropas ausserhalb der EU zuständig sind. Damit ist die optimale Nutzung von Synergien mit bestehenden Strukturen und Instrumenten gewährleistet.

Die Schweiz führt den Erweiterungsbeitrag autonom, d.h. unabhängig von der EUKohäsionspolitik, in Form konkreter Projekte und Programme in den neuen EUMitgliedstaaten durch. Eine effiziente Koordination zwischen der Schweiz, der EU und anderen Gebern ist sichergestellt. Nach den Bestimmungen des Memorandum of Understanding unterrichten Bundesrat und Europäische Kommission einander regelmäßig je nach Bedarf über die Umsetzung des schweizerischen Beitrags; namentlich informiert die Europäische Kommission den Bundesrat über ihre Bewertung der Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Projekte und Programme mit den Zielen der Gemeinschaft, denen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird. Kommission und Bundesrat stimmen sich auch mit den anderen Einrichtungen und Gebern ab, die die betreffenden Projekte und Programme finanzieren. Gegebenenfalls können die Projekte und Programme in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der EU durchgeführt werden. Diese Projekte und Programme können durch Gemeinschaftsinstrumente kofinanziert werden.

Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats.

2004 P 04.3621

Bilaterale Abkommen mit der EU. Evaluation (N 9.12.04, Aussenpolitische Kommission NR 04.063)

Das Postulat der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrats bittet den Bundesrat, die Umsetzung und die Weiterentwicklung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU regelmässig zu überprüfen und das Parlament darüber zu informieren.

In seinem am 28. Juni 2006 verabschiedeten Europabericht 2006 hat der Bundesrat im Rahmen der Analyse der Auswirkungen der bilateralen Zusammenarbeit mit der EU auf die zentralen Bereiche des schweizerischen politischen Systems die Mehrheit der bilateralen Verträge mit der EU analysiert und beurteilt. Dieser Bericht wurde dem Parlament zur Kenntnisnahme vorgelegt.

Ausserdem informiert der Bundesrat regelmässig die Aussenpolitischen Kommissionen des Nationalrats und des Ständerats über die jüngsten Entwicklungen unserer Beziehungen mit der EU oder über jegliches andere europapolitische Thema, das von den erwähnten Kommissionen gewünscht wird, und zwar im Rahmen der Diskussion zum Punkt «aktuelle Themen der Europapolitik». In diesem Rahmen informieren die für das Europadossier zuständigen Bundesräte die Kommissionen über den Ratifikationsprozess der mit der EU abgeschlossenen bilateralen Abkommen, ihr Inkrafttreten, ihre Umsetzung und damit verbundene mögliche Probleme, sowie über ihre Fortentwicklung, so zum Beispiel die letzten Entwicklungen, die in den verschiedenen gemischten Ausschüssen diskutiert wurden. Auch neue Sondierungsgespräche oder laufende Verhandlungen werden behandelt.

Zudem hält der Bundesrat auch die anderen Kommissionen des Parlaments auf dem Laufenden, wenn diese für einen Bereich unserer Beziehungen mit der EU zuständig sind. Die Kommissionen für Transport der beiden Kammern werden zum Beispiel 2075

über die Entwicklungen bezüglich der bilateralen Abkommen über Land- beziehungsweise Luftverkehr informiert. Der Bundesrat beabsichtigt, die Kommissionen weiterhin regelmässig über dieses Thema zu informieren.

Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats.

2005 P 04.3796

Aufnahme international gültiger Regeln für private Militärunternehmen und Sicherheitsfirmen (N 17.6.05, Wyss; S 15.12.05)

Die Motion beauftragt den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass sich die Schweiz auf internationaler Ebene für verbindliche Regelungen stark macht, welche den Einsatz, die Verantwortlichkeiten und die Einhaltung des humanitären Völkerrechts sowie der Menschenrechte durch private Militärunternehmen und Sicherheitskräfte festlegen.

Der Bundesrat hat die Annahme der Motion beantragt. Am 2. Dezember 2005 hat er, in Beantwortung des Postulats Stähelin 04.3267, einen Bericht über die privaten Sicherheits- und Militärfirmen gutgeheissen. Mit demselben Beschluss hat er das EDA beauftragt, nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit dem IKRK, einen internationalen Prozess in Gang zu bringen, um auf diese Weise zu einem zwischenstaatlichen Dialog beitragen zu können, welcher die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte durch Staaten und andere Akteure fördern soll sowie Regelungsoptionen und -modelle, aber auch andere geeignete Massnahmen auf der nationalen, regionalen und internationalen Ebene studieren soll. Das EDA hat in der Folge, in Zusammenarbeit mit dem IKRK, eine internationale Initiative lanciert. Die Ziele der Initiative sind, einen Beitrag zum zwischenstaatlichen Austausch über die Problematik des Einsatzes privater Militär- und Sicherheitsunternehmen zu leisten, die völkerrechtlichen Pflichten der Staaten und der übrigen Akteure, insbesondere aufgrund des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte zu bekräftigen und zu klären, Handlungsmöglichkeiten und Modelle für rechtliche Regelungen sowie anderer geeigneter Massnahmen auf nationaler und möglicherweise regionaler oder internationaler Ebene zu prüfen und auszuarbeiten und Empfehlungen und Richtlinien aufgrund der bestehenden Verpflichtungen auszuarbeiten, um die Staaten bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Durchsetzung ­ inkl. durch innerstaatliche Bestimmungen ­ des Humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte zu unterstützen.

Als ersten Schritt hat die Schweiz am 16. und 17. Januar 2006 in Küsnacht bei Zürich einen Workshop organisiert, bei dem sich Regierungsexperten und Vertreter der Industrie in einem informellen Rahmen treffen konnten. Die Schweiz wurde von den Teilnehmern ermutigt, die Initiative in Zusammenarbeit mit dem IKRK fortzusetzen und den zusätzlichen intergouvernementalen Austausch zum Thema
zu fördern. Am 13. und 14. November 2006 fand ein zweites Treffen mit Regierungsexperten aus 16 Ländern in Montreux statt. Die Teilnehmer teilten die Auffassung, dass Staaten auch bei der Verwendung von privaten Militär- und Sicherheitsfirmen das Völkerrecht einhalten müssen und ihre Verpflichtungen nicht durch den Rückgriff auf solche Firmen umgehen können. Sie waren sich auch einig, dass die Erarbeitung von Empfehlungen und Richtlinien zur Förderung der Einhaltung des Völkerrechts im Umgang mit solchen Firmen von Nutzen seien. Die Konsultationen mit interessierten Regierungen und anderen Interessenvertretern, wie auch mit Experten, und die Erarbeitung von Empfehlungen und Richtlinien werden weitergeführt und vertieft werden. Es ist geplant die Ergebnisse dieser Treffen und der weiteren Arbeiten anlässlich der 30. Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes, die im November 2007 in Genf stattfindet, zu präsentieren.

Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats.

2076

2005 P 05.3657

Waffenhandelsvertrag (S 15.12.05, Gentil)

Das im Oktober 2005 von Ständerat Gentil eingereichte Postulat lädt den Bundesrat ein, ein mögliches Engagement der Schweiz für die Schaffung eines internationalen Kontrollinstruments für den Waffenhandel (Arms Trade Treaty) zu prüfen.

In Erfüllung dieses Postulats unterstützte die Schweiz, die von Grossbritannien und anderen Ländern in der 1. Kommission der UNO-Generalversammlung eingebrachte Resolution «Towards an arms trade treaty: establishing common international standards for the import, export and transfer of conventional arms». Diese Resolution strebt ein umfassendes, rechtlich verbindliches Instrument an, welches für den Handel mit konventionellen Waffen einheitliche Regeln und Kriterien aufstellen soll.

Die Resolution wurde in der 1. Kommission mit 139 Ja-Stimmen, 24 Enthaltungen und 1 Gegenstimme angenommen. Am 6. Dezember folgte die UN-Vollversammlung mit 153 Ja-Stimmen, 24 Enthaltungen und 1 Gegenstimme.

Die Resolution sieht vor, dass der UN-Generalsekretär die Machbarkeit eines Waffenhandelsvertrags durch Konsultation der Mitgliedstaaten abklärt und der nächsten Generalversammlung im Herbst 2007 Bericht erstattet. 2008 wird sodann eine Expertengruppe eingesetzt, welche aufgrund dieses Berichts weitere vertiefte Abklärungen hinsichtlich Machbarkeit, Geltungsbereich und Inhalt unternehmen soll. Der entsprechende Bericht wird der Generalversammlung 2008 vorgelegt werden.

Die Schweiz wird versuchen, in der voraussichtlich aus 20 bis 25 Ländern bestehenden Expertengruppe Einsitz nehmen zu können.

Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats.

Departement des Innern Bundesamt für Kultur 2003 P 03.3426

Beseitigung der Diskriminierungen von Fahrenden in der Schweiz (N 3.10.03, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR)

Mit dem Postulat ersucht die SGK-N den Bundesrat um einen Bericht, der über die Diskriminierung von Fahrenden Auskunft gibt und über mögliche Massnahmen informiert, um diese zu beseitigen. Als die SGK-N ihr Postulat einreichte, war das SECO bereits damit beschäftigt, im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Ratifizierung des Übereinkommens 169 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über eingeborene und in Stämmen lebende Völker (Ü 169) einen Bericht über die Fahrenden in der Schweiz auszuarbeiten. Daher wurde vom Bundesrat beschlossen, das Thema Fahrende zum Gegenstand eines Berichts zu machen, der zwei Teilberichte umfasst (Teil 1: Ü 169; Teil II: Mögliche Massnahmen zugunsten der Fahrenden). Der Bundesrat hat den Bericht «Die Situation der Fahrenden in der Schweiz» am 18. Oktober 2006 verabschiedet. Er beantragt daher, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.

2077

2005 P 04.3643

Buch- und Verlagsförderung (N 18.3.05, Müller-Hemmi)

Der Bundesrat hat den Bericht «Buch- und Verlagsförderung» in Erfüllung des Postulats am 28. Juni 2006 verabschiedet. Er beantragt daher die Abschreibung des Postulats.

Bundesamt für Gesundheit 2000 P 99.3621

Cannabisanbau (N 30.11.00, Simoneschi)

Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats. Die SGK-N hat am 3. Februar 2005 eine Kommissionsinitiative angenommen, wonach in einem ersten Schritt ein Revisionsentwurf mit den unbestrittenen Punkten aus der Revisionsvorlage von 2001 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) und in einem zweiten Schritt ein Lösungsvorschlag zur Cannabisproblematik erarbeitet werden soll. In der Wintersession des Nationalrates 2006 wurde die im Rahmen der parlamentarischen Initiative 05.470 erarbeitete Teilrevision des BetmG diskutiert und angenommen.

Die Diskussionen zur Cannabisproblematik werden im Zusammenhang mit der Volksinitiative «für eine vernünftige Hanf-Politik mit wirksamem Jugendschutz» vom Parlament aufgenommen werden müssen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 15. Dezember 2006 dem Parlament beantragt, die Volksinitiative Volk und Ständen mit der Empfehlung zu unterbreiten, die Initiative abzulehnen. Diese Initiative verlangt, dass der Cannabiskonsum und Vorbereitungshandlungen entkriminalisiert werden sollen und dass der Bund Vorschriften über Anbau, Herstellung, Einund Ausfuhr von sowie Handel mit Cannabis erlässt. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft darauf hingewiesen, dass nach Ablehnung der bundesrätlichen Vorlage aus dem Jahre 2001 nach wie vor in der Cannabisfrage Handlungsbedarf besteht. Er äussert daher die Hoffnung, dass sich das Parlament auf einen Lösungsvorschlag wird einigen können. Somit ist in dieser Frage, welche auch die von Nationalrätin Simoneschi geforderte Kontrolle des Cannabisanbaus betrifft, das Parlament gefordert und der Vorstoss kann aus Sicht des Bundesrates abgeschrieben werden.

2002 P 00.3565

Nichtionisierende Strahlen. Grenzwerte (N 16.4.02, Sommaruga)

Der Bundesrat hat den Bericht «Nichtionisierende Strahlung und Gesundheitsschutz in der Schweiz» in Erfüllung des Postulats am 24. Mai 2006 verabschiedet. Er beantragt daher die Abschreibung des Postulats.

2002 P 02.3379

Schutz vor dem Passivrauchen (N 25.9.02, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR 02.020)

Der Bundesrat hat den Bericht «Schutz vor Passivrauchen» in Erfüllung des Postulats am 10. März 2006 verabschiedet. Er beantragt daher die Abschreibung des Postulats.

2004 P 04.3205

Doppelspurigkeiten und Militärversicherung (N 18.6.04, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR) ­ vormals BAMV

Der Bundesrat hat den Bericht «Doppelspurigkeiten und Militärversicherung» in Erfüllung des Postulats am 16. Juni 2006 verabschiedet. Er beantragt daher die Abschreibung des Postulats.

2078

2005 M 04.3611

Sistierung der Versicherungspflicht während der Rekrutenschule (N 18.3.05, Berberat; S 14.6.05)

In der Motion wurde der Bundesrat beauftragt, die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) dahingehend zu ändern, dass Versicherte, die einen längeren Dienst leisten, ab Beginn der Dienstleistung keine Prämien mehr bezahlen müssen. Der Bundesrat hat diese Verordnung auf den 1. Mai 2006 im Sinne der Motion geändert. Damit ist die Motion erfüllt und kann abgeschrieben werden.

2005 P 05.3625

Für eine bessere Information der Krankenversicherten (N 16.12.05, Robbiani)

Der Bundesrat hat den Bericht «Prämienfestsetzung und -genehmigung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» in Erfüllung des Postulats am 22. September 2006 verabschiedet. Er beantragt daher die Abschreibung des Postulats.

2006 P 06.3414

Zulassungspraxis von Swissmedic (N 6.10.06, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR)

Der Bundesrat hat den Bericht «Zulassungspraxis Swissmedic» in Erfüllung des Postulats am 21. Dezember 2006 verabschiedet. Er beantragt daher die Abschreibung des Postulats.

Bundesamt für Statistik 2002 P 02.3491

Schaffung eines Barometers über die Ungleichheit und Armut (N 13.12.02, Rennwald) ­ vormals EVD/SECO

Mit der erstmaligen Veröffentlichung von gesamtschweizerischen Ergebnissen aus der Sozialhilfestatistik ist 2006 ein Meilenstein beim Aufbau einer kontinuierlichen Armutsberichterstattung gesetzt worden. Diese Statistik liefert von nun an jährlich repräsentative Eckdaten zu den Bezügerinnen und Bezügern von Sozialhilfe und den erbrachten Leistungen. Hinzu kommen vertiefende Untersuchungen zu ausgewählten Fragestellungen. So sind gegenwärtig Analysen zu den Risikomerkmalen junger Erwachsener in der Sozialhilfe im Gang, deren Ergebnisse 2007 veröffentlicht werden. Die seit 2001 geführte Statistik zu den Working Poor ist im Verlaufe dieses Jahres an die neuen SKOS-Richtlinien angepasst worden. Die revidierte Reihe wird ab 2007 in jährlichem Rhythmus fortgesetzt. Im Rahmen der kontinuierlichen Berichterstattung über die finanzielle Situation der Haushalte werden erste Analysen zur (Un-)Gleichheit der Einkommensverteilung 2007 publiziert. Nichtmonetäre Aspekte der sozialen Ungleichheit stehen im Zentrum einer Mitte 2006 erschienenen Studie zum Ausmass und den Einflussfaktoren der sozialen Isolation. Das Ende 2006 aktualisierte Indikatorenset «Lebensqualität und Armut» vermittelt einen zusammenfassenden Überblick über zentrale Dimensionen der Ungleichheit. Im Rahmen des neuen Projekts «Indikatoren regionaler Disparitäten» sind in einer ersten Phase 15 Schlüsselindikatoren ausgewählt worden, die Ende 2006 im Statistikportal publiziert wurden. Schliesslich sind im abgelaufenen Berichtsjahr die Weichen für SILC (Statistics on Income and Living Conditions) gestellt worden.

Diese Erhebung über Einkommen und Lebensbedingungen wird ab 2007 jährlich durchgeführt und liefert unter anderem international vergleichbare Daten zu Armut und sozialem Ausschluss (sog. Laeken-Indikatoren).

2079

Aus inhaltlich-methodischen Gründen nicht machbar ist die Schaffung eines globalen Index der Ungleichheit. Ansonsten jedoch hat sich die Datenlage seit 2002 wesentlich verbessert und wird sich weiter verbessern. Die Berichterstattung über Ungleichheit und Armut ist auf eine dauerhafte Grundlage gestellt worden. Der Bundesrat erachtet das Postulat somit als erfüllt und beantragt seine Abschreibung.

2003 P 03.3534

Lohngleichheitsbericht (N 19.12.03, Teuscher)

Im Evaluationsbericht des Bundesamtes für Justiz zur Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes vom 15. Februar 2006 sind unter anderem erste Ergebnisse einer vergleichenden Analyse der Löhne von Frauen und Männern anhand der Lohnstrukturerhebungen 1998, 2000 und 2002 präsentiert worden. Im Laufe des Jahres 2006 ist die Studie der Arbeitsgemeinschaft Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS AG) und des Volkswirtschaftlichen Instituts der Universität Bern, die als Basis für den Lohnbereich des Evaluationsberichts diente, mit Zahlen der Lohnstrukturerhebung 2004 aktualisiert worden. Die Studie stammt vom 24. August 2006, wurde jedoch aus Ressourcengründen noch nicht publiziert. Die wichtigsten Ergebnisse werden anfangs 2007 einem breiten Publikum zugänglich gemacht. In diesem Bericht wird auf Unterschiede nach Branchen, Unternehmensgrössen sowie auf regionale Unterschiede im privaten Sektor eingegangen.

