Bundesbeschluss Entwurf über einen Zahlungsrahmen für eine Finanzhilfe an das Verkehrshaus der Schweiz in den Jahren 20082011 vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20073, beschliesst: Art. 1 Für die Ausrichtung einer Finanzhilfe an das Verkehrshaus der Schweiz in den Jahren 20082011 wird ein Zahlungsrahmen von 5 317 900 Franken bewilligt.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 SR 432.51 BBl 2007 6669
2007-1385
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Zahlungsrahmen für eine Finanzhilfe an das Verkehrshaus der Schweiz in den Jahren 20082011. BB
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