zu 04.476 Parlamentarische Initiative Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vor dem Passivrauchen Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 22. August 2007

Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht vom 1. Juni 2007 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

22. August 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2007-1638

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Nationalrat Felix Gutzwiller reichte am 8. Oktober 2004 die parlamentarische Initiative «Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaft vor dem Passivrauchen» ein, mit der die Frage des Schutzes vor Passivrauchen am Arbeitsplatz und in geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen auf Bundesebene geregelt werden soll. Am 1. Juni 2007 verabschiedete die SGK-N den Bericht der zu diesem Zweck eingesetzten Subkommission sowie einen entsprechenden Gesetzesentwurf. Der Bundesrat ist eingeladen, zu dieser Vorlage, die in der Herbstsession 2007 im Nationalrat behandelt werden soll, Stellung zu nehmen.

1.1

Stellungnahme des Bundesrates

Die SGK-N hat einen Grossteil ihrer Vorschläge auf der Basis der laufenden oder in den vergangenen Jahren geleisteten Arbeiten des EDI (BAG) und in Zusammenarbeit mit dem EVD (SECO) erarbeitet.1 Zudem setzt sie die Politik, wie sie der Bundesrat in seinen Schlussfolgerungen im Bericht zum Schutz vor Passivrauchen vom 10. März 20062 in Beantwortung des Postulats der Eidgenössischen Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates 02.3379 «Schutz vor dem Passivrauchen» vom 9. Juli 2002 geäussert hat, konkret um. Der Bundesrat unterstützt daher den Gesetzesentwurf, so wie er vorgelegt wird, und beschränkt sich grösstenteils auf formale Änderungsanträge.

Obwohl die 129 Staaten, die an der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenabkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs3 vertreten waren, am 6. Juli 2007 Empfehlungen verabschiedet haben, die ein Rauchverbot ohne die Möglichkeit, Raucherräume einzurichten, vorsehen, stellt die Lösung mit der Option von Raucherräumen einen akzeptablen Kompromiss dar, insbesondere weil in solchen Räumen keine Dienstleistungen erbracht werden dürfen und so der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet ist.

1.2

Änderungsanträge

Zu Artikel 1 Absatz 1: Betrifft nur den französischen Text.

Zu Artikel 1 Absatz 2: Die Aufzählung braucht zwar nicht abschliessend zu sein, der Bundesrat schlägt aber vor, die wichtigsten Beispiele aufzuführen: Neue Formulierung: «Öffentlich zugängliche Räume sind insbesondere: a. Gebäude der öffentli1

2 3

Der Bundesrat beauftragte im Juni 2001 das Eidgenössische Departement des Innern mit der Umsetzung des Nationalen Programms zur Tabakprävention 2001­2007, dessen Ziel Nr. 3 lautet: «Die Nichtrauchenden haben überall und jederzeit die Möglichkeit, rauchfreie Luft einzuatmen». Mit einer Verabschiedung des vorliegenden Gesetzesentwurfs wird dieses Ziel erfüllt sein.

BBl 2006 3695 ff.

Die WHO-Tabakkonvention wurde von der Schweiz am 25. Juni 2004 unterzeichnet und trat am 27. Februar 2005 in Kraft.

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chen Verwaltung; b. Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen; c. Kinderheime, Altersheime und vergleichbare Einrichtungen; d. Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs; e. Bildungsstätten; f. Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten; g. Sportstätten; h. Restaurations- und Hotelleriebetriebe (einschliesslich nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe nach Art. 24b RPG) unabhängig von kantonalen Bewilligungserfordernissen; i. Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs; j. Geschäfte und Einkaufszentren.» Zu Artikel 2 Absatz 2: Der Bundesrat schlägt eine neue Formulierung vor: «Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann in besonderen Räumen, in denen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, sowie in Einzelarbeitsräumen das Rauchen gestatten, sofern ...».

Zum erläuternden Bericht S. 14: Aus Sicht des Bundesrates beinhaltet das Erlassen von Vorschriften über die Beschaffenheit von Raucherräumen auch die Möglichkeit, die Fläche der Raucherräume gegebenenfalls zu beschränken oder besondere Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Raucherräume attraktiv gemacht werden.

Zu Artikel 3: Der Bundesrat wünscht, dass das Verhältnis zwischen den Strafbestimmungen, die im Fall eines Verstosses gegen das Rauchverbot als solches (Abs. 1 Bst. a und b) angewendet werden, und denjenigen, die bei Verstoss gegen den Gesundheitsschutz im Sinne des Arbeitsrechts (Abs. 3) zur Anwendung gelangen, präzisiert wird. Sollten diese beiden Systeme in Konkurrenz zueinander stehen, so schlägt der Bundesrat vor, dass dem Gesundheitsschutz Vorrang gegeben wird und die im Arbeitsrecht vorgesehenen Strafen prioritär angewendet werden.

Der Bundesrat schlägt eine neue Formulierung vor: «1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. gegen das Rauchverbot nach Artikel 2 Absatz 1 verstösst; b. Räume, die den Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 nicht entsprechen, als Raucherräume ausgibt. 2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone. 3 Die Anwendung der Artikel 59­62 des Arbeitsgesetzes schliesst die Anwendung der Strafbestimmungen nach Absatz 1 nur aus, wenn es um die Bestrafung von Verstössen gegen den Gesundheitsschutz der Angestellten geht.» Weiter bittet der Bundesrat die SGK-N, eine Obergrenze für die Bussen festzulegen, die
bei Verstoss gegen das Rauchverbot nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b vorgesehen sind. Gemäss den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches beträgt die Maximalbusse, wenn nichts anderes festgelegt wird, 10 000 Franken, was in dieser Sache unverhältnismässig erscheint. Der Bundesrat empfiehlt eine Obergrenze von 1000 Franken.

Zum erläuternden Bericht S. 9 am Seitenanfang: Der Bundesrat weist darauf hin, dass zwischen der deutschen und französischen Fassung eine inhaltliche Abweichung besteht. Es ist der französischen Fassung Rechnung zu tragen: «In den vier erstgenannten Kantonen sehen die Initiativen keine Möglichkeit vor, Raucherräume einzurichten». In der deutschen Version wird fälschlicherweise das Gegenteil gesagt.

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1.3

Minderheitsanträge

Der von der SGK-N vorgelegte Gesetzesentwurf enthält sechs Anträge der Kommissionsminderheit. Der Bundesrat empfiehlt, ohne im Einzelnen darauf einzugehen, diese Anträge abzulehnen und die Version der Kommissionsmehrheit zu unterstützen. Sollten alle oder ein Teil dieser Anträge angenommen werden, so müsste der Wortlaut dieser Artikel gemäss den Änderungsanträgen des Bundesrates in dieser Stellungnahme angepasst werden.

2

Zusammenfassung

Der Bundesrat beantragt dem Nationalrat, auf die Vorlage einzutreten, sie und den entsprechenden Bericht zu verabschieden sowie seine Änderungsanträge zu berücksichtigen.

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