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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes Abgeschlossen in Paris am 17. Oktober 2003

Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur, im Folgenden «UNESCO» genannt, die vom 29. September bis 17. Oktober 2003 in Paris zu ihrer 32. Tagung zusammengetreten ist, unter Bezugnahme auf die bestehenden internationalen Rechtsinstrumente zu den Menschenrechten, insbesondere auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 und auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966; angesichts der Bedeutung des immateriellen Kulturerbes als Triebfeder kultureller Vielfalt und Garant der nachhaltigen Entwicklung, wie hervorgehoben in der Empfehlung der UNESCO zur Bewahrung traditioneller Kultur und Folklore von 1989, der Allgemeinen Erklärung der UNESCO zur kulturellen Vielfalt von 2001 und der Erklärung von Istanbul, die 2002 vom Dritten Runden Tisch der Kulturminister verabschiedet wurde; angesichts der weit reichenden Wechselwirkung zwischen dem immateriellen Kulturerbe und dem materiellen Kultur- und Naturerbe; in Anerkennung der Tatsache, dass die Prozesse der Globalisierung und des gesellschaftlichen Wandels, neben den Bedingungen, die sie für einen neuen Dialog zwischen Gemeinschaften schaffen, ebenfalls ­ und gleich wie die Phänomene von Intoleranz ­ grosse Gefahren für den Verfall, den Verlust und die Zerstörung des immateriellen Kulturerbes mit sich bringen, insbesondere angesichts des Fehlens von Mitteln zur Bewahrung dieses Erbes; im Bewusstsein des allgemeinen Willens und des gemeinsamen Anliegens, das immaterielle Kulturerbe der Menschheit zu bewahren; in Anerkennung der Tatsache, dass Gemeinschaften, insbesondere autochthone Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen eine wichtige Rolle bei der Schaffung, bei der Bewahrung, bei der Pflege und bei der fortwährenden Neuerschaffung des immateriellen Kulturerbes spielen und auf diese Weise einen Beitrag zur Bereicherung der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität leisten; eingedenk der grossen Wirkung der Aktivitäten der UNESCO zur Schaffung normativer Instrumente für den Schutz des Kulturerbes, insbesondere des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972;

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

2007-1818

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

weiterhin eingedenk der Tatsache, dass bis anhin kein verbindliches multilaterales Instrument zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes besteht; von der Erwägung geleitet, dass die bestehenden internationalen Übereinkünfte, Empfehlungen und Beschlüsse zum Kultur- und Naturerbe durch neue Bestimmungen zum immateriellen Kulturerbe wirksam bereichert und ergänzt werden sollten; angesichts der Notwendigkeit, ein stärkeres Bewusstsein für die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes und seine Bewahrung zu entwickeln, insbesondere bei den jungen Generationen; von der Erwägung geleitet, dass die internationale Gemeinschaft zusammen mit den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens im Geiste der Kooperation und gegenseitigen Unterstützung zur Bewahrung dieses Erbes beitragen sollte; unter Hinweis auf die Programme der UNESCO zum immateriellen Kulturerbe, insbesondere auf die Proklamation der Meisterwerke des mündlich überlieferten und immateriellen Erbes der Menschheit; angesichts der unschätzbaren Bedeutung des immateriellen Kulturerbes als Mittel zur Förderung von Annäherung, Austausch und Verständnis zwischen den Menschen, beschliesst am 17. Oktober 2003 dieses Übereinkommen:

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Ziele des Übereinkommens

Die Ziele dieses Übereinkommens sind: a)

die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes;

b)

die Sicherung des Respekts vor dem immateriellen Kulturerbe der betreffenden Gemeinschaften, Gruppen und Individuen;

c)

die Förderung des Bewusstseins für die Bedeutung des immateriellen Kulturerbes und seiner gegenseitigen Wertschätzung auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene;

d)

die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens 1. sind unter «immateriellem Kulturerbe» die Praktiken, Darbietungen, Ausdrucksweisen, Kenntnisse und Fähigkeiten ­ sowie die damit verbundenen Instrumente, Objekte, Artefakte und Kulturräume ­ zu verstehen, die Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen als Bestandteil ihres Kulturerbes ansehen. Dieses immaterielle Kulturerbe, das von einer Generation an die nächste weitergegeben wird, wird von Gemeinschaften und Gruppen in Auseinandersetzung mit ihrer Umwelt, ihrer Interaktion mit der Natur und ihrer Geschichte fortwährend neu 7282

Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

geschaffen und vermittelt ihnen ein Gefühl von Identität und Kontinuität. Auf diese Weise trägt es zur Förderung des Respekts vor der kulturellen Vielfalt und der menschlichen Kreativität bei. Im Sinne dieses Übereinkommens findet nur dasjenige immaterielle Kulturerbe Berücksichtigung, das mit den bestehenden internationalen Rechtsinstrumenten im Bereich der Menschenrechte sowie mit der Forderung nach gegenseitiger Achtung zwischen den Gemeinschaften, Gruppen und Individuen und nach einer nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht.

2. Das «immaterielle Kulturerbe», so wie es in Absatz 1 oben definiert ist, manifestiert sich unter anderem in folgenden Bereichen: a)

mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksweisen, einschliesslich der Sprache als Träger immateriellen Kulturerbes;

b)

darstellende Künste;

c)

gesellschaftliche Praktiken, Rituale und Feste;

d)

Wissen und Praktiken im Umgang mit der Natur und dem Universum;

e)

Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken.

3. Unter «Bewahrung» sind Massnahmen zu verstehen, die auf die Sicherung der Lebensfähigkeit des immateriellen Kulturerbes gerichtet sind, einschliesslich der Identifizierung, der Dokumentation, der Erforschung, der Erhaltung, des Schutzes, der Förderung, der Aufwertung, der Weitergabe, insbesondere durch formale und informelle Bildung, sowie der Neubelebung der verschiedenen Aspekte dieses Erbes.

4. Als «Vertragsstaaten» gelten die Staaten, die an dieses Übereinkommen gebunden sind und zwischen denen es in Kraft getreten ist.

5. Dieses Übereinkommen findet mutatis mutandis auf die in Artikel 33 bezeichneten Hoheitsgebiete Anwendung, die gemäss den in dem genannten Artikel angeführten Bedingungen Vertragsparteien werden. In diesem Sinne schliesst der Begriff «Vertragsstaaten» auch diese Hoheitsgebiete ein.

Art. 3

Bezug zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten

Kein Teil dieses Übereinkommens kann dahingehend ausgelegt werden, a)

dass hierdurch der Status der im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972 zum Welterbe erklärten Güter geändert oder das Niveau des Schutzes dieser Güter verringert wird, mit denen ein Element des immateriellen Kulturerbes in einem direkten Zusammenhang steht; oder

b)

dass hierdurch die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten berührt werden, die sich aus einem internationalen Rechtsinstrument zur Regelung der geistigen Eigentumsrechte oder der Nutzung der biologischen und ökologischen Ressourcen, deren Vertragsparteien sie sind, ergeben.

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

Abschnitt 2: Organe des Übereinkommens Art. 4

Vollversammlung der Vertragsstaaten

1. Es wird eine Vollversammlung der Vertragsstaaten eingerichtet, im Folgenden «die Vollversammlung» genannt. Die Vollversammlung ist das souveräne Organ dieses Übereinkommens.

2. Die Vollversammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Sie kann zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammentreten, wenn sie dies beschliesst oder wenn das Zwischenstaatliche Komitee für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes oder mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten einen entsprechenden Antrag an die Vollversammlung richten.

3. Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 5

Zwischenstaatliches Komitee für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

1. Hiermit wird innerhalb der UNESCO ein Zwischenstaatliches Komitee für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes eingerichtet, im Folgenden als «das Komitee» bezeichnet. Ihm gehören Vertreter von 18 Vertragsstaaten an; sie werden von den Vertragsstaaten in ihrer Vollversammlung gewählt, sobald dieses Übereinkommen gemäss Artikel 34 in Kraft tritt.

