Bundesgesetz über die Bahnreform 2

Entwurf

(Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20051 und die Zusatzbotschaft vom 9. März 20072, beschliesst: I Die nachstehenden Gesetze werden erlassen: 1.

das Bundesgesetz über die Personenbeförderung in der Fassung nach Anhang 1;

2.

das Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen in der Fassung nach Anhang 2.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19583 Art. 19 Abs. 2 Auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit finden die Artikel 13 ff. entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen.

2

2. Obligationenrecht4 Art. 671 Abs. 5 Aufgehoben

1 2 3 4

BBl 2005 2415 BBl 2007 2681 SR 170.32 SR 220

2006-1349

2771

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

3. Bundesgesetz vom 28. März 19055 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post Art. 24 Ziff. 3 (neu) Das gegenwärtige Gesetz findet entsprechende Anwendung: 3.

auf Seilbahnen.

4. Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20036 Art. 100 Abs. 1 dritter Satz ... Die Artikel 99­101 finden jedoch in jedem Fall Anwendung, ausgenommen für konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, soweit das öffentliche Recht eine abweichende Regelung vorsieht.

1

5. Strafgesetzbuch7 Art. 285 Ziff. 1 1. Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19578, dem Personenbeförderungsgesetz vom ...9 und dem Gütertransportgesetz vom 4. Oktober 198510 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom ...11 über den Sicherheitsdienst der Transportunternehmen mit Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr beauftragten Organisationen.

Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung

Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Busse bestraft.

Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195712, dem Personenbeförderungsgesetz vom ...13 und dem Gütertransportgesetz vom 4. Oktober

5 6 7 8 9 10 11 12 13

SR 221.112.742 SR 221.301 SR 311.0 SR 742.101; BBl 2007 2777 SR ...; siehe Anhang 1 zum Mantelerlass SR 742.40; BBl 2007 2797 SR ...; BBl 2007 2767 SR 742.101; BBl 2007 2777 SR ...; siehe Anhang 1 zum Mantelerlass

2772

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

198514 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom ...15 über den Sicherheitsdienst der Transportunternehmen mit Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr beauftragten Organisationen.

6. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199216 Art. 2 Abs. 2 2 Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen des Gesetzes für die statistischen Arbeiten des ETH-Bereichs, der Schweizerischen Post und der Telekommunikationsunternehmung des Bundes anwendbar sind.

7. Militärgesetz vom 3. Februar 199517 Art. 18 Abs. 1 Bst. h Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:

1

h.

das Personal der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, das in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich ist;

8. Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 200518 Art. 60 Abs. 1 Die EFV führt die zentrale Tresorerie der diesem Gesetz unterstehenden Institutionen und Verwaltungseinheiten und sorgt für die ständige Zahlungsbereitschaft.

1

9. Zollgesetz vom 1. Oktober 192519 Art. 49 Abs. 1, 2 und 5 Die Eisenbahnunternehmen, die sich mit dem Personen- und Gütertransport über die Zollgrenze befassen, haben nach Anordnung des Bundesrates die für den Dienstbetrieb der Zollverwaltung und zur einstweiligen Lagerung der Zollgüter auf den Grenzstationen notwendigen Anlagen und Räumlichkeiten mit den erforderlichen Einrichtungen für Heizung, Beleuchtung und Wasser sowie die bahndienstlichen Wägeeinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die innere Ausstattung ist Sache der Zollverwaltung.

1

14 15 16 17 18 19

SR 742.40; BBl 2007 2797 SR ...; BBl 2007 2767 SR 431.01 SR 510.10 SR 611.0 SR 631.0

2773

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Für die Kosten der Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Revisions- und Lagerräume kommen die Eisenbahnunternehmen auf, für diejenigen der Bürolokale die Zollverwaltung.

2

Die Eisenbahnunternehmen sind gehalten, die mit der unmittelbaren Überwachung des zollmeldepflichtigen Verkehrs betrauten Zollbeamten bei dienstlichen Fahrten unentgeltlich zu befördern und den im Interesse der Zollsicherung getroffenen Anordnungen nachzukommen. Sie haben den Zollbeamten zum Zweck amtlicher Erhebungen Einsicht in die Register ihrer Güterexpeditionen zu gewähren.

5

Art. 50 Abs. 1 Den Eisenbahnunternehmen obliegt die Erfüllung der Zollpflicht, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes festgesetzt wird.

1

Gliederungstitel vor Art. 51

c. Stellung der Eisenbahnunternehmen Art. 51 Den Eisenbahnunternehmen werden in der Eigenschaft als Warenführer alle nach dem Ermessen der Zollverwaltung mit der Zollsicherheit vereinbaren Erleichterungen im Verkehr mit den Zollämtern eingeräumt.

1

Im Übrigen wird das Zollverfahren im Eisenbahnverkehr durch eine Eisenbahnzollordnung geregelt.

2

Art. 61 Abs. 2 erster Satz Nach Ermessen der Oberzolldirektion und unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen können an Stelle der Barzahlung schweizerische Post- und Bankchecks an Zahlungs Statt angenommen werden. ...

2

Art. 89 Abs. 1 Bei der Verfolgung von Zollwiderhandlungen in der Nähe der Zollgrenze und in den dort befindlichen Anlagen der Schweizerischen Post, der konzessionierten Transportunternehmen und der Eisenbahnunternehmen können Personen, die einer Zollwiderhandlung verdächtig sind, angehalten und einer vorläufigen Untersuchung unterworfen werden. Die Untersuchung kann auf die von den Verdächtigen mitgeführten Gepäckstücke, Waren und Fahrzeuge ausgedehnt werden.

1

Art. 127 Abs. 1 Ziff. 2 1

Ein Zollbetrag wird ganz oder teilweise erlassen: 2.

2774

wenn eine mit Geleitschein oder Freipass abgefertigte Ware während der Gültigkeitsdauer des Zollausweises durch Zufall, höhere Gewalt oder auf amtliche Verfügung ganz oder teilweise vernichtet wird und diese Tatsache

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

zollamtlich festgestellt oder durch eine Bescheinigung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, einer eidgenössischen, kantonalen oder Gemeindebehörde einwandfrei dargetan ist; Art. 139 Abs. 2 Besondere Verpflichtungen können in dieser Hinsicht durch die Verordnung vom 10. Juli 192620 zum Zollgesetz dem Personal der Schweizerischen Post auferlegt werden.

2

10. Bundesgesetz vom 27. Juni 197321 über die Stempelabgaben Art. 6 Abs. 1 Bst. c 1

Von der Abgabe sind ausgenommen: c.

die Beteiligungsrechte an Transportunternehmen, die aus Investitionsbeiträgen der öffentlichen Hand zu deren Gunsten begründet oder erhöht werden;

11. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199022 über die direkte Bundessteuer Art. 56 Bst. d Von der Steuerpflicht sind befreit: d.

vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, welche für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen. Ebenfalls befreit sind Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.

12. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199023 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 23 Abs. 1 Bst. j (neu) und Abs. 2 1

Von der Steuerpflicht sind nur befreit: j.

