Ablauf der Referendumsfrist: 11. Oktober 2007

Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) Änderung vom 22. Juni 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. Januar 20061, beschliesst: I Das Waffengesetz vom 20. Juni 19972 sowie die Änderung vom 17. Dezember 20043 werden wie folgt geändert: Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 107 Absatz 14 und 118 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung5, Art. 16

Zweck und Gegenstand

Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen.

1

Es regelt den Erwerb, das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet, die Ausfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, den Transport, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:

2

1 2 3 4 5 6

a.

Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör;

b.

Munition und Munitionsbestandteilen.

BBl 2006 2713 SR 514.54 AS ...; BBl 2004 7149 Diese Bestimmung entspricht Artikel 40bis der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (AS 1993 3040) SR 101 Siehe auch die am 17. Dezember 2004 im Rahmen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin beschlossene Fassung; BBl 2004 7149 (in der Folge BB Schengen/Dublin).

2002-2420

4567

Waffengesetz

Es hat zudem zum Zweck, das missbräuchliche Tragen von gefährlichen Gegenständen zu verhindern.

3

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, die Militärverwaltungen sowie die Zollund die Polizeibehörden.

1

Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen.

2

Die Bestimmungen der eidgenössischen Jagd- und Militärgesetzgebung bleiben vorbehalten.

3

Art. 47 1

2

Begriffe

Als Waffen gelten: a.

Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);

b.

Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;

c.

Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;

d.

Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;

e.

Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;

f.

Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;

g.

Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.

Als Waffenzubehör gelten: a. Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; b. Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile; c. Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.

Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden.

3

7

Siehe auch BB Schengen/Dublin

4568

Waffengesetz

4 Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-AirWaffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.

Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.

5

Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.

Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten nicht als gefährliche Gegenstände.

6

Art. 58

Verbote im Zusammenhang mit Waffen, Waffenbestandteilen und Waffenzubehör

Verboten sind die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:

1

2

3

8

a.

Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;

b.

militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie von ihren wesentlichen Bestandteilen;

c.

Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c;

d.

Schlag- und Wurfgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke;

e.

Elektroschockgeräten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e;

f.

Waffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihren wesentlichen Bestandteilen;

g.

Waffenzubehör.

Verboten ist der Besitz von: a.

Seriefeuerwaffen und Abschussgeräten nach Absatz 1 Buchstabe b sowie ihren wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteilen;

b.

Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, sowie ihren wesentlichen Bestandteilen;

c.

Granatwerfern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.

Verboten ist das Schiessen mit: a.

Seriefeuerwaffen;

b.

Abschussgeräten nach Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c;

Siehe auch BB Schengen/Dublin

4569

Waffengesetz

c.

4

Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe oder ausserhalb von Schiessplätzen; erlaubt sind jedoch das Schiessen an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten und das jagdliche Schiessen.

Die Kantone können Ausnahmen bewilligen.

Die Zentralstelle (Art. 31c) kann Ausnahmen vom Verbot des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet bewilligen.

5

Zu halbautomatischen Feuerwaffen abgeänderte schweizerische Ordonnanz-Seriefeuerwaffen gelten nicht als Waffe im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.

6

Art. 69

Verbote und Einschränkungen im Zusammenhang mit Munition

Der Bundesrat kann den Erwerb, den Besitz, die Herstellung und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Munition und Munitionsbestandteilen, die ein nachweislich hohes Verletzungspotential aufweisen, verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen.

1

2 Ausgenommen sind Munition und Munitionsbestandteile, die bei üblichen Schiessanlässen oder für die Jagd verwendet werden.

Art. 6a10

Erbgang

Personen, die Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Waffenzubehör, für die ein Verbot nach Artikel 5 Absatz 1 besteht, durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten eine Ausnahmebewilligung beantragen.

1

An ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungsbewilligung jedoch Wohnsitz in der Schweiz haben, darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Artikel 5 Absatz 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Heimatstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.

2

Art. 6b Abs. 111 An Personen mit Wohnsitz im Ausland darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Artikel 5 Absatz 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.

