Fernmeldegesetz

Notifikation von Verfügungen Das Bundesamt für Kommunikation hat am 30. November 2007 in Sachen Stemax Telecomunicaciones S.L., Calle Arcipreste de Hita, 2, 28220 Majabahonda, Madrid, Spanien verfügt: 1.

Das Bundesamt für Kommunikation stellt fest, dass die Einzelnummern gemäss beiliegender Liste Stemax Telecomunicaciones S.L. nicht rechtsgültig zugeteilt wurden.

2.

Das Bundesamt für Kommunikation stellt fest, dass die Nutzung der Einzelnummern gemäss beiliegender Liste durch Stemax Telecomunicaciones S.L.

ohne Berechtigung erfolgte.

3.

Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

4.

Swisscom wird angewiesen, die Nummern innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt einer Kopie dieses Verfügungsdispositivs ausser Betrieb zu nehmen.

5.

Bereits bezahlte Verwaltungsgebühren werden nicht zurückerstattet.

6.

Die Verfahrenskosten betragen 780 Franken und werden Stemax Telecomunicaciones S.L. auferlegt. Die Verfahrenskosten werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

7.

Diese Verfügung wird Stemax Telecomunicaciones S.L. mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab ihrer Eröffnung in der vorliegenden Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Bundesamt für Kommunikation Der Entscheid kann von der Adressatin angefordert werden bei: Bundesamt für Kommunikation Nummerierung und Adressierung Zukunftstrasse 44 2501 Biel, Telefon +41 (0)32 327 55 11 Fax direkt +41 (0)32 327 55 49

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2007-2915