Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) Änderung vom 5. Oktober 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20071, beschliesst: I Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert: Art. 17a

Lehraufträge

Die externen Lehrbeauftragten werden mit einem Arbeitsvertrag nach Obligationenrecht3 angestellt, wenn nichts anderes vereinbart wird.

1

Der Arbeitsvertrag kann über eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren wiederholt befristet abgeschlossen werden. Wird diese Gesamtdauer überschritten, so gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.

2

3

Die ETH und die Forschungsanstalten regeln die Entlöhnung für Lehraufträge.

Gliederungstitel vor Art. 40e

3a. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. Oktober 2007 Art. 40e Artikel 17a gilt für alle externen Lehraufträge, die ab Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 5. Oktober 20074 erteilt werden. Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden externen Lehrauftragsverhältnisse müssen spätestens für das darauf folgende Semester angepasst werden.

1 2 3 4

BBl 2007 1223 SR 414.110 SR 220 BBl 2007 6961

2006-2850

6961

ETH-Gesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 5. Oktober 2007

Nationalrat, 5. Oktober 2007

Der Präsident: Peter Bieri Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Christine Egerszegi-Obrist Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 16. Oktober 20075 Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008

5

BBl 2007 6961

6962