Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 4. Dezember 2007
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Iprodione 50 %
Formulierungstyp:
WP Wasserdispergierbares Pulver
2. Handelsprodukte Attrade-Iprodion 50 % Schweizerische Zulassungsnummer: A-4047 WP Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2055-4 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Agrotech Trading Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Beerenbau Brombeere, Himbeere
Graufäule (Botrytis cinerea)
1, 2, 3, 4
Erdbeere
Graufäule (Botrytis cinerea)
Konzentration: 0.1 % Aufwandmenge: 1 kg/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Konzentration: 0.1 % Aufwandmenge: 1 kg/ha Wartefrist: 2 Woche(n)
Obstbau allg.
Blüten- und Zweigdürre
Kirsche, Zwetschge Monilia spp.
1
Konzentration: 0.1 % Aufwandmenge: 1.6 kg/ha Anwendung: Während der Blüte.
Konzentration: 0.1 % Aufwandmenge: 1.6 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n)
1, 2, 4, 5
6, 7
6, 7
SR 916.161
8452
2007-2657
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
Gemüsebau Chicorée
Alternaria spp.
Konzentration: 0.10.15 % 1 Aufwandmenge: 0.61.6 kg/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Konzentration: 0.1 % 1 Anwendung: Behandlung der Wurzeln.
Anwendung: Trockenbeizung der Gemüsesamen.
Chicorée
Graufäule (Botrytis cinerea), Sclerotinia sclerotiorum
Doldenblütler Alternaria spp., Botrytis spp.
(Apiaceae), Kohlarten, Liliengewächse (Liliaceae) Endivien, Kopfsalat, Graufäule (Botrytis cinerea), Lattich Sclerotinia sclerotiorum
gedeckte Kulturen: Gurken, Tomaten
Alternaria-Dürrfleckenkrankheit, Graufäule (Botrytis cinerea)
Karotten
Alternaria-Möhrenschwärze
Kohlarten
Alternaria-Kohlschwärze, Graufäule (Botrytis cinerea)
Spargel
Blattschwärze der Spargel
Zwiebeln
Botrytis spp.
Feldbau Pflanzkartoffeln
Rhizoctonia-solani-Krankheit
Zierpflanzen allg.
Blumenknollen, Blumenzwiebeln
Alternaria spp., Botrytis spp.
Krankheiten durch pathogene Bodenpilze [Beizung und/oder Bodenbehandlung] Zier- und Sportrasen Samen- und bodenbürtiger Schneeschimmel, Typhula Fäule
Konzentration: 0.1 % Aufwandmenge: 1 kg/ha Anwendung: Ab 46 BlattStadium bis spätestens 14 Tage nach der Pflanzung.
Konzentration: 0.1 % Wartefrist: 3 Tage Anwendung: Ab Beginn der Blüte.
Konzentration: 0.10.15 % Aufwandmenge: 0.61.6 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.10.15 % Aufwandmenge: 0.61.6 kg/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.1 % Aufwandmenge: 0.61.6 kg/ha Konzentration: 0.15 % Aufwandmenge: 1.5 kg/ha
(*)
1, 2
1, 7
1, 7 1, 7 1, 7 7
Konzentration: 0.8 % 8 Aufwandmenge: 8 g/l Wasser Anwendung: Saatgutbehandlung, 3 Minuten tauchen.
Konzentration: 0.1 % Konzentration: 0.1 %
7
Aufwandmenge: 60 g/100 m2 Anwendung: Spritzen in Tankmischung mit Benlate 20 g/100 m2.
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Bei resistenten Stämmen sind Wirkungsverluste möglich.
2 = Maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr.
3 = Für Sommerhimbeeren und Brombeeren bezieht sich die angegebene Aufwandmenge auf Stadium Beginn der Blüte bis Vollblüte, Heckenvolumen 10 000 m3/ha. Für Herbsthimbeeren bezieht sich die Aufwandmenge auf Stadium Blütenknospen nickend bis erste Blüten offen, Heckenvolumen 7500 m3/ha.
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4 = Die angegebene Konzentration bezieht sich auf eine Basiswassermenge von 1000 Liter pro Hektare.
5 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte, 4 Pflanzen pro m2.
6 = Die Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.
7 = Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
8 = Folgender Hinweis ist auf die Packungsetikette aufzudrucken: Durch die Beizung der Saatkartoffeln mit Rovral können beim Erntegut kleinere Knollen entstehen, ohne den Gesamtertrag zu beeinträchtigen.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
4. Dezember 2007
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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