20 21 22 23

die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, welche für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen. Ebenfalls befreit sind Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen

SR 631.01 SR 641.10 SR 642.11 SR 642.14

2775

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.

2

Aufgehoben

13. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195824 Art. 25 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. f 2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über: f.

Warnsignale der Feuerwehr-, der Sanitäts- und der Polizeifahrzeuge sowie der Fahrzeuge der konzessionierten Transportunternehmen auf Bergpoststrassen;

Art. 30 Abs. 4 Der Bundesrat erlässt im Rahmen der dem Bund zustehenden Befugnisse Vorschriften über die Beförderung von Tieren sowie von gefährlichen, gesundheitsschädlichen sowie ekelerregenden Stoffen und Gegenständen. Er kann die Genehmigung, die Zulassung oder die Prüfung von Gefahrgutumschliessungen dafür geeigneten Betrieben oder Organisationen übertragen oder diese Übertragungskompetenz dem Departement einräumen.

4

Art. 55 Abs. 6bis (neu) Der Bundesrat kann für Personen, die den konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 6 und 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom ...25), Blutalkoholkonzentrationen festlegen, die unter den von der Bundesversammlung nach Absatz 6 festgelegten Werten liegen.

6bis

24 25

SR 741.01 SR ...; BBl 2007 2809

2776

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

14. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195726 Randtitel Die Randtitel werden im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt. Die jeweiligen Ziffern und Buchstaben sind dabei nicht zu übernehmen.

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke unter sprachlicher Anpassung ersetzt: a.

«Eisenbahnunternehmung» und «Bahnunternehmung» durch «Eisenbahnunternehmen»;

b.

«Bahnanlage» durch «Eisenbahnanlage»;

c.

«Unternehmung» durch «Unternehmen»;

d.

«Departement» durch «UVEK»

e.

«Bundesamt»» durch «BAV»

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Bau und Betrieb von Eisenbahnen durch Eisenbahnunternehmen sowie deren Beziehungen zu anderen öffentlichen Transportunternehmen, zu öffentlichen Verwaltungen und zu Dritten.

1

Eisenbahnunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die die Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben oder den Eisenbahnverkehr durchführen, die nach ihrer Zweckbestimmung von allen zur Beförderung von Personen und Gütern benützt werden können und deren Fahrzeuge spurgeführt sind.

2

Der Bundesrat entscheidet über die Unterstellung von Eisenbahnanlagen unter dieses Gesetz.

3

Art. 2 Aufgehoben Art. 3

Enteignung

Den Eisenbahnunternehmen mit einer Infrastrukturkonzession nach Artikel 5 steht das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung dann zu, wenn bei der Erteilung der Konzession das öffentliche Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bejaht worden ist.

1

26

SR 742.101

2777

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen.

2

3

Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden.

Gliederungstitel vor Art. 5

2. Kapitel: Eisenbahnunternehmen 1. Abschnitt: Infrastrukturbetreiberinnen Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4 Infrastrukturkonzession Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Infrastrukturkonzession (Konzession).

1

Das konzessionierte Eisenbahnunternehmen ist zudem berechtigt, auf seiner eigenen Infrastruktur Personen und Güter zu befördern, ohne hiefür eine Bewilligung nach Artikel 9 einholen zu müssen. Vorbehalten bleibt das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, das nach den Artikeln 6­8 des Personenbeförderungsgesetzes vom ...27 erteilt wird.

4

Art. 6 1

2

3

Erteilung, Änderung und Erneuerung der Konzession

Der Bundesrat erteilt die Konzession, wenn: a.

ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht; oder

b.

ein eigenwirtschaftlicher Betrieb erwartet werden kann.

Zudem wird für die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass: a.

keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder der nationalen Sicherheitskooperation, entgegenstehen;

b.

der Betrieb einer Bahn ohne Erschliessungsfunktion die Voraussetzungen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom ...28 erfüllt; und

c.

das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.

Der Bundesrat hört die betroffenen Kantone vor der Konzessionserteilung an.

Für Strassenbahnen muss die nach kantonalem Recht erforderliche Bewilligung zur Benützung der öffentlichen Strassen erteilt oder zugesichert sein.

4

Die Konzession wird für höchstens 50 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.

5

27 28

SR ....; BBl 2007 2809 SR ....; BBl 2007 2809

2778

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Art. 7

Übertragung

Auf Gesuch der Konzessionsinhaberin kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Konzession auf ein anderes Unternehmen übertragen. Die betroffenen Kantone sind vorher anzuhören.

1

Sollen nur einzelne durch Gesetz oder Konzession begründete Rechte oder Pflichten übertragen werden, so legt die Konzessionsinhaberin die darüber abgeschlossenen Betriebsverträge dem Bundesamt für Verkehr (BAV) zur Kenntnisnahme vor.

Es ist dem Bund gegenüber weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz und Konzession begründeten Pflichten verantwortlich.

2

Art. 8 Abs. 2 Bst. d 2

Die Konzession erlischt: d.

wenn das Eisenbahnunternehmen in der Zwangsliquidation an einer zweiten Steigerung keinem Höchstbietenden zugeschlagen werden kann.

Gliederungstitel vor Art. 9

2. Abschnitt: Netzzugang Gliederungstitel vor Art. 10

3. Kapitel: Aufsicht Art. 10 Abs. 1, 1bis (neu) und 3 (neu) Bau und Betrieb der Eisenbahnen unterstehen der Aufsicht des Bundesrates.

Er kann sie gegenüber Bahnen, die vorwiegend dem Ortsverkehr dienen oder die besonders einfache Verhältnisse und keine technischen Anschlüsse an andere Bahnen aufweisen, zweckdienlich einschränken.

1

1bis Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit der Eisenbahnen richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom ...29 (SKG).

3

Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des BAV.

Gliederungstitel vor Art. 12 Aufgehoben Art. 14 Aufgehoben

29

SR ...; BBl 2006 6001

2779

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Art. 16

Datenbearbeitung durch das BAV

Das BAV ist befugt, im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit die notwendigen Daten bei den Eisenbahnunternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten.

1

Es kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den entsprechenden Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.

2

Zum Zweck der Verkehrsplanung kann es von den Eisenbahnunternehmen verlangen, dass sie streckenbezogene Daten erheben und einreichen. Es kann diese Daten bekannt geben, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

3

Es kann nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten bekannt geben, die Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Eisenbahnunternehmen ermöglichen.

Es kann insbesondere informieren über:

4

5

a.

den Entzug oder Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen;

b.

Verstösse gegen Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeitsbedingungen.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Form der Bekanntgabe.

Art. 16a (neu) Datenbearbeitung durch Konzessionsinhaberinnen Die Konzessionsinhaberinnen unterstehen für ihre konzessionierten Tätigkeiten den Artikeln 16­25bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199230 über den Datenschutz (DSG). Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie stattdessen den Artikeln 12­15 DSG.

1

Sie können besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit dies für die Sicherheit der Infrastruktur, insbesondere für deren Bau und Betrieb, erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben der Konzessionsinhaberinnen wahrnehmen. Diese bleiben für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

2

3

Die Aufsicht richtet sich nach Artikel 27 DSG.

