07.073 Botschaft zur Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz in den Jahren 2008­2011 vom 12. September 2007

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Verlängerung des Bundesgesetzes über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz sowie zum Bundesbeschluss über einen Zahlungsrahmen für eine Finanzhilfe an das Verkehrshaus der Schweiz in den Jahren 2008­2011.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

12. September 2007

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Übersicht Die befristete Rechtsgrundlage für Finanzhilfen des Bundes an das Verkehrshaus der Schweiz soll bis Ende 2011 verlängert werden. Zudem wird für die Finanzierungsperiode 2008­2011 ein Zahlungsrahmen von rund 5,32 Millionen Franken beantragt.

1959 wurde in Luzern das Verkehrshaus der Schweiz (Verkehrshaus) eröffnet. Der Bund beteiligte sich an der Errichtung sowie an den Betriebskosten der ersten Jahre mit einem massgeblichen Betrag. Seit 1999 unterstützt der Bund das Verkehrshaus mit 1,6 Millionen Franken jährlich. Die Bundesbeiträge dienen dem Betrieb des musealen Kernbereichs und dabei in erster Linie dem Erhalt der Sammlung.

Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 20031 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz ist bis Ende 2007 befristet. Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat, die Geltungsdauer des Bundesgesetzes bis Ende 2011 zu verlängern. Weiter beantragt er, für die Jahre 2008­2011 einen Zahlungsrahmen von rund 5,32 Millionen Franken an das Verkehrshaus zu bewilligen. Die Bundessubventionen sollen wie bisher für den Erhalt der Sammlung des Verkehrshauses eingesetzt werden. Der gegenüber der Beitragsperiode 2004­2007 leicht tiefere Zahlungsrahmen ergibt sich aus Einsparungen im Budget des Bundesamtes für Kultur für die Jahre 2008 und 2009. Inhaltlich rechtfertigt sich die Reduktion der Finanzhilfe namentlich durch die in den letzten Jahren erreichten Fortschritte im Sammlungsbereich des Verkehrshauses. Eine gänzliche Einstellung der Finanzhilfe an das Verkehrshaus wurde geprüft, jedoch aufgrund der Bedeutung der Sammlung des Verkehrshauses zum heutigen Zeitpunk verworfen.

Die Verlängerung des Bundesgesetzes über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz stellt eine Übergangslösung dar: Am 8. Juni 2007 hat der Bundesrat die Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Kulturförderung2 (Kulturförderungsgesetz, KFG) an das Parlament verabschiedet. Das Kulturförderungsgesetz regelt unter anderem die Subventionierung von Museen und Sammlungen Dritter, die dem Erhalt des kulturellen Erbes dienen, durch den Bund. Mit Inkrafttreten des Kulturförderungsgesetzes wird das Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz aufgehoben.

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SR 432.51 BBl 2007 4847

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Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

Der Bundesrat hat sich in seinen Botschaften vom 1. Juli 19983 und 10. September 20034 zur Ausrichtung von Finanzhilfen für das Verkehrshaus der Schweiz (Verkehrshaus) ausführlich zur Entstehungsgeschichte, zum Auftrag, zur Trägerschaft, zur finanziellen und betrieblichen Entwicklung des Verkehrshauses sowie zu seinem Stellenwert für den Bund, die Stadt und den Kanton Luzern geäussert. Deshalb beschränken sich die Ausführungen dazu in dieser Botschaft auf die wesentlichsten Aussagen.

Das Verkehrshaus wurde 1959 gegründet. Es übt eine grosse Ausstrahlung und Attraktivität aus: Mit seinen rund 450 000 Besucherinnen und Besuchern pro Jahr ist es das meistbesuchte Museum der Schweiz. Überdies weist es einen überdurchschnittlichen Eigenfinanzierungsgrad von annähernd 90 Prozent auf, dies auch dank Einnahmen aus verschiedenen kommerziellen Nebentätigkeiten (Kongressbetrieb, IMAX-Kino mit jährlich rund 300 000 zusätzlichen Eintritten etc.).

