Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 8812 Widersprechende Sun-Snack AG, Grenzstrasse 26, 9430 St. Margarethen, CH-Marke Nr. 550 563 «SUN SNACK» gegen Widerspruchsgegnerin Hofer Kommanditgesellschaft, Hofer Strasse 1, A-4642 Sattledt, IR-Marke Nr. 873 564 «SUNSNACKS» (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 11. Oktober 2007 Folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruch Nr. 8812 wird zufolge Vergleichs als erledigt vom Verfahren abgeschrieben.

2.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken wird der Widersprechenden zurückerstattet.

3.

Der zwischen den Parteien am 9. Mai / 4. Juni / 19. Juni 2007 abgeschlossene Vertrag (vgl. Anhang) wird genehmigt und ist somit integraler Bestandteil dieser Verfügung.

4.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich eröffnet und der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt.

Rechtsmittelbelehrung: Da die Parteien vorliegend einen Rechtsmittelverzicht abgegeben haben, ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

11. Oktober 2007

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

7634

2007-2578