Die Studien haben gezeigt, dass sich die Lohnungleichheit nur langsam verändert.

Aus diesem Grunde ist in sinnvollen Zeitabständen eine regelmässige Aktualisierung der genannten Studie vorgesehen. Der nächste Bericht wird voraussichtlich anhand der Zahlen der Lohnstrukturerhebung 2006 im Jahre 2008 veröffentlicht werden.

Geplant sind ebenfalls Studien im Bereich der Löhne von Ausländerinnen und Ausländern. Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.

Bundesamt für Sozialversicherungen 2000 P 00.3200

Zukunftsmodelle für die soziale Sicherheit (S 16.6.00, Spezialkommission SR 00.016)

Der Bundesrat hat am 17. März 2006 in Beantwortung des Postulats 00.3743 den Bericht über die Entwicklung der Sozialwerke und die Stabilisierung der Soziallastquote verabschiedet. Der Bericht enthält eine kritische Analyse der im Postulat 00.3200 festgehaltenen Vorgabe einer konstanten Soziallastquote und geht dabei von verschiedenen Szenarien aus. Die Forderung nach Finanzierungsmodellen, welche die Arbeitskosten reduzieren, wurde bereits 2003 in Beantwortung des Postulats 00.3224 im Bericht «Existenzsicherndes Grundeinkommen» behandelt.

Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats.

2001 P 01.3172

Ergänzungsleistungen. Evaluation (N 22.6.01, Rossini)

Vgl. P 03.3008 2002 P 00.3743

Gesamtschau für die Sozialwerke (N 17.4.02, Baumann J. Alexander)

Der Bundesrat hat am 17. März 2006 in Beantwortung des Postulats den Bericht über die Entwicklung der Sozialwerke und die Stabilisierung der Soziallastquote verabschiedet. Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats.

2080

2002 P 02.3006

BVG. Regelungsbedarf bei Invaliditätsleistungen (N 16.4.02, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR 00.027)

Um den Regelungsbedarf bei den Invaliditätsleistungen beurteilen zu können, ist es notwendig, die Entwicklung der Invalidität in der beruflichen Vorsorge genauer zu analysieren. Aufgrund allgemeiner Daten wurde eine Zunahme der Anzahl und Höhe der Invaliditätsleistungen festgestellt, jedoch konnte daraus nichts über die obligatorischen und überobligatorischen Leistungen oder andere spezifische Entwicklungen in der 2. Säule abgeleitet werden. Externe Experten wurden daher beauftragt, die notwendigen Daten zu beschaffen und zu analysieren, so dass Tendenzen in diesem Bereich herausgearbeitet werden könnten. Aufgrund eines ersten Teils eines Berichts musste das BSV feststellen, dass die Fragen nur ungenügend beantwortet werden konnten. Die Angaben waren zum Teil nicht in genügender Menge oder erst seit kurzer Zeit (zum Beispiel erst seit 2005) verfügbar, so dass daraus keine Schlüsse gezogen werden konnten. Trotz wiederholter Bemühungen und Fristverlängerungen gelang es nicht, dies zu ändern. Im 1. Semester 2006 musste die Unmöglichkeit, das Mandat zu erfüllen, festgestellt werden.

Die Frage des Übergangs vom Beitrags- zum Leistungsprimat während der Aktivitätsdauer und nach der Pensionierung hängt mit einer häufigen Regelung der Invaliditätsleistungen zusammen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgeht und zu der eine stark diskutierte Rechtsprechung ergangen war (EVG 127 V 259). Der Gesetzgeber hat in der Folge die Frage entgegen der Rechtsprechung geklärt und die zeitliche Begrenzung von solchen überobligatorischen Leistungen ausdrücklich zugelassen (Art. 49 Abs. 1 zweiter Satz BVG, in Kraft seit 1.1.2005; zudem auch eine Änderung der Rechtsprechung in EVG 130 V 369).

Die Invaliditätsleistungen der 2. Säule sind stark von jenen der 1. Säule abhängig.

Die in der IV kürzlich festgestellte Trendwende bei den Neurenten wird höchst wahrscheinlich auch die Leistungen der 2. Säule beeinflussen und die Situation dadurch wiederum verändern.

Aufgrund der Unmöglichkeit, aussagekräftige Daten für eine vertiefte Analyse zu erarbeiten, und den in der Zwischenzeit eingetretenen Änderungen beantragt der Bundesrat die Abschreibung dieses Postulats.

2002 P 02.3208

BVG. Förderung von Arbeitsplätzen von über 55-Jährigen (N 21.6.02, Polla)

Der Bericht zu den Postulaten Polla (02.3208) und CVP-Fraktion (05.3651), der die finanziellen Auswirkungen der verschiedenen Varianten zur Staffelung der Altersgutschriften aufzeigt, wurde vom Bundesrat am 13. September 2006 verabschiedet.

Er beantragt die Abschreibung des Postulats.

2002 P 02.3172

Mehrbedarf der Sozialversicherungen.

Aktualisierte Gesamtschau (S 18.6.02, Beerli)

Der Bundesrat hat am 17. März 2006 in Beantwortung des Postulats 00.3743 den Bericht über die Entwicklung der Sozialwerke und die Stabilisierung der Soziallastquote verabschiedet. Der Bericht beantwortet auch die Fragen des Postulats 02.3172.

Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats.

2081

2002 P 02.3457

Verselbstständigte Sammelstiftungen als Vermögensträger (N 3.10.02, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR)

Nach der Einreichung dieses Vorstosses hat das Parlament selbst verschiedene neue Bestimmungen zu diesen Fragen, insbesondere für von Versicherungen geführte Sammelstiftungen, beschlossen. Versicherungen müssen für das Geschäft der beruflichen Vorsorge ein besonderes gebundenes Vermögen errichten und eine getrennte jährliche Betriebsrechnung führen. Nach erneuter Diskussion im Parlament wurde diese Regelung in Artikel 37 des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes übernommen, das anfangs 2006 in Kraft trat. Damit hat das Parlament die Möglichkeit, auch das Alterssparen in der beruflichen Vorsorge über Versicherungsverträge zu führen, auch für die Zukunft übernommen. Für die Vorsorgeeinrichtungen traten ausserdem bereits im April 2004 neue Transparenzvorschriften in Kraft, die auch Spezialbestimmungen für die Verteilung der Mittel an die einzelnen Vorsorgewerke von Sammelstiftungen enthalten. Der Bundesrat beantragt deshalb die Abschreibung des Postulats.

2003 P 03.3269

Risikoprämie in der beruflichen Vorsorge (N 3.10.03, Robbiani)

Die Frage der Risikoprämien wurde in die Abklärungen zum Regelungsbedarf bei Invaliditätsleistungen der beruflichen Vorsorge eingeschlossen (vgl. P 02.3006). Um diesen Regelungsbedarf beurteilen zu können, ist es notwendig, die Entwicklung der Invalidität in der beruflichen Vorsorge genauer zu analysieren. Aufgrund allgemeiner Daten wurde eine Zunahme der Anzahl und Höhe der Invaliditätsleistungen festgestellt, jedoch konnte daraus nichts über die obligatorischen und überobligatorischen Leistungen oder andere zum Beispiel branchen-spezifische Entwicklungen in der 2. Säule abgeleitet werden. Externe Experten wurden daher beauftragt, die notwendigen Daten zu beschaffen und zu analysieren, so dass Tendenzen in diesem Bereich herausgearbeitet werden könnten. Aufgrund eines ersten Teils eines Berichts musste das BSV feststellen, dass die Fragen nur ungenügend beantwortet werden konnten. Die Angaben waren zum Teil nicht in genügender Menge oder erst seit kurzer Zeit (zum Beispiel erst seit 2005) verfügbar, so dass daraus keine Schlüsse gezogen werden konnten. Trotz wiederholter Bemühungen und Fristverlängerungen gelang es nicht, dies zu ändern. Im 1. Semester 2006 musste die Unmöglichkeit, das Mandat zu erfüllen, festgestellt werden.

Ein zentraler Punkt des Postulats ist die Gestaltung der Risikoprämien für die Invalidität bei Versicherungsverträgen im Bereich der beruflichen Vorsorge. In der Folge der 1. BVG-Revision wurde die Transparenz in dieser Frage stark erhöht. Die Versicherungen müssen die Einnahmen und Kosten für die Risiken Tod und Invalidität gesondert vom Sparprozess (Alter) ausweisen (vgl. insbesondere Art. 144 der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen, AVO).

Dadurch wird der befürchtete Ausgleich von Verlusten bei den Anlagen der Versicherungen durch erhöhte Risikoprämien verhindert (vgl. auch Bericht des BPV zur Erhebung der Daten und zur Offenlegung der Betriebsrechnung 2005 der beruflichen Vorsorge bei den beaufsichtigten Lebensversicheurngsunternehmen, öffentlich einsehbar auf http://www.bpv.admin.ch/).

Aufgrund der Unmöglichkeit, aussagekräftige Daten für eine vertiefte Analyse zu erarbeiten, und der gegenüber früher stark verbesserten Transparenz beantragt der Bundesrat die Abschreibung dieses Postulats.

2082

2003 P 02.3167

Aktualisierte Gesamtschau über den finanziellen Mehrbedarf der Sozialversicherungen im Hinblick auf den Mehrwertsteuerbeschluss für die AHV/IV (N 8.12.03, Freisinnig-demokratische Fraktion)

Der Bundesrat hat am 17. März 2006 in Beantwortung des Postulats 00.3743 den Bericht über die Entwicklung der Sozialwerke und die Stabilisierung der Soziallastquote verabschiedet. Der Bericht beantwortet auch die Fragen des Postulats 02.3167.

Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats.

2003 P 03.3009

Bericht zur Informationspflicht von ErgänzungsleistungsBezugsberechtigten (N 8.12.03, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR 02.428)

vgl. P 03.3008 2004 M 03.3314

Bürokratiebefreiung im Verkehr mit den Sozialversicherungen (N 3.10.03, Christlichdemokratische Fraktion; S 17.3.04)

Der 2004 gestellte Antrag auf Abschreibung wurde vom Nationalrat am 7. Juni 2005 mit der Begründung abgelehnt, dass der richtige Zeitpunkt für die Abschreibung der Motion erst gegeben sei, wenn die Vereinfachungen umgesetzt sind und wenn klar ist, dass die Massnahmen in der Praxis auch funktionieren. Im Ständerat wurde die Motion am 9. Juni 2005 abgeschrieben.

Am 12. Oktober 2006 veröffentlichte das SECO den Bericht über die Meinungen der KMU zur administrativen Belastung in der Schweiz. Darin wird festgehalten, dass sich die KMU, die an der Umfrage teilgenommen haben, am stärksten durch Bauvorhaben, die Mehrwertsteuer, Import/Export, Statistische Auskünfte sowie die Arbeitssicherheit belastet fühlen. Am geringsten ins Gewicht fallen Tätigkeiten in Bezug auf das Handelsregister, die Unfallversicherung (SUVA), Buchhaltung/ Jahresabschluss sowie die AHV/IV/EO. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die verschiedenen Verbesserungen, welche durch die AHV-Ausgleichskassen in den letzten 2­3 Jahren umgesetzt worden sind, bei den KMU spürbar wurden.

Dazu gehört die Möglichkeit, die Jahreslohndeklarationen elektronisch vornehmen zu können. Ebenso können die Firmen neue Mitarbeitende am elektronischen Schalter der jeweiligen AHV-Ausgleichskasse anmelden. Beide neu eingeführten Verfahren reduzieren den administrativen Aufwand beträchtlich. Ebenso ist ein Effizienzgewinn auszumachen, weil durch die elektronischen Meldungen verzögernde Medienbrüche wegfallen und zusammenhängende Arbeitsschritte möglich sind. Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.

2004 P 03.3008

Information im Rahmen des ELG (N 8.12.03, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR 02.428; S 2.6.04)

In Erfüllung der Postulate 01.3172 und 03.3009 wurde von der Eidgenössischen Finanzkontrolle eine Evaluation über die Informationspolitik und über die Gesuchsprüfung durchgeführt. Der entsprechende Bericht wurde vom Bundesrat am 5. Juli 2006 zur Kenntnis genommen. Die Evaluation hat ergeben, dass der gesetzliche Auftrag im Sinne der Informationspflicht von den Durchführungsorganen der EL wahrgenommen wird. Der Informationsstand bei der Bevölkerung ist ausgezeichnet.

Die unterschiedlichen kantonalen EL-Quoten sind nicht auf die Informationspolitik zurück zu führen, sondern von strukturellen Faktoren beeinflusst. Aufgrund der 2083

positiven Aussagen zur Informationspolitik ist der Bundesrat der Ansicht, dass kein weiterer Bedarf für eine Harmonisierung der Informationskanäle besteht. Er beantragt die Abschreibung des Postulats.

2006 P 05.3651

Ältere Arbeitnehmer stärken. Änderungen der Altersgutschriften im BVG (N 24.3.06, Christlichdemokratische Fraktion)

Der Bericht zu den Postulaten Polla (02.3208) und CVP-Fraktion (05.3651), der die finanziellen Auswirkungen der verschiedenen Varianten zur Staffelung der Altersgutschriften aufzeigt, wurde vom Bundesrat am 13. September 2006 verabschiedet.

Er beantragt die Abschreibung des Postulats.

Staatssekretariat für Bildung und Forschung 2002 P 01.3731

Schulische Grundkompetenzen. Systematische Evaluation (N 22.3.02, Widmer) ­ vormals BBW

Der Vorstoss verlangt, dass die Grundkompetenzen von schweizerischen Schülerinnen und Schülern systematisch evaluiert werden. Bund und Kantone haben beschlossen, sich auch in den nächsten Jahren am internationalen Kompetenzmessungsprojekt PISA (Kenntnisstand der Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulzeit) zu beteiligen. Aus diesem periodisch durchgeführten Projekt ergeben sich bereits eine Menge von Daten und Analysen im Sinne des Postulats. Darüber hinaus ist die Erziehungsdirektorenkonferenz daran, im Rahmen des neuen Schulkonkordats HarmoS landesweit verbindliche Bildungsstandards für das 2., 6. und 9. Schuljahr zu entwickeln. Vorerst wurden dafür vier Fachbereiche festgelegt: die Erstsprache, die Fremdsprachen (zweite Landessprache und Englisch), Mathematik und Naturwissenschaften. Diese Bildungsstandards sind lehrplanunabhängige, mess- und überprüfbare Kompetenzbeschreibungen. Sie werden es erlauben, die schulischen Grundkompetenzen in den erwähnten Bereichen permanent oder zumindest periodisch zu überprüfen und damit Antworten auf die vom Postulanten vertretenen Anliegen zu liefern. Der Bundesrat beantragt deshalb, das Postulat abzuschreiben.

2003 P 03.3282

Bericht über die Forschung im Bildungsbereich (N 3.10.03, Simoneschi-Cortesi) ­ vormals BBW

Die Schweiz hat im Jahre 2006 ihre Bildungsforschung einem sogenannten Länderexamen der OECD unterzogen. Dafür musste sie, wie es in solchen Fällen üblich ist, einen ausführlichen Länderbericht erstellen und der OECD unterbreiten. Der Bund und die Erziehungsdirektorenkonferenz haben deshalb zusammen mit der Schweizerischen Koordinationsstelle für Bildungsforschung im Sinne der Effizienz und der Mittelersparnis in Aussicht genommen, diesen Grundlagenbericht gleichzeitig auch als Bericht im Sinne des oben erwähnten Postulats zu erarbeiten. Die OECD hat inzwischen über mehrere internationale Experten zur Situation der schweizerischen Bildungsforschung Stellung genommen. Der erwähnte umfangreiche schweizerische Grundlagenbericht soll zusammen mit dem Expertenbericht der OECD übersetzt und für den schweizerischen Gebrauch öffentlich gemacht werden. Der Bundesrat beantragt deshalb, das Postulat abzuschreiben.

2084

2004 P 04.3024

Die ICT-Revolution und der Denk- und Werkplatz Schweiz (N 18.6.04, Widmer) ­ vormals BBW

Mit dem Postulat wird verlangt, dass den ICT-Fächern in der gymnasialen Ausbildung künftig stärkeres Gewicht zukommen soll, wobei dies sowohl bei der laufenden Maturitätsevaluation, als auch bei der Gestaltung des Fächerkanons berücksichtigt werden sollte. Beides ist so in die Wege geleitet. Insbesondere soll künftig Informatik als Maturitätsfach verankert werden, eine Forderung die in breiten Kreisen völlig unbestritten ist. Der Bundesrat beantragt deshalb, das Postulat abzuschreiben.

Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt Justiz 2001 P 01.3038

Justizreform. Entlastung der Gerichte von Bund und Kanton (S 12.6.01, Kommission für Rechtsfragen SR 00.301)

Im Anhang zum Verwaltungsgerichtsgesetz haben die Eidgenössischen Räte am 17. Juni 2005 eine Änderung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) beschlossen, die dem Anliegen des Postulats für das Verwaltungsverfahren Rechnung trägt. Der neue Artikel 33b VwVG («Gütliche Einigung und Mediation») erlaubt der entscheidenden Behörde, das Verfahren im Einverständnis der Parteien zu sistieren, damit sich die Parteien über den Inhalt der Verfügung einigen können.

Ebenfalls vorgesehen ist die Einsetzung einer neutralen und fachkundigen Person als Mediator.

Auch die vom Bundesrat verabschiedeten Entwürfe für eine Schweizerische Zivilprozessordnung und eine Schweizerische Strafprozessordnung enthalten ähnliche Vorschriften. Danach kann der Prozess sistiert werden, um den Parteien eine Mediation zu ermöglichen.

Damit hält der Bundesrat das Postulat für erfüllt und beantragt dessen Abschreibung.

2002 P 01.3660

Handlungsbedarf im Reiserecht (N 22.3.01, Sommaruga)

Im Nachgang zum Zusammenbruch der Swissair wies Nationalrätin Sommaruga auf verschiedene Mängel des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über Pauschalreisen (SR 944.3) hin. Namentlich machte sie geltend, dass jene Konsumenten nicht ausreichend geschützt würden, die sich nicht für ein im Voraus festgelegtes Arrangement entscheiden, sondern sich ihre Reise im Baukastenprinzip vom Veranstalter zusammenstellen lassen. Der Bundesrat hielt das Pauschalreisegesetz auch in diesem Fall für anwendbar und bestritt die geltend gemachten Mängel. Allerdings fehlte es an einschlägiger Rechtsprechung für den einen oder anderen Standpunkt. Der Bundesrat war deshalb bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen, um die Rechtsprechung zum Pauschalreisegesetz weiterhin aufmerksam verfolgen zu können.

In der Zwischenzeit sind fünf Jahre vergangen. Die Gerichte befassten sich in dieser Zeit sehr selten mit dem Pauschalreisegesetz. In ganz besonderer Weise gilt dies für das Bundesgericht, das sich nur zweimal zum Pauschalreisegesetz äusserte. In BGE 130 III 182 ff. hielt es dafür, dass die Haftungsordnung des Pauschalreisegesetzes (Art. 13 ff.) die Anwendung des Obligationenrechts über das Mitverschulden des Opfers (Art. 44) nicht gegenstandslos werden lässt. Entsprechend musste im beur2085

teilten Fall die Konsumentin einen Teil des Schadens selber tragen, weil sie es unterlassen hatte, ihren Vertragspartner über den ungewöhnlich hohen Wert eines mitgeführten und schliesslich gestohlenen Koffers mit Schmuck und Kleidern aufzuklären. Im (nicht amtlich veröffentlichten) BGE 4C.125/2004 vom 29. Juni 2004 entschied das Bundesgericht, dass die Optik des Konsumenten ausschlaggebend ist, wenn zu beurteilen ist, ob jemand als Vermittler oder als Veranstalter einer Pauschalreise auftritt (E.2.1: «Die Abgrenzung des Vermittlers einer Pauschalreise vom Veranstalter beurteilt sich nach vertrauenstheoretischen Gesichtspunkten, wobei entscheidend ist, wen der Konsument nach den gesamten Umständen als seinen Vertragspartner ansehen durfte oder musste.»).

Folgt man der Logik dieses Urteils, so kann der Konsument auch bei im Baukasten angebotenen Leistungen darauf vertrauen, dass darauf das Pauschalreisegesetz Anwendung findet. Damit hat sich die Erwartung des Bundesrates bestätigt, dass die Rechtsprechung Wege zu einer sinnvollen Auslegung des Pauschalreisegesetzes findet und sich eine Revision dieses Gesetzes erübrigt.

Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats.

2002 P 02.3142

Keine Rachekündigungen gegen Frauen, die sich wehren (N 21.6.02, Hubmann)

Ende Dezember 2003 beauftragte das Bundesamt für Justiz ein Expertenbüro mit der Evaluation des Gesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann. Der Evaluationsauftrag umfasst das Gesetz als Ganzes und beschränkt sich nicht auf den Kündigungsschutz. Die Experten haben ihre Ergebnisse im Frühling 2005 vorgelegt. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten am 15. Februar 2006 einen Bericht über die Evaluation der Wirksamkeit des Gleichstellungsgesetzes unterbreitet, in dem er verschiedene Massnahmen vorschlägt (BBl 2006 3161). Mit der Evaluation ist der Prüfantrag aufgrund des Postulats erfüllt und dieses kann abgeschrieben werden.

2002 P 02.3239

Pflegekinderwesen in der Schweiz (N 4.10.02, Fehr Jacqueline)

Nach dem Postulat soll der Bundesrat aufzeigen, wie das Pflegekinderwesen in der Schweiz professionalisiert werden kann. 2004 wurde eine externe Expertin beauftragt, eine Studie zu verfassen. Diese wurde im Sommer 2005 abgeschlossen. Sie beinhaltet mehrere Empfehlungen. Empfohlen wird namentlich eine grundlegende Überarbeitung der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO; SR 211.222.338) und zu diesem Zweck die Einsetzung einer Expertenkommission.

Am 23. August 2006 nahm der Bundesrat vom Expertenbericht Kenntnis und zu den Empfehlungen Stellung. Mit der Expertin betonte er, dass der Entscheid, ein Kind ausserhalb seiner Herkunftsfamilie zu platzieren, einschneidend ist. Entsprechend sorgfältig ist dieser Entscheid zu treffen, und die nämliche Sorgfalt muss auch für die Auswahl des Pflegeplatzes und die Betreuung der Pflegefamilie gelten. Dabei ist der Bundesrat der Auffassung, dass sich die föderalistische Struktur des Pflegekinderwesens in der Schweiz grundsätzlich bewährt hat. Eine Änderung der Pflegekinderverordnung kommt für den Bundesrat daher nur dann in Frage, wenn die hauptsächlich betroffenen Kantone eine solche wünschen. Deshalb hat der Bundesrat das EJPD beauftragt, den Kantonen den Expertenbericht zur Kenntnis zu bringen und sie zur Revisionsbedürftigkeit der PAVO anzuhören.

2086

Im Übrigen räumt der Bundesrat in seiner Stellungnahme Defizite bei den statistischen Grundlagen zum Pflegekinderwesen ein. Er wird dieses Anliegen nach Abschluss der laufenden Revision des Vormundschaftsrechts (neu: Erwachsenenschutz) aufgreifen. Keinen Handlungsbedarf sieht er hingegen bei der empfohlenen historischen Aufarbeitung des Pflegekinderwesens. Im Einklang mit früheren Beschlüssen des Parlaments handelt es sich dabei um keine staatliche Aufgabe.

Sowohl der Expertenbericht (http://www.ejpd.admin.ch/etc/medialib/data/pressemitteilung/2006/pm_2006_08_23.Par.0001. File.tmp/ber_pflegekinder-d.pdf) als auch die bundesrätliche Stellungnahme (http://www.ejpd.admin.ch/etc/medialib/data/ pressemitteilung/2006/pm_2006_08_23.Par.0003.File.tmp/20060823-ber-br-pflegekinderwesen-d.pdf) sind publiziert worden und online verfügbar (Startseite EJPD > Startseite BJ > Dokumentation oder Startseite EJPD > Dokumentation > Medienmitteilung 2006 > Föderalistisches Pflegekinderwesen hat sich bewährt).

Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats.

2003 P 03.3266

StGB-Revision. Ahndung des Vandalismus (N 19.12.03, Eggly)

Die Motion Eggly vom 5. Juni 2003 verlangt, Vorbereitungshandlungen zu Vandalismus im Sinne von Artikel 144 StGB dem Deliktskatalog der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) hinzuzufügen. Der Vorstoss wurde am 19. Dezember 2003 als Postulat überwiesen. Am 30. August 2006 hat der Bundesrat in Erfüllung des Postulats einen Bericht verabschiedet und beschlossen, die Abschreibung des Postulats im vorliegenden Geschäftsbericht zu beantragen.

2004 P 02.3194

Vorbehaltloser Kinderschutz (N 10.3.04, Teuscher)

Die am 17. April 2002 eingereichte Motion wurde vom Nationalrat am 10. März 2004 in der Form des Postulats überwiesen. In seiner Stellungnahme vom 11. September 2002 erläuterte der Bundesrat den Entwicklungsstand der gesetzgeberischen Arbeiten, die für den Rückzug der noch bestehenden Vorbehalte erforderlich sind.

Heute präsentiert sich die Lage wie folgt: ­

Mit Blick auf das auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz bereitet die Bundesverwaltung zur Zeit den Rückzug der zwei Vorbehalte zu Artikel 7 (Erwerb einer Staatsangehörigkeit) bzw. zu Artikel 40 KRK (Weiterzug an ein höherinstanzliches Gericht) vor.

­

Der Vorbehalt zu Artikel 10 (Familiennachzug) wird im Zeitpunkt der Inkraftsetzung des revidierten Ausländergesetzes geprüft werden können.

­

Am 1. Januar 2007 ist auch das neue Jugendstrafrecht in Kraft getreten, was Auswirkungen auf den weiteren Bestand des Vorbehalts zu Artikel 37 Buchstabe c (Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen in Untersuchungshaft und Strafvollvollzug) hat. Für die Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen im Strafvollzug sieht das neue Recht für die Kantone indessen eine zehnjährige Übergangsfrist vor, weshalb der Vorbehalt erst zurückgezogen werden kann, wenn die Kantone die entsprechenden Einrichtungen errichtet haben.

­

In der Botschaft zum Jugendstrafgesetz wurde schliesslich festgehalten, dass ein Rückzug des (zweiten) Vorbehalts zu Artikel 40 KRK (betreffend amtliche Verteidigung) zwar in Betracht gezogen werden könne, soweit sich der Vorbehalt auf den Beistand beziehe, doch würde die Vertragsbestimmung 2087

nur als Verpflichtung zur Bestellung eines amtlichen Verteidigers in den Fällen der notwendigen Verteidigung betrachtet. Die Bundesverwaltung prüft zurzeit, ob der Vorbehalt durch eine auslegende Erklärung ersetzt werden könnte.

Gesamthaft betrachtet sind im Bereich des Bundesrechts die gesetzgeberischen Massnahmen ergriffen worden, die für den Rückzug der Vorbehalte erforderlich sind, weshalb das Postulat abgeschrieben werden kann.

2004 P 04.3367

Wirksamer Kinderschutz bei Kindesentführung durch einen Elternteil (N 17.12.04, Vermot-Mangold)

Der Nationalrat hat am 17. Dezember 2004 mit der Annahme des Postulates Vermot-Mangold den Bundesrat beauftragt, durch externe Experten einen Bericht über internationale Kindesentführungen vorzulegen. Das EJPD setzte durch Verfügung vom 10. März 2005 eine Expertenkommission ein, die den Auftrag hatte, zuhanden des Vorstehers des EJPD die Fragen des Postulates zu beantworten und gesetzgeberische und praktische Verbesserungsvorschläge bei der Behandlung internationaler Kindesentführungen zu unterbreiten. Die Expertenkommission reichte Ende 2005 ihren Bericht vom 6. Dezember 2005 beim Vorsteher des EJPD ein. Der Bundesrat nahm am 22. Februar 2006 vom Bericht Kenntnis und unterbreitete diesen dem Parlament.

Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats.

Bundesamt für Polizei 2000 P 00.3206

Grossverbrechen. E-Kriminalität (N 8.6.00, Spezialkommisssion NR 00.016)

Mit der Entgegennahme des Postulates erklärte sich der Bundesrat bereit, dem Parlament einen Zwischenbericht über die Bilanz betreffend die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Wirtschaftskriminalität vorzulegen. Weiter wird der Bundesrat darin aufgefordert, den eidgenössischen Räten einen Bericht über die E-Kriminalität und über die Massnahmen zu deren Bekämpfung zu unterbreiten.

Im Dezember 1999 verabschiedete das Eidgenössische Parlament die Effizienzvorlage (Umsetzung von Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und der Rechtsstaatlichkeit in der Strafverfolgung [EffVor]). Dem Bund wurden dabei neue Kompetenzen im Bereich der Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Wirtschaftskriminalität zugesprochen.

Im Februar 2006 setzte der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements eine Projektorganisation zur Erarbeitung einer Situationsanalyse im Bereich der Effizienzvorlage (EffVor) unter dem Vorsitz von Regierungsrat Hanspeter Uster (Zug) ein. Der Bericht («Bericht Uster») wurde am 31. August 2006 von der Projektgruppe verabschiedet und am 29. September veröffentlicht.

Die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Wirtschaftskriminalität werden zudem im jährlich erscheinenden, öffentlichen Bericht Innere Sicherheit (BISS) ausgeleuchtet. Zusätzlich werden zu einzelnen Teilbereichen des organisierten Verbrechens und der Wirtschaftskriminalität vom Bundesamt für Polizei laufend Analysen erstellt.

2088

Das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement und die Kantone setzten bereits 2000 eine Arbeitsgruppe zur Bekämpfung des Missbrauchs der Informations- und Kommunikationsmittel (AG BEMIK) ein. Diese legte in ihrem Bericht vom Januar 2001 einen Massnahmenkatalog vor. Eine der Hauptforderungen war die Schaffung einer von Kantonen und Bund getragenen Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität. Diese nahm am 1. Januar 2003 ihre Arbeit auf. Einer weiteren Forderung nach einem Grundlagenbericht über die Computerkriminalität wurde ebenfalls 2001 mit dem Strategischen Analysebericht «Cybercrime ­ Die dunkle Seite der Informationsrevolution» vom Dienst für Analyse und Prävention entsprochen.

Weiter wurde die Lagebeurteilung der Informationssicherung in der Schweiz durch die Schaffung der Melde- und Analysestelle Informationssicherung (MELANI) gestärkt. Seit 2005 verfasst diese in Zusammenarbeit mit der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität halbjährliche Lageberichte bezüglich Informationssicherung und Internetkriminalität.

Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats.

2003 P 03.3222

G8. Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps (N 3.10.03, Guisan)

2003 P 03.3444

Innere Sicherheit. Kohärenz und Solidarität bei Polizeieinsätzen (N 19.12.03, Eggly)

Mit diesen beiden parlamentarischen Vorstössen wurde der Bundesrat beauftragt, die Schaffung von Rahmenbedingungen, insbesondere eines Rahmengesetzes zu prüfen, wodurch der Einsatz von Polizeikräften mehrerer Kantone anlässlich von Vorkommnissen von besonderer Bedeutung wie das G-8-Gipfeltreffen oder das Wirtschaftsforum in Davos sich besser koordinieren lässt. Die Motion Eggly wurde vom Parlament als Postulat überwiesen.

Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Motion Eggly hingewiesen hat, hält er dafür, dass in erster Linie eine Regelung auf kantonaler Ebene zu prüfen sei, damit die kantonale Polizeihoheit nicht beschnitten werde. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) vertritt den Bund in Arbeitsgruppen und Kommissionen, die mit Fragen zur Koordination bei interkantonalen Polizeieinsätzen befasst sind. Im Anschluss an den G-8-Gipfel in Evian im Jahr 2003 hat die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) die ständige Gruppe Operationen geschaffen. Auch fedpol ist vertreten. Diese Gruppe berät die kantonalen Polizeikräfte bei besonderen Ereignissen, unterbreitet Vorschläge und ist koordinierend tätig. Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) schuf im November 2003 die Arbeitsgruppe GIP (Gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit bei besonderen Ereignissen).

Diese Arbeitsgruppen prüfen laufend Möglichkeiten einer verbesserten Koordination und einer einheitlichen Einsatzdoktrin bei Ereignissen von besonderer Bedeutung.

Hinsichtlich des Informationsaustausches betraute der Bundesrat den Dienst für Analyse und Prävention (DAP) im fedpol mit der Leitung eines Nachrichtenverbundes, der den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sicherstellt. Seit dem G-8-Gipfeltreffen in Evian werden jeweils Berichte verfasst und Lageanalysen erstellt; der Informationsaustausch ist intensiviert worden, und die Situation kann mithilfe der elektronischen Lagedarstellung laufend geprüft werden. Allen Mitgliedern stand rund um die Uhr ein Journal 2089

zur Verfügung, das online abgefragt werden konnte. So hat sich der Nachrichtenverbund als taugliches Mittel zur Koordination von Polizeieinsätzen bei Grossanlässen erwiesen.

In diesem Rahmen ist zu bemerken, dass die politischen Chefs des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen (KKJPD) im Sommer 2005 beschlossen haben, sich unter Respektierung der rechtlichen Grundlagen und der bestehenden Zuständigkeiten mit der Klärung von Abstimmungsfragen an den wichtigsten Schnittstellen zwischen der Polizei und der Armee zu befassen und eine gemeinsame Diskussionsplattform zu schaffen. Das bedeutendste Ergebnis der bisherigen Arbeiten sind gemeinsam formulierte Kernaussagen zur Aufgabenverteilung in der inneren Sicherheit. Im Zentrum dieser Kernaussagen steht der Dialog zwischen Polizei und Armee. Dieser Dialog stellt eine Voraussetzung dar, um eine der heutigen Bedrohungslage angepasste Zusammenarbeit zu bilden.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die im Rahmen der vorliegenden Vorstösse verlangten Massnahmen erfüllt sind und der Bundesrat beantragt deshalb deren Abschreibung.

