Bundesbeschluss über die Genehmigung des UNO-Übereinkommens gegen Korruption
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 20072, beschliesst: Art. 1 Das UNO-Übereinkommen vom 31. Oktober 2003 gegen Korruption wird genehmigt.
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Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Übereinkommen beizutreten.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Absatz 3 der Bundesverfassung.
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SR 101 BBl 2007 7349
2007-1130
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Genehmigung des UNO-Übereinkommens gegen Korruption. BB
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