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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 7. Dezember 1975 # S T #

(Vomii. September 1975)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Euch zur Kenntnis zu bringen, dass wir den 7. Dezember 1975 - und innerhalb der gesetzlichen Schranken die -vorhergehenden Tage - als Datum festgesetzt haben für die Volksabstimmung über - den Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1974 (BEI 7974 II 1520) über eine Änderung der Bundesverfassung (Niederlassungsfreiheit und Unterstützungsregelung), - den Bundesbeschluss vom 20. Juni 1975 (BB1 7975 II 190) betreffend Änderung der Bundesverfassung im Gebiete der Wasserwirtschaft, - das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 (BB11974 II1508 1550) über die Einund Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten.

Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann (vgl. Bundesgesetz vom 19. Juli 1872, SR 161.1, vom 17. Juni 1874, SR 162.2, vom 23. März 1962, SR 162.1. vom 25. Juni 1965 über die Einführung von Erleichterungen in der Stimmabgabe an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, SR 161.2, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 10. Dezember 1945 und 5. Juni 1967 [BB11945 II 793, 1967 l 959]).

Insbesondere bitten wir Euch, dafür zu sorgen, dass die Abstimmungsvorlagen spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag an die Stimmberechtigten verteilt werden und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens zehn Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden. Die Stimmzettel selbst sind bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung gehörig versiegelt aufzubewahren.

Die Protokolle haben anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel

1444 (getrennt in leere und ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der angegebenen Ja und Nein.

Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Euch dringend, nachfolgendes Schema zu benützen.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberech- Eingelangte tigte Stimmzettel

Ausser Betracht fallende Stimmzettel leere

ungültige

Vor läge

In Betracht fallende Stimmzettel Ja

Nein

A isolutes Mehr

Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällige abweichende Wünsche wollt Ihr durch Vermittlung Eurer Staatskanzlei sofort bei der Bundeskanzlei vorbringen.

Die Fernmeldedienste der PTT-Betriebe werden von uns angewiesen, die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Euch daher, die in Eurem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telefonisch oder telegrafisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden.

Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle sollte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons der Bundeskanzlei weitermelden, und zwar entweder über den Fernschreiber (Telexnummer 33 330) oder über das Telefon (031/613726 für die Ergebnisse und 031/613755 für die Auskünfte am Sonntag ab 14 Uhr).

Bei telefonischer Meldung sind die Ergebnisse sofort brieflich zu bestätigen; bei Benützung des Fernschreibers kann darauf verzichtet werden.

Die Telegramme, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als auch diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

1445 Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

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Bern, den 11. September 1975 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Graber Der Bundeskanzler : Huber

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 7.

Dezember 1975 (Vom 11. September 1975)

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40

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06.10.1975

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