Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft

Der Schweizerische Bundesrat und die Österreichische Bundesregierung, nachfolgend die Parteien genannt, in Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 19951 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 19952 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, in Anbetracht der Rahmenvereinbarung vom 15. Mai 20043 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung betreffend die militärische Ausbildungszusammenarbeit ihrer Streitkräfte, unter Hinweis auf die strategische Bedeutung des Luftraums für die Sicherheit jedes Staates und seiner Umgebung, im Wunsch, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums festzulegen, haben Folgendes vereinbart: Art. 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen gelten folgende Begriffe: 1. Gemeinsames Interessensgebiet: bezeichnet den Luftraum über den Gebieten der Parteien.

2. Nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft: bezeichnet ein a)

Luftfahrzeug, oder

b)

Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne als Luftfahrzeug zu gelten,

welches nicht bestimmungsgemäss genutzt wird, sofern der Verdacht besteht, dass es rechtswidrig verwendet wird und somit eine potentielle Bedrohung darstellt.

3. Allgemeine Massnahmen zur Sicherung des Luftraums: bezeichnen die Identifizierung mit Hilfe von technischen Mitteln und die Einstufung.

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SR 0.510.1 SR 0.510.11 SR 0.512.116.3

2007-1767

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Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft. Abk. mit Österreich

Art. 2

Gegenstand

1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, den Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft festzulegen. Diese Zusammenarbeit dient dazu: a)

den systematischen Austausch von Auskünften zu fördern, die zu einer Erweiterung der Kenntnisse jeder Partei insbesondere bezüglich der allgemeinen Luftlagesituation beitragen,

b)

die Interventionsfähigkeit der Parteien gegenüber einer nichtmilitärischen Bedrohung aus der Luft zu erhöhen.

2. Im Rahmen dieses Abkommens bemüht sich jede Partei: a)

die Luftannäherungen an das gemeinsame Interessensgebiet zu überwachen und nach Massgabe ihrer Möglichkeiten die im Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Massnahmen zu ergreifen,

b)

die Bedrohung auszumachen und einzustufen,

c)

den Behörden und dem militärischen Kommando der anderen Partei Elemente der Luftlagesituation als Entscheidungshilfe zu liefern.

Art. 3

Souveränität

Die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt unter Einhaltung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse der Parteien.

Art. 4

Zusammenarbeit

1. Die im Rahmen dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen betreffen: a)

die militärischen Mittel der Parteien, die zur Sicherung des Luftraums im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 beitragen,

b)

die Massnahmen, die eine illegale Nutzung des gemeinsamen Interessensgebietes im konkreten Fall einer nichtmilitärischen Bedrohung aus der Luft verhindern.

2. Die Parteien legen die Massnahmen zur Ausführung und Umsetzung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Luftraum in gemeinsamer Absprache mittels Abschluss von technischen Vereinbarungen fest. Die Parteien tauschen Auskünfte und Informationen aus, die zu einer Erweiterung der Kenntnisse jeder Partei beitragen können.

3. Die jeweiligen nationalen Bestimmungen über den Datenschutz bleiben unberührt.

Art. 5

Gemeinsame Übungen

1. Die Parteien erklären ihre Absicht, regelmässig grenzüberschreitende Übungen zur Vorbereitung der Sicherung des gemeinsamen Interessensgebietes gegen nichtmilitärische Bedrohungen durchzuführen.

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2. Die technische Sicherheit von militärischen Sachen wird durch den Entsendestaat gewährleistet.

3. Die Bewachung obliegt dem Aufnahmestaat. Die Streitkräfte des Entsendestaates arbeiten mit dem Aufnahmestaat zusammen.

Art. 6

Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften

Die Parteien halten sich an die geltenden Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften des jeweiligen Aufnahmestaates.

Art. 7

Ausgaben

Jede Partei übernimmt die mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundenen Ausgaben ihrer jeweiligen Streitkräfte.

Art. 8

Rechtsstellung der Streitkräfte

Während des Einsatzes der Streitkräfte der Parteien und für allfällige Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit diesem Abkommen sind die Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen anwendbar.

Art. 9

Untersuchung von Unfällen oder Zwischenfällen

Ereignet sich ein Unfall oder ein Zwischenfall auf dem Staatsgebiet der einen Partei im Rahmen der in diesem Abkommen festgelegten Zusammenarbeit, in dem Personal oder Sachen der anderen Partei verwickelt sind, sind Experten dieser anderen Partei in der Untersuchungskommission der Partei, auf dessen Staatsgebiet der Unfall oder Zwischenfall stattgefunden hat, zur Anhörung beizuziehen.

Art. 10

Versicherungen und Sanitätsversorgung

1. Jede Partei stellt für ihr Personal eine ausreichende Versicherungsdeckung oder versorgungsrechtliche Absicherung für körperliche Schädigungen sicher.

2. Der Aufnahmestaat stellt im Falle von Erkrankung, Verletzung oder Verwundung nach den für ihn geltenden Bestimmungen die notfallmedizinische Versorgung des Personals des Entsendestaates sicher. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Entsendestaates.

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Art. 11

Suspendierung

Jede Partei kann dieses Abkommen im Falle eines Krieges, einer Krise oder aus einem beliebigen anderen Grund von nationalem Interesse durch Notifizierung an die andere Partei suspendieren. Die Suspendierung kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

Art. 12

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten, die sich bei der Umsetzung oder der Auslegung dieses Abkommens zwischen den Parteien ergeben könnten, werden auf dem Verhandlungsweg beigelegt.

Art. 13

Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen wird von beiden Parteien nach den jeweiligen Verfahren ratifiziert. Beide Parteien notifizieren einander den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren. Das Abkommen tritt an jenem Monatsersten in Kraft, der auf den Tag des Eingangs der zweiten Notifikation folgt.

2. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einverständnis zwischen den Parteien jederzeit abgeändert werden.

3. Dieses Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer. Jede Partei kann es unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Diese Kündigung stellt die aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens entstandenen Rechte und Pflichten der beiden Parteien nicht in Frage.

So geschehen in ..., am ..., im beglaubigten Doppel in deutscher Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Österreichische Bundesregierung:

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