2. Die Zahl der dem Komitee angehörenden Mitgliedstaaten wird auf 24 erhöht, sobald dem Übereinkommen 50 Vertragsstaaten beigetreten sind.

Art. 6

Wahl und Amtszeit der Mitgliedstaaten des Komitees

1. Bei der Wahl der Mitgliedstaaten des Komitees sind die Grundsätze einer gleichgewichtigen geographischen Verteilung und einer ausgewogenen Rotation zu beachten.

2 Die Mitgliedstaaten des Komitees werden von den Vertragsstaaten des Übereinkommens, auf einer Vollversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt.

3. Die Amtszeit der Hälfte der Mitgliedstaaten des Komitees, die bei der ersten Wahl bestellt werden, ist jedoch auf zwei Jahre begrenzt. Diese Staaten werden bei der ersten Wahl durch Los ermittelt.

4. Alle zwei Jahre wird die Hälfte der Mitgliedstaaten des Komitees von der Vollversammlung neu gewählt.

5. Sie wählt ausserdem so viele Mitgliedstaaten des Komitees wie nötig, um freie Plätze zu besetzen.

6. Ein Mitgliedstaat des Komitees kann nicht für zwei aufeinander folgende Amtszeiten gewählt werden.

7. Die Mitgliedstaaten des Komitees bestellen zu ihren Vertretern Personen, die Sachverständige auf den verschiedenen Gebieten des immateriellen Kulturerbes sind.

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

Art. 7

Aufgaben des Komitees

Unbeschadet sonstiger Zuständigkeiten, die ihm mit diesem Übereinkommen übertragen werden, nimmt das Komitee folgende Aufgaben wahr: a)

Förderung der Ziele des Übereinkommens sowie Unterstützung und Überwachung seiner Umsetzung;

b)

Beratung im Hinblick auf beispielhafte Modellprojekte und Abgabe von Empfehlungen für Massnahmen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes;

c)

Erarbeitung eines Entwurfs für die Verwendung der Mittel des Fonds und Vorlage des Entwurfs zur Genehmigung durch die Vollversammlung, in Übereinstimmung mit Artikel 25;

d)

Suche nach Wegen zur Erhöhung von dessen Mitteln und Ergreifung dazu notwendiger Massnahmen, in Übereinstimmung mit Artikel 25;

e)

Erarbeitung operationeller Richtlinien für die Umsetzung des Übereinkommens und Vorlage der Richtlinien zur Genehmigung durch die Vollversammlung;

f)

Prüfung der Berichte der Vertragsstaaten gemäss Artikel 29 und Erstellung einer Zusammenfassung für die Vollversammlung;

g)

Prüfung der von den Vertragsstaaten eingereichten Anträge und Entscheidung anhand objektiver Auswahlkriterien, die vom Komitee festgelegt und von der Vollversammlung genehmigt wurden: i) über die Aufnahme in die Listen und über die Vorschläge, die in Artikel 16, 17 und 18 erwähnt sind; ii) über die Bewilligung internationaler Unterstützung gemäss Artikel 22.

Art. 8

Arbeitsweise des Komitees

1. Das Komitee ist der Vollversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Es erstattet ihr über alle seine Tätigkeiten und Entscheidungen Bericht.

2. Das Komitee gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder verabschiedet wird.

3. Das Komitee kann beratende ad hoc-Gremien zeitlich befristet einsetzen, die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.

4. Das Komitee kann Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder natürliche Personen, die nachgewiesene Kompetenzen auf den verschiedenen Gebieten des immateriellen Kulturerbes besitzen, zur Beratung spezifischer Fragen an seine Sitzungen einladen.

Art. 9

Akkreditierung beratender Organisationen

1. Das Komitee schlägt der Vollversammlung die Akkreditierung von Nichtregierungsorganisationen vor, die nachgewiesene Kompetenzen auf dem Gebiet des immateriellen Kulturerbes besitzen. Diese Organisationen üben beratende Funktionen für das Komitee aus.

