Anhang 1

Bundesbeschluss über das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die im Bericht vom 10. Januar 20072 zur Aussenwirtschaftspolitik 2006 enthaltene Botschaft, beschliesst: Art. 1 Das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 2006 wird genehmigt (Anhang 2).

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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SR 101 BBl 2007 897

2006-3067

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Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006. BB

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