1

9 10 11

Siehe auch BB Schengen/Dublin Siehe auch BB Schengen/Dublin Siehe auch BB Schengen/Dublin

4570

Waffengesetz

Art. 7

Verbot für Angehörige bestimmter Staaten

Der Bundesrat kann den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten: a. wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht; b. um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen.

1

Die Kantone können Personen nach Absatz 1, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Personen- und Objektschutzaufgaben wahrnehmen, ausnahmsweise den Erwerb, den Besitz, das Tragen oder das Schiessen bewilligen.

2

Art. 7a

Durchführung

Von einem Verbot nach Artikel 7 Absatz 1 betroffene Personen müssen Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Verbots bei der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons melden.

1

Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots ein Gesuch um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einreichen. Andernfalls sind die Gegenstände innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person zu übertragen.

2

Wird das Gesuch abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen; andernfalls werden sie beschlagnahmt.

3

Art. 7b

Verbotene Formen des Anbietens

Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile dürfen nicht angeboten werden, wenn die Identifikation des Anbieters oder der Anbieterin für die zuständigen Behörden nicht möglich ist.

1

Das Anbieten von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen an öffentlich zugänglichen Ausstellungen und Märkten ist verboten. Ausgenommen sind angemeldete Anbieter und Anbieterinnen an öffentlichen Waffenbörsen, die von den zuständigen Behörden bewilligt wurden.

2

Art. 912

Zuständigkeit

Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Waffe erworben wird, erteilt.

1

12

Siehe auch BB Schengen/Dublin

4571

Waffengesetz

Die Behörde holt vorgängig eine Stellungnahme der kantonalen Behörde nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 21. März 199713 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit ein.

2

Art. 9a Abs. 1bis14 1bis Ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungsbewilligung jedoch Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen der zuständigen kantonalen Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Heimatstaates vorlegen, wonach sie dort zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

Art. 10 Abs. 115 Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden:

1

a.

einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern;

b.

vom Bundesrat bezeichnete Handrepetiergewehre, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 199516 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden;

c.

einschüssige Kaninchentöter;

d.

Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;

e.

Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.

Art. 10a Abs. 417 Die übertragende Person kann sich bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons der erwerbenden Person danach erkundigen, ob dem Erwerb ein Hinderungsgrund entgegensteht. Voraussetzung ist das schriftliche Einverständnis der erwerbenden Person.

4

Art. 11 Abs. 2 Bst. c­e sowie Abs. 3 und 418 2

Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: c.

13 14 15 16 17 18

Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung; SR 120 Siehe auch BB Schengen/Dublin Siehe auch BB Schengen/Dublin SR 510.10 Siehe auch BB Schengen/Dublin Siehe auch BB Schengen/Dublin

4572

Waffengesetz

d.

Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;

e.

einen Hinweis auf die Bearbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Vertrag (Art. 32f Abs. 2), sofern Feuerwaffen übertragen werden.

Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 3 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.

3

Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a­d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.

4

Art. 11a

Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen

Eine unmündige Person darf bei ihrem Schützenverein oder bei ihrer gesetzlichen Vertretung eine Sportwaffe ausleihen, wenn sie nachweisen kann, dass sie mit dieser Waffe regelmässig Schiesssport betreibt, und kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b oder c vorliegt.

1

Die gesetzliche Vertretung muss die leihweise Abgabe einer Sportwaffe innerhalb von 30 Tagen der Meldestelle des Wohnsitzkantons der unmündigen Person melden.

Die Meldung kann mit Wissen der gesetzlichen Vertretung auch durch den Verein erfolgen, der die Waffe zur Verfügung stellt.

2

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 1219

Voraussetzungen

Zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat.

Art. 17 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile erwirbt, anbietet, weitergibt oder vermittelt, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

1

2

Eine Waffenhandelsbewilligung erhält eine Person:

19

a.

für die kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht;

b.

die im Handelsregister eingetragen ist;

c.

die sich in einer Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und der Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen hat;

Siehe auch BB Schengen/Dublin

4573

Waffengesetz

d.

die über besondere Geschäftsräume verfügt, in denen Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sicher aufbewahrt werden können;

e.

die Gewähr für eine ordnungsgemässe Führung der Geschäfte bietet.

