Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2007

Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) vom 20. Dezember 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf die Artikel 113 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. September 20052, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Organisation der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) und legt ihre Aufgaben und Zuständigkeiten fest.

Art. 2

Rechtsform und Sitz

PUBLICA ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

1

2

Sie hat ihren Sitz in Bern und ist im Handelsregister eingetragen.

Art. 3

Aufgaben

PUBLICA versichert Arbeitnehmende gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Sie führt die Vorsorge durch gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 19934 (FZG). Sie ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen.

1

Der Bundesrat kann PUBLICA weitere Aufgaben übertragen, soweit diese mit dem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Der Bund trägt die entsprechenden Kosten.

2

1 2 3 4

SR 101 BBl 2005 5829 SR 831.40 SR 831.42

2005-0203

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PUBLICA-Gesetz

Art. 4

Anschluss

PUBLICA angeschlossen sind Arbeitgeber nach Artikel 32b des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20005 (BPG).

1

PUBLICA können sich ausserdem Arbeitgeber anschliessen, die dem Bund nahe stehen oder öffentliche Aufgaben des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde erfüllen. Über den Anschluss entscheidet PUBLICA.

2

Der Anschluss eines Arbeitgebers an PUBLICA erfolgt über einen Anschlussvertrag. Die Vorsorgereglemente sowie die Festlegung der Verwaltungskosten sind Bestandteil der Anschlussverträge.

3

Art. 5

Rückgriff auf haftpflichtige Dritte

Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt PUBLICA bis auf die Höhe der reglementarischen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein. Abwicklung und Umfang des Rückgriffs richten sich nach den Artikeln 72­75 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Art. 6

Datenbearbeitung

PUBLICA bearbeitet die für die Durchführung der beruflichen Vorsorge notwendigen Personendaten der Versicherten und deren Angehörigen.

1

Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann sie folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten:

2

a.

Daten über die Gesundheit;

b.

Daten über Sozialmassnahmen und Betreibungen.

Zum Zweck der Kontrolle der Angaben von Versicherten kann PUBLICA insbesondere elektronisch eigene Daten mit Daten von in- und ausländischen Vorsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen vergleichen, namentlich mit solchen der Eidgenössischen Ausgleichskasse, der Zentralen Ausgleichsstelle, der Schweizerischen Ausgleichskasse, der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

3

4

Die Kassenkommission (Art. 10 Bst. a) regelt:

5 6

22

a.

die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Daten;

b.

die Aufbewahrungsfrist;

c.

die Organisation und den Betrieb automatisierter Systeme;

d.

die Datensicherheit.

SR 172.220.1 SR 830.1

PUBLICA-Gesetz

2. Abschnitt: Vorsorgewerke Art. 7

Bildung von Vorsorgewerken

Für jeden angeschlossenen Arbeitgeber und seine Arbeitnehmenden sowie die ihm zugeordneten Rentenbeziehenden bildet PUBLICA ein eigenes Vorsorgewerk.

1

PUBLICA kann für mehrere angeschlossene Arbeitgeber ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk bilden.

2

Vorsorgewerke können auch gebildet oder weitergeführt werden, wenn einem Arbeitgeber nur Rentenbeziehende zugeordnet sind. Will ein angeschlossener Arbeitgeber ein Vorsorgewerk ohne Arbeitnehmende weiterführen, so ist ein neuer Anschlussvertrag abzuschliessen.

3

Art. 8

Versicherungstechnische Risiken

1

Jedes Vorsorgewerk trägt seine versicherungstechnischen Risiken selbst.

2

PUBLICA bildet für die Gesamtheit der Vorsorgewerke: a.

eine Rückstellung zum Ausgleich der in den Vorsorgewerken auftretenden Schwankungen im Risikoverlauf bei Tod und Invalidität, soweit die Schwankungen nicht durch die Risikoprämien gedeckt werden können. Von diesem Risikoausgleich ausgenommen sind Vorsorgewerke ohne Arbeitnehmende (Art. 7 Abs. 3);

b.

eine Rückstellung für Leistungen in besonderen Härtefällen.

Art. 9

Paritätisches Organ

Für jedes Vorsorgewerk besteht ein paritätisches Organ, das aus Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden zusammengesetzt ist. Bei den nur aus Rentenbeziehenden bestehenden Vorsorgewerken kann auf ein paritätisches Organ verzichtet werden, wenn der Bund, ein Kanton oder eine Gemeinde eine Garantie für die Ausrichtung der Leistungen übernimmt.

1

Der Abschluss, die Änderung und die Auflösung des Anschlussvertrages bedarf der Mitwirkung und der Zustimmung des paritätischen Organs.