Art. 16b (neu) Videoüberwachung Die Konzessionsinhaberinnen können zum Schutz der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten.

1

Sie können Dritte, auf die sie den Sicherheitsdienst übertragen haben, mit der Videoüberwachung beauftragen. Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

2

3 Videosignale können aufgezeichnet werden. Sie müssen grundsätzlich am nächsten Werktag ausgewertet werden.

30

SR 235.1

2780

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Anschliessend sind die Videosignale diebstahlsicher aufzubewahren. Aufbewahrte Videosignale sind vor Missbrauch zu schützen und spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.

4

Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden.

5

6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich wie Videosignale aufzubewahren und vor Missbrauch zu schützen sind.

Gliederungstitel vor Art. 17

4. Kapitel: Planung, Bau und Betrieb 1. Abschnitt: Grundsätze Art. 17 Abs. 2bis (neu), Abs. 3­5 sowie Abs. 6 (neu) 2bis Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit von Eisenbahnanlagen, Fahrzeugen, Sicherheitssystemen und Komponenten vor dem Bau oder der Herstellung, vor der Inbetriebnahme oder dem Inverkehrbringen und während des Betriebs nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG31 geprüft und kontrolliert wird.

3

Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften.

Es sorgt für die Führung eines öffentlichen Verzeichnisses aller in der Schweiz immatrikulierten und nach diesem Gesetz und den Ausführungsvorschriften zugelassenen Fahrzeuge.

4

Die Eisenbahnunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen.

5

Soweit sich Fragen der technischen Sicherheit stellen, ist das Sicherheitsorgan anzuhören.

6

Gliederungstitel vor Art. 18

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren Art. 18b Sachüberschrift Einleitung des Verfahrens Art. 18g Sachüberschrift Bereinigungsverfahren 31

SR ...; BBl 2006 6001

2781

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Art. 18h Sachüberschrift Geltungsdauer Art. 18m Abs. 2bis (neu) 2bis

Das BAV zieht in Fragen der technischen Sicherheit das Sicherheitsorgan bei.

Gliederungstitel vor Art. 18n

3. Abschnitt: Projektierungszonen Gliederungstitel vor Art. 18q

4. Abschnitt: Baulinien Gliederungstitel vor Art. 18u

5. Abschnitt: Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen Art. 18u Sachüberschrift Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 18v

6. Abschnitt: Landumlegung Art. 18v Sachüberschrift Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 18w

7. Abschnitt: Sicherheit Art. 18w

Betriebsbewilligung

Für Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge ist eine Betriebsbewilligung erforderlich.

Das BAV kann Ausnahmen vorsehen.

1

Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn das Vorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht.

2

Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Das Eisenbahnunternehmen stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte.

3

2782

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Art. 18x (neu) Typenzulassung Das BAV erteilt eine Typenzulassung für Fahrzeuge, Elemente von Fahrzeugen sowie für Komponenten von Eisenbahnanlagen, die in gleicher Weise und Funktion mehrfach verwendet werden sollen, wenn diese den massgebenden Vorschriften entsprechen.

Art. 21 Abs. 1 Wird die Sicherheit der Bahn durch Arbeiten, Anlagen, Bäume oder Unternehmungen Dritter beeinträchtigt, so ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, Abhilfe zu schaffen. Ist eine Verständigung darüber unter den Beteiligten nicht möglich, so bestimmt auf Antrag des Eisenbahnunternehmens das BAV die zu treffenden Massnahmen; es hört die Beteiligten und das Sicherheitsorgan vorher an.

Inzwischen sind alle die Sicherheit der Bahn beeinträchtigenden Einwirkungen zu unterlassen. In besonders dringlichen Fällen kann das Eisenbahnunternehmen die zur Abwendung der Gefahr notwendigen Massnahmen selbst treffen.

1

Art. 23

Benützungsvorschriften

Das Eisenbahnunternehmen kann Vorschriften über die Benützung des Bahnhofgebiets erlassen, um den ordnungsgemässen Betrieb zu gewährleisten.

Gliederungstitel vor Art. 24

8. Abschnitt: Kreuzungen zwischen öffentlichen Strassen und Bahnen Art. 24 Sachüberschrift Genehmigung Art. 25 Sachüberschrift Kosten Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 1 Änderungen bestehender Kreuzungen Muss ein Niveauübergang durch eine Über- oder Unterführung ersetzt oder infolge Verlegung der Strasse aufgehoben werden, so trägt die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und Strassenanlage:

1

a.

das Eisenbahnunternehmen, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Bahnverkehrs bedingt ist;

b.

der Strasseneigentümer, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des Strassenverkehrs bedingt ist.

2783

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Art. 28 Sachüberschrift Neue private Strassen Gliederungstitel vor Art. 33

9. Abschnitt: Zusammenarbeit zwischen den Bahnen Art. 33

Knotenbahnhöfe

Treffen Infrastrukturen gleicher Spurweite und gleicher technischer Normalien verschiedener Eisenbahnunternehmen aufeinander, so vereinbaren diese, wer den Knoten erstellt und betreibt.

1

Die Eigentums- und Betriebsgrenze zwischen den Infrastrukturen der zwei Unternehmen liegt in der Regel ausserhalb des eigentlichen Knotens. Die beteiligten Unternehmen legen sie so fest, dass eine eindeutige Abgrenzung der Verantwortlichkeit möglich ist.

2

Beim Bau und Betrieb des Knotens darf der Verkehr von und nach der fremden Infrastruktur nicht schlechter gestellt werden als der Verkehr von und nach der eigenen Infrastruktur.

3

Die Unternehmen regeln die gegenseitige Leistungserbringung beim Betrieb des Knotens und anschliessender Strecken schriftlich in einer Vereinbarung.

4

Art. 34

Technischer und betrieblicher Anschluss

Jedes Eisenbahnunternehmen ist gehalten, den technischen und den betrieblichen Anschluss einer anderen Bahn so zu gewähren, dass:

1

a.

die Reisenden ungehindert von den Zügen der einen Bahnlinie auf die Züge einer andern umsteigen können;

b.

Rollmaterial gleicher Spurweite ungehindert von einer Bahnstrecke zu einer andern wechseln kann;

c.

bei unterschiedlicher Spurweite Anschlüsse zu Umladeanlagen oder Rollbockgruben gewährt werden.

Die Unternehmen regeln die gemeinsame Benützung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen und die gegenseitige Leistungserbringung, soweit diese nicht Gegenstand des Netzzugangs sind, schriftlich in einer Vereinbarung.

2

Art. 35

Anschluss anderer öffentlicher Transportunternehmen

Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 gilt sinngemäss für den Anschluss zwischen Bahnen und anderen öffentlichen Transportunternehmen.

2784

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Art. 36

Wahrnehmung übergeordneter Aufgaben

Übernimmt ein Unternehmen übergeordnete Aufgaben des Infrastrukturbetriebs oder der Infrastrukturentwicklung, so regelt es mit allen betroffenen Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, schriftlich die Aufgaben, die Mitsprache und die Kostenteilung. Können sich die Unternehmen nicht einigen, so entscheidet das BAV.