Juristische Personen haben ein Mitglied der Geschäftsleitung zu bezeichnen, das in ihrem Unternehmen für alle Belange nach diesem Gesetz verantwortlich ist.

3

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt das Prüfungsreglement und legt die Mindestanforderungen für Geschäftsräume fest.

4

Die Waffenhandelsbewilligung wird von der zuständigen Behörde des Kantons erteilt, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin befindet. Ausserkantonale Filialen benötigen eine eigene Waffenhandelsbewilligung.

5

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Teilnahme von Inhabern und Inhaberinnen ausländischer Waffenhandelsbewilligungen an öffentlichen Waffenbörsen.

6

Findet eine Übertragung zwischen Personen statt, die eine Waffenhandelsbewilligung haben, so muss die übertragende Person der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzkantons die Übertragung innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss melden, insbesondere die Art und die Zahl der übertragenen Gegenstände.

7

Art. 18 Abs. 120 Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt oder Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

1

Art. 18a21

Markierung von Feuerwaffen

Die Hersteller von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen oder von deren Zubehör müssen diese Gegenstände zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln und unterschiedlich markieren.

1

Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile und deren Zubehör, die in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, müssen einzeln und unterschiedlich markiert sein.

2

Die Markierung muss so angebracht werden, dass sie ohne mechanischen Aufwand weder entfernt noch abgeändert werden kann.

3

Der Bundesrat kann bestimmen, dass unmarkierte Feuerwaffen für höchstens ein Jahr in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen.

4

20 21

Siehe auch BB Schengen/Dublin Siehe auch BB Schengen/Dublin

4574

Waffengesetz

Art. 19

Nichtgewerbsmässige Herstellung und Umbau

Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie der Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 sind verboten.

1

Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher.

2

3

Das Wiederladen von Munition für den Eigenbedarf ist gestattet.

Art. 2022

Verbotene Abänderungen

Der Umbau von halbautomatischen Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen, das Abändern oder Entfernen von Waffennummern sowie das Verkürzen von Handfeuerwaffen sind verboten.

1

Die Kantone können Ausnahmen bewilligen. Der Bundesrat umschreibt die Voraussetzungen näher.

2

Art. 21 Abs. 123 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet, über Herstellung, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Schiesspulver Buch zu führen.

1

22 23

Siehe auch BB Schengen/Dublin Siehe auch BB Schengen/Dublin

4575

Waffengesetz

Art. 22b24

Begleitschein

Wer Feuerwaffen oder deren wesentliche Bestandteile in einen Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen25 gebunden ist (Schengen-Staat), ausführen will, teilt dies der Zentralstelle vor der geplanten Ausfuhr mit.

1

Die Zentralstelle stellt einen Begleitschein aus, der die Feuerwaffen oder die wesentlichen Bestandteile bis zum Bestimmungsort begleiten muss.

2

Der Begleitschein enthält alle notwendigen Angaben über die Beförderung der Feuerwaffen oder der wesentlichen Bestandteile, die ausgeführt werden sollen, sowie die zur Identifikation der beteiligten Personen erforderlichen Daten.

3

Der Begleitschein wird nicht ausgestellt, wenn der Endempfänger nach dem Recht des Bestimmungslandes zum Besitz der Feuerwaffen oder der wesentlichen Bestandteile nicht berechtigt ist.

4

Die Zentralstelle übermittelt den zuständigen Behörden der von der Ausfuhr der Feuerwaffen oder der wesentlichen Bestandteile betroffenen Staaten die ihr vorliegenden Informationen.

5

Art. 23 Abs. 1 Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile sind beim Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet nach den Bestimmungen des Zollgesetzes vom 18. März 200526 anzumelden.