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

2. Das Komitee schlägt der Vollversammlung des weitern die Kriterien und Modalitäten für diese Akkreditierung vor.

Art. 10

Das Sekretariat

1. Das Komitee wird unterstützt vom Sekretariat der UNESCO.

2. Das Sekretariat erstellt die Unterlagen für die Vollversammlung und das Komitee sowie die Tagesordnung ihrer Sitzungen und stellt die Umsetzung ihrer Beschlüsse sicher.

Abschnitt 3: Bewahrung des immateriellen Kulturerbes auf nationaler Ebene Art. 11

Rolle der Vertragsstaaten

Jeder Vertragsstaat hat die Aufgabe: a)

die erforderlichen Massnahmen zur Bewahrung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zu ergreifen;

b)

als Teil der in Artikel 2 Absatz 3 angeführten Massnahmen zur Bewahrung die verschiedenen Elemente des immateriellen Kulturerbes, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, unter Beteiligung der relevanten Gemeinschaften, Gruppen und Nichtregierungsorganisationen zu identifizieren und zu bestimmen.

Art. 12

Inventarlisten

1. Zur Sicherstellung der Identifizierung im Hinblick auf die Bewahrung erstellt jeder Vertragsstaat in einer seiner Situation angemessenen Form eine oder mehrere Inventarlisten des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes.

Diese Listen werden regelmässig auf den neuesten Stand gebracht.

2. Bei der periodischen Vorlage seines Berichtes im Komitee gemäss Artikel 29 legt jeder Vertragsstaat aussagekräftige Informationen über diese Inventarlisten vor.

Art. 13

Sonstige Massnahmen zur Bewahrung

Zur Sicherstellung der Bewahrung, der Entwicklung und der Valorisierung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes unternimmt jeder Vertragsstaat Anstrengungen: a)

eine allgemeine Politik zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, die Funktion des immateriellen Kulturerbes in der Gesellschaft aufzuwerten und die Bewahrung dieses Erbes in Programmplanungen einzubeziehen;

b)

eine oder mehrere Fachstellen zu benennen oder einzurichten, die für die Bewahrung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zuständig ist/sind;

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

c)

wissenschaftliche, technische und künstlerische Untersuchungen sowie Forschungsmethodologien im Hinblick auf die wirksame Bewahrung des immateriellen Kulturerbes, insbesondere des gefährdeten immateriellen Kulturerbes, zu fördern;

d)

geeignete rechtliche, technische, administrative und finanzielle Massnahmen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind: i) den Auf- oder Ausbau von Ausbildungseinrichtungen für die Verwaltung des immateriellen Kulturerbes zu fördern sowie die Weitergabe dieses Erbes im Rahmen von Foren und anderen Örtlichkeiten, die dazu bestimmt sind, dieses Erbe darzustellen, wiederzugeben und zum Ausdruck zu bringen; ii) den Zugang zum immateriellen Kulturerbe zu gewährleisten, gleichzeitig aber die herkömmlichen Praktiken zu achten, die für den Zugang zu besonderen Aspekten dieses Erbes gelten; iii) Dokumentationszentren für das immaterielle Kulturerbe einzurichten und den Zugang zu diesen zu erleichtern.

Art. 14

Bildung und Erziehung, Sensibilisierung und Stärkung professioneller Kapazitäten

Jeder Vertragsstaat bemüht sich unter Einsatz aller geeigneten Mittel: a)

die Anerkennung, die Achtung und die Aufwertung des immateriellen Kulturerbes in der Gesellschaft sicherzustellen, insbesondere mit Hilfe von: i) Bildungs-, Sensibilisierungs- und Informationsprogrammen für die breite Öffentlichkeit, insbesondere für junge Menschen; ii) speziellen Bildungs- und Trainingsprogrammen in den betreffenden Gemeinschaften und Gruppen; iii) Ausbildungsaktivitäten im Bereich der Bewahrung des immateriellen Kulturerbes, insbesondere zur Verwaltung und wissenschaftlichen Erforschung; und iv) informellen Formen der Wissensweitergabe;

b)

die Öffentlichkeit laufend über die Gefahren zu unterrichten, die dieses Erbe bedrohen, sowie über die Aktivitäten, die in Anwendung dieses Übereinkommens durchgeführt werden;

c)

die Bildung zum Schutz von Naturräumen und Gedenkstätten zu fördern, deren Bestehen für den Ausdruck des immateriellen Kulturerbes erforderlich ist.

