Bundesbeschluss Entwurf über einen Zahlungsrahmen für eine Finanzhilfe an das Verkehrshaus der Schweiz in den Jahren 2008­2011 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. September 20073, beschliesst: Art. 1 Für die Ausrichtung einer Finanzhilfe an das Verkehrshaus der Schweiz in den Jahren 2008­2011 wird ein Zahlungsrahmen von 5 317 900 Franken bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 432.51 BBl 2007 6669

2007-1385

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Zahlungsrahmen für eine Finanzhilfe an das Verkehrshaus der Schweiz in den Jahren 2008­2011. BB

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