Bundesbeschluss

Entwurf

über die eidgenössische Volksinitiative «Verbandsbeschwerderecht: Schluss mit der Verhinderungspolitik ­ Mehr Wachstum für die Schweiz!» vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 11. Mai 20062 eingereichen Volksinitiative «Verbandsbeschwerderecht: Schluss mit der Verhinderungspolitik ­ Mehr Wachstum für die Schweiz!», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 20073, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative «Verbandsbeschwerderecht: Schluss mit der Verhinderungspolitik ­ Mehr Wachstum für die Schweiz!» vom 11. Mai 2006 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Die Volksinitiative lautet:

I Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 30a (neu) Verbandsbeschwerderecht Das Verbandsbeschwerderecht in Umwelt- und Raumplanungsangelegenheiten nach den Artikeln 74­79 ist ausgeschlossen bei:

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a.

Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden, die auf Volksabstimmungen in Bund, Kantonen oder Gemeinden beruhen;

b.

Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden der Parlamente des Bundes, der Kantone oder Gemeinden.

SR 101 BBl 2006 5887 BBl 2007 4347

2007-0117

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Eidgenössische Volksinitiative «Verbandsbeschwerderecht: Schluss mit der Verhinderungspolitik ­ Mehr Wachstum für die Schweiz!». BB

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 84 (neu) 8. Übergangsbestimmungen zu Art. 30a (Verbandsbeschwerderecht) Artikel 30a tritt spätestens auf Ende des der Volksabstimmung folgenden Jahres in Kraft.

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Der Bundesrat kann einen früheren Zeitpunkt ansetzen.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative anzunehmen.

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Die Volksinitiative verlangte die Einführung der Bestimmung als Artikel 197 Ziffer 2 in die Bundesverfassung. Da Volk und Stände am 28. November 2004 den Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) und am 27. November 2005 die eidgenössische Volksinitiative «für Lebensmittel aus gentechnikfreier Landwirtschaft» angenommen haben, sind die Ziffern 2­7 in Artikel 197 vergeben. Sie sollen durch die eidgenössische Volksinitiative «Verbandsbeschwerderecht: Schluss mit der Verhinderungspolitik ­ Mehr Wachstum für die Schweiz!» nicht ersetzt werden. Daher ist der Volksinitiative «Verbandsbeschwerderecht: Schluss mit der Verhinderungspolitik ­ Mehr Wachstum für die Schweiz!» jetzt die Ziffer 8 in Artikel 197 der Bundesverfassung zuzuweisen.

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