Art. 15

Beteiligung der Gemeinschaften, Gruppen und Individuen

Im Rahmen seiner Tätigkeiten zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes bemüht sich jeder Vertragsstaat um eine möglichst weitreichende Beteiligung der Gemeinschaften, Gruppen und gegebenenfalls Individuen, die dieses Erbe schaffen, pflegen und weitergeben, und um ihre aktive Einbeziehung in die Verwaltung des Kulturerbes.

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

Abschnitt 4: Bewahrung des immateriellen Kulturerbes auf internationaler Ebene Art. 16

Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit

1. Um eine bessere Sichtbarkeit des immateriellen Kulturerbes zu gewährleisten, das Bewusstsein für seine Bedeutung zu stärken und den Dialog bei gleichzeitiger Achtung der kulturellen Vielfalt zu fördern, wird das Komitee auf Vorschlag der betreffenden Vertragsstaaten eine Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit erstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen.

2. Das Komitee erarbeitet die Kriterien für die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung dieser Repräsentativen Liste und legt sie der Vollversammlung zur Genehmigung vor.

Art. 17

Liste des dringend bewahrungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes

1. Um geeignete Massnahmen zur Bewahrung ergreifen zu können, wird das Komitee eine Liste des dringend bewahrungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen und dieses Erbe auf Antrag des betreffenden Vertragsstaates in die Liste aufnehmen.

2. Das Komitee erarbeitet die Kriterien für die Erstellung, Aktualisierung und Veröffentlichung dieser Liste und legt sie der Vollversammlung zur Genehmigung vor.

3. In Fällen höchster Dringlichkeit ­ die objektiven Kriterien werden auf Vorschlag des Komitees von der Vollversammlung bestimmt ­ kann das Komitee in Absprache mit dem betreffenden Vertragsstaat ein Element des betroffenen Erbes in die in Absatz 1 genannte Liste aufnehmen.

Art. 18

Programme, Projekte und Aktivitäten zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

1. Auf der Grundlage der von den Vertragsstaaten vorgelegten Vorschläge und anhand der Kriterien, die von ihm festgelegt und von der Vollversammlung genehmigt werden, wählt das Komitee zur Bewahrung des Erbes in regelmässigen Abständen Programme, Projekte und Aktivitäten mit einem nationalen, subregionalen oder regionalen Charakter aus, die seiner Meinung nach die Grundsätze und Ziele dieses Übereinkommens am besten widerspiegeln, und berücksichtigt hierbei die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer.

2. Zu diesem Zweck nimmt es die von den Vertragsstaaten gestellten Anträge auf internationale Unterstützung für die Erarbeitung dieser Vorschläge entgegen, prüft und genehmigt sie.

3. Das Komitee begleitet die Umsetzung dieser Programme, Projekte und Aktivitäten durch Verbreitung beispielhafter Modellprojekte nach den von ihm festgelegten Modalitäten.

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

Abschnitt 5: Internationale Zusammenarbeit und Unterstützung Art. 19

Zusammenarbeit

1. Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst internationale Zusammenarbeit insbesondere den Austausch von Informationen und Erfahrungen, gemeinsame Initiativen sowie die Einrichtung eines Mechanismus zur Unterstützung der Vertragsstaaten bei ihren Bemühungen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts, ihres Gewohnheitsrechts und ihrer herkömmlichen Praktiken anerkennen die Vertragsstaaten, dass die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes im allgemeinen Interesse der Menschheit liegt, und verpflichten sich daher zur Zusammenarbeit auf bilateraler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene.

Art. 20

Ziele der internationalen Unterstützung

Internationale Unterstützung kann für folgende Ziele gewährt werden: a)

Bewahrung des Erbes, das in die Liste des dringend bewahrungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes aufgenommen wurde;

b)

Erstellung der Inventarlisten im Sinne von Artikel 11 und 12;

c)

Unterstützung von Programmen, Projekten und Aktivitäten, die auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes durchgeführt werden;

d)

jedes andere Ziel, welches das Komitee für notwendig erachtet.