1

24 25

26

Siehe auch BB Schengen/Dublin Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR ...); Abkommen vom 26. Oktober 2004 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (SR ...); Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR ...); Abkommen vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren (SR ...); Protokoll vom ... zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [provisorischer Titel] (SR ...).

SR 631.0; AS 2007 1411

4576

Waffengesetz

Art. 24

Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt zusätzlich zur Waffenhandelsbewilligung eine Bewilligung nach Artikel 24a, 24b oder 24c.

1

Der Bundesrat kann für das gewerbsmässige Verbringen von Messern in das schweizerische Staatsgebiet Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

2

3

Die Zentralstelle erteilt die Bewilligung und befristet sie.

Die Zentralstelle informiert die zuständige kantonale Behörde am Geschäftssitz des Bewilligungsinhabers über gewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile.

4

Art. 24a

Einzelbewilligung

Wer gewerbsmässig eine einzelne Lieferung genau bezeichneter Waffen, wesentlicher Waffenbestandteile oder von Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Einzelbewilligung.

1

2 Wer eine Einzelbewilligung besitzt und während eines Jahres im Zusammenhang mit dem Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben hat, kann deren Umwandlung in eine Generalbewilligung nach Artikel 24b oder 24c beantragen.

Art. 24b

Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen

Wer gewerbsmässig und regelmässig Nichtfeuerwaffen oder Munition und Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen.

Art. 24c

Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition

Wer gewerbsmässig und regelmässig Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition.

Art. 2527

Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist.

1

2

Die Zentralstelle erteilt die Bewilligung und befristet sie.

27

Siehe auch BB Schengen/Dublin

4577

Waffengesetz

Der Bundesrat kann für die vorübergehende Verbringung von Nichtfeuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet Ausnahmen vorsehen.

3

Die Zentralstelle informiert die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz des Bewilligungsinhabers über nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbrachte Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile.

4

Art. 25a Sachüberschrift, Abs. 1 und 328 Vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 25. Diese kann für höchstens ein Jahr sowie für eine oder mehrere Reisen erteilt werden. Sie kann jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.

1

3

Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für: a.

Jäger und Sportschützen;

b.

Ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der Konsularischen Posten und der Sondermissionen;

c.

Mitglieder ausländischer Streitkräfte im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen;

d.

Staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen offizieller, angemeldeter Besuche.

Gliederungstitel vor Art. 26

6. Kapitel: Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände Art. 27

Waffentragen

Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will, benötigt eine Waffentragbewilligung. Diese ist mitzuführen und auf Verlangen den Polizei- oder den Zollorganen vorzuweisen. Vorbehalten ist Artikel 28 Absatz 1.

1

2

Eine Waffentragbewilligung erhält eine Person, wenn:

28

a.

für sie kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht;

b.

sie glaubhaft macht, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst oder andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen;

c.

sie eine Prüfung über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat; das Siehe auch BB Schengen/Dublin

4578

Waffengesetz

Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erlässt ein Prüfungsreglement.

Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons für eine bestimmte Waffenart und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie gilt für die gesamte Schweiz und kann mit Auflagen verbunden werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten sie von der zuständigen Behörde des Einreisekantons.

3

4

Keine Bewilligung brauchen: a.

Inhaber und Inhaberinnen einer Jagdbewilligung, Jagdaufseher und Jagdaufseherinnen, Wildhüter und Wildhüterinnen für das Tragen von Waffen in Ausübung ihrer Tätigkeit;

b.

Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Veranstaltungen, bei denen in Bezug auf historische Ereignisse Waffen getragen werden;

c.

Teilnehmer und Teilnehmerinnen an Schiessveranstaltungen mit Soft-Air Waffen auf einem abgesicherten Gelände für das Tragen solcher Waffen.

d.

ausländische Sicherheitsbeauftragte Luftverkehr auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen, sofern die für die Sicherheit im Flugverkehr zuständige ausländische Behörde über eine Rahmenbewilligung nach Artikel 27a verfügt.

Der Bundesrat regelt die Erteilung von Tragbewilligungen im Einzelnen, insbesondere die Erteilung an ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen.

