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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 14. August 1897.)

Dem württembergischen Ministerium des Auswärtigen wird die Übersendung der großen goldenen Medaille für Kunst und Wissenschaft, welche vom König von Württemberg bei Anlaß der Vollendung der Bodenseekarte dem eidgenössischen topographischen Bureau verliehen worden ist, gebührend verdankt.

An die Kosten der Ausführung nachstehend bezeichneter Bodenund Alpverbesserungsprojekte im Kanton Glarus werden folgende Bundesbeiträge zugesichert : 1. Für Erstellung eines Alpweges nach Sandalp I. Teil (Voranschlag Fr. 8800), Fr. 1760; 2. für Urbarisierung von 0,43 ha. in ,,Unterbach", Elm (Fr. 1300), Fr. 325; 3. für Erstellung einer Cysterne auf ,,Kammli", Gemeinde Filzbach (Fr. 1172), Fr. 293; 4. für Urbarisierung von 0,4 ha. auf ,,Erkelin", Mühlehorn (Fr. 3000), Fr. 750; 5. für Erstellung eines Güterweges nach der ,,Allmeind", sowie eines Schlittweges nach dem Berglialpthal : a. Erstellung einer Brücke über den Sernft (Fr. 4500).

Eigentümer: Gemeinde Matt (die Brücke ist nach dem Expertenbericht beinahe vollständig erstellt; ein Bundesbeitrag ist daher im Hinblick auf Art. 9 des Landwirtschaftsgesetzes ausgeschlossen); b. Verbindungssträßchen von der Landstraße zur Brücke (Fr. 2700) Fr. 540; c. Schlittweg von 220 m. Länge und 2,4 m. Breite (Fr. 900) Fr. 180; 6. für eine Wasserleitung von 725 m. Länge auf Alp Fessis, oberer Stafel (Fr. 2500), Fr. 500.

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(Vom 20. August 1897.)

Das allgemeine Bauprojekt des elektrischen Tramways TraitPlanches wird unter einigen Bedingungen genehmigt.

Der Kadettenkommission Langenthal werden für den diesjährigen Kadettenzusammenzug, an dem die Corps von Biel, Burgdorf, Herzogenbuchsee, Huttwil, Thun, St. Immer, Aarau (Bezirks- und Kantonsschule), Ölten, Zofingen, Aarburg und Langenthal, im ganzen cirka 1700 Kadetten teilnehmen werden, 40,000 blinde Patronen verabfolgt.

Dem schweizerischen Samariterbunde wird pro 1897 ein Bundesbeitrag von Fr. 750 bewilligt.

Der Zürcher Kantonalbank wird unter der nach Art. 12, litt, a, und Art. 14 des Banknotengesetzes zu leistenden Kantonsgarantie die Erhöhung ihrer Notenemission von 24 auf 30 Millionen Franken bewilligt.

Herr Oberstlieutenant R. von P l a n t a in Zürich wird auf sein Ansuchen hin vom Kommando des Infanterieregiments Nr. 32 Auszug enthoben und in das Generalstabscorps zurückversetzt.

Es werden ernannt: 1. zum Feldprediger des Infanterieregiments Nr. 19: Herr Rudolf B uh o f e r , Pfarrer in Ürkheim; 2. zum katholischen Feldprediger des Armeespitals l : Herr Emil C h a p p u i s , Pfarrer in Asuel; 3. zum katholischen Feldprediger des Armeespitals 2: Herr A. K a r l i , Pfarrhelfer in Baden.

Der schweizerische Bundesrat hat den Rekurs von Franz R e g l i und Genossen und von Friedrich H ü b e r und Genossen in Andermatt betreffend Stimmberechtigung, gestützt auf folgende Erwägungen, als unbegründet abgewiesen.

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1. Am 4. April 1897 beschloß die Gemeindeversammlung Andermatt in offener Abstimmung die Aufforstung des Allmendstückes, genannt .,,die Brunnen".

