Flughafen Zürich Gesuch um Plangenehmigung für den Neubau einer Schallschutzanlage für Standläufe sowie Gesuch um Anpassung des zur Zeit rechtsgültigen Betriebsreglements vom 31. Mai 2001 bzw. des vorläufigen Betriebsreglements für den Flughafen Zürich

Gesuchstellerin:

Unique (Flughafen Zürich AG), Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand Plangenehmigung:

Neubau einer U-förmigen, nach oben offenen Schallschutzanlage für Triebwerkstandläufe an Flugzeugen, die im Zuge von Unterhalts- und Wartungsarbeiten nötig sind und mit mehr als Leerlaufleistung der Triebwerke erfordern.

Standort: Im Flughafenareal, Grundstücke Kat.-Nr. 3139.6, Gemeinde Kloten.

Gegenstand Betriebsreglement:

Anpassung der Artikel 42­45 des zur Zeit rechtsgültigen Betriebsreglements vom 31. Mai 2001 bzw. der Artikel 31­34 des vorläufigen Betriebsreglements für den Flughafen Zürich.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 36d und 37­37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich sowie die Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen mit dem Bericht über die Umweltverträglichkeit können vom 25. April 2007 bis zum 25. Mai 2007 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Flughafen Zürich: Unique Airport Conference Center (Bürogebäude Parkhaus 1); ­ weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

Einsprachen:

Wer von den beschriebenen Vorhaben mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

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2007-0922

Hinweise: ­ Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

­ Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Genehmigung des Betriebsreglements resp. Plangenehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 36d Abs. 4 und Art. 37f Abs. 1 LFG).

Abschreibung von hängigen Verfahren:

24. April 2007

Das vorliegende Gesuch ersetzt das am 18. September 2001 publizierte Gesuch für den Neubau von 2 polyvalenten Schallschutzanlagen für Triebwerk-Standläufe sowie die Erneuerung der Standplatzfläche. Das entsprechende Plangenehmigungsverfahren wird abgeschrieben.

Bundesamt für Zivilluftfahrt

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