2

Das paritätische Organ nimmt die Aufgaben und Kompetenzen wahr, welche ihm durch dieses Gesetz, das Geschäfts- und Organisationsreglement von PUBLICA und durch den Anschlussvertrag zugeteilt werden.

3

Der Arbeitgeber und seine Arbeitnehmenden bestimmen ihre Vertreterinnen und Vertreter im paritätischen Organ.

4

23

PUBLICA-Gesetz

3. Abschnitt: Organisation Art. 10

Organe

PUBLICA verfügt über folgende Organe: a.

Kassenkommission;

b.

Delegiertenversammlung;

c.

Direktion;

d.

Revisionsstelle nach Artikel 53 Absatz 1 BVG7.

Art. 11

Aufgaben der Kassenkommission

Die Kassenkommission ist das oberste Organ von PUBLICA. Sie übt die Leitung sowie die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung von PUBLICA aus.

1

2

3

Sie hat zudem namentlich die folgenden Aufgaben: a.

Abschluss und Auflösung von Anschlussverträgen;

b

Ernennung der Direktion;

c.

Wahl der Revisionsstelle und der Expertin oder des Experten für berufliche Vorsorge;

d.

Genehmigung der Jahresrechnung;

e.

Einleitung von Sanierungsmassnahmen;

f.

Entscheid über die Äufnung von Rückstellungen nach Artikel 8 Absatz 2;

g.

Entscheid über die Bildung gemeinschaftlicher Vorsorgewerke (Art. 7 Abs. 2);

h.

Bestimmung der internen Beschwerdeinstanz nach Artikel 35 Absatz 1 BPG8.

Sie erlässt namentlich:

7 8

24

a.

das Geschäfts- und Organisationsreglement;

b.

die Grundsätze der Risikopolitik;

c.

das Reglement über die Rückstellungen und Reserven;

d.

das Anlagereglement, einschliesslich der Anlagestrategie;

e.

das Datenbearbeitungsreglement (Art. 6 Abs. 4);

f.

das Kostenreglement;

g.

das Mustervorsorgereglement;

h.

den Musteranschlussvertrag.

SR 831.40 SR 172.220.1

PUBLICA-Gesetz

Art. 12

Wahl und Organisation der Kassenkommission

Die Kassenkommission besteht aus 16 Mitgliedern; die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre.

1

Sie ist paritätisch zusammengesetzt. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmenden pro Vorsorgewerk richtet sich nach dem Anteil des Deckungskapitals der einzelnen Vorsorgewerke am gesamten Deckungskapital von PUBLICA. Mindestens je ein Sitz steht der Gesamtheit der Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Artikel 32a Absatz 2 BPG9 und der Gesamtheit der angeschlossenen Arbeitgeber nach Artikel 4 Absatz 2 dieses Gesetzes zu.

2

Die Vertretung der Arbeitnehmenden wird durch die Delegiertenversammlung gewählt.

3

Die Arbeitgeber bestimmen ihre Vertretung in der Kassenkommission. Arbeitgeber können sich zusammenschliessen und eine gemeinsame Vertretung bestimmen.

4

Die von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebern gewählten Mitglieder der Kassenkommission müssen nicht Versicherte von PUBLICA sein.

5

Die Kassenkommission konstituiert sich selbst. Sie kann Fachleute beiziehen und Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder nicht der Kassenkommission angehören müssen.

6

Art. 13

Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Arbeitnehmenden der angeschlossenen Arbeitgeber zusammen. Sie wählt die Vertretung der Arbeitnehmenden in die Kassenkommission.

1

Sie kann zu allen Belangen von PUBLICA Anträge an die Kassenkommission stellen.

2

Sie wird jährlich von der Kassenkommission und der Direktion über den Geschäftsverlauf von PUBLICA orientiert.

3

Die Delegiertenversammlung hat 80 Mitglieder. Die Anzahl der Delegierten pro Vorsorgewerk richtet sich nach dem Anteil des Deckungskapitals der einzelnen Vorsorgewerke am gesamten Deckungskapital von PUBLICA. Vorsorgewerke können sich zusammenschliessen und eine gemeinsame Vertretung in der Delegiertenversammlung bestimmen.

4

5

Die Amtsdauer der Delegierten beträgt vier Jahre.

Art. 14

Direktion

Die Direktion besorgt die laufenden Geschäfte von PUBLICA. Sie nimmt in beratender Funktion an den Sitzungen der Kassenkommission und deren Ausschüssen teil und kann Anträge stellen. Sie ernennt das Personal von PUBLICA.

1

9

SR 172.220.1

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PUBLICA-Gesetz

2 Die Direktion und das übrige Personal von PUBLICA unterstehen dem BPG10. Sie sind für die berufliche Vorsorge bei PUBLICA versichert.

