Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 20072, beschliesst: Art. 1 Der Notenaustausch zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten3 wird genehmigt.

1

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.

2

Art. 2 Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Ausweisgesetz vom 22. Juni 20015 Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2bis, 2ter und 4 1

Jeder Ausweis muss folgende Daten enthalten: a.

1 2 3 4 5

Betrifft nur den französischen Text.

SR 101 BBl 2007 5159 ABl L 385 vom 29.12.2004, S. 1 SR ...; BBl 2004 6647 SR 143.1

2007-0681

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Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. BB

2bis Der Ausweis kann mit einem Datenchip versehen werden. Der Datenchip kann ein Gesichtsbild und die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers enthalten.

Auch die übrigen Ausweisdaten nach Artikel 2 Absatz 1, 3, 4 und 5 können auf dem Chip gespeichert werden.

Der Bundesrat legt fest, welche Ausweisarten mit einem Chip versehen werden und welche Daten darauf zu speichern sind.

2ter

Auf Verlangen der antragstellenden Person kann der Ausweis Allianz-, Ordens-, Künstler- oder Partnerschaftsnamen sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderungen, Prothesen oder Implantate enthalten.

4

Art. 2a

Sicherheit und Auslesen des Datenchips

Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Der Bundesrat bestimmt die entsprechenden technischen Anforderungen.

1

Der Bundesrat ist befugt, mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abzuschliessen, sofern die betreffenden Staaten über einen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist.

2

Er kann Transportunternehmen, Flughafenbetreiber und andere Stellen, die die Identität einer Person prüfen müssen, dazu ermächtigen, die auf dem Chip gespeicherten Fingerabdrücke zu lesen.

3

Gliederungstitel vor Art. 4

2. Abschnitt: Ausstellung, Ausfertigung, Entzug und Verlust des Ausweises Art. 4 Abs. 1 Ausweise werden im Inland von den Stellen ausgestellt, welche die Kantone bezeichnen. Der Bundesrat kann weitere Stellen bezeichnen. Verfügt ein Kanton über mehrere ausstellende Behörden, bestimmt er eine für die Ausstellung von Ausweisen verantwortliche Stelle.

1

Art. 5

Antrag auf Ausstellung

Wer einen Ausweis erhalten will, muss in der Schweiz bei der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Stelle oder bei der schweizerischen Vertretung im Ausland persönlich vorsprechen, um den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einzureichen.

Unmündige und entmündigte Personen benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung.

1

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zum Antrags- und Ausstellungsverfahren, namentlich betreffend:

2

a.

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die für die Ausstellung von Ausweisen zu verwendenden Daten und die Datenquellen;

Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. BB

b.

die Anforderungen an die ausstellenden Behörden;

c.

die technische Infrastruktur.

Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der internationalen Vorgaben und der technischen Möglichkeiten Ausnahmen von der persönlichen Erscheinungspflicht vorsehen.

3

Art. 6 Abs. 1, 2 und 5 Die ausstellende Behörde prüft, ob die Angaben korrekt und vollständig sind und überprüft die geltend gemachte Identität.

1

Die ausstellende Behörde entscheidet über den Antrag. Stimmt sie der Ausstellung des Ausweises zu, so gibt sie der mit der Ausfertigung betrauten Stelle den Auftrag zur Ausweisausfertigung. Sie übermittelt ihr die notwendigen Daten.

2

Die Ausstellung eines Ausweises wird verweigert, wenn die antragstellende Person im Ausland ein Gesuch stellt und im Ausland wegen einer Straftat verfolgt wird oder verurteilt worden ist, die nach schweizerischem Recht ein Verbrechen oder Vergehen darstellt, und wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass sie sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen will. Von der Verweigerung ist abzusehen, wenn die angedrohte Sanktion zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.

5

Art. 6a

Ausfertigungsstellen, Generalunternehmer, Dienstleistungserbringer und Lieferanten

Die mit der Ausfertigung von Ausweisen betrauten Stellen und die beteiligten Generalunternehmer müssen den Nachweis erbringen, dass sie:

1

a.

über das notwendige Fachwissen und die notwendigen Qualifikationen verfügen;

b.

eine sichere, qualitativ hoch stehende, termingerechte und den Spezifikationen entsprechende Ausweisproduktion garantieren;

c.

die Einhaltung des Datenschutzes gewährleisten und

d.

über genügend finanzielle Mittel verfügen.

Wirtschaftlich Berechtigte, Inhaber von Anteilen, Mitglieder des Verwaltungsrates oder eines anderen vergleichbaren Organs, Mitglieder der Geschäftsleitung und andere Personen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung oder die Ausweisproduktion haben oder haben können, müssen über einen guten Ruf verfügen. Es können Sicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 20016 über die Personensicherheitsprüfungen durchgeführt werden.

2

6

SR 120.4

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Die notwendigen Unterlagen zur Überprüfung der in Absatz 1 und 2 genannten Anforderungen können vom Bundesamt für Polizei jederzeit einverlangt werden. Ist die Ausfertigungsstelle Teil einer Unternehmungsgruppe, so gelten diese Anforderungen auch für die anderen Unternehmensteile.

3

Die Bestimmungen von Absatz 1­3 sind auf Dienstleistungserbringer und Lieferanten anwendbar, wenn die erbrachten Leistungen von massgebender Bedeutung für die Ausweisherstellung sind.

4

Der Bundesrat legt die weiteren Anforderungen an die Ausfertigungsstellen, die Generalunternehmer, die Dienstleistungserbringer und die Lieferanten fest.

