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Bundesbeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 11. Juli 1897 über die Bundesbeschlüsse vom 19. März 1897 (Revision des Art. 24 der Bundesverfassung) und vom 26. März 1897 (Aufnahme eines Art. 691)is in die Bundesverfassung).

- (Vom 7. Mai 1897.)

Der schweizerische Bundesrat, im Hinblick auf den Bundesbeschluß vom 19. März 1897 betreffend Revision des Art. 24 der Bundesverfassung *) und den Bundesbeschluß vom 26. März 1897 betreffend Aufnahme eines Art. 69bl" in die Bundesverfassung **_), b e s c h l i e'ß t :

1. Die erwähnten Bundesbeschlüsse sollen dem Schweizervolke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Die Stimmabgabe über beide Beschlüsse hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 11. Juli 1897 stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von den genannten Bundesbeschlüssen besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln an die Kantonskanzleien befördern.

*) Siehe Seite 231 hiervor.

**) Siehe Seite 233 hiervor.

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4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nötige zu verfügen, damit die Drucksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, bezw.

vom 20. Dezember 1888, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Art. 12 und 13 des Gesetzes vom 17. Juni 1874 und unter Beobachtung der im bundesrätlichen Kreisschreiben vom 13. März 1891 (Bundesbl. 1891, I, 503) enthaltenen Instruktionen in jeder Gemeinde, bezw. in jedem Kreise, über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde, sowie daß die sämtlichen Protokolle längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrate übersendet und daß die Stimmzettel von den betreffenden Bureaux gehörig versiegelt werden und uneröffnet unter der Verwahrung der Kantonsregierungeu bleiben, bis sie allfällig von den Bundesbehörden eingefordert werden.

6. Die amtlichen Sendungen der unter Ziff. 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 20 kg. portofrei.

Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung des Abstimmungsresultates, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen dieser letztern art die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 7. Mai 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 11. Juli 1897 über die Bundesbeschlüsse vom 19. März 1897 (Revision des Art. 24 der Bundesverfassung) und vom 26. März 1897 (Aufnahme eines Art. 69 bis)in die Bundesverfassung). (Vom 7. Mai 1897.)

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1897

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12.05.1897

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