Art. 21

Formen der internationalen Unterstützung

Die Unterstützung, die das Komitee einem Vertragsstaat gewährt, unterliegt den in Artikel 7 vorgesehenen operationellen Richtlinien sowie der in Artikel 24 genannten Vereinbarung und kann in nachstehenden Formen erfolgen: a)

Studien und Gutachten zu verschiedenen Aspekten der Bewahrung;

b)

Bereitstellung von Sachverständigen und Praktikern;

c)

Ausbildung des benötigten Personals jedweder Art;

d)

Erarbeitung von normativen oder sonstigen Massnahmen;

e)

Schaffung und Unterhalt von Infrastrukturen;

f)

Vermittlung von Ausrüstungsgegenständen und Fachwissen;

g)

sonstige Formen der finanziellen und technischen Unterstützung, gegebenenfalls auch die Gewährung von Darlehen mit niedrigem Zinssatz und die Vergabe von Spenden.

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

Art. 22

Bedingungen der internationalen Unterstützung

1. Das Komitee legt das Prüfungsverfahren für die Anträge auf internationale Unterstützung fest und spezifiziert die im Antrag vorzulegenden Angaben, darunter die geplanten Massnahmen, die erforderlichen Interventionen und die voraussichtlichen Kosten.

2. In dringenden Fällen ist der Antrag auf Unterstützung vom Komitee vorrangig zu prüfen.

3. Um einen Beschluss zu fassen, führt das Komitee die Untersuchungen und Konsultationen durch, die es für erforderlich hält.

Art. 23

Anträge auf internationale Unterstützung

1. Jeder Vertragsstaat kann beim Komitee einen Antrag auf internationale Unterstützung für die Bewahrung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes stellen.

2. Ein solcher Antrag kann auch von zwei oder mehreren Staaten gemeinsam gestellt werden.

3. Der Antrag muss die in Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Angaben und die erforderlichen Dokumente enthalten.

Art. 24

Rolle der Empfängerstaaten

1. Gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens treffen der Empfängerstaat und das Komitee eine Vereinbarung über die bewilligte internationale Unterstützung.

2. In der Regel muss sich der Empfängerstaat im Rahmen seiner Möglichkeiten an den Kosten der Massnahmen zur Bewahrung beteiligen, für welche internationale Unterstützung geleistet wird.

3. Der Empfängerstaat legt dem Komitee einen Bericht über die Verwendung der für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes gewährten internationalen Unterstützung vor.

Abschnitt 6: Fonds für das immaterielle Kulturerbe Art. 25

Art und Mittel des Fonds

1. Hiermit wird ein «Fonds für die Bewahrung des immateriellen Kulturerbes» eingerichtet, nachstehend als «der Fonds» bezeichnet.

2. Der Fonds stellt ein Treuhandvermögen im Sinne der Finanzordnung der UNESCO dar.

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

3. Die Mittel des Fonds bestehen aus: a)

den Beiträgen der Vertragsstaaten;

b)

den zu diesem Zweck von der Generalkonferenz der UNESCO bewilligten Mitteln;

c)

Zahlungen, Spenden oder Vermächtnissen i) anderer Staaten; ii) der Organisationen und Programme des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, sowie sonstiger internationaler Organisationen; iii) von Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen;

d)

den für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen;

e)

Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zu Gunsten des Fonds aufgebracht werden;

f)

allen sonstigen Mitteln, welche nach den vom Komitee für den Fonds aufgestellten Vorschriften zulässig sind.

4. Über die Verwendung der Mittel durch das Komitee wird auf der Grundlage der Leitlinien der Vollversammlung entschieden.

5. Das Komitee kann Beiträge und sonstige Unterstützungsleistungen entgegen nehmen, die für allgemeine oder spezielle Zwecke im Zusammenhang mit bestimmten Projekten verwendet werden sollen, sofern diese Projekte vom Komitee genehmigt wurden.