2. Dieser Beschluß wurde beim Regierungsrate des Kantons Uri angefochten, weil der Gemeinde Andermatt das Kocht nicht zustehe, in dieser Weise über das im Eigentum der Korporation Ursern stehende Grundstück zu verfügen, und weil sich an der Abstimmung eine Anzahl Personen beteiligt haben, die nicht Niedergelassene, sondern nur Aufenthalter seien.

Der Regierungsrat erkannte beide Beschwerdegründe als zutreffend an und kassierte deshalb mit Beschluß vom 15. Mai den angefochtenen Gemeindebeschluß, in Erwägung ziehend: Aus den vorgelegten Urkunden vom 12. Mai 1613 und vom 25. Juni 1735 geht ein unanfechtbares Recht der Gemeinde Andermatt zur Beschlußfassung über die Aufforstung an der sogenannten Brunnen nicht hervor ; es muß daher zunächst auf dem Wege der gerichtlichen Entscheidung oder der gütlichen Verständigung festgesetzt werden, wem die fragliche Beschlußfassung zukommt.

Sodann sind nach Art. 21 der Kantonsverfassung Schweizerbürger in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten erst nach Ablauf einer dreimonatlichen Frist vom Tage der gesetzlich vollzogenen Niederlassung an stimmberechtigt. Die in Betracht fallenden Personen waren daher als bloße Aufenthalter nicht stimmberechtigt. Übrigens handelt es sich um eine rein bürgerliche Angelegenheit, in der das Stimmrecht auch den niedergelassenen Schweizerbürgern nicht zustand, sondern allein den Korporationsgcnossen von Ursern (Art. 22 der Kantonsverfassung). Da die Abstimmung mit offenem Handmehr stattfand, so ist jetzt, angesichts der ungenauen Kontrolle über die Stimmenden bei solchen Abstimmungsverfahren, nicht mehr festzustellen, welchen Einfluß die Beteiligung Unberechtigter auf das Abstimmungsresultat gehabt hat.

3. Gegen diesen Beschluß haben Franz Regli und Genossen in Andermatt mit Eingabe vom 29. Mai, und Friedrich Huber und Genossen, Fortswächter in Andermatt, mit Eingabe vom 25. Mai -- 3. Juni den staatsrechtlichen Rekurs an den Bundesrat ergriffen.

Regli und Genossen bestreiten das Vorhandensein eines Anstandes zwischen der Korporation Ursern und der Gemeinde Andermatt bezüglich der Beschlußfassung über die Aufforstung der sogenannten Brunnen ; jedenfalls besitzt die Regierung in dieser Richtung gar keine Entscheidungsbefugnis ; trotzdem hat die angefochtene regierungsrätliche Schlußnahme die gerichtlich zu entscheidende Frage präjudiziert.

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Betreffend die Stimmberechtigung führen Regli und Genossen und Huber und Genossen übereinstimmend folgendes aus : Den Sicherheitswächtern (der Portmannschaft) wird nach ihrer Anmeldung beim Sektionschef von Andermatt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt; sie werden darauf zur Bezahlung der ordentlichen Steuern herbeigezogen. In der Besteuerung liegt seitens der kantonalen Behörden eine stillschweigende Anerkennung der Niederlassung; zur Erlangung der Niederlassung bedarf es der Hinterlegung der Schriften und Leumundszeugnisse nicht, da die Uniform, sowie der Eintritt in die Bundesverwaltung und in den eidgenössischen Dienst genügende Garantie dafür bietet, .,,daß der Mann in allen Ehren und Rechten sich befindet". Die Stimmberechtigung muß der Fortmannschaft nach dreimonatlichem Aufenthalt um so mehr zugestanden werden, als sie im Dienste der Eidgenossenschaft steht und ihr Stimmrecht anderswo nicht ausüben kann.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 1897 hebt die Regierung des Kantons Uri hervor : Schon in der Versammlung der Gemeinde Andermatt vom 4. April bestritten anwesende Bürger der Gemeinde das Recht, das auf das Allmendstück ^Brunnen"- sich beziehende Aufforstungsprojekt zu genehmigen. Wem auch immer dieses Recht zustehen mag, unbestreitbar bleibt doch die Thatsache, daß das fragliche Allmendstück Bürgergut ist und daß es daher als solches gemäß Art. 22 der Urner Verfassung in der ausschließlichen Verfügungsgewalt der Bürger, sei es nun der Korporationsbürger von Ursern, sei es der Gemeindebürger von Andermatt, steht ; unter keinen Umständen haben demnach Niedergelassene oder gar Aufenthalter ein Mitsprachrecht.

