Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Rettet den Schweizer Wald»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 14. Oktober 20052 eingereichten Volksinitiative «Rettet den Schweizer Wald», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. März 20073, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 14. Oktober 2005 «Rettet den Schweizer Wald» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 77 Bund und Kantone sorgen dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen gleichzeitig und dauerhaft erfüllen kann und die biologische Vielfalt erhalten bleibt. Sie organisieren die Pflege des Waldes.

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Der Bund legt die Grundsätze über den Schutz des Waldes fest.

Er fördert die Massnahmen zur Erhaltung des Waldes und zur Behebung von Waldschäden.

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4 Das gesamte schweizerische Waldgebiet ist geschützt; Rodungen sind verboten.

Das Gesetz kann gegen Ersatzleistung Ausnahmen vorsehen, sofern sie gemeinnützigen Zwecken dienen.

Die Dauerhaftigkeit der bestockten Fläche ist gewährleistet durch eine naturnahe Waldbaupraxis; Kahlschlag ist verboten.

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Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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SR 101 BBl 2005 6611 BBl 2007 3829

2006-3301

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Volksinitiative «Rettet den Schweizer Wald». BB

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