1

2 Ist bei Entwicklungsarbeiten einschliesslich der Festlegung von Standards der Einbezug von Eisenbahnverkehrsunternehmen erforderlich, so sind alle betroffenen Unternehmen diskriminierungsfrei einzubeziehen.

Gliederungstitel vor Art. 38

10. Abschnitt: Betriebsunterbruch Art. 38 Sachüberschrift Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 39

11. Abschnitt: Nebenbetriebe Art. 39 Das Eisenbahnunternehmen, das die Infrastruktur betreibt, ist befugt, an Bahnhöfen Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten, soweit diese auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft ausgerichtet sind.

1

Das Eisenbahnunternehmen, das den Verkehr durchführt, ist befugt, in den Zügen Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken einzurichten.

2

Auf die von den Eisenbahnunternehmen als Nebenbetriebe definierten Betriebe finden die Vorschriften von Kantonen und Gemeinden über die Öffnungs- und Schliessungszeiten keine Anwendung. Hingegen unterstehen diese Betriebe den übrigen Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei sowie den von den zuständigen Behörden für verbindlich erklärten Regelungen über das Arbeitsverhältnis.

3

Gliederungstitel vor Art. 40

12. Abschnitt: Streitigkeiten Art. 40 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. d sowie Abs. 2 Das BAV entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über Streitigkeiten betreffend:

1

d.

die Verweigerung oder Erschwerung des Anschlusses (Art. 33­35); 2785

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Es entscheidet auch über die aus den Bestimmungen dieses Abschnitts erwachsenden Streitigkeiten über Kosten und deren Verteilung sowie über Vergütungen (Art. 19 Abs. 2, 21 Abs. 2 und 25­35).

2

Gliederungstitel vor Art. 41

5. Kapitel: Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 2 Landesverteidigung 2

Der Bund trägt die dadurch bedingten Kosten.

Gliederungstitel vor Art. 49

6. Kapitel: Finanzierung der Infrastruktur Art. 49 Abs. 1­3 1

Bund und Kantone finanzieren gemeinsam die Eisenbahninfrastruktur.

Strecken, die ausschliesslich Angeboten des Orts- oder Ausflugsverkehrs dienen, sind von Bundesleistungen ausgeschlossen.

2

3

Der Bund finanziert die Strecken von nationaler Bedeutung allein.

Art. 50 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 1

Abgeltungsberechtigt sind diejenigen Unternehmen: a.

deren Rechnungslegung den Vorschriften des 9. Kapitels genügt;

Der Bund kann Erleichterungen gewähren für ausländische Unternehmen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.

2

Art. 51

Leistungsangebot und Bestellverfahren

Der Bund, die beteiligten Kantone und die Eisenbahnunternehmen legen aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen die von der Sparte Infrastruktur zu erbringenden Leistungen und die dafür vorgesehenen Abgeltungen im Voraus in einer Vereinbarung verbindlich fest.

1

Die Abgeltungen dienen in erster Linie dazu, die Infrastruktur in gutem Zustand zu erhalten und sie den Erfordernissen des Verkehrs und dem Stand der Technik anzupassen. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:

2

a.

eine angemessene Grunderschliessung;

b.

Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden;

c.

Anliegen der Raumordnungspolitik;

2786

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

d.

Anliegen des Umweltschutzes;

e.

Anliegen der Behinderten.

Mit dem Abschluss der Vereinbarung entsteht für die beteiligten Eisenbahnunternehmen gegenüber jedem Besteller (Bund, Kantone, Dritte) je ein selbständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung.

3

Können sich Bundesbehörden, Kantone und Eisenbahnunternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Vereinbarung über die Abgeltung nach Artikel 49 Absatz 1 nicht einigen, so entscheidet das BAV unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 2.

4

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege.

5

6

Der Beschwerdeführer kann rügen: a.

die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

b.

die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

Art. 53 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 56 Aufgehoben Art. 57

Finanzielle Aufteilung

Der Anteil des Bundes an den Abgeltungen und Darlehen des durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Leistungsangebotes in der Sparte Infrastruktur beträgt 55 Prozent.

1

Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der einzelnen Kantone an der Abgeltung und Darlehen des gemeinsam bestellten Leistungsangebotes in der Sparte Infrastruktur fest. Er hört vorher die Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen.

2

Sind an einer Linie mehrere Kantone beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Zahl der Stationen und der Streckenlänge auf ihrem Gebiet.

3

Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden und andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden.

4

Der Übergang des Eigentums oder Betriebs einer Strecke an ein anderes Unternehmen hat keine Änderung der Anteile von Bund und Kantonen zur Folge.

5

2787

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Gliederungstitel vor Art. 59

7. Kapitel: Hilfe bei grossen Naturschäden Art. 59 Der Bund kann den von grossen Naturschäden betroffenen Eisenbahnunternehmen Finanzhilfen an die Kosten der Wiederherstellung oder des Ersatzes beschädigter oder zerstörter Anlagen sowie an die Kosten der Räumungsarbeiten gewähren.

Art. 60, 61 und 61a Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 62

8. Kapitel: Trennung von Verkehr und Infrastruktur Art. 62

Umfang der Infrastruktur

Zur Infrastruktur gehören alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Rahmen des Netzzugangs gemeinsam benützt werden müssen, insbesondere:

1

a.

der Fahrweg;

b.

die Stromversorgungsanlagen, einschliesslich Unterwerke und Gleichrichter;

c.

die Sicherungsanlagen;

d.

die Publikumsanlagen;

e.

die öffentlichen Verladeanlagen;

f.

die Rangierbahnhöfe, einschliesslich der Rangiertriebfahrzeuge;

g.

die für den Unterhalt und Betrieb der Infrastruktur nach den Buchstaben a­f notwendigen Dienstgebäude und Räume.

Zur Infrastruktur können Bauten, Anlagen und Einrichtungen gehören, die mit dem Betrieb der Infrastruktur verbunden sind, jedoch nicht Gegenstand des Netzzugangs sind. Dazu gehören insbesondere:

2

a.

Anlagen für den Tagesunterhalt des Rollmaterials;

b.

Kraftwerke und Übertragungsleitungen;

c.

Verkaufsanlagen;

d.

Räume für Nebenbetriebe;

e.

Diensträume für Eisenbahnverkehrsunternehmen;

f.

Dienstwohnungen;

g.

Rangiertriebfahrzeuge ausserhalb von Rangierbahnhöfen.

Nicht zur Infrastruktur gehört die Erbringung von Verkehrsleistungen im Güterund Personenverkehr.

3

2788

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Art. 63

Betrieb der Infrastruktur

Zur Infrastruktur gehören auch Betrieb und Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen nach Artikel 62.

Art. 64

Organisation

Das Eisenbahnunternehmen muss den Bereich Infrastruktur organisatorisch von den übrigen Unternehmensbereichen trennen und verselbständigen. Das BAV kann Schmalspurbahnen und kleinere Unternehmen von dieser Pflicht befreien.