Bundesamt für Migration 2001 P 00.3659

Stellung der Frauen in der Asylpolitik (N 23.3.01, Menétrey-Savary) ­ vormals: BFF

Am 14. Februar 2001 hat der Bundesrat ein Postulat von Nationalrätin AnneCatherine Menétrey-Savary angenommen, das den Bundesrat einlud, einen Bericht über die Stellung der Frauen in der schweizerischen Asylpolitik vorzulegen. Der Bericht wurde erstellt und vom Bundesrat an seiner Sitzung vom 26. Oktober 2005 verabschiedet und an die Bundesversammlung weitergeleitet. Das Postulat 00.3659 ist somit erfüllt; der Bundesrat beantragt seine Abschreibung.

2003 P 03.3276

Bericht über die Auswirkungen einer Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf die EU-Beitrittsstaaten (N 3.10.03, Heberlein) ­ vormals: IMES

2003 P 03.3327

Auswirkungen der Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EU-Mitgliedsländer. Bericht (N 3.10.03, Sozialdemokratische Fraktion) ­ vormals: IMES

Der Bundesrat wurde durch diese Postulate beauftragt, eine wissenschaftliche Untersuchung zu den Auswirkungen der EU-Erweiterung auf Wirtschaft und Arbeitsmarkt in der Schweiz in Auftrag zu geben. Das BFM hat Prof. Yves Flückiger (Genf) mit der Erarbeitung dieser Studie beauftragt. In der Zwischenzeit liegt der Schlussbericht vor. Er wurde am 1. März 2006 vom Bundesrat zuhanden des Parlaments verabschiedet. Der Bundesrat erachtet die obigen Postulate damit als erfüllt und beantragt deren Abschreibung.

2090

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum 2006 P 06.3056

Schutz der Marke Schweiz (N 23.6.06, Hutter Jasmin)

2006 P 06.3174

Verstärkung der Marke Made in Switzerland (S 9.6.06, Fetz)

Der Bundesrat hat am 15. November 2006 den Bericht «Schutz der Bezeichnung und des Schweizerkreuzes» in Erfüllung der Postulate verabschiedet. Er beantragt daher die Abschreibung der Postulate.

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Verteidigung 2000 P 00.3354

Armee XXI. Leistungsfähiges Budgetplanungssystem (N 6.10.00, Marti Werner)

Auf den 1.1.2004 wurden in einem ersten Schritt die Haushaltführung, Rechnungslegung, Finanzplanung und Budgetierung in den neu geschaffenen Departementsbereich Verteidigung (Dienststelle 525) überführt. Aufgrund dieser Zusammenführung wurden ab Jahr 2005 die Finanzführungsstrukturen Verteidigung überarbeitet und den neuen Gegebenheiten laufend angepasst.

Eine Kosten-Leistungsrechnung (KLR) «Verteidigung/Armee» basierend auf den Vorgaben «Neues Rechnungsmodell Bund (NRM)» wird zurzeit aufgebaut, ab 1.1.2007 schrittweise eingeführt und während den nächsten Jahren laufend optimiert. Die heute sieben Buchungskreise sind auf einen Buchungskreis «Verteidigung» überführt worden. Dazu wurde auf den 1.1.07 die Systemlandschaft SAP von 7 auf 4 Systeme reduziert. Auf ca. 2008 bis 2009 soll zudem eine Reduktion auf ein SAP-System erfolgen. Dies ist für eine durchgängige KLR eine wesentliche Voraussetzung.

Parallel zur KLR unterstützt der MASTERPLAN Streitkräfte- und Unternehmensentwicklung (MP) die Budgetplanung. Der MP beschreibt den Handlungsbedarf aus dem Vergleich der SOLL- und IST-Fähigkeiten ­ basierend auf den Leistungsvorgaben an die Armee ­ für die nächsten acht Jahre. Dieser Handlungsbedarf wird auf die Massnahmenbereiche (bzw. Teilprozesse) Doktrin, Organisation, Ausbildung, Material/Infrastruktur/Informatik und Personal aufgeteilt. Aus den beschriebenen Massnahmen lassen sich wiederum die mittel- und langfristigen Investitions- und Betriebskostenentwicklungen ableiten.

Mit der Kosten-Leistungsrechnung und dem MASTERPLAN Streitkräfte- und Unternehmensentwicklung werden dem Departementsbereich Verteidigung künftig betriebswirtschaftliche Instrumente zur Verfügung stehen, die das Erreichen der vorgegebenen finanziellen Ziele unterstützen und sicherstellen sollen. Dem Anliegen des Postulates wurde somit entsprochen; der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulates.

2001 P 00.3702

Kostenbeteiligung des Bundes an der Sanierung von schadstoffbelasteten Böden bei Schiessanlagen (N 23.3.01, Heim)

Mit der Motion Heim, welche am 23. März 2001 vom Nationalrat in Form eines Postulates überwiesen wurde, wird der Bundesrat ersucht, eine Vorlage zur Kostenteilung bei altlastenbedingten Bodensanierungen von Schiessanlagen auszuarbeiten.

2091

Der Bund habe sich dabei in angemessener Form an den Sanierungskosten zu beteiligen. Zudem habe der Bund mit seinem grossen fachlichen Know-how die Kantone in schwierigen Fragen zu beraten.

Das Parlament hat nach langer Beratung selber eine Änderung des Umweltschutzgesetzes im fraglichen Bereich beschlossen. Diese Gesetzesänderung trat am 1. November 2006 in Kraft. Demnach wird der Bund generell 40 Prozent der Kosten für die altlastentechnische Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Schiessanlagen übernehmen, sofern bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht mehr in das natürliche Erdreich geschossen wird. Systeme für künstliche Kugelfänge, welche diese Einträge verhindern, sind bekannt und häufig auch schon in Gebrauch. Den Kantonen, Gemeinden und Schiessvereinen ist es damit möglich, vorhandene Belastungen von Schiessanlagen mit Kostenbeteiligung des Bundes abzuklären, zu sanieren und zukünftige Belastungen zu vermeiden. Da die Schützenvereine, als eigentliche Verursacher im Sinne der Gesetzgebung, in der Regel über keine finanziellen Reserven verfügen, sind die entstehenden Kosten grundsätzlich gemäss oben erwähntem Verteilschlüssel zwischen Bund einerseits und Kantonen bzw. Gemeinden (sofern das zuständige kantonale Recht dies vorsieht) andererseits zu tragen. Werden die Schiessanlagen von Truppen mitgenutzt, übernimmt der Bund zusätzlich den entsprechenden Anteil der Kosten. Aufgrund der kantonalen Vollzugshoheit entscheiden einzig die Kantone über den Sanierungsbedarf von Schiessanlagen.

Die Anliegen des Postulates sind somit erfüllt; der Bundesrat beantragt dessen Abschreibung.

2003 P 02.3395

Koordination des Nachrichtendienstes (N 23.9.03, Sicherheitspolitische Kommission NR 02.403)

Mit dem Postulat wird der Bundesrat ersucht, die Position des Nachrichtenkoordinators zu stärken, um allgemein Verbesserungen im sicherheitspolitischen Führungsprozess erwirken zu können.

Unabhängig von der Einreichung des Postulates hat sich der Bundesrat in den letzten Jahren wiederholt und intensiv mit der Frage möglicher Optimierungen des sicherheitspolitischen Führungsprozesses auseinander gesetzt. So unter anderem auch anlässlich der Sitzung vom 22. Juni 2005, wobei er insbesondere auf Grundlage umfassender Untersuchungen ein abgestimmtes Paket an Reformmassnahmen beschlossen hat. Dabei wurde unter anderem auf gemeinsamen Antrag der Mitglieder des Sicherheitsausschusses des Bundesrates (SiA) auch entschieden, auf die Koordinationsfunktion des Nachrichtendienstkoordinators (NDK) zwischen dem DAP (EJPD) und dem SND (VBS) künftig zu verzichten. Dies deshalb, weil die Funktion des Nachrichtenkoordinators seit ihrer Schaffung im Jahre 1999 nicht die gewünschte Wirkung in der Praxis erzielt hat. Von diesem Entscheid nicht betroffen waren die Funktionen des Lage- und Früherkennungsbüros. Dieses wurde in den auf Anfang 2006 neu geschaffenen Stab des SiA integriert. Der Bundesrat hat den neuen permanenten Stab SiA gerade zur Optimierung der nationalen Sicherheitskooperation und zur Stärkung der sicherheitspolitischen Führung geschaffen, als übergeordneten Stab zur Früherkennung, zur Lagebeobachtung und zur Bewältigung von Ereignissen und Krisen sicherheitspolitischer Natur. Dieser Stab ist direkt dem Vorsitzenden des SiA unterstellt.

2092

Sämtliche Massnahmen des Bundesrates im Zusammenhang mit Verbesserungen des sicherheitspolitischen Führungsprozesses sind gegenüber verschiedenen parlamentarischen Kommissionen (SiK; GP Del) bereits ausführlich erläutert worden.

Vor diesem Hintergrund beantragt der Bundesrat die Abschreibung des Postulates.

Finanzdepartement Eidgenössische Finanzverwaltung 2004 P 02.3443

Schuldenbremse respektieren; Staatsquote senken (N 9.6.04, Christlichdemokratische Fraktion)

Der Bundesrat wird durch drei gleich lautende Vorstösse beauftragt, den Verfassungsauftrag der Schuldenbremse zu respektieren und das Ausgabenwachstum im Finanzplan 2004­2006 so zu begrenzen, dass die Ausgaben um nicht mehr als das erwartete Wirtschaftswachstum zunehmen. Sodann sind die Auswirkungen verschiedener Szenarien des Wirtschaftswachstums auf die Wirkungsweise der Schuldenbremse und auf den Finanzplan aufzuzeigen.

Die Ergebnisse des Finanzplans 2004­2006 sind überholt; zurzeit wird bereits der Legislaturfinanzplan 2009­2011 erarbeitet. Bundesrat und Verwaltung nehmen seit Einführung der Schuldenbremse im Jahre 2003 die gemäss Verfassung auferlegte Aufgabe bezüglich der Schuldenbremse wahr. Unter Berücksichtigung der durch den Abbaupfad erhöhten Ausgabenplafonds werden die Vorgaben der Schuldenbremse durchwegs erfüllt. Die strukturellen Defizite wurden abgebaut und dank der beschlossenen Entlastungsprogramme 2003 und 2004 (inkl. Aufgabenverzichtsplanung) mit einem Verbesserungsvolumen von insgesamt 5 Milliarden wurden die Wachstumsraten der Ausgaben deutlich nach unten korrigiert. In der Folge legten die Ausgaben in den Jahren 2004­2006 mit Zuwachsraten zwischen 0,6 und 2,2 Prozent im Vergleich zum BIP-Wachstum unterdurchschnittlich zu. Bei einer Ausklammerung der NRM-bedingten Aufblähungen und der Durchlaufposten sowie der Berücksichtigung der Abbauvorgabe aus der Aufgabenüberprüfung liegt das Ausgabenwachstum mit 2,2 Prozent pro Jahr auch in der aktuellen Planungsrunde 2006­2010 unter dem prognostizierten Wirtschaftswachstum von nominell 3,0 Prozent. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Restriktion wird sich die Ausgabenquote gemäss der im Finanzleitbild des Bundesrates verankerten Zielsetzung schrittweise zurückbilden.

Über die Auswirkungen verschiedener Wirtschaftsszenarien auf die Schuldenbremse hat der Bundesrat in der Budgetbotschaft 2003 sowie in einem technischen Bericht an die Finanzkommissionen informiert. Im Einzelnen wurde dargelegt, wie die Einnahmen und der Konjunkturfaktor auf Änderungen des unterstellten Wirtschaftszenarios regieren. Mit der modifizierten Berechnungsart des K-Faktors wurde die Sensitivität auf konjunkturelle Schwankungen verdoppelt und der vereinzelt geäusserten Kritik Rechnung getragen.

Die Aufträge sind umgesetzt, womit das Postulat als erfüllt abgeschrieben werden kann.

2093

2004 P 02.3444

Schuldenbremse respektieren; Staatsquote senken (N 9.6.04, Fraktion der Schweizerischen Volkspartei)

Vgl. P 02.3443 2004 P 02.3442

Schuldenbremse respektieren; Staatsquote senken (N 9.6.04, Freisinnig-demokratische Fraktion)

Vgl. P 02.3443 2004 P 02.3560

Stopp den Ausgaben (N 9.6.04, Freisinnig-demokratische Fraktion)

Das Postulat verlangt, dass die Schuldenbremse ohne Wenn und Aber in Kraft gesetzt wird und der Finanzplan 2004­2006 über die ganze Planperiode schuldenbremsekonform gestaltet wird. Die nötigen Kürzungen haben sich auf die Konsumausgaben des Bundes zu beschränken und die wirtschaftswirksamen Investitionen dürfen nicht beschnitten werden.

Die Ergebnisse des Finanzplans 2004­2006 sind überholt; zurzeit wird bereits der Legislaturfinanzplan 2009­2011 erarbeitet. Bundesrat und Verwaltung nehmen seit Einführung der Schuldenbremse im Jahre 2003 die gemäss Verfassung auferlegte Aufgabe bezüglich der Schuldenbremse wahr. Unter Berücksichtigung der durch den Abbaupfad erhöhten Ausgabenplafonds werden die Vorgaben der Schuldenbremse durchwegs erfüllt. Die strukturellen Defizite wurden abgebaut und dank der beschlossenen Entlastungsprogramme 2003 und 2004 (inkl. Aufgabenverzichtsplanung) mit einem Verbesserungsvolumen von insgesamt 5 Milliarden wurden die Wachstumsraten der Ausgaben deutlich nach unten korrigiert. Betrug der Ausgabenanstieg in der Planperiode 2002­2006 durchschnittlich 4,4 Prozent pro Jahr, bezifferte sich dieser in den Jahren 2003­2007 auf 2,8 Prozent, in den Jahren 2004­2008 auf 2,2 Prozent und in den Jahren 2005­2009 ­ unter Abzug des IV-Anteils am Mehrwertsteuerzuschlag ­ auf 2,3 Prozent. In der aktuellen Planungsrunde 2006­2010 beträgt das Ausgabenwachstum bei einer Ausklammerung der NRMbedingten Aufblähungen und der Durchlaufposten sowie unter Berücksichtigung der Abbauvorgabe aus der Aufgabenüberprüfung 2,2 Prozent.

Bei den zur Erreichung der Schuldenbremsekonformität notwendigen Ausgabenkürzungen trug der Bundesrat der Konjunktur und Beschäftigung angemessen Rechnung. Er hat die Entlastungsprogramme 2003 und 2004 so festgelegt, dass wachstumsfördernde und konjunkturstützenden Investitionen nach Möglichkeit ganz oder zumindest teilweise von den Sparrunden ausgenommen wurden. Der Investitionsbegriff ist allerdings je nach Blickwinkel und Problemstellung unterschiedlich abgegrenzt. Die Kumulation der Entlastungsprogramme 2003 und 2004 führt gemäss einer vom EFD in Auftrag gegebenen Expertise dazu, dass das reale Bruttoinlandprodukt 2010 um 0,5 Prozent niedriger liegt als ohne Entlastungsprogramme, was in etwa einer durchschnittlichen Reduktion der jährlichen Wachstumsrate um 0,08
Prozentpunkte entspricht. Insgesamt haben also die Entlastungsprogramme nur geringe Auswirkungen auf Wachstum und Beschäftigung; andere Effekte wie beispielsweise das weltwirtschaftliche Umfeld spielen eine wesentlich gewichtigere Rolle. Vor diesem Hintergrund kann das Postulat als erfüllt abgeschrieben werden.

2094

2004 P 04.3584

Vermögens- und Schuldenbilanz des Staates (N 17.12.04, Sozialdemokratische Fraktion)

Das Postulat beauftragt den Bundesrat, in einem Bericht die Ursachen des Schuldenanstiegs seit 1990 zu erklären und zu beziffern, welcher Anteil des Schuldenwachstums auf echte Budgetdefizite zurückzuführen ist und wie viel wegen anderer Ursachen wie Ausfinanzierungen, Umbuchen und «Transparentmachen» entstanden sind.

Des Weiteren wird der Bundesrat beauftragt eine volkswirtschaftliche Vermögensbilanz aufzustellen. Neben dem Finanzvermögen sollen auch andere Vermögenswerte wie Immobilien, Infrastrukturbauten, Beteiligungen oder auch Investitionen in das Humankapital, den Bruttoschulden gegenübergestellt werden.

Aus dem Bericht des Bundesrates geht hervor, dass fast 40 Prozent des Schuldenanstiegs des Bundes auf Defizite in der Finanzrechnung zurückzuführen ist. Neben diesen Defiziten haben auch Umstrukturierungen und Sanierungen von öffentlichen Unternehmen, Ausfinanzierungen von Pensionskassen oder Darlehen an die Arbeitslosenversicherung (ALV) zum Schuldenanstieg geführt. Solche Probleme stellten sich mehrheitlich bei Bund und Kantonen, was auch das stärkere Schuldenwachstum auf diesen Gebietsebenen erklärt. Bei den Gemeinden bestanden kaum Altlasten durch ehemalige Regiebetriebe. Sanierungszuschüsse an kommunale Unternehmungen waren nur ausnahmsweise zu verzeichnen.