4. Abschnitt: Vermögensanlage und Rechnungslegung Art. 15

Anlage des Vermögens und Verwendung der Vermögenserträge

Das Vermögen aller PUBLICA angeschlossenen Vorsorgewerke wird gestützt auf die von der Kassenkommission verabschiedeten Grundsätze der Risikopolitik angelegt.

1

Nach Äufnung der Rückstellungen nach Artikel 8 Absatz 2 wird der Ertrag beziehungsweise Verlust aus der Anlage nach Absatz 1 jährlich auf die einzelnen Vorsorgewerke einschliesslich jene der geschlossenen Rentnerbestände (Art. 24 Abs. 1) entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am gesamten Vermögen der Vorsorgewerke aufgeteilt.

2

Das paritätische Organ des einzelnen Vorsorgewerks entscheidet über die Verwendung der dem Vorsorgewerk nach Äufnung seiner reglementarischen Rückstellungen und Reserven verbleibenden Erträge.

3

Art. 16

Bilanzierung

PUBLICA führt die Vorsorgwerke nach dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse.

1

Vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse kann ein einzelnes Vorsorgewerk abweichen, wenn der Bund, ein Kanton oder eine Gemeinde die Garantie für die Ausrichtung der Leistungen übernimmt.

2

Art. 17 1

Rechnungslegung

PUBLICA führt für jedes Vorsorgewerk getrennt Rechnung.

Umfasst ein Vorsorgewerk mehrere Arbeitgeber, so kann PUBLICA auf Verlangen nach Arbeitgebern getrennt Rechnung führen. Die Arbeitgeber tragen die Mehrkosten.

2

Die Rückstellungen nach Artikel 8 Absatz 2 werden der Bilanz von PUBLICA zugeordnet.

3

10

26

SR 172.220.1

PUBLICA-Gesetz

5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 18

Übergang der Vorsorgeverhältnisse

Die Freizügigkeitsleistung nach dem FZG11 wird den Versicherten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Einmaleinlage gutgeschrieben.

1

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird für PUBLICA und jedes Vorsorgewerk je eine Eröffnungsbilanz erstellt. Diese gibt Auskunft über die Vermögenswerte, Verpflichtungen, Reserven und Rückstellungen sowie die freien Mittel.

2

Alle unter bisherigem Recht entstandenen Invalidenrenten sowie die reglementarischen Zuschläge zu den Renten werden unverändert übernommen. Ändern sich die individuellen Leistungsvoraussetzungen nach der Überführung, so werden die Leistungsansprüche gestützt auf die jeweils geltenden Bestimmungen beurteilt.

3

Versicherte, deren Rechte durch Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung vom 24. August 199412 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten) geregelt werden, behalten diese auch unter dem neuen Recht. Das für die Finanzierung der Leistungen im Zeitpunkt der Pensionierung fehlende Deckungskapital ist PUBLICA von den jeweiligen Arbeitgebern zu vergüten. Diese können dafür Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden.

4

Art. 19

Fehlbetragsschuld nach den PKB-Statuten

Der Bund übernimmt den Fehlbetragsanteil gemäss Schlussabrechnung der Pensionskasse des Bundes (PKB) per 31. Mai 2003 in der Höhe von 11 935 517 302 Franken.

1

Die von der PKB zu PUBLICA migrierten angeschlossenen Organisationen schulden PUBLICA ihren während der Geltungsdauer der PKB-Statuten13 betragsmässig festgelegten Fehlbetrag (eingefrorener Fehlbetrag). Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Organisationen schulden über den beim Austritt bezahlten eingefrorenen Fehlbetrag hinaus keinen zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.

2

Der Bund kann die Fehlbetragsschuld von einzelnen PUBLICA angeschlossenen Organisationen, die ihm besonders nahe stehen, ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Bezahlung für die betreffende Organisation eine schwerwiegende finanzielle Härte zur Folge hat. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, die Begrenzung und die Modalitäten der Übernahme.

3

Die vor dem 1. Juni 2003 aus der PKB ausgetretenen Arbeitgeber, bei denen während der Geltungsdauer der PKB-Statuten kein eingefrorener Fehlbetragsanteil festgelegt wurde, schulden über den beim Austritt gestützt auf Artikel 59 Absatz 3 der PKB-Statuten berechneten und fällig gewordenen Fehlbetrag hinaus keinen

4

11 12 13

SR 831.42 AS 1995 533 AS 1995 533

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PUBLICA-Gesetz

zusätzlichen Fehlbetrag. Vorbehalten bleiben spezialrechtliche Normen, welche die Übernahme des fehlenden Deckungskapitals durch den Arbeitgeber vorsehen.

