Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 27. November 2007

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Rimsulfuron 25 %

Formulierungstyp:

WG Wasserdispergierbares Granulat

2. Handelsprodukte Titus

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4033 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9000163 Ausländischer Bewilligungsinhaber: DU PONT DE NEMOURS (FRANCE) S.A.

Elden

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4130 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2030174 Ausländischer Bewilligungsinhaber: DU PONT DE NEMOURS (FRANCE) S.A.

Titus

Schweizerische Zulassungsnummer: A-4131 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2478-0 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Du Pont de Nemours

Titus

Schweizerische Zulassungsnummer: A-4132 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2478-2 Ausländischer Bewilligungsinhaber: TBH Agrochemie GmbH

1

SR 916.161

8332

2007-2650

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau: Futterkartoffeln, Speisekartoffeln Mais

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser), Hirsen Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter), Einjährige Monocotyledonen (Ungräser) [inkl. Raigras], Hirsen

Aufwandmenge: 40 g/ha Anwendung: Frühjahr; früher Nachauflauf.

1, 2, 3, 4

Aufwandmenge: 30­40 g/ha Anwendung: Frühjahr, Nachauflauf; Mais im 2­4maximal 6-Blattstadium.

1, 2, 3

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Auf der Gebrauchsanweisung ist die Liste der Sorten aufzuführen, welche das Präparat vertragen.

2 = Bei Sulfonyl-Harnstoffen ist ein hohes Resistenzrisiko bekannt.

3 = Splitanwendung möglich (angegebene Aufwandmenge entspricht total bewilligter Menge).

4 = Nur in Tankmischung mit 0.5 L/ha Exell.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

27. November 2007

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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