In einem Gutachten des Instituts für Finanzwissenschaft und Finanzrecht an der Universität St. Gallen (IFF) wurde die Möglichkeit des Erstellens einer volkswirtschaftlichen Vermögensbilanz geprüft. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass eine Verrechnung von verschiedenen Vermögensarten nicht vollumfänglich gemacht werden kann und somit eine Erstellung von solchen Bilanzen nicht statthaft wäre.

Angesichts der vielen Vorbehalte, welche gegenüber der Nettoschulden-Betrachtung gemacht werden müssen, bleibt die Bruttoverschuldungsquote ein brauchbarer Indikator für die Nachhaltigkeit der Finanzpolitik.

Der Bericht des Bundesrates über die Schuldenentwicklung der öffentlichen Haushalte wurde am 23. August 2006 vom Bundesrat verabschiedet und publiziert (http://www.efd.admin.ch/aktuell/medieninformation/00462/index.html?lang=de&m sg-id=6790).

Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats.

2004 P 04.3542

Schuldentransparenz (N 17.12.04, Zuppiger)

Das Postulat beauftragt den Bundesrat, in einem Bericht eine Übersicht über die vergangene und zukünftige Entwicklung der konsolidierten Bruttoverschuldung der öffentlichen Hand (Bund, Kantone, Gemeinden und Sozialversicherungen) abzuliefern. Berücksichtigt werden sollen, wie schon im Postulat (04.3584) alle schuldenrelevanten Vorgänge ausserhalb der ordentlichen Finanzrechnungen. Zudem sollen die wirtschaftlichen Folgen der Schuldenentwicklung sowie denkbare Massnahmen bzw. Strategien zur Sicherstellung einer nachhaltigen Finanzpolitik aufgezeigt werden.

Aufgrund der ähnlichen Fragestellung in den Postulaten (vgl. 04.3584 und 04.3573), wurde deren Beantwortung in einem einzigen Bericht zusammengefasst. Dieser enthält eine Auslegeordnung der verschiedenen Aspekte der Verschuldung und eine ausführliche Darstellung der zahlenmässigen Entwicklung der Verschuldung (1950 bis 2025) auf den verschiedenen Gebietsebenen (inkl. Sozialversicherungen). Über2095

legungen zu finanzpolitischen Strategien des Bundesrates und der Kantonsregierungen schliessen den Bericht ab.

Der Bericht des Bundesrates über die Schuldenentwicklung der öffentlichen Haushalte wurde am 23. August 2006 vom Bundesrat verabschiedet und publiziert (http://www.efd.admin.ch/aktuell/medieninformation/00462/index.html?lang=de&m sg-id=6790).

Der Bundesrat beantragt die Abschreibung des Postulats.

2005 P 04.3573

Schuldentransparenz (S 14.03.05, Lauri)

Vgl. P 04.3542 2005 P 05.3175

Umsetzung der FATF-Empfehlungen in anderen Ländern.

Evaluation (S 14.6.05, Stähelin)

Mit den Postulaten Stähelin wurde der Bundesrat einerseits aufgefordert darzustellen, wie die Empfehlungen der FATF/GAFI2 von einzelnen Staaten Europas sowie von den wichtigeren Finanzplätzen ausserhalb Europas umgesetzt werden. Andererseits wurde der Bundesrat beauftragt, die Kosten und Nutzen für die Normadressaten, die Verwaltung sowie die Wirtschaft aus den Massnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen der FATF in der Schweiz darzulegen.

Der Bundesrat hat am 29. September 2006 den Bericht, den er als Antwort auf diese Vorstösse erstellt hat, verabschiedet und ans Parlament weitergeleitet. Die von den Postulate Stähelin aufgeworfenen Fragen, sind hinlänglich geregelt; der Bundesrat beantragt deshalb die Abschreibung der Postulate.

2005 P 05.3456

Kosten, Nutzen und Erfolg der FATF-Empfehlungen. Evaluation (S 28.9.05 Stähelin)

Vgl. P 05.3175 2006 M 04.3202

KMU-und wachstumsfreundliche rechtliche Umsetzung der Basler Eigenmittelempfehlungen (Basel I und Basel II) (N 17.3.05, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR)

Mit der Motion wird vom Bundesrat sinngemäss verlangt, die Basler Empfehlungen über die Eigenmittelvorschriften rechtlich so umzusetzen, dass auf die Interessen der KMU Rücksicht genommen wird.

Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat Basel II im Juni 2004 verabschiedet.

In der Schweiz konnten alle wesentlichen Elemente der Umsetzung von Basel II auf Verordnungsstufe geregelt werden. Unter der Federführung der Eidgenössischen Bankenkommission hat eine Arbeitsgruppe, in der sämtliche von der neuen Regulierung direkt betroffenen Kreise vertreten waren, den Entwurf für die «Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler» (Eigenmittelverordnung, ERV) ausgearbeitet. Der Bundesrat hat diese neue Eigenmittelverordnung für Banken und Effektenhändler am 29. September 2006 gutgeheissen und auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt (vgl. AS 2006 4307).

Mit Basel II wird eine differenzierte Menüwahl verschiedener Methoden zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die diversen Risiken eingeführt. Dies trägt den verschiedenen Bedürfnissen der Banken Rechnung, ohne in den Wettbewerb der Banken untereinander einzugreifen.

2096

Basel II zeichnet sich gegenüber dem früheren Regelwerk durch eine differenziertere Regulierung aus. Mit dem Wechsel zu Basel II sind daher keine negativen Auswirkungen auf die Kreditvergabepolitik der Banken verbunden, insbesondere auch nicht im Firmenkundenkredit- und Retailgeschäft. Den Anliegen einer risikodifferenzierten KMU-Finanzierung durch die Banken wird im Rahmen der neuen Eigenmittelverordnung hinreichend Rechnung getragen. Der Bundesrat beantragt deshalb die Abschreibung der Motion.

Personalamt 2000 P 00.3147

Neuregelung der Ruhegehälter (N 6.10.00, Mathys)

Das Postulat verlangt, dass den Magistratspersonen kein Ruhegehalt mehr ausbezahlt werden soll, wenn sie aus dem Amt ausscheiden, um einer andern Erwerbstätigkeit nachzugehen.

In der Zwischenzeit wurde auch aus parlamentarischen Kreisen der Versuch unternommen, die geltende Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen zu ändern, namentlich die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsanspruch zu verschärfen bzw. ein reguläres Vorsorgesystem einzuführen.

Die im Rahmen einer Petition (Petition Fritz Hammer 04.2020) am 9. September 2005 von der SPK N lancierte parlamentarische Initiative zur Verschärfung der Leistungsvoraussetzungen wurde ebenso von der SPK S am 27. Oktober 2005 abgelehnt wie die gleiche Kommission es ablehnte, im Rahmen der laufenden PKBGesetz-Revision, eine Revision des Magistratengesetzes und der Magistratenverordnung (SR 172. 221 und 172.221.1) zur Einführung einer BVG-konformen Vorsorge für die Mitglieder des Bundesgerichts an die Hand zu nehmen.

Am 6. Oktober 2005 reichte NR Mathys eine weitere Motion (05.3607) zur Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen und zu einer Verminderung der Ruhegehälter ein. Bei der aktuellen Ausgangslage besteht kein finanzpolitischer oder staatspolitischer Handlungsbedarf zur Veränderung der geltenden Ruhegehaltsordnung der Magistratspersonen. Vor diesem Hintergrund wird die Abschreibung des Postulats beantragt.

2001 P 01.3143

Ausserparlamentarische Kommissionen. Transparenz bei den Entschädigungen (N 22.6.01, Bühlmann)

Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom Mai 2004 zum Postulat Bühlmann vom 22. März 2001 beschlossen, dass das EFD der Finanzdelegation auf deren Ersuchen die gewünschten Informationen über die Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen in Form einer Tabelle liefern kann. Aus dieser Übersicht sind die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder aller Kommissionen sowie allfällig ausgerichtete Pauschalentschädigungen ersichtlich. Diese Vorgehensweise, die das Datenschutzgesetz nicht verletzt, ermöglicht sowohl die nötige Transparenz gegenüber der Finanzdelegation als auch die Rücksichtnahme auf die Privatsphäre der Betroffenen.

Der Bericht wurde der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates (SPK) zur selbständigen Erledigung des Geschäfts überwiesen. Die SPK hat am 4. November 2004 den Vorsteher des EFD ersucht, ihr Listen der Taggelder und der Entschädigungen der Präsidentinnen und Präsidenten vorzulegen. Am 10. Januar 2005 hat der Vorsteher des EFD diese Listen der SPK vorgelegt. Die SPK hat darauf am 2097

28. Januar 2005 eine Vertretung des EPA zu diesem Thema angehört. Es ist Sache der SPK, falls sie dies wünscht, ihre Schlüsse daraus zu ziehen.

Der Bundesrat beantragt das Postulat abzuschreiben.

2003 P 02.3388

Nebenerwerbstätigkeit von Mitgliedern des diplomatischen Corps (N 21.3.03, Aussenpolitische Kommission NR)

Die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates (APK-NR) reichte am 27. August 2002 die Motion 02.3388 «Nebenerwerbstätigkeit von Mitgliedern des diplomatischen Korps» ein. Auf Antrag des Bundesrates überwies der Nationalrat die Motion in Form eines Postulates. In seiner Antwort vom 9. Dezember 2002 erklärte sich der Bundesrat bereit, das Motionsanliegen umzusetzen und zu diesem Zweck die erwerbsorientierten Nebenbeschäftigungen der Mitarbeitenden des diplomatischen Korps durch Verordnungsrevision einer Melde- und Bewilligungspflicht zu unterstellen. Das Eidg. Finanzdepartement hat dem Bundesrat den Entwurf für eine Neuregelung als Teil eines auch andere Themen umfassenden Revisionspakets unterbreitet.

Parallel zur APK hat auch eine Subkommission der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission (GPK-N) die Nebenbeschäftigungen thematisiert, und zwar mit Bezug auf alle Bundesangestellten. Die GPK-N nahm die Antwort des Bundesrates vom 28. April 2004 zum Anlass für einen Auftrag: Sie lud den Bundesrat am 14. Dezember 2004 ein, «die Praxis evaluieren zu lassen und minimale Vorgaben bei der Bewilligung von Nebenbeschäftigungen aufgrund der Evaluationserkenntnisse zu prüfen». Der Bundesrat hat am 12. April 2006 der GPK-N geantwortet und von den Richtlinien des Eidgenössischen Personalamtes vom 27. März 2006 zu Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern Kenntnis genommen.

Der Bundesrat beantragt das Postulat abzuschreiben.

2004 P 03.3241

Einschränkung der Entschädigungsberechtigten und Kürzung der Entschädigungen für Führungskräfte in der Verwaltung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses (N 8.3.04, Finanzkommission NR; S 4.6.04)

In seiner Antwort vom 10. September 2003 schlug der Bundesrat die Ablehnung der Motion vor. Die Motion wurde dem Bundesrat am 4. Juni 2004 als Postulat beider Räte überwiesen. An seiner Sitzung vom 22. Dezember 2004 genehmigte der Bundesrat die Änderung von Artikel 78 und 79 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV). Die revidierten Bestimmungen der BPV, die am 1. Januar 2005 in Kraft traten, sehen eine allgemeine Kürzung der Abgangsentschädigungen (höchstens ein Jahresgehalt anstelle von zwei Jahresgehältern) und eine Kürzung der Entschädigungen (maximal zwei anstelle von drei Jahresgehältern) für hohe Kader (Amtsdirektor/innen, Staatssekretär/innen und Vizekanzler/innen) vor, deren Arbeitsverhältnis nach Artikel 26 Absatz 1 BPV aufgelöst wird.

Mit dieser Änderung der BPV hat der Bundesrat das Postulat erfüllt. Es wird beantragt, das Postulat abzuschreiben.

2098

Eidgenössische Steuerverwaltung 1999 P 98.3352

Bestrafung bei Steuerhinterziehung (N 16.12.99, Grobet)

Der als Motion eingereichte und vom Nationalrat als Postulat überwiesene Vorstoss verlangt vom Bundesrat, der Bundesversammlung den Entwurf für eine neue Bestimmung im Schweizerischen Strafgesetzbuch zu unterbreiten, welche die Steuerhinterziehung zum Vergehen erklärt, sofern der Betrag des nicht deklarierten Einkommens oder des nicht deklarierten Gewinns 10 000 Franken übersteigt.

Gegenwärtig wird die Steuerhinterziehung als Übertretung mit Busse geahndet. Es handelt sich bei der Hinterziehung also bereits heute um eine strafbare Handlung.

Die Motion bezweckt jedoch, eine vollständigere Besteuerung von Einkommen und Gewinn mittels verschärften Strafbestimmungen sicherzustellen. Dies würde bedeuten, dass eine solche Hinterziehung mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden könnte (Art. 36 StGB).

Aufgrund dieser Ausgangslage empfahl bereits der im Juli 1998 veröffentlichte Bericht der Expertenkommission zur Prüfung des Systems der direkten Steuern auf Lücken (Expertenkommission Behnisch), es sei zu prüfen, ob nicht gewisse strafprozessuale Zwangsmassnahmen auch zur Verfolgung von Steuerhinterziehern im Bereich der direkten Steuern eingeführt werden sollten.

Der Vorsteher des EFD setzte im Herbst 2003 eine Expertenkommission (ESA) ein, welche die heutigen Rechtsgrundlagen und die Praxis zum Steuerstrafrecht und zur internationalen Amtshilfe in Steuersachen auf ihre Zweck- und Rechtsmässigkeit hin analysiert hat. Diese Expertenkommission hat ihren Bericht Ende Januar 2005 veröffentlicht. Die politische Beurteilung dieses Berichts durch den Vorsteher des EFD hat ergeben, dass die Steuerhinterziehung weiterhin als Übertretung geahndet werden soll. Vor diesem Hintergrund wird beantragt, das Postulat als erledigt abzuschreiben.

2000 P 99.3499

Rechtsstaatliche Garantien im BSU-Verfahren (N 4.10.00, Steiner)

Mit dem Vorstoss werden Massnahmen zur Verbesserung der rechtsstaatlichen Aspekte bei der Arbeit der besonderen Steueruntersuchungsorgane (BSU) und die Präzisierung verschiedener Begriffe im Gesetz über die direkte Bundessteuer zu den Steuerwiderhandlungen verlangt. Weiter soll die Rechtsstellung von «Beschuldigten» und von ins Verfahren einbezogenen Drittpersonen im BSU-Verfahren verbessert werden. Schliesslich verlangt der Vorstoss auch die «integrale Gewährleistung des Bankgeheimnisses».

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) auf den 1. Januar 1995 hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des Verwaltungsstrafrechts in der Untersuchung der BSU explizit ausgedehnt (Botschaft vom 25. Mai 1983 über die Steuerharmonisierung). Dies führte zu einer wesentlichen Verbesserung der verfahrensrechtlichen Stellung der von der Untersuchung betroffenen Personen. So sind nun u. a. auch die Bestellung eines Verteidigers im Verfahren, das Zustelldomizil und die Akteneinsicht verbindlich geregelt. Der Bundesrat hebt hervor, dass auch den Beschwerdemöglichkeiten gegen Zwangsmassnahmen und gegen sonstige Untersuchungshandlungen in diesem Verfahren gebührend Rechnung getragen worden ist. Das anwendbare Verwaltungsstrafrecht, das als modernes Verfahrensgesetz zu bezeichnen ist, wird damit den an ein (Straf-) Untersuchungsverfahren 2099

gestellten rechtsstaatlichen Verfahrensanforderungen gerecht. Dies hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil «Camenzind» festgestellt.

Der Bundesrat hat am 21. Dezember 2005 eine Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts verabschiedet. Nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge besteht jedoch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts kein unmittelbarer Handlungsbedarf.

Die Reformvorlage tangiert deshalb das Verwaltungsstrafrecht nicht.

Was die Forderung anbelangt, im Verfahren der BSU das Bankgeheimnis integral zu gewähren, so ist auf die geltende Gesetzgebung (Art. 47 Ziff. 4 des Bankengesetzes; SR 952.0) und die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 104 IV 131 E. 3b) zu verweisen. Das Bankgeheimnis verleiht keinen absoluten Anspruch auf Verweigerung der Herausgabe von Akten gegenüber Untersuchungsbehörden. Da das Bankgeheimnis jedoch ausserhalb von Strafuntersuchungsverfahren gewahrt bleiben muss, ist die Durchsuchung bei einer Bank nur zulässig, wenn sie sich durch einen bestimmten und objektiv begründeten Verdacht rechtfertigt, wenn sie verhältnismässig ist und wenn der zu durchsuchende Gegenstand zur Genüge umschrieben ist.

Diesen Erfordernissen wird im Verfahren der BSU in ausreichendem Masse Rechnung getragen. Zur Problematik der Amts- und Rechtshilfe kann auch auf die umfassende Antwort des Bundesrates vom 1. September 2004 auf die Interpellation David (04.3012) verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund wird beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.

2002 P 02.3264

Umsatzabgabe für Pensionskassen und Entwicklung der europäischen Gesetzgebung (S 19.9.02, Saudan)

Mit dem Vorstoss wird geltend gemacht, die Unterstellung von Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen unter die eidg. Stempelabgaben berge die Gefahr in sich, dass diese als Bankinstitute oder Versicherungsgesellschaften behandelt würden.