Art. 20

Begleichung und Verzinsung der Fehlbetragsschulden

Der Bund trägt seine Fehlbetragsschuld nach Artikel 19 Absatz 1 bis am 31. Mai 2008 ab.

1

Fehlbetragsschulden der PUBLICA angeschlossenen Organisationen sind innert einer mit PUBLICA vertraglich festzulegenden Frist abzutragen, längstens aber innert 8 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

2

Der Bund trägt die als Folge von Härtefällen (Art. 19 Abs. 3) übernommenen Fehlbetragsschulden innert fünf Jahren ab dem Zeitpunkt ab, in dem das Härtefallgesuch ganz oder teilweise gutgeheissen wurde.

3

Fehlbetragsschulden sind zum für die aktiven Versicherten jeweils geltenden technischen Zinssatz zu verzinsen.

4

Die dem Bund aus der Rückzahlung der Fehlbetragsschuld entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnungen späterer Jahre abgeschrieben.

5

Art. 21

Aufhebung von Bundesgarantien

Rückwirkend erlöschen unter Vorbehalt von Absatz 2 alle Garantien gemäss Eröffnungsbilanz von PUBLICA, wonach der Bund das fehlende Deckungskapital für den Fall übernommen hat, dass:

1

a.

PUBLICA bei Pensionierungen von weiblichen Angehörigen der Eintrittsgeneration Forderungen gegenüber angeschlossenen Organisationen gemäss Artikel 74 der Verordnung vom 25. April 200114 über die Versicherung im Kernplan des Bundes gerichtlich nicht einbringen kann;

b.

die neue Regelung für die freiwillige vorzeitige Pensionierung nicht auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt werden kann, bis zu deren Inkraftsetzung, spätestens jedoch bis zum Ablauf einer allfälligen Übergangsfrist;

c.

ein rechtskräftiges Gerichtsurteil zu Ungunsten von PUBLICA oder des Bundes vorliegt, soweit der Anspruch auf die vorsorgerechtliche Leistung vor der Migration entstanden ist, namentlich im Fall von zum Migrationszeitpunkt pendenten Prozessen.

Die Bundesgarantie nach Absatz 1 Buchstabe c bleibt für Gerichtsfälle von besonderer finanzieller Tragweite bestehen. Als Gerichtsfall mit besonderer finanzieller Tragweite gilt ein Urteil, das auf Grund seines präjudiziellen Charakters die Anpassung zusätzlicher Versicherungsverhältnisse erfordert und das wegen der Höhe der fehlenden Deckungskapitalien oder wegen des für PUBLICA aus der Anpassung der Versicherungsverhältnisse entstehenden Bearbeitungsaufwandes ausserordentlich hohe Kosten verursacht.

2

14

28

SR 172.222.034.1

PUBLICA-Gesetz

Art. 22

Betriebskapital

Zur Finanzierung der betrieblich notwendigen Erstaufwendungen für die Errichtung von PUBLICA per 1. Juni 2003 bezahlt der Bund an PUBLICA einen einmaligen Betrag von 10 Millionen Franken.

Art. 23

Einmaliger Bundesbeitrag für den Rentnerbestand

Der Bund bezahlt PUBLICA mittels einer Einmaleinlage den erforderlichen Betrag, um den zusätzlichen Deckungskapitalbedarf auszugleichen, der sich aus der Senkung des technischen Zinssatzes nach Absatz 3 auf dem in Absatz 2 definierten Rentnerbestand am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergibt.

1

Als Rentnerbestand gelten die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentner, deren Renten spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begonnen haben. Darin eingeschlossen sind die Rentnerinnen und Rentner, die beim Austritt ihres Arbeitgebers vor dem 1. Juni 2003 bei der PKB zurück geblieben sind (geschlossene Rentnerbestände).

2

Der technische Zinssatz wird auf den geschlossenen Rentnerbeständen auf 3 Prozent und auf dem restlichen Rentnerbestand auf 3,5 Prozent gesenkt.

3

Der vom Bund nach Absatz 1 geschuldete Betrag reduziert sich um die Rückstellung, die PUBLICA für die geschlossenen Rentnerbestände gebildet hat.

4

PUBLICA weist die Einmaleinlage des Bundes den einzelnen Vorsorgewerken unter Beachtung der unterschiedlich hohen technischen Zinssätze (Abs. 3) sowie anteilsmässig zum Deckungskapital ihres Bestandes an Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentnern zu.

5

Mit der Einmaleinlage übernimmt der Bund gegenüber dem Rentnerbestand nach Absatz 2, insbesondere auch gegenüber den geschlossenen Rentnerbeständen, keine Arbeitgeberpflichten. Vorbehalten bleiben seine Verpflichtungen als Arbeitgeber gegenüber seinen eigenen Rentnerinnen und Rentnern (Art. 32b Abs. 1 BPG15).