1

Die Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 2 sowie die damit verbundenen Dienstleistungen können organisatorisch vom Bereich Infrastruktur getrennt sein. Ihre vollen Kosten müssen den Leistungsbezügern verrechnet werden.

2

Art. 65

Steuerbefreiung

Die Infrastruktur nach Artikel 62 Absätze 1 und 2 ist von kantonalen und kommunalen Liegenschaftssteuern befreit.

Gliederungstitel vor Art. 66

9. Kapitel: Rechnungswesen Art. 66

Grundsätze

Das Rechnungswesen der Eisenbahnunternehmen richtet sich unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes nach dem 7. Abschnitt des Personenbeförderungsgesetzes vom ...32.

1

Das Eisenbahnunternehmen muss in der Bilanz und Anlagenrechnung den Bereich Infrastruktur von anderen Bereichen trennen.

2

3

Es muss in der Erfolgsrechnung eine Spartenrechnung Infrastruktur führen.

Art. 67

Gewinnverwendung und Eigenkapitalverzinsung

Gewinnausschüttungen und die Verzinsung von Eigenkapital zu Lasten der Infrastrukturrechnung sind nicht zulässig. Der Gewinn ist immer vollständig der Spezialreserve für künftige Fehlbeträge der Sparte Infrastruktur zuzuweisen.

Art. 70­72 und 74 Aufgehoben

32

SR ...; BBl 2007 2809

2789

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Gliederungstitel vor Art. 75

10. Kapitel: Kaufrecht der Gemeinwesen Art. 75

Kaufrecht im Landesinteresse

Wenn es im Interesse des Landes geboten erscheint, kann der Bund die konzessionierte Infrastruktur jedes Eisenbahnunternehmens zum Buchwert erwerben. Darlehen, die der Bund dem Unternehmen gewährt hat, werden mit dem Kaufpreis verrechnet.

1

Das Kaufrecht nach Absatz 1 steht auch den nach der Konzession dazu berechtigten Kantonen und Gemeinden zu. Haben Kantone oder Gemeinden eine Bahn erworben, so kann der Bund verlangen, dass diese ihm zu den in diesem Gesetz genannten Bedingungen abgetreten wird.

2

Art. 76­78 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 80

11. Kapitel: Sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich Art. 80

Fähigkeitsprüfung

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass: a.

Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, eine theoretische und praktische Fähigkeitsprüfung abzulegen haben; er kann die Abgabe eines Ausweises bei bestandener Prüfung vorsehen;

b.

Personen, die sich für eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausbilden lassen wollen, eines vom BAV ausgestellten Lernausweises bedürfen;

c.

Personen, die eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausüben oder sich dazu ausbilden lassen wollen, bestimmte persönliche und fachliche Anforderungen erfüllen müssen.

Art. 81

Dienstunfähigkeit

Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, ist dienstunfähig und darf während dieser Zeit keine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausüben.

Art. 82

Feststellung der Dienstunfähigkeit

Personen, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben, können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden.

1

2790

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Weist die betroffene Person Anzeichen von Dienstunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin-, Speichel-, Schweiss-, Haar- und Nagelproben, unterzogen werden.

2

3

Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn: a.

Anzeichen von Dienstunfähigkeit vorliegen; oder

b.

die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt.

Die Blutprobe kann aus wichtigen Gründen auch gegen den Willen der verdächtigten Person abgenommen werden. Andere Beweismittel für die Feststellung der Dienstunfähigkeit bleiben vorbehalten.

4

Art. 83

Ausweisentzug

Befindet sich eine Person, die im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, in einem Zustand, der die sichere Ausübung einer solchen Tätigkeit ausschliesst, so ist ihr die Ausübung dieser Tätigkeit so lange als erforderlich zu untersagen; zudem muss ihr der Ausweis abgenommen werden.

1

Abgenommene Ausweise sind sofort der erteilenden Behörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug. Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises die Wirkung des Entzuges.

2

Art. 84

Zuständigkeiten

Die Anordnung und Durchführung von Massnahmen nach den Artikeln 82 und 83 obliegt: a.

den von den Eisenbahnunternehmen bezeichneten Personen oder Unternehmenseinheiten;

b.

den von den Kantonen als zuständig erklärten Behörden;

c.

dem BAV;

d.

der Transportpolizei, sofern sie von den zuständigen Organen nach den Buchstaben a­c beauftragt wird.

Art. 85 1

Ausführungsvorschriften

Der Bundesrat: a.

legt fest, bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird (Angetrunkenheit) und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt;

b.

kann für andere die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Dienstunfähigkeit im Sinne von Artikel 81 angenommen wird; 2791

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

2

c.

erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Art. 82 Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Dienstunfähigkeit verdächtigten Person;

d.

kann vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Dienstfähigkeit einer Person herabsetzt, nach Artikel 82 gewonnene Proben, namentlich Blut-, Urin-, Speichel-, Schweiss-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden;

e.

legt die persönlichen, fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die nach Artikel 84 Buchstabe a bezeichneten Personen und Unternehmenseinheiten fest.

Er bezeichnet die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich.

Gliederungstitel vor Art. 86

12. Kapitel: Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen Art. 86

Übertretungen

Wer vorsätzlich das Bahnbetriebsgebiet ohne Erlaubnis betritt, befährt oder es auf andere Weise beeinträchtigt sowie wer gegen die Vorschriften über die Benützung des Bahnhofgebiets verstösst, wird auf Antrag mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.

Art. 86a

Widerhandlungen gegen Bau- und Betriebsvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a.

ein Bauvorhaben ohne die nach Artikel 18 erforderliche Plangenehmigung oder in Missachtung von aus dem Plangenehmigungsverfahren resultierenden Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften ausführt oder ausführen lässt;

b.

eine Anlage ohne die nach Artikel 18w erforderliche Betriebsbewilligung oder unter Missachtung von Bedingungen, Auflagen oder Vorschriften der Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt oder in Betrieb nehmen lässt;

c.

einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession zuwiderhandelt;

d.

einer auf das Gesetz oder eine Ausführungsvorschrift gestützten und unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichteten Verfügung zuwiderhandelt;

e.

einer Ausführungsvorschrift, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, zuwiderhandelt;

f.

Videosignale unter Verletzung der in Artikel 16b aufgestellten Vorschriften aufzeichnet, aufbewahrt, nutzt oder bekannt gibt.

2792

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Art. 87

Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in dienstunfähigem Zustand

Wer in angetrunkenem Zustand im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 85 Abs. 1 Bst. a) vorliegt.

1

Wer wegen des Einflusses von Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln oder aus anderen Gründen dienstunfähig im Sinne von Artikel 81 ist und in diesem Zustand im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2

Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 oder 2 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung.

3

Art. 87a

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit

Wer im Eisenbahnbereich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1

Die vorgesetzte Person, die vorsätzlich eine nach Absatz 1 strafbare Handlung veranlasst oder nicht nach ihren Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung.