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) komme in seinem Bericht über die Auswirkungen des Richtlinienvorschlags KOM (2000) 507 der EU zum Schluss, dass es höchst wünschenswert wäre, die Vorsorgeeinrichtungen von der Stempelsteuer zu befreien. Angesichts der grossen Bedeutung der Pensionskassen in unserem System der beruflichen Vorsorge, ihres massiven Widerstandes gegen die Unterstellung unter die Umsatzabgabe und der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten wird der Bundesrat ersucht, andere Lösungen in Betracht zu ziehen, den im BSV-Bericht erwähnten Risiken Rechnung zu tragen und die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um diese zu vermeiden.

Nach Auffassung des Bundesrates hätte der Richtlinienvorschlag KOM (2000) 507 für die schweizerische Steuergesetzgebung keine Konsequenzen, weil der Vorschlag keine steuerlichen Bestimmungen enthält. Von daher gesehen schätzt der Bundesrat das Risiko als gering ein, dass die schweizerischen Pensionskassen wegen der ihnen auferlegten Umsatzabgabepflicht von der EU nicht zu den Vorsorgeeinrichtungen, sondern zu den Lebensversicherern oder zu den Banken gezählt werden. Aufgrund dieser Ausgangslage wird beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.

2003 P 02.3650

Direkte Bundessteuer. Vollumfänglicher Abzug der Krankenversicherungsprämien (N 20.6.03, Mörgeli)

Der ursprünglich als Motion eingereichte Vorstoss verlangt vom Bundesrat eine Änderung von Artikel 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG).

Neben dem Abzug für Versicherungsprämien sollen die Prämien und Beiträge für die obligatorische und private Krankenversicherung vollumfänglich zum Abzug 2100

zugelassen werden. Die Verwirklichung des Motionsanliegens bei der direkten Bundessteuer würde einen Ertragsausfall von jährlich rund 500 Millionen Franken verursachen. Davon entfielen 350 Millionen Franken auf den Bund und 150 Millionen Franken auf die Kantone (Kantonsanteile).

Im Rahmen seiner Botschaft vom 28. Februar 2001 zum Steuerpaket 2001 (BBl 2001 2983) hatte der Bundesrat vorgeschlagen, auf den bisherigen pauschalen Abzug für Versicherungsprämien und Sparkapitalzinsen zu verzichten und die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nunmehr vollumfänglich zum Abzug zuzulassen, und zwar im Sinne einer Pauschale. Diese sollte sich für jeden Kanton gesondert entsprechend dem kantonalen Durchschnitt der Prämien berechnen. Das vom Parlament am 20. Juni 2003 verabschiedete Steuerpaket ist jedoch in der Volksabstimmung vom 16. Mai 2004 gescheitert.

In der jüngsten Vergangenheit ist in zwei gleich lautenden Motionen (05.3490 Motion Dupraz sowie 05.3507 Motion Saudan) der Bundesrat gebeten worden, dem Parlament einen Änderungsantrag zu Artikel 215 DBG vorzulegen. Dadurch soll dem Prämienanstieg der obligatorischen Krankenversicherung besser Rechnung getragen werden. Die Höhe der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge soll nicht entsprechend der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise, sondern entsprechend dem durchschnittlichen jährlichen Anstieg der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung angepasst werden. Der Bundesrat hat die beiden Vorstösse zur Ablehnung beantragt. In seiner Stellungnahme betonte er, dass das Herausbrechen eines einzelnen Abzuges aus dem grundsätzlichen Rhythmus des Teuerungsausgleichs zu einer Verkomplizierung des Steuerrechts führen würde und damit den Bestrebungen zur Vereinfachung und Entbürokratisierung entgegenliefen.

Jedes Jahr müsste der Bundesrat diesen Abzug, der gegenüber den anderen Abzügen privilegiert behandelt würde, mit einer Bundesratsverordnung neu festlegen. Ein solcher Systembruch sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Versicherungsprämienabzug nicht nur die Prämien der Krankenkasse, sondern auch Prämien, Beiträge und Einlagen für Lebensversicherungen und nicht-obligatorische Unfallversicherungen sowie Zinsen für Sparkapitalien umfasst. In der anschliessenden Ratsdebatte haben die beiden Vorstösse keine Mehrheit
gefunden: die Motion Saudan ist am 8. Dezember 2005 mit 29 zu 4 Stimmen abgelehnt worden, Nationalrat Dupraz seinerseits hat am 9. Mai 2006 seine Motion zurückgezogen.

Da die in eine ähnliche Richtung (Entlastungsmassnahmen gegenüber dem Prämienanstieg der obligatorischen Krankenversicherung) zielenden Vorstösse keine Parlamentsmehrheit gefunden haben, wird beantragt, das Postulat abzuschreiben.

2004 P 03.3565

Weiterbildungskosten. Steuerliche Behandlung (S 10.3.04, David)

Der als Motion eingereichte und vom Ständerat als Postulat überwiesene Vorstoss verlangt vom Bundesrat eine Anpassung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), wonach die Kosten der berufsorientierten Weiterbildung im Sinne von Artikel 30 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung als Weiterbildungskosten steuerlich in Abzug gebracht werden können.

Am 11. Mai 2005 verabschiedete der Bundesrat seinen Bericht «Abzugsmöglichkeiten für Weiterbildungskosten». In diesem Bericht, der sich teilweise auf die Studie einer gemischten Arbeitsgruppe stützte, stellte er drei verschiedene Modelle mit 2101

ihren Vor- und Nachteilen vor. Er verzichtete aber einstweilen darauf, sich für ein bestimmtes Modell auszusprechen. Auch auf Grund weiterer im Parlament eingereichter Vorstösse zum gleichen Thema will das EFD nun zuerst die Entscheidgrundlagen verfeinern, indem einerseits die Wirkung der einzelnen Modelle auf das Bildungsverhalten der steuerpflichtigen Personen analysiert und andererseits eine genauere Schätzung der Steuermindereinnahmen angestrebt wird.

Da die Motion als Postulat überwiesen wurde, handelte es sich um einen Prüfungsauftrag. Diesem ist der Bundesrat mit dem oben genannten Bericht am 11. Mai 2005 nachgekommen. Deshalb beschloss er gleichentags auch, den Vorstoss als erfüllt zur Abschreibung zu beantragen.

2004 P 03.3433

Erhöhung der Zahl der Steuerinspektoren (N 8.3.04, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR [02.308] Minderheit Berberat)

Mit dem Postulat wird der Bundesrat beauftragt, die Möglichkeit zu prüfen, die Zahl der Steuerinspektoren und -inspektorinnen zu erhöhen, um die Steuerhinterziehung effizienter bekämpfen zu können.

Die bisherige Erfahrung zeigt, dass eine Erhöhung der Anzahl der Steuerinspektoren und ­inspektorinnen im Rahmen der heutigen Situation auf dem Arbeitsmarkt nur äusserst schwer zu realisieren ist. Es handelt sich hierbei jedoch auch nicht um das einzige Mittel, um die Steuerhinterziehung effizienter bekämpfen zu können. Neben Massnahmen der Stellenaufstockung ist in erster Linie eine Optimierung der Strukturen, der Prozesse und der Technik anzustreben.

Im entsprechenden Projekt INSIEME der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), das bereits Ende 2001 in Angriff genommen wurde, sind zu diesem Zweck insbesondere folgende Massnahmen ergriffen worden oder bereits in unmittelbarer Umsetzung: ­

vermehrte fachkundige Domizilrevisionen,

­

bessere Risikoanalysen,

­

bessere Informationen und Dienstleistungen an die Steuerzahler,

­

bedeutende Investitionen für die Einführung einer zeitgemässen Informatik.

Eine im Jahre 2005 von der Eidg. Finanzkontrolle (EFK) bei der Hauptabteilung Mehrwertsteuer durchgeführte Wirtschaftlichkeitskontrolle hat den MehrwertsteuerKontrollen durch die ESTV eine «bemerkenswerte Wirtschaftlichkeit» attestiert. Der entsprechende Bericht «Kontrolle der Mehrwertsteuer. Evaluation der Strategie, der Umsetzung und der Ergebnisse der Kontrollen bei den Steuerpflichtigen» macht deutlich, dass die ESTV der externen Prüfung einen hohen Stellenwert einräumt.

Mit den bereits umgesetzten oder zumindest eingeleiteten Massnahmen wird das Ziel, die Steuerhinterziehung effizienter bekämpfen zu können, schon weitgehend erfüllt. In Anbetracht der Tatsache, dass dieses Ziel somit auch unabhängig von einer bedeutenden Erhöhung der Anzahl Steuerinspektorinnen und ­ inspektoren erreicht werden kann, wird beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.

2102

2005 P 04.3430

Weiteres Vorgehen im Bereich der Ehegatten- und Familienbesteuerung (S 14.3.05, Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR 03.314)

Am 4. Dezember 2004 hat der Bundesrat den Bericht über die Möglichkeit zur Einführung der Individualbesteuerung gutgeheissen und den Eidg. Räten vorgelegt.

Am 23. September 2005 hat er den Bericht zu den pendenten familienpolitischen Massnahmen und ihren finanziellen Auswirkungen gutgeheissen. Aus der unter der Federführung der Eidg. Steuerverwaltung verfassten Gesamtschau geht hervor, dass sich der Bund bereits heute in beträchtlichem Ausmass an der Finanzierung von Leistungen für Familien beteiligt. Zudem wird festgehalten, dass für neue familienpolitische Massnahmen die Vorgaben der in der Verfassung verankerten Schuldenbremse und die finanziellen Perspektiven des Bundeshaushalts zu beachten sind.

Gemäss Bericht besteht auf Bundesebene kein Spielraum für neue Aufgaben, vielmehr ist davon auszugehen, dass die bisherigen Ausgabenplafonds in sämtlichen Aufgabengebieten tendenziell weiter reduziert werden müssen.

Mit der Veröffentlichung der beiden Berichte durch den Bundesrat ist den Begehren des Postulats entsprochen worden. Die Voraussetzungen zur Abschreibung, wie sie im Artikel 124 Absatz 3 und 5 des Parlamentsgesetzes umschrieben werden, sind somit erfüllt. Es wird daher beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.

Eidgenössische Zollverwaltung 2004 P 04.3435

Systemwechsel bei der Zollbemessung (N 29.9.04, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR 03.078)

Im Rahmen der parlamentarischen Beratung zum neuen Zollgesetz verlangte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR (WAK-NR) die Erstellung eines Berichtes über die Zollbemessung unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile des heutigen Gewichtszollsystems (Art. 2 ZTG) und des Wertzollsystems wie es in den Mitgliedstaaten der europäischen Union und in praktisch allen Industrieländern verbreitet ist.

Der Bundesrat hat den entsprechenden Bericht an seiner Sitzung vom 8. Dezember 2006 verabschiedet und der WAK-NR zur Kenntnisnahme überwiesen. Vor diesem Hintergrund beantragt der Bundesrat, das Postulat sei als erfüllt abzuschreiben.

Bundesamt für Privatversicherungen 2004 P 03.3437

Rückkommen auf den Beschluss zum Modell «Winterthur» (N 8.3.04, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR)

Das Postulat beauftragt den Bundesrat auf die Genehmigung des Modells «Winterthur» zurückzukommen.

Das Modell «Winterthur» beinhaltet eine Entkoppelung von Versicherung und Vorsorge im Verhältnis zwischen der Sammelstiftung und dem Versicherer. Im Kollektivlebensversicherungsvertrag werden nicht mehr sämtliche Risiken, die die Sammelstiftung gegenüber ihren berufsvorsorgerechtlich Versicherten trägt, deckungsgleich versichert. Das Modell sah unter anderem vor, dass die Lebensversicherungsunternehmen ihrer Sammelstiftung nicht mehr den im BVG geltenden Mindestzinssatz garantieren musste. Die Winterthur Leben hat jedoch von dieser 2103

Möglichkeit nie Gebrauch gemacht und ihrer Sammelstiftung bis dato immer mindestens die Mindestleistungen gemäss BVG erbracht.

Das Modell «Winterthur» wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf seine Rechtskonformität geprüft und aus vorsorgerechtlicher Sicht (Reglement, Anschlussvereinbarung) als gesetzeskonform beurteilt.

Darüber hinaus nahm die Totalrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) das Anliegen des Postulats auf und führte eine Bestimmung betreffend Mindestleistungen bei der obligatorischen beruflichen Vorsorge ein.

Gemäss Artikel 39 VAG müssen Versicherungsunternehmen zumindest die gesetzlichen Mindestleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge erbringen, sofern ihnen das Eigentum an den Vermögenswerten der von ihnen errichteten und wirtschaftlich oder organisatorisch abhängigen Vorsorgeeinrichtungen übertragen worden ist.

Aufgrund des Erlasses von Artikel 39 VAG ist dem Postulat Rechnung getragen worden und der Bundesrat beantragt deshalb die Abschreibung dieses Postulates.

2004 P 04.3051

Grenzgänger und Krankentaggeld (N 18.6.04, Robbiani)

Der Vorstoss verlangt, dass sich erwerbstätige Personen ­ unabhängig von ihrem Wohnsitz ­ in Streitigkeiten betreffend die Krankentaggeldversicherung an den Gerichtsstand ihres Arbeitsortes wenden können. Damit soll insbesondere eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger die Möglichkeit haben, sich bei Streitigkeiten in der Krankentaggeldversicherung ausser an den Gerichtsstand am Sitz des Versicherers auch an den Gerichtsstand am Arbeitsort zu wenden.

In der Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO; SR 961.011), welche auf den 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, wird der Gerichtsstand in der Kollektivkrankentaggeldversicherung entsprechend dem Anliegen des Postulats in Artikel 158 geregelt. Die Versicherer sind demnach gehalten, in Kollektivkrankentaggeldversicherungsverträgen mit Arbeitgebern zusätzlich zum besonderen Gerichtsstand auch den Gerichtsstand am Arbeitsort des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin vorzusehen. Damit ist das Postulat erfüllt und der Bundesrat beantragt, dieses sei abzuschreiben.

Volkswirtschaftsdepartement Staatssekretariat für Wirtschaft 1997 P 97.3070

Atypische Beschäftigungsformen (N 20.6.97, Rennwald)

Der Bericht «Die Entwicklung atypischer Beschäftigungsformen in der Schweiz» in Erfüllung des Postulats Rennwald wurde vom Bundesrat am 1. November 2006 verabschiedet. Der Bundesrat beantragt daher die Abschreibung dieses Postulates.

1997 M 96.3618

Auswirkungen neuer und bestehender Gesetze und Verordnungen auf Klein- und Mittelbetriebe (KMU) (S 30.4.97, Forster; N 19.12.97)

Die fehlenden Ausführungen im Geschäftsbericht 2002 zur Umsetzung der 1999 angekündigten Massnahmen zur administrativen Entlastung von KMU waren der Grund für die verweigerte Abschreibung der Motion anlässlich der Debatte am 2104

4. Juni 2003. In der Zwischenzeit hat der Bundesrat am 2. Februar 2005 vom Bericht «Bewilligungspflichten des Bundesrechts bei wirtschaftlichen Betätigungen: Heutiger Stand und Entwicklung 1998­2004» Kenntnis genommen. Der in der Reihe «Grundlagen der Wirtschaftspolitik» des SECO als Nr.11 erschienene Bericht beschreibt in Teil I im Detail den Umsetzungsstand der Massnahmen, die mit BRB vom 20. Oktober 1998 eingeleitet worden waren (vgl. hierzu den Bericht des Bundesrates vom 3. November 1999, BBl 2000 994). Anlässlich der Kenntnisnahme dieses Berichtes erteilte der Bundesrat zudem den Auftrag, eine weitere Reduktion der Zahl der Bewilligungsverfahren herbeizuführen. Über die entsprechenden Abklärungen wird im Bericht des Bundesrates vom 18. Januar 2006 «Vereinfachung des unternehmerischen Alltags» berichtet. Am 8. Dezember 2006 unterbreitete der Bundesrat dem Parlament die zugehörige Botschaft. Den teilweise noch offenen Punkten 2 und 3 der Motion ist somit entsprochen worden. Über die erfolgte Umsetzung des ersten Punktes der Motion wurde schon in früheren Geschäftsberichten Aufschluss gegeben (vgl. auch den Bericht vom 18. Januar 2006 für eine Evaluation der gestützt auf Punkt 1 der Motion im Jahr 2000 eingeführten Instrumente). Der Bundesrat beantragt daher die Abschreibung dieser Motion.

1999 P 99.3547

Vom freien Personenverkehr betroffene Grenzregionen.

Unterstützung (N 22.12.99, Lachat)

Die Bundesversammlung hat am 6. Oktober 2006 die Botschaft vom 16. November 2005 über die Neue Regionalpolitik angenommen. Der Bundesrat beantragt daher die Abschreibung dieses Postulates.

2000 P 99.3433

IAO-Konvention 169 zum Schutze indigener Völker (Ureinwohner) (N 24.3.00, Gysin Remo)

Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2006 von den Vernehmlassungsergebnissen zum Vorentwurf des Berichts «Situation der Fahrenden in der Schweiz» Kenntnis genommen und die definitive Fassung des Berichts verabschiedet. Gleichzeitig beantragte er die Abschreibung des Postulats 99.3433.

