Notenaustausch zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 über das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom ...

Mission der Schweiz bei der Europäischen Union

Brüssel Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 21. Februar 2007, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt: «In Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz und Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen-Besitzstand assoziiert, ist der Schweiz die Verabschiedung des folgenden Rechtsaktes notifiziert worden: ­

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) Dokument des Rates: PE-CONS 3662/06 SIRIS 195 SCHENGEN 100 COMIX 935 CODEC 1239 OC 872 + COR 1 + REV 1 und 2 und 15920/06 CODEC 1424 SIRIS 215 SCHENGEN 105 COMIX 1001 + ADD 1 Datum der Verabschiedung: 20.12.20061»

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens und unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Schweiz, informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das 1

ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

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Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. Notenaustausch

Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsaktes, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innere Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Assoziierungsabkommens wird die Schweiz den Rat unverzüglich über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen informieren.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 21. Februar 2007 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft.

Dieses Abkommen wird zum Zeitpunkt der Information durch die Schweiz über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Kraft treten. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Brüssel, den ...

Kopie: Europäische Kommission, Generalsekretariat, zuhanden von Herrn Karl von Kempis, B-1049 Brüssel

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