Art. 21 und 22 der Urner Verfassung normieren in einer nach der Bundesverfassung zulässigen Weise das Stimmrecht der Niedergelassenen und Aufenthalter. Wenn danach schweizerischen Aufenthaltern in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten kein Stimmrecht zukommt, so können auch die Rekurrenten ein solches nicht geltend machen.

Die Sicherheitswächter können sich auch nicht auf Art. 6 des Bundesgesetzes über die politischen und polizeilichen Garantien zu gunsten der Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1851 berufen, da sie nicht zu den eidgenössischen Centralbeamten gehören.

Daß die Steuerpflicht der Fortmannschaft im Kanton Uri ihr Stimmrecht daselbst begründe, ist eine unbewiesene Behauptung;

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im Gegenteil, Steuerpflicht und Stimmrecht sind nach den im schweizerischen Staatsrecht herrschenden Grundsätzen nicht voneinander abhängig.

In E r w ä g u n g : 1. Die SicherheitsWächter des Forts Andermatt, um deren Stimmberechtigung es sich im vorliegenden Rekurse handelt, sind nach ihren eigenen Angaben nicht Niedergelassene, sondern Aufenthalter.

Art. 43 der Bundesverfassung gewährleistet nun wohl den Niedergelassenen, nicht aber den Aufenthaltern das Stimmrecht in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten.

Art. 21 der Verfassung des Kantons Uri schließt die Aufenthalter vom Stimmrecht in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten aus. Gegen die Anwendung dieser Bestimmung, die mit dem Bundesrecht nicht in "Widerspruch steht, ist daher nichts einzuwenden (vgl. Salis, n, 395, 788).

Die Rekurrenten gehen von einer irrigen Auffassung aus, wenn sie annehmen, daß sie stimmberechtigt seien, weil sie Steuern im Kanton Uri bezahlen, und daß die Urner Behörden ihre Eigenschaft als stimmberechtigte Niedergelassene anerkennen, indem sie ihnen Steuern auferlegten. Ein solcher rechtlicher Zusammenhang zwischen Steuerpflicht und Stimmberechtigung besteht weder kraft Bundesrechts noch kraft der Verfassung des Kantons Uri.

Art. 6 des Bundesgesetzes über die politischen und polizeilichen Garantien zu gunsten der Eidgenossenschaft, vom 23. Dezember 1851, auf den sich die Rekurrenten stützen, ist vom Bundesrate den 31. Juli 1894 dahin ausgelegt worden, daß unter Centralbeamten nur die Beamten der bundesrätlichen Departemente und der Departementaldirektionen zu verstehen sind (Bundesbl. 1895, II, 172). Auf die Sicherheitswächter des Forts findet diese Bestimmung daher keine Anwendung.

Das Stimmrecht in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten können demnach die Rekurrenten im Kanton Uri nur dadurch erlangen, daß sie die förmliche Niederlassungsbewilligung nachsuchen; sie behaupten übrigens nicht, daß ihnen eine solche von den kantonalen Behörden mit Unrecht verweigert worden ist.