2000 P 00.3442

Kompensationszahlungen für Randregionen (N 15.12.00, Robbiani)

Die Bundesversammlung hat am 6. Oktober 2006 die Botschaft vom 16. November 2005 über die Neue Regionalpolitik angenommen. Der Bundesrat beantragt daher die Abschreibung dieses Postulates.

2001 P 00.3343

Unterstützung der Grenzregionen (N 5.6.01, Robbiani)

Die Bundesversammlung hat am 6. Oktober 2006 die Botschaft vom 16. November 2005 über die Neue Regionalpolitik angenommen. Der Bundesrat beantragt daher die Abschreibung dieses Postulates.

2001 P 01.3069

Polyvalenter Service public in Randgebieten (N 22.6.01, Robbiani)

Die Bundesversammlung hat am 6. Oktober 2006 die Botschaft vom 16. November 2005 über die Neue Regionalpolitik angenommen. Der Bundesrat beantragt daher die Abschreibung dieses Postulates.

2105

2003 M 01.3089

Wachstumspolitik. Sieben Massnahmen (N 5.6.02, Freisinnig-demokratische Partei; S 18.6.03)

Der Zweitrat hatte Punkt 1 des Vorstosses mit Verweis auf den Wachstumsbericht des EVD aus dem Jahr 2002 abgeschrieben, die Punkte 2 und 4 als Postulat sowie die Punkte 3, 5, 6 und 7 als Motion überwiesen. Die in Punkt 2 verlangte Umsetzungsstrategie wurde als Wachstumspaket vom Bundesrat im Februar 2004 beschlossen. Die 17 Massnahmen des Pakets wurden terminiert und entsprechend in den Jahreszielen des Bundesrates jeweils angekündigt (Punkt 4). Eine interdepartementale Arbeitsgruppe berichtete dem Bundesrat jährlich über den Umsetzungstand der Massnahmen (Punkt 5). In ihrem letzten Bericht, den der Bundesrat am 21. Dezember 2006 zur Kenntnis nahm, konnte sie feststellen, dass dem Parlament quasi alle Botschaften zu den angekündigten Massnahmen zugegangen sind, so dass auch die Abschreibung von Punkt 3 der Motion beantragt werden kann. Das Prüfungsschema, das gemäss BRB vom 15. September 1999 der Abfassung des Kapitels «Volkswirtschaftliche Auswirkungen» in den Botschaften ans Parlament zugrunde gelegt werden soll, verlangt als Prüfpunkt 3 eine Abschätzung der Folgen für die Gesamtwirtschaft, wozu gemäss Handbuch zur Regulierungsfolgenabschätzung insbesondere die Folgen für Wachstum und Innovation gehören. Schliesslich dient die KMU-Politik des Bundes nicht im Sinne einer Mittelstandspolitik der Konservierung bestimmter Betriebsgrössenstrukturen; sie ist vielmehr darauf ausgerichtet, die Erneuerung der Unternehmenslandschaft voranzutreiben und so ein Potential für zukünftiges Wachstum zu schaffen. Der Bundesrat nimmt in Aussicht, entlang den Vorgehensprinzipien, die die Motion aufstellt, in der kommenden Legislatur die Wachstumspolitik fortzusetzen. Der Bundesrat beantragt daher die Abschreibung dieser Motion.

2003 P 03.3153

Förderung der Unternehmerinnen in der Schweiz (N 3.10.03, Fetz)

Der Bundesrat hat den Bericht «Förderung von Unternehmerinnen in der Schweiz» am 21. Dezember 2006 genehmigt. Der Bundesrat beantragt daher die Abschreibung dieses Postulates.

2004 P 04.3199

Koordination der Landeswerbung (S 9.6.04, Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR 04.019)

Mit diesem Postulat sowie mit dem Postulat 04.3434 forderten die beiden Räte vom Bundesrat einen Bericht mit einem neuen Konzept für eine bessere Koordination der Landeswerbung. Sie verlangten eine organisatorische Straffung der im Ausland tätigen Werbestellen des Bundes mit einer eindeutigen operationellen Führungsstruktur und einer klaren Ausübung der Aufsicht durch ein Departement.

Am 9. Dezember 2005 verabschiedete der Bundesrat einen Bericht über die Koordination der Landeswerbung, der die vom Parlament gewünschten konzeptionellen Vorschläge enthält.

Des Weiteren werden im Bericht vier organisatorische Lösungsvarianten vorgeschlagen, von denen vor allem die beiden am weitesten gehenden Integrationsvarianten die Koordination der Landeswerbung erheblich verstärken würden.

Die vier im Bericht vorgeschlagenen Lösungsvarianten entsprechen mehr oder weniger den Anliegen der eidgenössischen Räte. Den ständerätlichen Anliegen entspricht vor allem die Variante «Integration Kernbereich», die nationalrätlichen 2106

Forderungen können hingegen hauptsächlich mit der Variante «Integration erweiterter Bereich» erfüllt werden.

Der Nationalrat nahm diesen Bericht am 11. Mai 2006, der Ständerat am 19. Juni 2006 zur Kenntnis. Der Bundesrat beantragt daher die Abschreibung dieses Postulates.

2004 P 04.3390

Cassis-de-Dijon-Prinzip (N 8.10.4, Leuthard)

Der Bundesrat hat am 23. September 2005 den Bericht zur Cassis de Dijon Thematik in Erfüllung des Postulats 04.3390 Leuthard verabschiedet. Der Bundesrat beantragt daher die Abschreibung dieses Postulates.

2004 P 04.3434

Konzept für eine koordinierte Landeswerbung der Schweiz (N 29.9.04, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR 04.019)

Mit diesem Postulat sowie mit dem Postulat 04.3199 forderten die beiden Räte vom Bundesrat einen Bericht mit einem neuen Konzept für eine bessere Koordination der Landeswerbung. Sie verlangten eine organisatorische Straffung der im Ausland tätigen Werbestellen des Bundes mit einer eindeutigen operationellen Führungsstruktur und einer klaren Ausübung der Aufsicht durch ein Departement.

Am 9. Dezember 2005 verabschiedete der Bundesrat einen Bericht über die Koordination der Landeswerbung, der die vom Parlament gewünschten konzeptionellen Vorschläge enthält.

Des Weiteren werden im Bericht vier organisatorische Lösungsvarianten vorgeschlagen, von denen vor allem die beiden am weitesten gehenden Integrationsvarianten die Koordination der Landeswerbung erheblich verstärken würden.

Die vier im Bericht vorgeschlagenen Lösungsvarianten entsprechen mehr oder weniger den Anliegen der eidgenössischen Räte. Den ständerätlichen Anliegen entspricht vor allem die Variante «Integration Kernbereich», die nationalrätlichen Forderungen können hingegen hauptsächlich mit der Variante «Integration erweiterter Bereich» erfüllt werden.

Der Nationalrat nahm diesen Bericht am 11. Mai 2006, der Ständerat am 19. Juni 2006 zur Kenntnis. Der Bundesrat beantragt daher die Abschreibung dieses Postulates.

2004 P 04.3647

Entsendegesetz. Wirksamkeit der Sanktionen (N 13.12.04, Spezialkommission Personenfreizügigkeit NR 04.067)

Am 5. Juli 2006 hat der Bundesrat den Bericht über die Wirksamkeit der Sanktionen im Zusammenhang mit dem Entsendegesetz in Erfüllung des Postulats 04.3647 verabschiedet. Der Bundesrat beantragt daher die Abschreibung dieses Postulates.

2004 P 04.3648

Missstände im Bereich des Personalverleihs (N 13.12.04, Spezialkommission Personenfreizügigkeit, NR 04.067)

Der Bericht des Bundesrates über die Situation im Bereich des Personalverleihs in Erfüllung des Postulates 04.3648 wurde vom Bundesrat am 9. Juni 2006 gutgeheissen. Der Bundesrat beantragt daher die Abschreibung dieses Postulates.

2107

2005 M 04.3712

AVG. Verhinderung der Umgehung der flankierenden Massnahmen (N 18.3.05, Gysin Hans Rudolf; S 27.9.05)

Die Motion verlangt die Aufhebung von Artikel 30 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Per 1. Juli 2006 hat der Bundesrat diesen Artikel aufgehoben. Die Motion kann somit als erfüllt abgeschrieben werden.

Bundesamt für Landwirtschaft 2006 P 05.3883

Auswirkungen der Versteigerung von Importkontingenten beim Fleisch. Bericht (N 24.3.06, Walter Hansjörg)

Der Bundesrat hat am 28. Juni 2006 den Bericht «Auswirkungen der Versteigerung von Importkontingenten von Fleisch» in Erfüllung des Postulats Walter vom 16. Dezember 2005 dem Parlament überwiesen. Der Bundesrat beantragt daher die Abschreibung dieses Postulates.

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie 2005 M 04.3552

Akkreditierung von Privatschulen (N 17.12.04, Freysinger; S 6.6.05)

Der Bundesrat hat am 21. Dezember 2006 den Bericht über die Akkreditierung von Privatschulen in der Schweiz in Erfüllung der Motion 04.3552 gutgeheissen.

Privatschulen spielen für die Wirtschaft und die Bildungslandschaft eine bedeutende Rolle und tragen mit schätzungsweise 25'000 ausländischen Studierenden auch zum Ansehen der Schweiz im Ausland bei. Der Bundesrat will den privaten Bildungsbereich mit einer Reihe von Massnahmen stärken und möglichem Missbrauch vorbeugen: Koordination und Erfahrungsaustausch unter den kantonalen Behörden, deren Aufsicht die Privatschulen unterstehen, sollen mit der Einrichtung einer Informationsplattform verbessert werden. Migrationsbehörden und schweizerische Vertretungen im Ausland sollen künftig noch fundierter über das Bildungsangebot Auskunft geben können.

Das kürzlich von der Wirtschaft und von Branchenverbänden initiierte Privatschulregister ist nach Ansicht des Bundesrates ein geeigneter Weg, um die Vertrauenswürdigkeit gegenüber den Privatschulen zu verbessern. Aufgenommen werden nur Schulen, die eine seriöse Geschäftsführung und die Einhaltung von Qualitätsstandards nachweisen können (siehe www.swissprivateschoolregister.com).

Für eine spezielle Regelung zur Anerkennung und Akkreditierung von Privatschulen besteht aus Sicht des Bundesrats kein Bedarf. Das schweizerische Bildungssystem bietet bereits jetzt differenzierte Wege der staatlichen Anerkennung privater Bildungsangebote im Tertiärbereich; darunter die Anerkennung als Höhere Fachschule und die Akkreditierung als Fachhochschule. Bildungsangebote, die nicht dem schweizerischen Bildungssystem entsprechen, können sich darüber hinaus bei einer Agentur im Ausland akkreditieren lassen.

Der Bundesrat beantragt die Abschreibung dieser Motion.

2005 P 03.3621

Lehrstellensituation. Bericht und Massnahmenplan zur Verbesserung (N 17.6.05, Galladé)

Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2006 den Bericht «Die Situation auf dem Lehrstellenmarkt» in Erfüllung des Postulates 03.3621 gutgeheissen.

2108

Aus dem im Postulat 03.3621 geforderten Bericht geht hervor, dass die Situation auf dem Lehrstellenmarkt weiterhin angespannt ist. Zwar hat die Zahl der angebotenen Lehrstellen in den letzten beiden Jahren zugenommen, die demografische Entwicklung hatte aber auch eine steigende Nachfrage zur Folge. Zudem sind die Zeichen einer Entspannung, die das letzte Lehrstellenbarometer des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT) aufzeigte, mit Vorsicht aufzunehmen. So blieben im Jahr 2006 beispielsweise 5 % der Lehrstellen unbesetzt, gegenüber noch 8 % im Vorjahr. Weiterhin schwierig bleibt die Lehrstellensuche für Jugendliche, die aus Schulklassen mit tieferem Anforderungsniveau (Realschulen, Sonderklassen) kommen oder die erst vor kurzem in die Schweiz eingewandert sind. Der Bericht weist zudem darauf hin, dass sich die Situation je nach Region und je nach Berufsfeld unterschiedlich entwickelt. Besonders angespannt präsentiert sie sich in den städtischen Zentren Basel, Bern, Genf, Lausanne und Zürich.

Insgesamt dürfte die Zahl der Jugendlichen, welche die Sekundarstufe II erreichen, abnehmen, während der Bedarf an ausgebildeten Fachkräften steigen wird. Dies wird zu einem Wettbewerb zwischen den Unternehmen um die besten Schulabgängerinnen und Schulabgänger führen. Parallel dazu werden für schulisch oder sozial schwächere Jugendliche Massnahmen ergriffen werden müssen, damit sie auf die steigenden Anforderungen vorbereitet und bestmöglich in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt integriert werden können. Zu diesem Zweck werden die bestehenden Betreuungsangebote für Jugendliche (Case Management) und Unternehmen weiterentwickelt und besser koordiniert.

Der Bundesrat beantragt die Abschreibung dieses Postulates.

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Verkehr 2000 P 00.3551

Investitionen in die Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs in den Agglomerationen. Finanzielle Beteiligung des Bundes (S 30.11.00, Béguelin)

Der Bundesrat hat am 23. Juni 2004 nach dem gescheiterten AVANTI-Gegenvorschlag die Ausarbeitung einer neuen Vorlage beschlossen und hat am 27. Oktober 2004 das weitere Vorgehen festgelegt. Im 1. Quartal 2005 wurde eine Vernehmlassung durchgeführt. Am 2. Dezember 2005 hat der Bundesrat die Vorlage verabschiedet. Diese hat einen Infrastrukturfonds zur Finanzierung von Agglomerationsverkehrsprojekten auf Strasse und Schiene sowie für Nationalstrasseninvestitionen (flankiert mit zusätzlichen Hauptstrassenmitteln für Randregionen und Berggebiete) zum Gegenstand. Die Bundesversammlung hat mit Beschluss vom 6. Oktober 2006 dem Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen zugestimmt. Zur Äufnung dieses Fonds sieht das Gesetz einerseits als Ersteinlage 2,6 Milliarden Franken aus der Rückstellung bei der Spezialfinanzierung Strassenverkehr und andererseits die jährliche Einlage eines Teils der zweckgebundenen Erträge aus der Mineralölsteuer und der Autobahnvignette im Umfang von rund einer Milliarde Franken vor.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der im Postulat erteilte Auftrag erfüllt ist und beantragt deshalb die Abschreibung des Postulats.

2109

2001 P 01.3192

Verbesserung der Bahnverbindungen zwischen dem Tessin und der Westschweiz (N 22.6.01, Simoneschi)

Der Bundesrat hat am 2. Dezember 2005 die Botschaft über den Infrastrukturfonds ans Parlament verabschiedet, um die wachsende Mobilität und die damit verbundenen Verkehrsprobleme in den Agglomerationen und auf den Nationalstrassen auch künftig bewältigen zu können. Ständerat und Nationalrat haben mit Beschluss vom 6. Oktober 2006 dem Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen zugestimmt. Auf der Liste mit den dringlich zu verwirklichenden Projekten befindet sich auch das Projekt Mendrisio ­ Varese (FMV). Die grenzüberschreitende Verbindung Tessin ­ Varese ist ein Schlüsselelement im Rahmen des «nuovo sistema ferroviario regionale Ticino-Lombardia (TILO)». Sie umfasst auch die Verbindung Lugano-Flughafen Malpensa und erschliesst das Tessin mit der Westschweiz/Bern via Simplon/Lötschberg.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der im Postulat erteilte Auftrag erfüllt ist und beantragt deshalb die Abschreibung des Postulats.

2001 P 01.3205

Verbesserung der Bahnverbindungen zwischen dem Tessin und der Westschweiz (S 14.6.01, Béguelin)

Vgl. P 01.3192 2001 M 01.3010

Bahnverbindung Genf ­ Annemasse (S 15.3.01, Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR 00.317; N 17.9.01)

Das Projekt der Verbindung Genf ­ Annemasse ist für den Agglomerationsverkehr des Kantons Genf von zentraler Bedeutung. Die Wichtigkeit des S-Bahnprojekts ist unbestritten und ihre verkehrspolitische Bedeutung von allen Seiten anerkannt. Das Vorhaben wird die Strasse wirksam entlasten. Die geplante Finanzierung über die Leistungsvereinbarung Bund ­ SBB 2003­2006 wurde im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 gestrichen. Da auch im Finanzplan keine Mittel für das Projekt vorgesehen waren, wurde geplant, das dringend notwendige und baureife Projekt mit der Vorlage zum Infrastrukturfonds zu verwirklichen. Das Projekt ist in der Liste der dringlichen Projekte enthalten.

Ständerat und Nationalrat haben mit Beschluss vom 6. Oktober 2006 dem Bundesgesetz über den Infrastrukturfonds für den Agglomerationsverkehr, das Nationalstrassennetz sowie Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen zugestimmt.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der in der Motion erteilte Auftrag erfüllt ist und beantragt deshalb die Abschreibung der Motion.

