Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Verfügung betreffend den Geldspielautomaten SPUTNIK MISSION ONE V. 1.c Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 23. Mai 2007: 1.

Der Geldspielautomat SPUTNIK MISSION ONE Version 1.c wird als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Art. 3 Abs. 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SPUTNIK MISSION ONE Version 1.c ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

4.

Die Verfahrenskosten von 3300 Franken werden Peter Schorno auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Zustellung an und Publikation: A. Peter Schorno, Hechtweg 5, 8808 Pfäffikon B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

6.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

12. Juni 2007

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2007-1323

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