Bundesgesetz über die Raumplanung

Entwurf

(Raumplanungsgesetz, RPG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Juli 20071, beschliesst: I Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19792 wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 2 (neu) Sie bezeichnen die Gebiete, in denen besondere Massnahmen ergriffen werden müssen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen.

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II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Die betroffenen Kantone passen ihre Richtpläne innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Anforderungen an und sorgen dafür, dass die betroffenen Gemeinden innerhalb der gleichen Frist geeignete Massnahmen treffen.

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Nach Ablauf dieser Frist dürfen so lange keine Zweitwohnungen bewilligt werden, bis die Kantone und Gemeinden die nötigen Vorkehrungen getroffen haben.

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2007 5765 SR 700

2007-0284

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Raumplanungsgesetz

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