Verfügung über die Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz 2007 vom 27. Februar 2007

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Mit dieser Änderung wird die Luftraumstruktur der Schweiz für das Jahr 2007 verbindlich festgelegt. Es werden eine neue ICAO-Karte 1:500 000 Schweiz 2007, 35. Auflage sowie eine neue Segelflugkarte publiziert.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest.

CTR und TMA dienen dem Schutz des an- und abfliegenden Instrumenten-Flugverkehrs der Flughäfen. Diese Zonen dürfen nur unter Inanspruchnahme der Flugverkehrsleitung beflogen werden. Für den Einflug in diese Lufträume ist eine Freigabe der Flugsicherung erforderlich.

Nach einer Konsultation der Luftraumnutzer wurden für das Jahr 2007 folgende Änderungen der Luftraumstruktur entschieden:

Inhalt der Verfügung:

Betreffend die Kontrollzone (CTR) und den Nahkontrollbezirk (TMA) Dübendorf Verbreiterung der gesamten TMA.

Anheben der Untergrenze der TMA Sektor 1 auf eine Untergrenze von 3500 ft über Meer.

Absenken der Obergrenze der CTR auf FL 95. Der Luftraum zwischen FL 95 und FL 195 über dem Gebiet der CTR Dübendorf wird zur TMA Zürich geschlagen.

Betreffend die Kontrollzone (CTR) Sion Vergrösserung der lateralen Ausdehnung der CTR um ca. 1 nautische Meile gegen Norden, Süden und Westen.

Betreffend die Kontrollzone (CTR) Les Eplatures Vergrösserung der CTR gegen Osten.

2007-0409

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Betreffend den Nahkontrollbezirk (TMA) Basel Errichten von drei zusätzlichen TMA-Sektoren im Süden des Euroairport Basel, um für die Inbetriebnahme des Instrumentenlandesystems (ILS) der Piste 34 das notwendige, kontrollierte Umfeld zu schaffen.

Betreffend die Fluginformationszone (Flight Information Zone, FIZ) Samedan Errichten einer FIZ mit einem Radius von 5 km um den Flugplatz, im Norden und Süden begrenzt durch eine Tangente im Abstand von 2,5 km ab dem Flugplatz. Die Obergrenze der FIZ liegt bei 10 000 ft über Meer.

Adressatenkreis:

Die neue Luftraumstruktur richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgend einer Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung mit Kartenausschnitten der betroffenen Luftraumblöcke kann auf der Homepage des BAZL (www.bazl.admin.ch) und während 30 Tagen an folgenden Auflageorten eingesehen werden: BAZL Mühlestrasse 2 3063 Ittigen (Tel. 031 325 80 39) oder BAZL Flughafen Zürich (Terminal 1, 3. Stock) 8058 Zürich-Flughafen (Tel. 043 816 40 37) Eine vorgängige, rechtzeitige Anmeldung ist erforderlich.

Eine Kopie der Verfügung geht an die betroffenen Kantonsregierungen.

Inkrafttreten:

Diese Änderung tritt am 15. März 2007 in Kraft.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 erhoben werden.

Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die Publikation im Bundesblatt folgenden Tag zu laufen.

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Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

27. Februar 2007

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Raymond Cron

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