6

Art. 24

Bildung und Auflösung von Vorsorgewerken der geschlossenen Rentnerbestände

Die geschlossenen Rentnerbestände werden in eigenen Vorsorgewerken geführt; die Bildung gemeinschaftlicher Vorsorgewerke ist möglich. Die Kassenkommission nimmt die Funktion des paritätischen Organs wahr. Im Falle einer Überführung dieser Rentnerinnen und Rentner in das Vorsorgewerk Bund nach Absatz 4 übernimmt dessen paritätisches Organ diese Funktion.

1

Die Auflösung eines Vorsorgewerks eines geschlossenen Rentnerbestandes richtet sich nach den Grundsätzen der Gesamtliquidation. Ein allfälliger Vermögensüberschuss wird auf die verbleibenden Vorsorgewerke der geschlossenen Rentnerbestände anteilsmässig zu ihren Deckungskapitalien verteilt.

2

15

SR 172.220.1

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PUBLICA-Gesetz

Hat das letzte Vorsorgewerk der geschlossenen Rentnerbestände keine Rentnerinnen und Rentner mehr und verbleiben nach seiner Auflösung freie Mittel, so werden diese dem Vorsorgewerk Bund zugewiesen.

3

Der Bundesrat kann die geschlossenen Rentnerbestände vorzeitig auflösen lassen und die verbleibenden Rentnerinnen und Rentner zusammen mit dem vorhandenen Vorsorgevermögen in sein Vorsorgewerk überführen. Die ehemaligen Arbeitgeber bleiben auch in diesem Fall zur Finanzierung einer allfälligen ausserordentlichen Teuerungsanpassung zuständig.

4

Art. 25

Garantie der Altersrenten für die Übergangsgeneration

Alle aktiven Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55., aber noch nicht das 65. Altersjahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine statische Besitzstandsgarantie im Umfang von 95 Prozent der nach bisherigem Recht im Alter von 62 Jahren erreichbaren Altersrente, mindestens aber auf die Altersleistungen nach diesem Gesetz. Erfolgt die freiwillige vorzeitige Pensionierung vor dem vollendeten 62. Altersjahr, so wird der garantierte Anspruch versicherungsmathematisch gekürzt. Die aus der Besitzstandsgarantie resultierenden Kosten trägt PUBLICA.

Art. 26

Vorbereitung des Wechsels zur Sammeleinrichtung PUBLICA

Die Arbeitgeber und ihre Arbeitnehmenden bestimmen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Vertretung im paritätischen Organ.

1

2 Das nach Absatz 1 bestellte paritätische Organ trifft die notwendigen Massnahmen, damit der Anschlussvertrag einschliesslich der Vorsorgereglemente auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam werden kann.

Die bisherige Kassenkommission nach PKB-Gesetz vom 23. Juni 200016 trifft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die notwendigen Entscheide. Die Kassenkommission nach diesem Gesetz ist innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen. Bis sie bestellt ist, nimmt die bisherige Kassenkommission die Aufgaben nach Artikel 11 dieses Gesetzes wahr.

3

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 27

Aufhebung des PKB-Gesetzes

Das PKB-Gesetz vom 23. Juni 200017 wird aufgehoben.

Art. 28

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

16 17

30

SR 172.222.0 AS 2001 707, 2003 2133, 2004 5265

PUBLICA-Gesetz

Art. 29

Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. Dezember 2006

Ständerat, 20. Dezember 2006

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Peter Bieri Die Sekretärin: Elisabeth Barben

Datum der Veröffentlichung: 3. Januar 200718 Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2007

18

BBl 2007 21

31

PUBLICA-Gesetz

Anhang (Art. 28)

Änderung bisherigen Rechts Das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200019 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel nach Art. 32

4b. Abschnitt: Berufliche Vorsorge Art. 32a

Versichertes Personal

Angestellte der Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, f und g, sind bei PUBLICA gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.

1

Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung, die gestützt auf ein Spezialgesetz ein von diesem Gesetz abweichendes Personalstatut oder gemäss Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 37 Absatz 3 eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse haben, versichern ihre Angestellten ebenfalls bei PUBLICA. Sie können ihr Personal bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichern, wenn der Bundesrat sie dazu ermächtigt und die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

2

Art. 32b

Arbeitgeber

Der Bundesrat gilt als Arbeitgeber im Sinne des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200620 für die Angestellten nach Artikel 32a; Absatz 2 ist vorbehalten.

1

Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung sind Arbeitgeber für ihre Angestellten.