5

Art. 27a

Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen

Zur Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen kann eine Rahmenbewilligung an ausländische Fluggesellschaften erteilt werden.

1

Zur Abwehr von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Fluggäste an Bord von Luftfahrzeugen kann eine Rahmenbewilligung an die für die Sicherheit im Flugverkehr zuständige ausländische Behörde erteilt werden.

2

Eine Rahmenbewilligung kann nur erteilt werden, wenn die zuständige ausländische Behörde oder die ausländische Fluggesellschaft für jede Person, die eine Funktion nach den Absätzen 1 und 2 ausübt, garantiert, dass die Person:

3

a.

nach dem Recht des betroffenen ausländischen Staates berechtigt ist, eine Waffe zu tragen und;

b.

angemessen ausgebildet ist.

Die Rahmenbewilligung regelt die Einsatzorte, die Art der Waffen, die Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden und den Umfang der Sicherheitsfunktionen.

4

4579

Waffengesetz

Art. 28

Transport von Waffen

Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:

1

2

a.

von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;

b.

von und zu einem Zeughaus;

c.

von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;

d.

von und zu Fachveranstaltungen;

e.

bei einem Wohnsitzwechsel.

Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.

Art. 28a

Missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände

Das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen ist verboten, wenn: a.

nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist; und

b.

der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen.

Gliederungstitel vor Art. 28b

7. Kapitel: Ausnahmebewilligungen, Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren Art. 28b

Ausnahmebewilligungen

Die Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz können nur erteilt werden, wenn: a.

achtenswerte Gründe vorliegen, insbesondere: 1. berufliche Erfordernisse, 2. die Verwendung zu industriellen Zwecken, 3. die Kompensation körperlicher Behinderungen, 4. Sammlertätigkeit;

b.

keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 vorliegen; und

c.

die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.

4580

Waffengesetz

Art. 29

Kontrolle

Die kantonalen Vollzugsorgane sind befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach diesem Gesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung:

1

2

a.

die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind;

b.

während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume des Inhabers oder der Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung ohne Voranmeldung zu besichtigen und die einschlägigen Akten einzusehen.

Sie stellen belastendes Material sicher.

Die Kontrolle und Einsichtnahme nach Absatz 1 ist bei Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung regelmässig zu wiederholen.

3

Art. 30 Abs. 2 Aufgehoben Art. 30a

Meldung verweigerter und entzogener Bewilligungen

Die Behörde, die eine Bewilligung verweigert, meldet die Verweigerung unter Angabe der Gründe der Zentralstelle.

1

Die Behörde, die eine Bewilligung entzieht, meldet den Entzug der Behörde, welche die Bewilligung erteilt hat, und der Zentralstelle.

2

Art. 30b

Melderecht

Die zur Wahrung eines Amts- oder Berufsgeheimnisses verpflichteten Personen sind berechtigt, den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Polizei- und Justizbehörden Personen zu melden, die: a.

durch die Verwendung von Waffen sich selber oder Dritte gefährden;

b.

mit der Verwendung von Waffen gegen sich selber oder Dritte drohen.

Art. 31 1

Beschlagnahme und Einziehung

Die zuständige Behörde beschlagnahmt: a.

Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden;

b.

Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind;

c.

gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden.

Beschlagnahmt sie Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile oder gefährliche Gegenstände aus dem Besitz einer Person, die nicht eigentumsberechtigt ist, so gibt

2

4581

Waffengesetz

sie diese Gegenstände der eigentumsberechtigten Person zurück, wenn kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht.

Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden.

3

Sie meldet die definitive Einziehung von Waffen der Zentralstelle unter genauer Bezeichnung der Waffe.

4

Der Bundesrat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Rückgabe nicht möglich ist.

5

Art. 31a

Entgegennahme von Waffen durch die Kantone

Die Kantone sind verpflichtet, Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile gebührenfrei entgegenzunehmen. Sie dürfen Inhabern und Inhaberinnen einer Waffenhandelsbewilligung für die Entgegennahme eine Gebühr auferlegen.