5

Art. 6b

Aufgaben des Bundesamtes für Polizei

Neben den weiteren in diesem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen genannten Aufgaben, nimmt das Bundesamt für Polizei folgende Aufgaben war: a.

es überwacht die Einhaltung der Vorschriften gemäss Artikel 6a;

b.

es erteilt, Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen vorbehalten, Auskünfte und Anweisungen betreffend Ausweise (Schweizer Pass und Schweizer Identitätskarte) an in- und ausländische Stellen;

c.

es erteilt, Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen vorbehalten, Auskünfte betreffend Ausweise und deren Ausstellung (Schweizer Pass und Schweizer Identitätskarte) an Privatpersonen;

d.

es erteilt Auskünfte und Anweisungen an die Ausfertigungsstellen und Generalunternehmer und überwacht die Einhaltung der Spezifikationen;

e.

es verfolgt die internationale Entwicklung im Bereich der Ausweisschriften und ist verantwortlich für die Umsetzung der internationalen Standards;

f.

es führt die Public Key Infrastruktur (PKI) für Schweizer Ausweise;

g.

es führt unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des Bundes für Identitäts- und Legitimationsausweise.

Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und Absatz 2 Das Bundesamt für Polizei führt ein Informationssystem. Es enthält die im Ausweis aufgeführten und gespeicherten Daten einer Person und zusätzlich folgende Daten:

1

a.

die ausstellende Behörde sowie die Ausfertigungsstelle;

Die Datenbearbeitung dient der Ausstellung von Ausweisen, der Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung eines Ausweises sowie der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung.

2

Art. 12

Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe

Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten direkt ins Informationssystem eingeben:

1

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a.

das Bundesamt für Polizei;

b.

die ausstellenden Behörden;

c.

die Ausfertigungsstellen.

Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen:

2

a.

das Bundesamt für Polizei;

b.

die ausstellenden Behörden;

c.

das Grenzwachtkorps, ausschliesslich zur Identitätsabklärung;

d.

die vom Bund und von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen, ausschliesslich zur Identitätsabklärung;

e.

die von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen zur Aufnahme von Verlustmeldungen;

f.

die für aus dem Ausland eingehenden Anfragen zur Identitätsabklärung als zuständig bezeichnete Polizeistelle des Bundes, ausschliesslich zur Identitätsabklärung.

Zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie von vermissten Personen dürfen Daten aus dem Informationssystem weitergegeben werden. Auskünfte an weitere Behörden richten sich nach den Grundsätzen der Amtshilfe.

3

Die zuständigen Behörden nach Absatz 2 Buchstaben c und d können die Daten im Informationssystem auch anhand des Namens und der biometrischen Daten der betreffenden Person im Abrufverfahren abfragen, sofern diese keinen Ausweis vorlegen kann.

4

Art. 13 1

Meldepflicht

Die verfügende Behörde meldet der zuständigen ausstellenden Behörde: a.

die Verfügung einer Schriftensperre sowie deren Aufhebung;

b.

die Ausweishinterlegung sowie deren Aufhebung;

c.

die Schutzmassnahmen für unmündige oder entmündigte Personen, die sich auf die Ausweisausstellung beziehen, sowie deren Aufhebung;

d.

den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss.

2

Die ausstellende Behörde gibt die Daten ins Informationssystem des Bundes ein.

3

Aufgehoben

Art. 16

Vollzug

Der Bundesrat regelt den Vollzug dieses Gesetzes. Er berücksichtigt dabei soweit notwendig die Bestimmungen der Europäischen Union und die Empfehlungen und Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) über Ausweise.

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Übergangsbestimmung der Änderung vom ...

Identitätskarten ohne Datenchip können im Inland noch bis zu maximal zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wie bisher in der Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Innerhalb dieser Frist bestimmen die Kantone, ab wann Identitätskarten nur noch bei den ausstellenden Behörden beantragt werden können.

2. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20057 über die Ausländerinnen und Ausländer Art. 59 Abs. 4­6 Die Erfassung der biometrischen Daten sowie die Weiterleitung der Ausweisdaten an die ausfertigende Stelle kann ganz oder teilweise Dritten übertragen werden.

Artikel 6a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 20018 gilt sinngemäss.

4

Reisedokumente für ausländische Personen können mit einem Datenchip versehen werden. Der Datenchip kann ein digitalisiertes Gesichtsbild und die Fingerabdrücke der Inhaberin oder des Inhabers enthalten. Auch die übrigen Ausweisdaten nach Artikel 111 Absatz 2 Buchstaben a, c und e können auf dem Chip gespeichert werden. Artikel 2a des Ausweisgesetzes gilt sinngemäss.

5

Der Bundesrat legt fest, welche Arten von Reisedokumenten für ausländische Personen mit einem Datenchip versehen werden und welche Daten darauf zu speichern sind.

6

Art. 111 Abs. 1, 2 Bst. a, Abs. 4­6 Das Bundesamt führt ein Informationssystem zur Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise an Ausländerinnen und Ausländer (ISR).

1

2

Das ISR enthält folgende Daten: a.

Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Adresse, Grösse, Gesichtsbild, Fingerabdrücke, Name und Vornamen der Eltern, Ledigname der Eltern, Unterschrift, Dossiernummer sowie Personennummer.

Die nach Absatz 2 erfassten Daten werden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundesamtes, die mit der Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Bewilligungen zur Wiedereinreise befasst sind, bearbeitet.

4

Das Bundesamt kann die nach Absatz 2 erfassten Daten folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:

5

7 8

a.

der mit der Ausfertigung der Reisepapiere beauftragten Stelle;

b.

den Grenzposten der Polizeibehörden der Kantone und dem Grenzwachtkorps, für die Durchführung der Personenkontrolle;

SR ...; BBl 2005 7365 SR 143.1; BBl 2007 5201

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c.

6

den von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen, zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Meldungen verlorener Reisepapiere.

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetze.

2

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