2

Gliederungstitel vor Art. 88 Aufgehoben Art. 88

Verfolgung von Amtes wegen

Nach dem Strafgesetzbuch33 strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden:

33 34

a.

Angestellte von Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 5 dieses Gesetzes oder einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6­8 des Personenbeförderungsgesetzes vom ...34;

b.

Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.

SR 311.0 SR ...; BBl 2007 2809

2793

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Art. 88a

Zuständigkeit

Die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Bestimmungen dieses Kapitels ist Sache der Kantone.

1

Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des BAV unentgeltlich mitzuteilen.

2

Art. 89

Verwaltungsmassnahmen

Das BAV kann Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn:

1

a.

gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird;

b.

die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.

Es entzieht Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2

Angestellte, Beauftragte oder Mitglieder der Organe eines Eisenbahnunternehmens mit einer Konzession nach Artikel 5 dieses Gesetzes oder einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6­8 des Personenbeförderungsgesetzes vom ...35, die in Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu begründeten Klagen Anlass geben, sind auf Begehren des BAV von diesen Funktionen zu entheben.

3

Massnahmen nach den Absätzen 1­3 können unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines Strafverfahrens getroffen werden.

4

Art. 89a

Meldepflicht

Polizei- und Strafbehörden haben alle Verstösse, die eine Massnahme nach Artikel 89 nach sich ziehen könnten, der zuständigen Behörde zu melden.

Gliederungstitel vor Art. 91

13. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 91 Sachüberschrift und Abs. 3­4 (neu) Gültigkeit alter Konzessionen Sofern die vor 1999 erteilte Konzession nichts anderes bestimmt, gilt sie bis zu ihrem Ablauf sowohl als Konzession für Bau und Betrieb der Infrastruktur wie auch als Konzession für die regelmässige Personenbeförderung im Sinne von Artikel 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom ...36.

3

35 36

SR ...; BBl 2007 2809 SR ...; BBl 2007 2809

2794

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Bei Infrastrukturkonzessionen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt wurden, gilt das öffentliche Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a als vorhanden, wenn für die Infrastruktur Abgeltungsbeiträge geleistet werden.

4

Art. 93 Abs. 1 Ist die Konzession nach Artikel 8 dieses Gesetzes aufgehoben, so richtet sich die Zwangsliquidation des Eisenbahnunternehmens nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188937 über Schuldbetreibung und Konkurs. Dagegen wird das gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 191738 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen verpfändete Vermögen nach den Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes verwertet und verteilt. Im Übrigen findet dessen Artikel 15 Anwendung.

1

Art. 94 Aufgehoben Art. 95

Anwendung der Eisenbahngesetzgebung auf andere Unternehmen

Soweit es zur Erzielung einheitlicher Rechtsgrundlagen für verschiedene Arten von Verkehrsbetrieben zweckmässig erscheint, ist der Bundesrat befugt, die Anwendung von Bestimmungen dieses und anderer Gesetze über Eisenbahnen auf Transportdienste auszudehnen, welche in Ergänzung oder anstelle der Bahn von ihr oder andern Unternehmen betrieben werden.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 24. März 1995 Aufgehoben

Übergangsbestimmung der Änderung vom 20. März 1998 Aufgehoben

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Die Eisenbahninfrastruktur der SBB im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom ...39 über die Bahnreform 2 (Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr) gilt bis zum 31. Dezember 2020 als konzessioniert. Änderung und Erneuerung richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

37 38 39

SR 281.1 SR 742.211; BBl 2007 2796 BBl 2007 2771

2795

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

15. HGV-Anschluss-Gesetz vom 18. März 200540 Art. 8 Bst. a Der Bund stellt über den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte die bewilligten Mittel wie folgt zur Verfügung: a.

Für die Finanzierung der Massnahmen in der Schweiz werden variabel verzinsliche, bedingt rückzahlbare Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträge gewährt.

16. Bundesgesetz vom 25. September 191741 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen Art. 9 Ein Eisenbahnunternehmen kann das Pfandrecht sowohl für das ganze Netz als für einzelne Linien bestellen.

1

Das Pfandrecht umfasst den Bahnkörper und die mit diesem zusammenhängenden Landparzellen mit Einschluss der Bahnhöfe, Stationsgebäude, Güterschuppen, Wärterhäuser und aller andern auf dem Bahnkörper und auf diesen Landparzellen befindlichen Hochbauten, einschliesslich des dem Unterhalt der verpfändeten Strecke dienenden Materials.

2

Art. 27 Abs. 2 Sind nur einzelne Strecken des Eisenbahnunternehmens verpfändet oder haften auf einzelnen Strecken vorgehende Pfandrechte, so wird für diese vorerst das zugehörige, dem Unterhalt dienende Material (Art. 9 Abs. 2) im Verhältnis zur kilometrischen Länge und zur Frequenz ermittelt. Das Bundesgericht stellt den entsprechenden Prozentsatz fest, und sodann werden diese Strecken mit zugehörigem Material besonders geschätzt.

2

17. Bundesgesetz vom 20. März 199842 über die Schweizerischen Bundesbahnen Art. 2 Abs. 3 (neu) Die SBB sind ein Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195743.

3

Art. 4 und 5 Aufgehoben

40 41 42 43

SR 742.140.3 SR 742.211 SR 742.31 SR 742.101

2796

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Art. 7a (neu)

Strategische Ziele

Der Bundesrat legt gestützt auf die Leistungsvereinbarung für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der SBB fest.

Art. 17­19 Aufgehoben Art. 21 Abs. 1 Aufgehoben Art. 22 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, gelten für die SBB sinngemäss die Vorschriften des Obligationenrechts44 über die Aktiengesellschaft sowie das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200345 mit Ausnahme der Artikel 99­101.

1

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, findet die Eisenbahngesetzgebung auch auf die SBB Anwendung.

2

18. Transportgesetz vom 4. Oktober 198546 Titel Bundesgesetz über den Gütertransport von Bahn- und Schifffahrtsunternehmen (Gütertransportgesetz, GüTG) Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die folgenden Ausdrücke unter sprachlicher Anpassung ersetzt:

44 45 46

a.

«Unternehmung» durch «Unternehmen»;

b.

Betrifft nur den französischen Text;

c.

«Departement» durch «UVEK»;

d.

«Bundesamt» durch «BAV».

SR 220 SR 221.301 SR 742.40

2797

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Art. 1 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den Transport von Gütern durch: a.

Eisenbahnunternehmen mit einer Konzession nach Artikel 5 oder einer Bewilligung nach Artikel 9 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195747;

b.

Eisenbahn-, Seilbahn- und Schifffahrtsunternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6­8 des Personenbeförderungsgesetzes vom ...48.

Artikel 3 Absätze 1 und 4 sowie die Artikel 7­14, ausgenommen Artikel 8a, gelten nur für den bestellten Güterverkehr.

2

3

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind für den bestellten Güterverkehr zwingend.

Für den nicht bestellten Güterverkehr gelten zwingend die Bestimmungen über die Haftung (Art. 39­48) und den Rechtsweg (Art. 50). Die übrigen Bestimmungen gelten, soweit der jeweilige Vertrag nichts anderes vorsieht.