Art. 31b

Meldestelle

Die Kantone bezeichnen eine Meldestelle. Sie können deren Aufgaben an im Waffenbereich tätige Organisationen von nationaler Bedeutung übertragen.

1

Die Meldestelle nimmt die ihr nach den Artikeln 11 Absätze 3 und 4, 32k und 42a übertragenen Aufgaben wahr. Sie erteilt den Strafverfolgungsbehörden der Kantone und des Bundes auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte.

2

Art. 31c

Zentralstelle

Der Bundesrat bezeichnet eine Zentralstelle zur Unterstützung der Vollzugsbehörden.

1

Die Zentralstelle nimmt neben ihrem Auftrag nach den Artikeln 9a Absatz 2, 22b, 24 Absätze 3 und 4, 25 Absätze 3 und 5, 31d, 32a, 32c und 32j Absatz 1 insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a. Sie berät die Vollzugsbehörden.

b. Sie koordiniert deren Tätigkeiten.

c. Sie dient als zentrale Empfangs- und Meldestelle für den Informationsaustausch mit den übrigen Schengen-Staaten.

d. Sie gibt die Meldungen über Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in einem Schengen-Staat eine Feuerwaffe erworben haben, an die Wohnsitzkantone weiter.

e. Sie arbeitet die Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Waffengesetzgebung und zur Gewährung von Ausnahmebewilligungen aus.

f. Sie kann ausländischen Fluggesellschaften eine Rahmenbewilligung zur Ausübung von Sicherheitsfunktionen nach Artikel 27a erteilen.

2

3

Der Bundesrat regelt die Tätigkeit der Zentralstelle im Einzelnen.

4582

Waffengesetz

Art. 31d

Nationale Koordinationsstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren

Der Bund und die Kantone können eine nationale Koordinationsstelle zur zentralen Auswertung von Spuren von Schusswaffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und f betreiben.

1

2

Sie wird durch die Zentralstelle geführt.

Art. 32

Gebühren

Der Bundesrat legt die Gebühren fest für: a.

die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen nach diesem Gesetz;

b.

die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen.

Gliederungstitel vor Art. 32a

7a. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz 1. Abschnitt: 29 Datenbearbeitung Art. 32a

Datenbanken

Die Zentralstelle führt folgende Datenbanken:

29

a.

Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA);

b.

Datenbank über den Erwerb von Waffen durch Personen mit Wohnsitz in einem andern Schengen-Staat (DEWS);

c.

Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA);

d.

Datenbank über die Abgabe und den Entzug von Waffen der Armee (DAWA);

e.

Datenbanken über die Hauptmerkmale von Waffen (WANDA) und Munition (MUNDA);

f.

Datenbanken zur Auswertung von Schusswaffenspuren an Waffen, Munition, insbesondere Tatmunition, und an Personen, die an Straftaten beteiligt oder von ihnen betroffen waren (ASWA).

Siehe auch BB Schengen/Dublin

4583

Waffengesetz

Art. 32b 1

2

3

4

Inhalte der Datenbanken

Die DEWA und die DEWS enthalten folgende Daten: a.

Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin;

b.

Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;

c.

Datum der Erfassung in der Datenbank.

Die DEBBWA enthält folgende Daten: a.

Personalien und Registernummer von Personen, denen Bewilligungen entzogen oder verweigert oder bei denen Waffen beschlagnahmt wurden;

b.

Umstände, die zum Entzug der Bewilligung geführt haben;

c.

Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung;

d.

Umstände, die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben;

e.

weitere Verfügungen über beschlagnahmte Waffen;

f.

Datum der Erfassung in der Datenbank.

Die DAWA enthält folgende Daten: a.

Personalien und Registernummer der Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe zum Eigentum erhalten haben;

b.

Personalien und Registernummer der Personen, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde;

c.

Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung oder des Entzugs;

d.

Umstände, die zum Entzug der Waffe Anlass gegeben haben;

e.

weitere Verfügungen über beschlagnahmte Waffen;

f.