2001 P 01.3176

Minimum an Risiko bei Risikotransporten (N 14.12.01, Teuscher)

Der Transport gefährlicher Güter reicht vom Verpacken über das Beladen und den eigentlichen Transport bis hin zum Entladen des Gutes. Die Risiken werden mit Hilfe eines ganzheitlichen Ansatzes minimiert, deshalb sind die ergriffenen Massnahmen entsprechend vielfältig: Mit der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) wird die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch die am Transportvorgang Beteiligten verbessert. Im Bereich der Weiterentwicklung des Gefahrgutrechts arbeitet das UVEK 2110

laufend und aktiv an der Verbesserung von risikorelevanten Vorschriften in den entsprechenden internationalen Gremien mit. Damit wird sichergestellt, dass der hohe Sicherheitsstandard in der Schweiz auch im Umfeld eines liberalisierten europäischen Schienengüterverkehrs aufrechterhalten und weiter verbessert werden kann. So konnte u.a. erreicht werden, dass die internationalen Sicherheitsanforderungen an Kesselwagen mit besonders gefährlichen Gütern wie z.B. Chlor verschärft werden. Damit kann netzweit eine massgebliche Reduktion der Risiken erzielt werden.

Weiter schreibt die Störfallverordnung (StFV) vor, dass die Betreiber von Eisenbahninfrastrukturen, auf denen gefährliche Güter befördert werden, das daraus entstehende Risiko nach einer vorgegebenen Methodik laufend analysieren und die notwendigen Massnahmen zur Reduktion der Risiken ergreifen müssen. Im Rahmen des Vollzuges der Störfallverordnung (StFV) besteht ausserdem eine «Gemeinsame Erklärung» der hauptsächlich an der Transportkette beteiligten Partner vom 27. Juni 2002. Ziel dieser Erklärung ist es, die nicht akzeptablen Risiken auf den offenen Strecken des Schweizer Bahnnetzes unter die kritische Schwelle zu senken. Sie umfasst ein Paket aus netzweit wirkenden, technischen und organisatorischen Massnahmen. Einige dieser Massnahmen sind bereits heute vollständig realisiert, die Umsetzung der anderen wird in den nächsten Jahren abgeschlossen. So wurde 2006 mit der Einführung von sicherheitstechnisch verbesserten Chlorkesselwagen begonnen. Bis Ende 2007 sollen alle Chlorimporte, die den Hauptanteil der Chlortransporte in der Schweiz bilden, mit solchen modernen Kesselwagen erfolgen. Die Umsetzung der Massnahmen wird durch ein Controlling überwacht. Im Jahr 2006 wurde eine netzweite Aktualisierung der Übersicht über die Personenrisiken aus dem Transport gefährlicher Güter durchgeführt. Daraus resultierte, dass sich diese Risiken zurzeit auf keinem Abschnitt des schweizerischen Schienennetzes im nicht akzeptablen Bereich befinden.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der im Postulat erteilte Auftrag erfüllt ist und beantragt deshalb die Abschreibung des Postulats. Es ist jedoch klar, dass die Minimierung dieser Risiken eine Daueraufgabe von allen am Transport Beteiligten darstellt. Massnahmen zur Verminderung der Risiken sind laufend zu prüfen und umzusetzen.

Bundesamt für Zivilluftfahrt 2002 P 02.3469

Verweis des Luftfahrtgesetzes auf das EG-Recht (S 12.12.02, Geschäftsprüfungskommission SR)

Als Bestandteil des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft findet unter anderem auch die EG-Verordnung 2407/92 unmittelbare Anwendung in der Schweiz und braucht daher nicht in das schweizerische Recht umgesetzt zu werden (BBl 1999 6259 f.). Um die mit dem bilateralen Luftverkehrsabkommen übernommenen Regelungen im Luftfahrtrecht besser sichtbar zu machen, wurde ursprünglich eine Lösung mit deklaratorischem Charakter im Landesrecht angestrebt.

Dies ist heute jedoch nicht mehr erforderlich, enthält doch das veröffentlichte Luftverkehrsabkommen (SR 0.748.127.192.68) jeweils eine aktuelle Fassung des anwendbaren EG-Rechts; diese Liste ist heute dank wesentlich beschleunigter Publikationen in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) jeweils auf dem neuesten Stand. Eine rein deklaratorische Liste im Anhang zur Luftverkehrsverord2111

nung brächte daher keinen Mehrwert mehr. Der Bundesrat beantragt daher, das Postulat abzuschreiben.

Bundesamt für Energie 2000 P 00.3477

Stellung der einheimischen Wasserkraft in einem liberalisierten Strommarkt (S 4.12.00, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR 99.055)

Der Bundesrat hat am 3. Dezember 2004 die Botschaft zum Stromversorgungsgesetz gutgeheissen. Im Rahmen der parlamentarischen Diskussion wurde im Energiegesetz die Stellung der Wasserkraft neu definiert. Einerseits wurde bestimmt, dass die durchschnittliche Jahreserzeugung aus Wasserkraftwerken bis zum Jahr 2030 um mindestens 5 % beziehungsweise 2000 GWh (Differenz NR/SR) gegenüber dem Jahr 2000 zu erhöhen ist. Ausserdem wurde für die Definition der neuen erneuerbaren Energien für die Kleinwasserkraft die obere Grenze der Leistung neu bei 10 MW festgelegt. Bei neuen erneuerbaren Energien müssen die Netzbetreiber den Strom aus Neuanlagen in geeigneter Form abnehmen und vergüten. Die Summe der Zuschläge darf dabei 0.6 Rappen kWh respektive 0.5 Rp (Differenz NR/SR) nicht überschreiten. Grundlage für diese Bestimmungen waren die Arbeiten zu den Energieperspektiven. Die Fragen zur Wasserkraft wurden im Rahmen dieser Arbeiten zum Stromversorgungsgesetz somit ausführlich beantwortet. Der Bundesrat beantragt daher, das Postulat abzuschreiben.

2003 P 03.3414

Gesetzliche Grundlage zur technischen Sicherheit von AKW (N 3.10.03, Teuscher)

Der Bundesrat hat auf den 1. Februar 2005 die Kernenergieverordnung (KEV) zusammen mit dem Kernenergiegesetz in Kraft gesetzt. Nach der KEV sind am 1. Juli 2006 vier weitere, eher technische Bundesratsverordnungen (Anforderungen an das Personal, Personensicherheitsprüfungen, Betriebswachen sowie Druckbehälter und Rohrleitungen) in Kraft getreten. Drei auf die KEV gestützte Departementsverordnungen sind in Vorbereitung. Sie treten voraussichtlich 2007 in Kraft. Dazu gehört auch eine Departementsverordnung zu den Kriterien für die vorläufige Ausserbetriebnahme. Die Aufsichtsbehörden sind daran, ihr Regelwerk umfassend zu überarbeiten. Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2006 die Botschaft zum Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat verabschiedet. Mit dem Gesetz soll die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) rechtlich verselbständigt werden.

Die Anliegen des Postulates sind somit in den wesentlichen Punkten erfüllt. Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, das Postulat abzuschreiben.

2003 P 03.3279

Oberirdische Auswirkungen eines Atommüll-Endlagers (N 19.12.03, Fehr Hans-Jürg)

In Erfüllung des Postulates Fehr Hans-Jürg (03 3279) vom 13. Juni 2003 hat der Bundesrat am 16. Juni 2006 den Bericht über die Untersuchung der sozioökonomischen Auswirkungen von Entsorgungsprojekten gutgeheissen, das UVEK ermächtigt, ihn zu veröffentlichen, und hat gleichzeitig den Bericht den eidg. Räten zur Kenntnis gebracht. Der Bundesrat beantragt daher, das Postulat abzuschreiben.

2112

2003 P 03.3532

Energiegesetz und Energieverordnung. Modifikationen (N 19.12.03, Rechsteiner-Basel)

Die Stromkennzeichnung (Art. 5bis Energiegesetz, SR 730.0) und die Mehrkostenfinanzierung (Art. 7 Abs. 7 Energiegesetz) wurden mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 1a­1c, 5a­5c Energieverordnung, SR 730.01) auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. Der Vollzug der Stromkennzeichnung wurde sorgfältig mit der Branche vorbereitet und ein umfangreicher Leitfaden als Ergänzung zu den Verordnungsbestimmungen ausgearbeitet (www.stromkennzeichnung.ch). Im Jahre 2006 haben die Netzbetreiber ihren Strommix erstmals gegenüber den Endverbrauchern transparent ausgewiesen. Bei der Mehrkostenfinanzierung diente das Jahr 2005 zur Datenerhebung und Etablierung einer Internetplattform zum Vollzug dieser Massnahme (www.mkfa.ch). Im Jahre 2006 wurden die Gesamtmenge der von unabhängigen Produzenten im Jahre 2005 ins Netz zurück gespeisten Elektrizität aus erneuerbaren Energien und die damit verbundenen Mehrkosten ermittelt (rund 23 Mio. Fr.). Anfangs 2007 werden diese Mehrkosten den Netzbetreibern entsprechend ihrem Anteil der von unabhängigen Produzenten abgenommenen Elektrizität zurückerstattet. Inskünftig ist vorgesehen, die jährlich anfallenden Mehrkosten der Netzbetreiber jeweils im darauf folgenden Jahr zurückerstatten.

Im Rahmen der vor dem Abschluss stehenden parlamentarischen Beratungen zum Stromversorgungsgesetz (04.083) steht auch eine umfangreiche Revision des Energiegesetzes, insbesondere betreffend die Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien, zur Diskussion. Kernstück dieser Revision ist die kostendeckende Einspeisevergütung (Art. 7a Energiegesetz). Danach sind Netzbetreiber verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die gesamte Elektrizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft bis zu 10 MW, sowie Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Die Vergütung richtet sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Technologie entsprechen. Für die aus dieser Massnahme resultierenden Mehrkosten der Netzbetreiber sollen jährlich maximal 270­320 Millionen Franken zur Verfügung stehen, die über einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze finanziert werden. Im Gegensatz zur heute
geltenden Einspeisevergütung nach Artikel 7 des Energiegesetzes («15 Rp.-Regelung»), die nur «unabhängigen Produzenten» offen steht, sieht die kostendeckende Einspeisevergütung nach Artikel 7a Energiegesetz diesbezüglich keine Einschränkungen mehr vor. Von dieser Massnahme können grundsätzlich alle Stromproduzenten profitieren, sofern sie Elektrizität in Neuanlagen aus den genannten Primärenergiequellen produzieren. Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert werden und sich am betreffenden Standort eignen. In einem offenen Markt gibt es keine öffentlichen Versorgungsunternehmen und damit auch keine unabhängigen Produzenten mehr. Die Anliegen des Postulates sind somit in allen Punkten erfüllt. Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, das Postula abzuschreiben.

2113

Bundesamt für Kommunikation 2003 P 02.3488

Hörbehindertengerechte Radio- und Fernsehsendungen (N 21.3.03, Joder)

Das neue Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) verlangt in Artikel 7 Absatz 3 von den sprachregionalen und nationalen Fernsehveranstaltern, dass sie einen angemessenen Anteil der Sendungen für hör- und sehbehinderte Menschen aufbereiten. In Artikel 24 Absatz 3 wird der Bundesrat verpflichtet, gegenüber der SRG SSR Grundsätze festzulegen, nach denen die Bedürfnisse der Sinnesbehinderten berücksichtigt werden.

Die neue Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) enthält detaillierte Bestimmungen für die behindertengerechte Aufbereitung von TV-Sendungen durch die SRG einerseits und durch andere Fernsehveranstalter anderseits. Die an die SRG gerichteten Vorgaben beinhalten unter anderem die Verpflichtung, bis zu einem Drittel der Sendungen zu untertiteln und täglich eine Informationssendung mit Gebärdensprache zu begleiten; zudem ist die SRG gehalten, die Details der behinderten-gerechten Leistungen in einer Vereinbarung mit den Behindertenverbänden festzulegen. Bei den Vorbereitungsarbeiten zu den Verordnungsbestimmungen sind die betroffenen Behindertenverbände miteinbezogen worden.

Der Bundesrat erachtet somit den Auftrag des Postulats als erfüllt und beantragt dessen Abschreibung.

2004 M 03.3492

Telefongebühren. Abzockerei (N 19.12.03, Vollmer; S 15.6.04)

Mit der erwähnten Motion wurde der Bundesrat beauftragt, unverzüglich die notwendigen Massnahmen anzuordnen und nötigenfalls dem Parlament die entsprechenden Gesetzesanpassungen zu unterbreiten, damit der «Telefon-Abzockerei» Einhalt geboten werden kann.

Als erste Massnahme hat der Bundesrat mit der per 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Revision der Preisbekanntgabeverordnung die Deklarationsvorschriften für die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten markant verschärft. So müssen nun sowohl Grundgebühren als auch Minutentarife von über 2 Franken vor Beginn der Taxierung angekündigt werden. Bei Grundgebühren von über 10 Franken und Minutentarifen von über 5 Franken hat der Anrufende die Verbindung durch ein besonderes Signal zu bestätigen. Dasselbe gilt sinngemäss auch bei Mehrwertdiensten, die über Internet- oder Datenverbindungen angeboten werden, sowie im Rahmen der Werbung. Bei Mehrwertdiensten, die auf einer Anmeldung des Konsumenten beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen auslösen können (so genannte PushDienste: z.B. Klingeltonabonnemente, SMS-Chats), müssen dem Konsumenten vor der Aktivierung des Dienstes die Grundgebühren, der Preis pro Einzelinformation sowie das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes kostenlos und unmissverständlich bekannt gegeben werden.

Im Weiteren wurde durch eine per 1. Februar 2005 in Kraft getretene Anpassung der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich die Verwendung von Mehrwertdienstenummern durch so genannte PC-Dialer für die Verrechnung von Internet-Dienstleistungen verboten.

Im Rahmen der Revision des Fernmeldegesetzes hat das Parlament weitere bedeutende Konsumentenschutzmassnahmen verabschiedet. Diese verpflichten den Bundesrat, im Zusammenhang mit Mehrwertdiensten Preisobergrenzen festzulegen, 2114

Preisbekanntgabevorschriften zu erlassen und ­ unter Beachtung internationaler Verpflichtungen ­ einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz vorzuschreiben. Im Weiteren hat er einen Schwellenbetrag festzulegen, ab welchem Gebühren für Mehrwertdienste nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Benutzerinnen und Benutzer erhoben werden dürfen, und er muss Vorschriften erlassen, nach denen Mehrwertdienste aufgrund deren Nummer als solche erkennbar sind. Schliesslich hat das Bundesamt für Kommunikation eine Schlichtungsstelle einzurichten, die im Falle von Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und Fernmeldedienstanbieterinnen rasch und kostengünstig entscheiden soll.

Der Bundesrat erachtet die Anliegen der Motion als erfüllt und beantragt daher deren Abschreibung.

2004 P 04.3302

ADSL für alle Regionen (N 8.10.04, Rey)

Das Postulat beauftragte den Bundesrat zu prüfen, ob in die nächste Ausschreibung für die Grundversorgungskonzession im Bereich der Telekommunikation die Pflicht aufgenommen werden könnte, in allen Regionen Breitbanddienste und insbesondere ADSL anzubieten.

Im Hinblick auf die Erteilung der nächsten Grundversorgungskonzession per 1. Januar 2008 hat der Bundesrat den Inhalt der Grundversorgung überprüft und am 13. September 2006 die Verordnung über Fernmeldedienste geändert. Zu den Anschlüssen, welche die heutige Grundversorgungskonzessionärin anbieten muss, kommt durch diese Änderung eine neue Anschlussart hinzu, die Internetverbindungen mit einer Übertragungsrate von mindestens 600/100 kbit/s ermöglicht. Eine Preisobergrenze von 69 Franken exklusive Mehrwertsteuer wurde für diesen Dienst festgelegt, der nicht nur die Breitband-Zugangsverbindung, sondern auch die Bereitstellung eines Sprachkanals, die Zuteilung einer Telefonnummer sowie einen Eintrag im öffentlichen Telefonverzeichnis umfasst. Durch diese Änderung wird die Grundversorgungskonzessionärin in allen Landesteilen den Zugang zu BreitbandInternetdiensten anbieten müssen, die den im Postulat genannten ADSL-Diensten entsprechen.

Der Bundesrat erachtet somit den Auftrag des Postulats als erfüllt und beantragt dessen Abschreibung.

Bundesamt für Umwelt 2004 P 04.3115

Mobilfunkantennen. Auswirkungen (N 17.12.04, Humbel Näf)

Die verschiedenen Anliegen des Postulates sind umgesetzt: ­

Die holländische TNO-Studie aus dem Jahr 2003 ist in der Schweiz wiederholt worden. Die Ergebnisse wurden am 6.6.2006 publiziert.

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Das Nationale Forschungsprogramm 57 (Nichtionisierende Strahlung, Umwelt und Gesundheit) startet Anfang 2007.

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Neue Erkenntnisse aus der weltweiten Forschung über die gesundheitlichen Auswirkungen nichtionisierender Strahlung werden durch das Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Basel im Auftrag des BAFU laufend erfasst und bewertet. Ein aktueller Synthesebericht des BAFU über neue Ergebnisse seit 2003 ist für Mitte 2007 vorgesehen.

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Das BAFU hat die Vollzugs- und Messempfehlungen zur NISV im Bereich Mobilfunk in den letzten Jahren periodisch ergänzt und präzisiert und dabei Praxiserfahrungen und neue technische Entwicklungen berücksichtigt. Dies wird auch in Zukunft so bleiben. Ein nächster Revisionsschritt ist für das Jahr 2007 vorgesehen.

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Die Untersuchung der ETH über Wertverluste von Immobilien durch nahe gelegene Mobilfunksendeanlagen ist abgeschlossen. Der Schlussbericht kann 2007 publiziert werden.

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