Bundesbeschluss über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 2008­2011 vom 2. Oktober 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 10 Absatz 1 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19832 (FG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20073, beschliesst: Art. 1 Für die Jahre 2008­2011 wird für die folgenden Institutionen der Forschungsförderung und die folgenden Forschungsprojekte nach den Artikeln 6 Absatz 3, 8 und 9 FG ein Zahlungsrahmen von 2943,4 Millionen Franken bewilligt: a.

Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

b.

Akademien der Wissenschaften Schweiz;

c.

Nationale Wörterbücher;

d.

Historisches Lexikon der Schweiz;

e

Politisches Jahrbuch der Schweiz;

f.

Stiftung Science et Cité und Technorama.

Art. 2 Bis höchstens 0,2 Prozent der jährlichen Zahlungskredite können für Expertenaufträge, Evaluationen und Monitoringaufgaben verwendet werden.

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2

Aus dem Zahlungsrahmen können befristete Stellen finanziert werden.

Art. 3 Aus dem Zahlungsrahmen nach Artikel 1 können höchstens 267 Millionen Franken für die Nationalen Forschungsschwerpunkte eingesetzt werden.

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2

Die Nationalen Forschungsschwerpunkte der 2. Serie werden weitergeführt.

Die Nationalen Forschungsschwerpunkte der 1. Serie werden mit einem gegenüber der zweiten Betriebsphase um global mindestens 50 Prozent reduzierten Bundes-

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SR 101 SR 420.1 BBl 2007 1223

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Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 2008­2011. BB

beitrag abgeschlossen. Sie werden zeitlich gestaffelt durch den Start einer 3. Serie neuer Nationaler Forschungsschwerpunkte ab 2010 ersetzt.

Art. 4 Aus dem Zahlungsrahmen nach Artikel 1 können höchstens 211 Millionen Franken für die Abgeltung indirekter Forschungskosten (Overhead) im Rahmen der Förderung des Schweizerischen Nationalfonds eingesetzt werden.

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Die Zuteilung der Overheadbeiträge an Hochschulen (Universitäten, ETH, Fachhochschulen) und weitere öffentlich unterstützte Forschungsinstitutionen erfolgt ab 2009 nach Massgabe der Forschungsmittel, die diese beim Nationalfonds ab 2009 erfolgreich eingeworben haben.

2

Im Rahmen der Einführung des Overhead in den Jahren 2009­2011 kommt für die Berechnung der entsprechenden Beiträge in den Beitragsjahren 2009­2011 eine Pauschale von maximal 20 Prozent auf den im Bereich der Grundlagenforschung vom Nationalfonds bewilligten Projektbeiträgen zur Anwendung.

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Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 2. Oktober 2007

Nationalrat, 26. September 2007

Der Präsident: Peter Bieri Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker

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