Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008
Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung Änderung vom 5. Oktober 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20071, beschliesst I Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 19992 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung wird wie folgt geändert: Art. 2
Völkerrechtliche Verträge
Der Bundesrat wird ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Kredite in eigener Zuständigkeit internationale Verträge über die Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung abzuschliessen.
Art. 5 Abs. 5 5
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Dieses Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2008 unbefristet.
BBl 2007 1223 SR 414.51
2006-3359
6971
Internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung. BG
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
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Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.3
Ständerat, 5. Oktober 2007
Nationalrat, 5. Oktober 2007
Der Präsident: Peter Bieri Der Sekretär: Christoph Lanz
Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker
Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 20074 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008
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Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des unbenützten Ablaufs der Referendumsfrist in Kraft (Bundeskanzlei).
BBl 2007 6971
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