147

# S T #

Bundesrathsbeschluss über

die Beschwerde des ostschweizerischen Bäckermeisterverbandes und des ostschweizerischen Müllervereins, betreffend ehrverletzende Eintragung in das Handelsregister.

(Vom 19. Januar 1897.)

Der schweizerische Bundesrat hat über die Beschwerde des ostschweizerischen Bäckermeisterverbandes und des ostschweizerischen Mullervereins betreffend ehrverletzende Eintragung in das Handelsregister, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt: A.

In thatsächiicher Beziehung wird festgestellt:

1.

Am 29. August 1896 ließ sich die ,,Genossenschaftsbäckerei Arnegg und Umgebung" in das Handelsregister von St. Gallen eintragen. Art. 2 der Statuten bezeichnet als den Zweck des Verbandes: ,,Brot und Mehl (Back- und Futtermehl) auf billigstem Wege zu beziehen und für Brotbeschaffung auf geeignete Weise zu sorgen, damit die Konsumenten und Mitglieder der Genossenschaft vor Ausbeutung von Mullern und Bäckern verwahrt bleiben."

Dieser Artikel wurde vom Registerführer wörtlich in das Handelsregister eingetragen und im schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 246 vom 3. September 1896, pag. 1012, publiziert.

148

2.

Gegen die Veröffentlichung des letzten Satzteiles des angeführten Art. 2, durch die Eintragung in das Handelsregister selbst und durch die Aufnahme in das schweizerische Handelsamtsblatt, beschwerten sich der ostschweizerische Bäckermeisterverein und der ostschweizerische Mullerverein bei der st. gallischen Aufsichtsbehörde 5 sie erblickten darin eine Beleidigung des Standes der Müller und Bäcker und verlangten, daß der Passus im Handelsamtsblatte berichtigt, resp. als gestrichen erklärt werde.

3.

In ihrem Entscheide vom 1. Oktober 1896 erklärte die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen, von einer Berichtigung im eigentlichen Sinne des Wortes könne im vorliegenden Falle nicht die Rede sein, da der fragliche Passus wörtlich aus den Statuten in das Handelsregister herübergenommen sei, letzteres somit eine Unrichtigkeit nicht enthalte. Eine Abänderung könne nur auf dem Wege einer Statutenrevision erfolgen, welche alsdann als solche in das Handelsregister einzutragen und zu publizieren sei. Die Aufsichtsbehörde sei aber nicht kompetent, die Genossenschaftsbäckerei zur Revision ihrer Statuten zu verhalten. Sofern sich die Beschwerdeführer in ihrer Ehre verletzt fühlen, haben sie beim Richter auf Abänderung des Art. 2 der Statuten zu klagen.

4.

Gegen diesen Entscheid haben die mehrgenaonten Verbände den Rekurs an den Bundesrat, als an die Oberaufsiehtsbehörde in Handelsregistersachen, ergriffen. In ihrer Rekurseiagabe vom 8. Oktober wird ausgeführt, die Aufnahme des angeblich injuriösen Passus bedeute eine mißbräuchliche, dem Gesetzeswillen widersprechende Anwendung des Art. 680, Ziff. 3, des Obligationenrechts, gegen welche die Aufsichtsbehörde Drittleute zu schützen habe. Die Beschwerdeführer stellen daher das Gesuch, die Streichung des eingeklagten Passus möge in gutscheinender Form angeordnet und eventuell dem Registerführer von der Oberbehörde ein Verweis wegen Zulassung desselben oder wenigstens eine zweckdienliche allgemeine Weisung zur Verhütung ähnlicher Fälle erteilt werden. Sie verbinden damit die allgemeine Anfrage, ob ein kantonaler Registerführer nicht mißbräuchliche, die Rechte und Ehre Dritter verletzende Stellen in Registeranmeldungen zurückzuweisen habe.

149 5.

Zur Veruehmlassung aufgefordert, bemerkt die Genosseusehaftsbäokerei Arnegg und Umgebung, der fragliche Passus sei weder unerlaubt, noch unsittlich, und beabsichtige keineswegs, die Müller und Bäcker in ihrer Standesehre anzugreifen; schon der Wortlaut ergebe, daß man sich nur vor allfällig später vorkommenden Ausbeutungen schützen wolle.

6.