2

3 Der Bundesrat bestimmt die Arbeitgebervertreter und Arbeitgebervertreterinnen des Vorsorgewerks Bund (Art. 32d Abs. 2) in der Kassenkommission.

Art. 32c

Anschluss an PUBLICA

Der Anschluss der Arbeitgeber an PUBLICA nach Artikel 4 Absatz 1 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200621 erfolgt über einen öffentlichrechtlichen Anschlussvertrag. Für den Bundesrat erfolgt die Vertragsunterzeichnung durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD).

1

2

Die Vorsorgereglemente bilden Bestandteil des Anschlussvertrages.

19 20 21

32

SR 172.220.1 SR ...; AS ... (BBl 2007 21) SR ...; AS ... (BBl 2007 21)

PUBLICA-Gesetz

Der Abschluss und die Änderung des Anschlussvertrages bedarf der Mitwirkung und der Zustimmung des paritätischen Organs. Anschlussverträge von anderen Arbeitgebern als dem Bundesrat bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit zudem der Genehmigung durch den Bundesrat.

3

Art. 32d

Vorsorgewerke

Die Arbeitgeber bilden zusammen mit ihren Angestellten und den zugeordneten Rentenbeziehenden je eigene Vorsorgewerke. Mehrere Arbeitgeber können mit Zustimmung des Bundesrats ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk bilden.

1

Die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit eigener Rechnung, die ohne spezialgesetzliche Abweichungen und ohne eigene personalrechtliche Arbeitgeberbefugnisse nach den Artikeln 3 Absatz 2 und 37 Absatz 3 diesem Gesetz unterstellt sind, bilden mit dem Arbeitgeber Bundesrat ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk (Vorsorgewerk Bund), sofern die spezialgesetzlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen. Jeder Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund ist Vertragspartei des gemeinschaftlichen Anschlussvertrages.

2

Die Vorsorgewerke tragen die auf sie entfallenden Kosten selber. Bei gemeinschaftlichen Vorsorgewerken stellt PUBLICA nach Arbeitgebern getrennt Rechnung.

3

Art. 32e

Paritätisches Organ

Für jedes Vorsorgewerk besteht ein paritätisches Organ, das aus Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebers und der Angestellten zusammengesetzt ist.

1

Bilden mehrere Arbeitgeber ein gemeinschaftliches Vorsorgewerk, so richtet sich die Vertretung der Arbeitgeber und der Angestellten im paritätischen Organ nach dem Anteil des einzelnen Arbeitgebers am gesamten Deckungskapital des Vorsorgewerks.

2

Der Bundesrat regelt die Wahl der paritätischen Organe der einzelnen Vorsorgewerke in einer Verordnung. Er kann den nicht zum Vorsorgewerk Bund gehörenden Arbeitgebern diese Befugnis übertragen.

3

Art. 32f

Auflösung von Anschlussverträgen, Austritt von Verwaltungseinheiten und Statuswechsel

Tritt ein Arbeitgeber oder eine Verwaltungseinheit aus PUBLICA oder einem Vorsorgewerk aus oder wechselt er oder sie den rechtlichen Status, so treten die dem Arbeitgeber oder der Verwaltungseinheit zugeordneten aktiven Versicherten und Rentenbeziehenden in die neue Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise in das neue Vorsorgewerk über.

1

Die Rentenbeziehenden können bei PUBLICA beziehungsweise beim bisherigen Vorsorgewerk zurückgelassen werden, wenn die Interessen des Bundes an der Ausgliederung oder dem Statuswechsel dies erfordern.

2

33

PUBLICA-Gesetz

Der nach dem Austritt oder Statuswechsel für die aktiven Versicherten zuständige Arbeitgeber ist auch für die Finanzierung der Arbeitgeberpflichten für die zurückgelassenen Rentenbeziehenden zuständig. Er gleicht PUBLICA einen allfälligen durch das Zurücklassen der Rentenbeziehenden entstehenden und nicht durch das vorhandene Vermögen gedeckten finanziellen Nachteil aus.

3

Der Bund kann die Finanzierung dieser Pflichten übernehmen, wenn der Bundesrat zuvor Arbeitgeber war und ein Gesetz nicht etwas anderes vorsieht.

4

Art. 32g

Finanzierung der Vorsorge

Die Beiträge der Arbeitgeber für die Altersvorsorge, Risikoversicherung und Überbrückungsrente betragen gesamthaft mindestens 11 und höchstens 13,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme. Ihre Höhe richtet sich nach der Risiko- und Altersstruktur der Versicherten des Vorsorgewerks, den längerfristigen Ertragsaussichten, der Veränderung des technischen Zinses und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers.

1

Die Arbeitgeber legen ihre Beiträge nach Anhörung des paritätischen Organs der Vorsorgewerke fest.

