Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Generelle Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat an der Plenarsitzung vom 20. Dezember 2006, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 3, 9, 10, 11 und 13 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen Stadtspital Triemli, Birmensdorferstrasse 497, 8063 Zürich, betreffend Gesuch vom 3. Oktober/14. November 2006 für eine Verlängerung der generellen Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens vom 9. April 2001, verfügt: 1. Bewilligungsnehmer Verantwortlich für die Bewilligungsforschung innerhalb des Stadtspitals Triemli ist weiterhin Prof. Dr. U. Metzger, Medizinischer Direktor.

Durch die Bewilligung wird die Einsichtnahme in nicht anonymisierte Daten ermöglicht, ohne dass der Datenanleger dadurch sein Berufsgeheimnis verletzt. Dies gilt innerhalb des als Bewilligungsnehmer bezeichneten Stadtspitals Triemli, welches folgende Einheiten umfasst: Departement für Innere Medizin, Chirurgische Klinik, Fachärzteabteilung, Augenklinik, Urologische Klinik, Klinik für Kinder und Jugendliche, Klinik für Nuklearmedizin und Radioonkologie, Klinik für medizinische Onkologie und Hämatologie, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Dermatologisches Ambulatorium, Institut für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Institut für Pathologie, Zentrallabor, Frauenklinik Maternité.

2. Bewilligungsdauer und -beständigkeit Die vorliegende Bewilligung wird für eine Dauer von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft erteilt.

Folgende Mutationen sind vor Ablauf der Bewilligungsdauer der Expertenkommission bekannt zu geben: ­

Wechsel des medizinischen Direktors;

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Änderung der Verwaltungs- oder Organisationsstruktur des Stadtspitals Triemli;

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Änderung der Datenverwaltung;

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Änderung des Zugriffsreglements.

Die Expertenkommission entscheidet nach Eingang der entsprechenden Meldung, ob ein neuer, ergänzender Bewilligungsentscheid gefällt werden muss.

3. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

4. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird dem Stadtspital Triemli und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

13. Februar 2007

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Franz Werro

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