Endlich erwidert die st. gallische Aufsichtsbehörde auf die Eingabe der Rekurrenten, der Registerführer wäre nur dann berechtigt gewesen, eine Abänderung des Art. 2 der Statuten zu verlangen, wenn nach demselben der Zweck der Genossenschaft sich offenbar als ein unerlaubter oder unsittlicher dargestellt hätte oder wenn dieser Zweck mit unerlaubten oder unsittlichen Mitteln erreicht werden wollte, was beides nicht der Fall sei; auch das schweizerische Handelsregisterbureau, welches den Inhalt der Registerauszüge auf seine Gesetzesmäßigkeit zu prüfen verpflichtet sei, habe den Art. 2 unverändert zur Publikation zugelassen.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: 1. Der Registerführer hat die Anmeldungen zur Eintragung ius Handelsregister offenbar nicht nur auf ihre Gesetzesmäßigkeit zu prüfen; er ist auch verpflichtet, Äußerungen, deren Veröffentlichung durch die Eintragung ins Handelsregister und durch die nachherige Publikation im Handelsamtsblatt eine Rechtsverletzung gegenüber Dritten oder einen Verstoß gegeu die guten Sitten enthielte, zurückzuweisen. Das Handelsregister soll nicht dazu dienen, andere in ihrer Ehre oder in ihrem Anstandsgefühl zu verletzen.

Ordnungspflicht des Registerführers ist es daher, solchen Mißbrauch des Handelsregisters zu verhindern.

2. Eine Eintragung ist indessen nur dann zu verweigern, wenn sich der Inhalt der Anmeldung an und für sich, für den unbefangenen Leser, als rechtswidrig oder unsittlich darstellt. -Es kann dem Registerführer nicht zugemutet werden, Untersuchungen darüber anzustellen, ob eine Angabe durch eine besondere, aus dem Handelsregister nicht ersichtliche und nicht notorische Verknüpfung der Umstände einen Sinn annehme, welcher die Rechte Dritter verletzt.

3. Die Worte in Art. 2 der Statuten der Genossenschaftsbäckerei Arnegg und Umgebung : ,,damit die Konsumenten und

150

Mitglieder der Genossenschaft vor Ausbeutung von Müllern und Bäckern verwahrt bleiben11 mögen nun allerdings den Interessengegensatz zwischen Konsumenten einerseits und Müllern und Bäckern andererseits unnötig stark betont haben. Indessen brauchte der mit den konkreten Verhältnissen nicht bekannte Registerführer bei der allgemeinen Form, in welcher die Äußerung gehalten ist, darin keine Verletzung der Rechte dritter Personen zu erblicken. Objektiv beurteilt, stellt der angefochtene Satzteil die Ausbeutung der Konsumenten durch die Müller und Bäcker nur als eine Möglichkeit hin, und dadurch, daß die Bäckereigenossenschaft annimmt, es könnte einmal Bäcker und Müller geben, die sich zur Ausbeutung des Publikums herbeiließen, brauchen sich die rekurrierenden Verbände nicht verletzt zu fühlen. Daß der Handelsregisterführer aber in der angefochtenen Äußerung eine Anspielung auf die Rekurrenten nicht vermutete, kann ihm nicht zum Vovwurf gereichen.

4. Die Frage, ob wirklich die Spitze der in Rede stehenden Worte gegen die beiden rekurrierenden Verbände gerichtet war, and ob dieselben in den Augen der mit den besondern Verhältnissen vertrauten Personenkreise in ihrer Ehre verletzt erscheinen mußten, braucht hier nicht untersucht zu werden, sie wird von den zuständigen Gerichten zu entscheiden sein.

Dem Bundesrat, als der obersten Aufsichtsbehörde über das Handelsregister genügt es, konstatiert zu haben, daß sich der Handelsregisterführer St. Gallen kein Versehen in seiner Amtsführung hat zu Schulden kommen lassen ; er hat daher auch keine Veranlassung, von sich aus eine Abänderung der Eintragung der ,,Genossenschaftsbäckerei Arnegg und Umgebung" anzuordnen.

Demnach wird beschlossen: Der Rekurs ist nicht begründet.

B e r n , den 19. Januar 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B an des pr äsid e n t :

Deucher.

,

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluss über die Beschwerde des ostschweizerischen Bäckermeisterverbandes und des ostschweizerischen Müllervereins, betreffend ehrverletzende Eintragung in das Handelsregister. (Vom 19. Januar 1897.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1897

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.01.1897

Date Data Seite

147-150

Page Pagina Ref. No

10 017 727

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.