Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Änderung vom 21. Mai 2007 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 5. August 2004 und vom 1. März 20051 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 10 Mindestlöhne (Art. 39 GAV) (unverändert) Lohnanpassung Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit (Art. 44 GAV) (unverändert) Auslagenersatz bei Benützung eines privaten Fahrzeuges (Art. 45 GAV) (unverändert) II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2007 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 10 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2004 4645­4646, 2005 2223­2224 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche. BRB

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2007 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008.

21. Mai 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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