4

Das Gesetz gilt für das Gebiet der Schweiz, soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes vorsehen.

5

Art. 2 Bst. a­e, g und h In diesem Gesetz gelten als: a­c. Aufgehoben d.

Station: Bahnhöfe, Haltestellen, Schiffs- und Seilbahnstationen;

e.

Fahrzeug: für den Gütertransport eingesetzte Motorfahrzeuge, Güterwagen und Schiffe sowie Kabinen, Behälter und Sessel von Seilbahnen;

g.

Aufgehoben

h.

Transporturkunde: Frachtbriefe oder andere Transportscheine.

Art. 3 Abs. 1 Bst. a, 2 und 3 1

Die Unternehmen führen jeden Transport aus, wenn:

2

Aufgehoben

a.

der Absender die Gesetzes- und Tarifbestimmungen einhält;

Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände aus Gründen der Hygiene und der Sicherheit nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu transportieren sind.

3

47 48

SR 742.101 SR ...: BBl 2007 2809

2798

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Art. 4 1

Transport gefährlicher Güter

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter.

Er bestimmt, ob die technische Sicherheit nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss dem Sicherheitskontrollgesetz vom ...49 (SKG) geprüft und kontrolliert wird.

2

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Genehmigung, die Zulassung oder die Prüfung von Gefahrgutumschliessungen dafür geeigneten Betrieben oder Organisationen übertragen.

3

4

Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des Bundesamtes für Verkehr (BAV).

Art. 6 Aufgehoben Art. 7 Abs. 2 Wenn ein Unternehmen beabsichtigt, die Bedienung einer Station für einzelne oder alle Verkehrsarten einzustellen, so hört es vor dem Entscheid die betroffenen Gemeinden an. Das Unternehmen entscheidet endgültig.

2

Art. 8

Von der öffentlichen Hand bestellte Leistungen

Bund, Kantone und Gemeinden können als Besteller mit Unternehmen Leistungen auf Schmalspurschienen vereinbaren, welche die Unternehmen bei einer betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung nicht anbieten würden.

1

Sie gelten dem Unternehmen dafür die geplanten ungedeckten Kosten ab oder gewähren Beiträge an die notwendigen Investitionen.

2

Der Bund kann zur Förderung des Güterverkehrs auf Schmalspurschienen Investitionen mit Finanzhilfen oder zinslosen Darlehen finanzieren.

3

4 Die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes vom ...50 über die Rechnungslegung gelten sinngemäss, soweit sie der Bundesrat als anwendbar erklärt.

Art. 8a

Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation

Die Unternehmen sind in besonderen und ausserordentlichen Lagen verpflichtet, Transporte zu Gunsten von Bund und Kantonen vorrangig durchzuführen.

1

2

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

49 50

SR ...: BBl 2006 6001 SR ...: BBl 2007 2809

2799

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Gliederungstitel vor Art. 9

3. Abschnitt: Tarife für den bestellten Güterverkehr Art. 11 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 13

4. Abschnitt: Verkehr und Verkehrsleitung im bestellten Güterverkehr Art. 13 Abs. 2 2

Sie erstellen dafür gemeinsame Tarife und Transporturkunden.

2. Kapitel (Art. 15­23) Aufgehoben Art. 40

Haftung des Unternehmens bei dienstlichen Verrichtungen

Das Unternehmen haftet für den Schaden, den Personen, die es für den Transport einsetzt, bei ihren dienstlichen Verrichtungen verursachen. Als solche Personen gelten auch Transportbeauftragte und ihre Angestellten.

Art. 42 Abs. 2 2

Haftungsbeschränkungen können jedoch vereinbart werden für Güter: a.

deren Transport besonders schwierig oder mit besonderen Risiken verbunden ist;

b.

die zu einem Ausnahmetarif (Art. 9 Abs. 2) oder nach Sonderabmachungen (Art. 10 Abs. 2) transportiert werden.

Art. 43 Bst. a und b Aufgehoben Art. 45

Erlöschen der Ansprüche

Die Ansprüche gegen das Unternehmen erlöschen, sobald der Berechtigte das Gut annimmt.

1

2

Sie erlöschen nicht, wenn: a.

der Berechtigte nachweist, dass der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde;

b.

die Lieferfrist überschritten ist und der Anspruch binnen 30 Tagen erhoben wird;

2800

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

c.

ein Teilverlust oder eine Beschädigung festgestellt wurde, bevor der Berechtigte das Gut annahm, oder der Schaden aus Verschulden des Unternehmens nicht festgestellt wurde;

d.

das Gut äusserlich nicht erkennbar beschädigt ist, der Schaden binnen der vom Bundesrat festgelegten Fristen festgestellt wird und der Berechtigte nachweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zum Transport und der Ablieferung entstanden ist.

Art. 48

Pfandrecht

Das Unternehmen hat für alle Forderungen aus dem Transportvertrag die Rechte eines Faustpfandgläubigers am Gut. Das Pfandrecht besteht, solange sich das Gut im Besitz des Unternehmens oder einer Drittperson befindet, von der es das Gut zurückverlangen kann.

Art. 49a

Aufsicht

Der Gütertransport nach Artikel 1 Absatz 1 untersteht der Aufsicht des BAV. Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.

Art. 51

Vergehen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Ausführungsvorschrift zu diesem Gesetz, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, zuwiderhandelt.

Art. 51a (neu) Verfolgung von Amtes wegen Nach dem Strafgesetzbuch51 strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden: a.

Angestellte von Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1;

b.

Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.

Art. 51b (neu) Zuständigkeit Die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Bestimmungen dieses Kapitels ist Sache der Kantone.

1

Urteile und Einstellungsbeschlüsse sind nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates unentgeltlich mitzuteilen.

2

51

SR 311.0

2801

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Art. 52 Abs. 3 Aufgehoben 19. Seilbahngesetz vom 23. Juni 200652 Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt» durch «BAV» ersetzt.

Art. 3 Abs. 1bis (neu) Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom ...53 (SKG).

1bis

Art. 6

Beurteilung der sicherheitsrelevanten Aspekte

Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit von Seilbahnen, Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen von Seilbahnen vor dem Bau, vor der Inbetriebnahme oder dem Inverkehrbringen und während des Betriebs nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG54 geprüft und kontrolliert wird.

Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. a 2

Aufgehoben

3

Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: die gemäss SKG55 erforderlichen Sicherheitserklärungen und Sicherheitsbescheinigungen vorliegen;

a.

Art. 18a (neu) Anwendbares Recht Für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten des Personals, für die Finanzierung der Infrastruktur und für die unabhängige Unfalluntersuchung gelten die entsprechenden Vorschriften des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195756 sinngemäss.

Art. 22 Sachüberschrift und Abs. 2 (neu) Aufsichtsbehörde und Sicherheitsorgan 2

Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des BAV.

52 53 54 55 56

SR 743.01 SR ...: BBl 2006 6001 SR ...: BBl 2006 6001 SR ...: BBl 2006 6001 SR 742.101

2802

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Art. 25 Abs. 2­4 2

Aufgehoben

Bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3 Art. 26

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere über Planung, Bau und Betrieb von Seilbahnen.

