L Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Entwurf

(ETH-Gesetz) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20071, beschliesst: I Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert: Art. 17a (neu) Lehraufträge Wenn nichts anderes vereinbart wird, werden die externen Lehrbeauftragten mit einem Arbeitsvertrag nach Obligationenrecht angestellt.

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Der Arbeitsvertrag kann für die Dauer von längstens fünf Jahren wiederholt befristet abgeschlossen werden. Dauert er länger, gilt er als unbefristet.

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3

Die ETH und die Forschungsanstalten regeln die Entlöhnung für Lehraufträge.

Gliederungstitel vor Art. 40e (neu)

3a. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Art. 40e (neu) Artikel 17a gilt für alle externen Lehraufträge, die ab Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt werden. Alle im Zeitpunkt des Inkraftsetzens bestehenden externen Lehrauftragsverhältnisse müssen spätestens für das darauf folgende Semester angepasst werden.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2007 1223 SR 414.110

2006-2850

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ETH-Gesetz

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