2. Auf die Frage, ob die Gemeinde Andermatt berechtigt gewesen sei, in der "Weise, wie sie es durch ihren Beschluß vom 4. April gethan hat, über das Allmcndstück Brunnen zu verfügen, und auf die weitere Frage, ob ein über diese Verfügungsbefugnis

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entstehender Streit vom Regierungsrat oder vom Richter zu entscheiden sei, kann der Bundesrat wegen Inkompetenz nicht eintreten. Eine vorgängige Entscheidung derselben ist auch gar nicht nötig, da sich die Unbegründetheit der Beschwerde bereits aus den obigen Erwägungen ergiebt.

Handelt es sich übrigens bei der Aufforstung der sog. Brunnen, wie die Regierung des Kantons Uri meint, um eine bürgerliche Angelegenheit, so ist ohne weiteres klar, daß nur die ,,bürgerlichen Korporationsgenossena (Art. 22 der Urner Verfassung, Art. 43,.

Abs. 4, der Bundesverfassung) stimmberechtigt sind; die rekurrierenden Sicherheitswächter des Forts behaupten aber nicht, daß sie diese Eigenschaft besitzen. Sie können also auch nicht die Schlußnahme der Urner Regierung vom 15. Mai mit Erfolg anfechten.

Art. 166, litt. &, des Verwaltungsreglements bestimmt, daß.

die starke Fourageration von 5 kg. Hafer und 6 kg. Heu erst iu der zweiten Hälfte der Rekrutenschulen aller Waffen zu verabfolgen sei, während in der übrigen Kurszeit nach Art. 167 des nämlichen Reglements nur die schwache Ration von 4 kg. Hafer und 5 kg.

Heu zur Abgabe gelangen soll, wobei immerhin eine gänzliche oder teilweise Erhöhung derselben vorgesehen wird, im Falle der Ernährungszustand der Pferde eine solche als wünschenswert erscheinen läßt. Es hat sich nun erzeigt, daß in den Kavallerierekrutenschulea die Ernährung der jungen Pferde bei der angestrengten Arbeit, welche im Interesse einer guten Reitausbildung der Kavallerie schon von Beginn der Schulen an verlangt werden muß, eine durchaus ungenügende ist und infolgedessen die Pferde in schlecht genährtem Zustande den Reitern mit nach Hause gegeben werden müssen.

Nach Antrag des Militärdepartements wird daher beschlossen, es sei in teilweiser Abänderung des Art. 166, litt, fe, des Verwaltungsreglements die starke Ration Hafer für die ganze Dauer der Kavallerierekrutenschulen zu bewilligen.

An die auf Fr. 21,340 veranschlagten Kosten des Baues einesAbsonderungshauses mit Desinfektionsanstalt in Großhöchstetten wird ein Bundesbeitrag von Fr. 6000 und an die auf Fr. 7010 devisierten Kosten der Möblierung und des Desinfektionsapparates 50 °/o, bis.

zum Maximum von Fr. 3700, bewilligt.

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Dem Initiativkomitee für Errichtung eines Kolindenkmals in Zug wird grundsätzlich ein Bundesbeitrag an die Kosten der Ausführung dieses Denkmals, nach dem Entwurfe des Herrn Bildhauer Alois B r a n d e n b e r g , zugesichert.

"Wahlen.

(Vom 20. August 1897.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Rorschach: Herr Gust. Werner Zürcher, von Teufen.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Bayards: Telegraphist in Bern:

Herr Aramis Dubois, von Neuenburg.

,, Jakob Leuenberger, von Ursenbach.

Telegraphist und Telephonist in Therwil : ,,

Ernst Gutzwiller, von und in Therwil.

(Vom 24. August 1897.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postdienstchef in Locle: Postcommis in Wyl (St. Gallen) :

Herr Louis Graser, von Ins, Postcommis in Neuenburg.

,,

Franz Lang, von Herrliberg, Postcommis in Zürich.

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25.08.1897

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