6. An die dem Fonds gezahlten Beiträge dürfen keine politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bedingungen geknüpft werden, die mit den durch dieses Übereinkommen verfolgten Zielen unvereinbar sind.

Art. 26

Beiträge der Vertragsstaaten zum Fonds

1. Unbeschadet etwaiger zusätzlicher freiwilliger Beiträge verpflichten sich die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, mindestens alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds zu zahlen, dessen Höhe nach einem einheitlichen, für alle Staaten geltendem Schlüssel errechnet und von der Vollversammlung beschlossen wird.

Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, die nicht die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Erklärung abgegeben haben. Dieser Beitrag soll 1 % des Beitrags des Vertragsstaates zum ordentlichen Haushalt der UNESCO auf keinen Fall überschreiten.

2. Ein in Artikel 32 oder Artikel 33 genannter Staat kann jedoch bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er durch die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht gebunden ist.

3. Ein Vertragsstaat des Übereinkommens, der die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Erklärung abgegeben hat, soll Anstrengungen unternehmen, diese Erklärung durch eine an den Generaldirektor der UNESCO gerichtete Notifikation 7291

Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

zurückzunehmen. Die Rücknahme der Erklärung wird jedoch für den Beitrag des betreffenden Staates erst mit dem Zeitpunkt der Eröffnung der folgenden Sitzung der Vollversammlung wirksam.

4. Um dem Komitee die wirksame Planung seiner Tätigkeit zu ermöglichen, sind die Beiträge derjenigen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, welche die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Erklärung abgegeben haben, regelmässig, mindestens jedoch alle zwei Jahre zu entrichten; sie sollen so weit wie möglich den Beiträgen entsprechen, die sie zu zahlen hätten, wenn die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels für sie gelten würden.

5. Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der mit der Zahlung seiner Pflichtbeiträge oder seiner freiwilligen Beiträge für das laufende Jahr und das unmittelbar vorhergegangene Kalenderjahr im Rückstand ist, kann nicht Mitglied des Komitees werden; dies gilt nicht für die erste Wahl. Die Amtszeit eines solchen Staates, der bereits Mitglied des Komitees ist, endet zum Zeitpunkt der in Artikel 6 dieses Übereinkommens vorgesehenen Wahl.

Art. 27

Zusätzliche freiwillige Beiträge zum Fonds

Die Vertragsstaaten, die zusätzlich zu den in Artikel 26 vorgesehenen Beiträgen freiwillige Beiträge zahlen möchten, unterrichten das Komitee umgehend, damit es seine Tätigkeiten entsprechend planen kann.

Art. 28

Internationale Werbemassnahmen zur Aufbringung von Mitteln

Die Vertragsstaaten unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die unter der Schirmherrschaft der UNESCO zu Gunsten des Fonds durchgeführten internationalen Werbemassnahmen zur Aufbringung von Mitteln.

Abschnitt 7: Berichte Art. 29

Berichte der Vertragsstaaten

Die Vertragsstaaten legen dem Komitee in der von ihm bestimmten Weise und in den von ihm festgelegten Abständen Berichte vor über die erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und über sonstige Massnahmen, die sie zur Umsetzung dieses Übereinkommens getroffen haben.

Art. 30

Berichte des Komitees

1. Auf der Grundlage seiner Tätigkeiten und der in Artikel 29 bezeichneten Berichte der Vertragsstaaten legt das Komitee auf jeder Sitzung der Vollversammlung einen Bericht vor.

2. Dieser Bericht wird der Generalkonferenz der UNESCO zur Kenntnis gebracht.

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

Abschnitt 8: Übergangsbestimmung Art. 31

Bezug zur Proklamation der Meisterwerke des mündlich überlieferten und immateriellen Erbes der Menschheit

1. Das Komitee nimmt die Elemente, die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu «Meisterwerken des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit» erklärt wurden, in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit auf.

2. Die Aufnahme dieser Elemente in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit stellt in keiner Weise einen Vorgriff auf die Kriterien dar, die gemäss Artikel 16 Absatz 2 für eine künftige Aufnahme in die Liste festgelegt werden.

3. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden keine weiteren Erklärungen erfolgen.

Abschnitt 9: Schlussbestimmungen Art. 32

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Mitgliedstaaten der UNESCO nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.

Art. 33

Beitritt

1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Nichtmitgliedstaaten der UNESCO zum Beitritt auf, die von der Generalkonferenz der Organisation dazu eingeladen werden.

2. Dieses Übereinkommen liegt ferner für Hoheitsgebiete zum Beitritt auf, die eine als solche von den Vereinten Nationen anerkannte volle innere Selbstregierung geniessen, jedoch noch nicht die volle Unabhängigkeit im Sinne der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung erreicht haben, und die die Zuständigkeit über die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten haben, einschliesslich der Zuständigkeit, in diesen Angelegenheiten Verträge zu schliessen.

3. Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.

Art. 34

Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen Vertragsstaat tritt sie drei

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Übereinkommen zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes

Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 35

Bundesstaatliche oder nicht einheitsstaatliche Verfassungssysteme

Folgende Bestimmungen gelten für Vertragsstaaten, die ein bundesstaatliches oder ein nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben: a)

Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetzgebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentralregierung dieselben wie für diejenigen Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind;

b)

Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit eines einzelnen Bundesstaates, eines Landes, einer Provinz oder eines Kantons fällt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Massnahmen zu treffen, bringt die Bundesregierung den zuständigen Stellen dieser Bundesstaaten, Länder, Provinzen oder Kantone die genannten Bestimmungen zur Kenntnis und empfiehlt ihnen ihre Annahme.

Art. 36

Kündigung

1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen kündigen.

2. Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt wird.

3. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen des kündigenden Vertragsstaates bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.

Art. 37

Aufgaben des Verwahrers

Der Generaldirektor der UNESCO unterrichtet als Verwahrer dieses Übereinkommens die Mitgliedstaaten der Organisation, die in Artikel 33 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten sowie die Organisation der Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 32 und 33 und von den Kündigungen nach Artikel 36.

Art. 38

Änderungen

1. Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann Änderungen dieses Übereinkommens durch eine schriftliche, an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung vorschlagen. Der Generaldirektor übermittelt diese Mitteilung allen Vertragsstaaten.

Antwortet mindestens die Hälfte der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Absendung der Mitteilung befürwortend auf diesen Antrag, so legt der Generaldirektor diesen Vorschlag bei der nächsten Sitzung der Vollversammlung zur Erörterung und möglichen Beschlussfassung vor.

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2. Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen.

3. Nach Beschluss von Änderungen dieses Übereinkommens werden diese den Vertragsstaaten zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt.

4. Für die Vertragsstaaten, die Änderungen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder diesen beigetreten sind, treten die Änderungen dieses Übereinkommens drei Monate nach Hinterlegung der in Absatz 3 bezeichneten Urkunden durch zwei Drittel der Vertragsstaaten in Kraft. Für einen Vertragsstaat, der die Änderung zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, tritt diese Änderung drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Vertragsstaat in Kraft.

5. Das in den Absätzen 3 und 4 festgelegte Verfahren findet keine Anwendung auf Änderungen des Artikels 5 hinsichtlich der Zahl der Mitgliedstaaten des Komitees.

Diese Änderungen treten zu dem Zeitpunkt, zu dem sie beschlossen werden, in Kraft.

6. Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten von Änderungen nach Absatz 4 dieses Artikels Vertragsstaat dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er keine andere Absicht zum Ausdruck bringt: a)

als Vertragsstaat dieses Übereinkommens in seiner geänderten Fassung; und

b)

als Vertragsstaat dieses Übereinkommens in seiner ungeänderten Fassung im Verhältnis zu jedem Vertragsstaat, der nicht durch die Änderungen gebunden ist.

Art. 39

Verbindliche Wortlaute

Dieses Übereinkommen ist in englischer, arabischer, chinesischer, spanischer, französischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Art. 40

Registrierung

Auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Organisation der Vereinten Nationen registriert.

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