Datum der Erfassung in der Datenbank.

Die ASWA enthält folgende Daten: a.

Waffenart, -typ und -nummer;

b.

Munitionstypen;

c.

Personalien von Opfern, Tätern oder Waffenbesitzern im Zusammenhang mit Straftaten;

d.

Umstände, die zur Einziehung der Waffe geführt haben.

Art. 32c

Bekanntgabe von Daten

Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA und der ASWA können folgenden Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden:

1

a.

den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates;

b.

weiteren Justiz- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone sowie den für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Behörden;

4584

Waffengesetz

c.

den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie den EUROPOL- und INTERPOL-Stellen.

Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA und der DAWA können den kantonalen Polizeibehörden sowie den Zollbehörden mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

2

Die Daten der DEWS müssen an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates der betreffenden Person weitergegeben werden.

3

Der Bundesrat regelt den Umfang der Bekanntgabe von Daten an die Behörden des Bundes und der Kantone sowie die Kontrolle, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten.

4

Gliederungstitel vor Art. 32d

2. Abschnitt: 30 Datenbearbeitung und Datenschutz im Rahmen der Schengen-Assoziierungsabkommen Gliederungstitel vor Art. 32j

3. Abschnitt:31 Meldepflichten Art. 32j

Meldungen im Bereich der Militärverwaltung

Die Zentralstelle meldet den zuständigen Stellen der Militärverwaltung die Personen, die wegen des Missbrauchs von Feuerwaffen in der Datenbank DEBBWA verzeichnet sind und militärdienstpflichtig sind oder sein könnten.

1

2

Die zuständigen Stellen der Militärverwaltung melden der Zentralstelle: a.

die Identität von Personen, die beim Austritt aus der Armee oder beim Ausscheiden aus dem Grenzwachtkorps eine Waffe zu Eigentum erhalten, sowie die Waffenart und die Waffennummer;

b.

die Identität von Personen, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die persönliche Leihwaffe entzogen wurde.

Art. 32k

Meldepflicht der kantonalen Behörden und der Meldestellen

Die zuständigen kantonalen Behörden sowie die Meldestellen übermitteln der Zentralstelle die ihnen vorliegenden Informationen über: a.

30 31

die Identität von Personen ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die im Inland eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben;

Siehe auch BB Schengen/Dublin Siehe auch BB Schengen/Dublin

4585

Waffengesetz

b.

die Identität von Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat, die im Inland eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben;

c.

die erworbenen Waffen oder wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteile.

Art. 3332 1

Vergehen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, gewerbsmässig repariert, abändert, trägt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;

b.

als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;

c.

eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;

d.

die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;

e.

als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);

f.

als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Feuerwaffen oder deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a zu versehen;

g.

Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.

Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

2

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:

3

32

a.

Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile überträgt, vermittelt, herstellt, repariert oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;

b.

Waffen an wesentlichen Bestandteilen abändert.

Siehe auch BB Schengen/Dublin

4586

Waffengesetz

Art. 3433 1

Übertretungen

Mit Busse wird bestraft, wer: a.

einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht oder zu erschleichen versucht oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass ein Tatbestand nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist;

b.

ohne Berechtigung mit einer Feuerwaffe schiesst (Art. 5 Abs. 3 und 4);

c.

seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 10a und Art. 15 Abs. 2);

d.

seinen Pflichten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht;

e.

als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 26 Abs. 1);

f.

als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren, oder bei der Durchfuhr im Reiseverkehr nicht anmeldet;

g.

den Verlust von Waffen nicht sofort der Polizei meldet (Art. 26 Abs. 2);

h.

die Waffentragbewilligung nicht mit sich führt (Art. 27 Abs. 1);

i.

seinen Meldepflichten nach Artikel 7a Absatz 1, 9c, 11 Absätze 3 und 4, 11a Absatz 2, 17 Absatz 7 oder 42 Absatz 5 nicht nachkommt;

j.