Art. 27 Aufgehoben 20. Bundesgesetz vom 29. März 195057 über die Trolleybusunternehmungen Einfügen eines Kurztitels und einer Abkürzung

(Trolleybus-Gesetz, TrG) Art. 3 Abs. 2 Das Pfandrecht umfasst die dem elektrischen Betrieb dienenden Grundstücke, Hochbauten und elektrischen Anlagen.

2

Art. 4 1. Bundeskonzession und kantonale Bewilligung

Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6­8 des Personenbeförderungsgesetzes vom ...58 eteilt.

Art. 5, 6 und 8 Aufgehoben Art. 11a Abs. 1

b. Weitere Vorschriften

57 58

Das Unternehmen untersteht den für Eisenbahnen gültigen Vorschriften in Bezug auf:

1

a.

die Meldung von Unfällen;

b.

die Arbeits- und Ruhezeit des Personals.

SR 744.21 SR ...: BBl 2007 2809

2803

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Art. 18 Abs. 2 (neu) Die Bestimmungen, insbesondere die Strafbestimmungen, des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195759 über die Dienstunfähigkeit gelten sinngemäss.

2

Art. 18a (neu) 3. Abgaben

Der Bundesrat setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhebenden Abgaben fest.

21. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197560 über die Binnenschifffahrt Art. 1 Abs. 4 (neu) Für die konzessionierte Binnenschifffahrt gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195761 über die Enteignung, die Aufsicht, die unabhängige Unfalluntersuchung, die Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Bahn, die Errichtung von Signal- und Fernmeldeanlagen, die Nebenbetriebe, Streitigkeiten, die besonderen Leistungen für öffentliche Verwaltungen und die Gebührenerhebung sowie die Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen sinngemäss.

4

Art. 7

Konzessions- und Bewilligungspflicht

Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6­8 des Personenbeförderungsgesetzes vom ...62 erteilt.

Art. 7a (neu)

Aufsicht

Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Verkehr, soweit der Vollzug nicht den Kantonen übertragen ist.

1

Die Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit richtet sich nach dem Sicherheitskontrollgesetz vom ...63 (SKG).

2

3

Das Sicherheitsorgan ist organisatorisch Teil des Bundesamts für Verkehr.

Art. 8 Abs. 3 Die technische Sicherheit von Hafenanlagen nach Absatz 1 wird vor dem Bau, vor der Inbetriebnahme und während des Betriebs nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung gemäss SKG64 geprüft und kontrolliert.

3

59 60 61 62 63 64

SR 742.101 SR 747.201 SR 742.101 SR ...: BBl 2007 2809 SR ...: BBl 2006 6001 SR ...: BBl 2006 6001

2804

Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

Art. 11a (neu) Prüfung und Kontrolle der technischen Sicherheit Der Bundesrat bestimmt, ob die technische Sicherheit von Schiffen der öffentlichen Schifffahrtsunternehmen sowie von deren Sicherheitssystemen und Komponenten vor dem Bau, vor der Inbetriebnahme und während des Betriebs nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitserklärung oder nach dem Verfahren der Prüfung und Kontrolle der Sicherheit anhand einer Sicherheitsbescheinigung gemäss SKG65 geprüft und kontrolliert wird.

Art. 12

Typengenehmigung

Für serienmässig hergestellte Schiffe, ihre Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände wird auf Gesuch eine Typengenehmigung erteilt.

Art. 14

Schiffskontrolle

Der Bundesrat legt fest, in welchen Abständen für die in Verkehr stehenden Schiffe die nach SKG66 erforderlichen Unterlagen einzureichen sind.

Art. 41 Sachüberschrift und Abs. 3 (neu) Fahren in dienstunfähigem Zustand Für die vom Bund konzessionierten Schifffahrtsunternehmen gelten betreffend Dienstunfähigkeit die Bestimmungen, insbesondere die Strafbestimmungen, des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195767 sinngemäss.

3

Art. 56 Sachüberschrift Aufgehoben Art. 57 Abs. 1 Aufgehoben 22. Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 197168 Art. 1 Abs. 1 Bst. b, c und f und Abs. 1bis (neu) 1

Dem Gesetz sind unterstellt: b.

65 66 67 68

die konzessionierten Eisenbahn- und Trolleybusunternehmen,

c.

die konzessionierten Automobilunternehmen,

f.

die Unternehmen, die im Auftrag eines unter den Buchstaben a­e genannten Unternehmens regelmässige und gewerbsmässige Fahrten ausführen.

SR ...: BBl 2006 6001 SR ...: BBl 2006 6001 SR 742.101 SR 822.21

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Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

1bis Als konzessioniert gelten Eisenbahnunternehmen, die über eine Konzession nach Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195769 oder über eine Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6­8 des Personenbeförderungsgesetzes vom ...70 verfügen. Den konzessionierten Eisenbahnunternehmen gleichgestellt sind Unternehmen, die im Netzzugang oder auf ausschliesslich vertraglicher Basis auf der Infrastruktur eines konzessionierten Eisenbahnunternehmens verkehren.

Art. 2 Abs. 2 und 3 Das Gesetz ist auf Postautounternehmer und andere Transportbeauftragte sowie auf Inhaber von konzessionierten Transportunternehmen so weit anwendbar, als sie selber konzessionspflichtige Fahrten ausführen.

2

Die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Arbeitnehmer, die nur in geringem Ausmass in einem Unternehmen nach Artikel 1 beschäftigt werden, und auf Arbeitnehmer, die von Postagenturen beschäftigt werden, wird in der Verordnung geregelt.

3

Art. 4 Abs. 1 1

Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt höchstens sieben Stunden.

Art. 11 Abs. 2 Für Motorfahrzeugführer, die ausser den Fahrten im konzessionierten Verkehr noch andere Transporte besorgen, können durch Verordnung im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer besondere Bestimmungen erlassen werden.

2

Art. 16

Jugendliche

Für Jugendliche gelten die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196471.

Art. 17

Weitere Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Für den Gesundheitsschutz, die Beschäftigung, die Ersatzarbeit und die Lohnfortzahlung bei Mutterschaft gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196472.

1

Der Bundesrat kann den Einsatz schwangerer Frauen oder anderer Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für bestimmte Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen.

2

69 70 71 72

SR 742.101 SR ...: BBl 2007 2809 SR 822.11 SR 822.11

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Änderung von Erlassen auf Grund der Bahnreform 2. BG

23. Bundesgesetz vom 21. Dezember 195573 über die Schweizerische Verkehrszentrale Art. 5 Aufgehoben 24. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199774 Art. 24 Abs. 2 Die Selbstregulierungsorganisation der Schweizerischen Post nach dem Postorganisationsgesetz vom 30. April 199775 sowie diejenige der konzessionierten Transportunternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz vom ...76 muss von der Geschäftsleitung unabhängig sein.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

73 74 75 76

SR 935.21 SR 955.0 SR 783.1 SR ...: BBl 2007 2809

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