2

Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge werden nach Alter der Versicherten gestaffelt.

3

Die Vorsorgereglemente können im Rahmen von Artikel 66 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198222 über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Artikel 331 Absatz 3 OR23 Abweichungen von der paritätischen Finanzierung vorsehen, namentlich bei der Finanzierung der Risikoleistungen und der Altersleistungen für besondere Personalkategorien.

4

Als versicherbarer Lohn gelten der AHV-pflichtige Lohn und die Zuschläge nach Artikel 15. Nicht zum versicherbaren Lohn gehören der Ersatz von Auslagen und Abgeltungen für Leistungen wie Mehrarbeit und Überzeit, Pikett-, Nacht- oder Schichtarbeit.

5

Die Festlegung des koordinierten Lohnes erfolgt unter Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades der angestellten Person. Der Koordinationsbetrag kann als Prozentsatz des AHV-pflichtigen Lohnes festgelegt werden.

6

Der versicherte Verdienst entspricht dem versicherbaren Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag.

7

Art. 32h

Erhebung der Arbeitgeberbeiträge

Die Arbeitgeber erheben die PUBLICA geschuldeten Arbeitgeberbeiträge bei ihren Verwaltungseinheiten in der Form eines vom Alter der angestellten Personen unabhängigen Beitrags auf der Summe der versicherten Verdienste. Dies gilt nicht für Arbeitgeber nach Artikel 32a Absatz 2.

22 23

34

SR 831.40 SR 220

PUBLICA-Gesetz

Art. 32i

Altersvorsorge

Die Beitragspflicht für die Altersvorsorge im Beitragsprimat beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 21. Altersjahr und dauert bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG24.

1

Die Vorsorgereglemente können bestimmen, dass die Beiträge an die Altersvorsorge bis zum 70. Altersjahr rentenbildend sind.

2

Beendet die versicherte Person zwischen dem vollendeten 60. und 70. Altersjahr das Arbeitsverhältnis oder reduziert sie den Beschäftigungsgrad, so kann sie die Ausrichtung der entsprechenden Altersrente oder Teilaltersrente verlangen.

3

Die reglementarische Altersleistung ergibt sich aus den geleisteten Beiträgen und den Vermögenserträgen. Die Umwandlungssätze werden versicherungsmathematisch festgelegt. Das Vorsorgereglement regelt den Bezug der Altersleistung in Form einer Kapitalabfindung und den Bezug der Altersleistung nach dem Ende der Beitragspflicht gemäss dem AHVG.

4

Art. 32j

Vorsorge für Invalidität und Tod

Die Beitragspflicht für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr.

1

Invalidenleistungen werden ausgerichtet, wenn die versicherte Person nach Artikel 23 BVG25 anspruchsberechtigt wird und die Lohnzahlungen des Arbeitgebers durch Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehungsweise die sie ersetzenden Versicherungsleistungen aufhören. Sofern der Arbeitgeber die volle Finanzierung übernimmt, richtet PUBLICA Invalidenrenten aus, wenn gemäss medizinischer Untersuchung lediglich eine Berufsinvalidität vorliegt und die Wiedereingliederung erfolglos bleibt.

2

3 Die Leistungen bei Invalidität und Tod basieren auf dem projizierten Altersguthaben, das bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG26 erworben werden kann.

Die Projektion dieses Guthabens erfolgt mit einem Realzins von 1,5 Prozent. Die Anschlussverträge können höhere Zinssätze vorsehen.

Art. 32k

Überbrückungsrente und Zusatzleistungen des Arbeitgebers

Bei Pensionierungen vor dem Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG27 sehen die Vorsorgereglemente eine Überbrückungsrente zur Altersrente vor.

1

Die Überbrückungsrente wird durch den Arbeitgeber und die versicherte Person im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung höchstens im Umfang von 50 Prozent. Der Anteil des Arbeitgebers kann zu Gunsten der versicherten Person bei besonderen Personalkategorien oder aus sozialen Gründen erhöht werden.

2

24 25 26 27

SR 831.10 SR 831.40 SR 831.10 SR 831.10

35

PUBLICA-Gesetz

Der Bundesrat kann für bestimmte Personalkategorien, die nicht bis zum ordentlichen Rücktrittsalter im Dienst bleiben können, eine befristete, vom Arbeitgeber finanzierte und ausbezahlte Zusatzleistung zu den Leistungen von PUBLICA vorsehen.

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Art. 32l

Anpassung der Renten an die Teuerung aus Vermögenserträgen von PUBLICA

Das paritätische Organ des Vorsorgewerks legt die Höhe der Teuerungsanpassung auf den Renten nach dem dafür zur Verfügung stehenden Vermögensertrag fest.