als Erbe seinen Pflichten nach Artikel 6a, 8 Absatz 2bis oder 11 Absatz 4 nicht nachkommt;

k.

verbotene Formen des Anbietens anwendet (Art. 7b);

l.

seinen Pflichten nach Artikel 22b nicht nachkommt oder den Begleitschein mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;

m. bei der Einreise aus einem Schengen-Staat, Feuerwaffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Munition ohne Europäischen Feuerwaffenpass mit sich führt (Art. 25a Abs. 4);

2

n.

eine Feuerwaffe transportiert, ohne Waffe und Munition zu trennen (Art. 28 Abs. 2);

o.

auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes vorsätzlich zuwider handelt, deren Übertretung der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen für strafbar erklärt.

In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

33

Siehe auch BB Schengen/Dublin

4587

Waffengesetz

Art. 37 Aufgehoben Art. 38a34 und 39 Aufgehoben Art. 40 Abs. 335 3

Er bestimmt die Behörden, welche Daten direkt in die Datenbanken eingeben.

Art. 41 Aufgehoben Art. 42 Abs. 4­7 Wer nach bisherigem Recht eine Bewilligung für die gewerbsmässige Ein-, Ausund Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen hat, darf diese Gegenstände weiterhin aufgrund dieser Bewilligung in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und ausführen.

4

Wer bereits im Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 2 oder Waffenzubehör nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g ist, muss diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung den für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständigen kantonalen Behörden melden.

5

Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots nach Artikel 5 Absatz 2 kann ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung eingereicht werden.

Ausgenommen von dieser Bestimmung ist, wer bereits eine gültige Ausnahmebewilligung zum Erwerb der Waffe hat. Wer kein Gesuch einreichen will, muss die Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Verbots einer berechtigten Person übertragen.

6

Wird das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung abgewiesen, so sind die Gegenstände innerhalb von vier Monaten nach der Abweisung einer berechtigten Person zu übertragen.

7

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

34 35

Siehe auch BB Schengen/Dublin Siehe auch BB Schengen/Dublin

4588

Waffengesetz

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten, das frühestens am gleichen Tag erfolgen kann wie das Inkrafttreten von Artikel 3 Ziffer 6 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 200436 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin.

2

Ständerat, 22. Juni 2007

Nationalrat, 22. Juni 2007

Der Präsident: Peter Bieri Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 3. Juli 200737 Ablauf der Referendumsfrist: 11. Oktober 2007

36 37

AS ...; BBl 2004 7149 BBl 2007 4567

4589

Waffengesetz

Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 199638 Art. 9 Abs. 2 Bst. c 2

Keiner Grundbewilligung bedarf, wer: c.

Feuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile herstellt, damit handelt oder diese gewerbsmässig ins Ausland vermittelt und dafür eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat;

Art. 15 Abs. 3 Wer Feuerwaffen gemäss Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile gewerbsmässig an Empfänger im Ausland vermittelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine entsprechende Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.

3

Art. 16a Abs. 3 Wer von schweizerischem Territorium aus im Ausland gemäss Waffengesetzgebung mit Feuerwaffen, deren Bestandteilen oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteilen handelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.

3

Art. 17 Abs. 4 Bst. b 4

Keiner Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz bedarf, wer: b.

38

gemäss Waffengesetzgebung Feuerwaffen, deren Bestandteile, Zubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;

SR 514.51

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Waffengesetz

2. Jagdgesetz vom 20. Juni 198639 Art. 17 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. i Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:

1

i.

für die Jagd verbotene Hilfsmittel verwendet.

3. Sprengstoffgesetz vom 25. März 197740 Art. 1 Abs. 3­5 Schiesspulver, das als Treibladung für Munition von Feuerwaffen verwendet wird, unterliegt den Bestimmungen der Waffengesetzgebung.

3

Die Bundesgesetzgebung über das Kriegsmaterial und über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bleibt vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt.

4

Ebenfalls vorbehalten bleiben die kantonalen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften.

5

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SR 922.0 SR 941.41

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