Eine Teuerungsanpassung darf erst nach erfolgtem Aufbau einer mindestens 15%igen Schwankungsreserve erfolgen.

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Im Vorsorgewerk Bund gilt der Entscheid des paritätischen Organs für alle Arbeitgeber. Er hat keine Auswirkungen auf die ehemaligen Bundesangestellten, die im Zeitpunkt der Anpassung ihre Rente von einer anderen Vorsorgeeinrichtung als PUBLICA oder von einem anderen zu PUBLICA gehörenden Vorsorgewerk beziehen. Ebenfalls keine Auswirkungen hat der Entscheid auf die Rentnerinnen und Rentner, die einem geschlossenen Rentnerbestand angehören (Art. 23 Abs. 2 zweiter Satz PUBLICA-Gesetz vom 20. Dezember 200628), solange diese Rentnerinnen und Rentner nicht nach Artikel 24 Absatz 4 PUBLICA-Gesetz in das Vorsorgewerk Bund überführt worden sind.

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Art. 32m

Ausserordentliche Anpassung der Renten an die Teuerung durch die Arbeitgeber

Erlauben die Vermögenserträge des Vorsorgewerks keine oder nur eine ungenügende Anpassung der Renten an die Teuerung, so können die Arbeitgeber auf den Renten ihrer ehemaligen Angestellten eine angemessene ausserordentliche Teuerungsanpassung beschliessen. Für die zum Vorsorgewerk Bund gehörenden Arbeitgeber entscheidet der Bundesrat.

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Der Beschluss der Arbeitgeber nach Absatz 1 hat keine Auswirkungen: a.

auf die ehemaligen Bundesangestellten, die im Zeitpunkt der ausserordentlichen Anpassung ihre Rente von einer anderen Vorsorgeeinrichtung als PUBLICA oder von einem anderen zu PUBLICA gehörenden Vorsorgewerk beziehen oder die innerhalb eines gemeinschaftlichen Vorsorgewerks nach Artikel 32d Absätze 1 und 2 einem anderen PUBLICA angeschlossenen Arbeitgeber zugeordnet sind; und

b.

auf die Rentnerinnen und Rentner, die einem geschlossenen Rentnerbestand angehören (Art. 23 Abs. 2 zweiter Satz PUBLICA-Gesetz vom 20. Dezember 200629).

Die Arbeitgeber vergüten PUBLICA das zur Finanzierung der ausserordentlichen Teuerungsanpassung erforderliche Deckungskapital.

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SR ...; AS ... (BBl 2007 21) SR ...; AS ... (BBl 2007 21)

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Keinen Anspruch auf die ausserordentliche Teuerungsanpassung haben Rentenbeziehende, die ihre Mitgliedschaft freiwillig weitergeführt (Art. 6 Abs. 3 PKBStatuten30 und Art. 10 PKBV 131) oder die den wegfallenden versicherten Verdienst nach einer Herabsetzung des Lohnes wegen Reduktion des Beschäftigungsgrades oder wegen veränderter dienstlicher Beanspruchung freiwillig beibehalten haben (Art. 25 Abs. 2 und 3 PKB-Statuten und Art. 71 Abs. 2­4 PKBV 1).

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Art. 41a

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Dezember 2006

Die Vorbereitung des Wechsels zum Beitragsprimat richtet sich nach Artikel 26 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200632. Das paritätische Organ beantragt dem EFD rechtzeitig zu Handen des Bundesrates die notwendigen Massnahmen, damit der Anschlussvertrag einschliesslich der Vorsorgereglemente auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam werden kann.

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Solange für Frauen ein tieferes AHV-Alter als für die Männer gilt, sehen die Vorsorgereglemente vor:

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a.

dass für Frauen, die zwischen dem vollendeten 64. und 65. Altersjahr in Pension gehen, der für das Alter 65 angewendete Umwandlungssatz gilt;

b.

dass die Projektion der Altersguthaben zur Ermittlung der Leistungen bei Invalidität und Tod für Männer und Frauen bis zum vollendeten 65. Altersjahr erfolgt.

Die Vorsorgereglemente sehen für die aktiven Versicherten, die beim Inkrafttreten des Gesetzes das 45., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben, vor, dass die Arbeitgeber während 5­10 Jahren diese Versicherten je nach Alter zwischen einem und höchstens zwei Prozent von ihren Beiträgen entlasten. Dabei dürfen die Beitragsbandbreiten nach Artikel 32g Absatz 1 und die Gesamtsumme der reglementarischen Altersgutschriften nicht überschritten werden.

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AS 1995 533 3705, 1999 2451, 2004 301 AS 2001 2327 SR ...; AS ... (BBl 2007 21)

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