Der Bund trug aktiv zur Gründung des Verkehrshauses bei. Er leistete 1959 einen Baubeitrag von 1,4 Millionen Franken und entrichtete von Beginn an einen jährlichen Vereinsmitgliederbeitrag von 100 000 Franken.

Seit 1999 unterstützt der Bund das Verkehrshaus mit wiederkehrenden Finanzhilfen in der Höhe von 1,6 Millionen Franken pro Jahr (bei einem Gesamtaufwand des Verkehrshauses von rund 21 Millionen Franken im Geschäftsjahr 2005). Die aktuelle Unterstützung basiert auf dem bis Ende 2007 befristeten Bundesgesetz vom 19. Dezember 20035 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz und einem Zahlungsrahmen von 6,4 Millionen Franken für die Jahre 2004­2007.

Die jährlichen Zahlungen des Bundes in der Höhe von bisher 1,6 Millionen Franken sind nach Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes für den «Betrieb des musealen Kernbereichs» des Verkehrshauses bestimmt. Die jährlichen Finanzhilfen werden deshalb primär für den Erhalt der Sammlung eingesetzt. Der Bund hat mit der Eigentümerin der Sammlung, der Stiftung Verkehrshaus der Schweiz, im Jahr 2004 eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen. Diese legt im Detail fest, welche Leistungen die Stiftung für den Erhalt ihrer Sammlung zu erbringen hat. Die Zielerreichung wird vom Bundesamt für Kultur (BAK) jährlich überprüft.

Abgesehen von den jährlichen Beiträgen für den Erhalt der Sammlung bezahlt der Bund an
das im Bau befindliche Neubauprojekt des Verkehrshauses einen Investitionsbeitrag von 10 Millionen Franken. Dieser Beitrag wird dem Verkehrshaus in den Jahren 2008­2011 in jährlichen Tranchen von je 2,5 Millionen Franken ausbezahlt.

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BBl 1998 4405 BBl 2003 6228 SR 432.51

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1.2

Die beantragte Neuregelung

Das Verkehrshaus verfügt über eine einzigartige Sammlung von dreidimensionalen und zweidimensionalen Objekten zum Thema Mobilität (Dampfschiffe, Automobile, Motorräder, Dokumentationen zur Mobilitätsgeschichte usw.).

Dank der Bundesfinanzhilfe und gestützt auf die mit dem BAK abgeschlossene Leistungsvereinbarung konnte die Stiftung Verkehrshaus der Schweiz in den letzten Jahren wesentliche Fortschritte beim Erhalt der Sammlung erzielen. Seit 2004 wurden insbesondere folgende Massnahmen ganz oder grösstenteils umgesetzt: ­

Das Verkehrshaus hat ein Sammlungskonzept erstellt, den zukünftigen Sammlungsbereich mit Partnermuseen abgesprochen und Objekte von geringer Relevanz an Dritte abgegeben.

­

Die dreidimensionalen Sammlungsobjekte wurden in einer Datenbank erfasst.

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Der konservatorische Zustand der Sammlungsobjekte wurde ermittelt und Sofortmassnahmen für gefährdete Objekte wurden ergriffen.

­

Ein neues Lagerkonzept wurde erarbeitet und die notwendigen Umsetzungsmassnahmen wurden definiert und terminiert.

Auch in Zukunft wird der Erhalt der Sammlung beträchtliche finanzielle und personelle Ressourcen benötigen. Zur Bereitstellung dieser Ressourcen ist das Verkehrshaus auf die Unterstützung öffentlicher Körperschaften angewiesen. Die in den letzten Jahren gelegten Grundsteine im Sammlungsbereich erlauben es jedoch, die weiteren Arbeiten stärker zu etappieren und zu priorisieren, ohne den Erhalt der Sammlung zu gefährden. Aus diesem Grund wird beantragt, den Zahlungsrahmen des Bundes von bisher 6,4 Millionen Franken auf rund 5,32 Millionen Franken in der Finanzierungsperiode 2008­2011 zu reduzieren. Es ist vorgesehen, dem Verkehrshaus in den Jahren 2008 und 2009 einen Beitrag von je rund 1 Million auszubezahlen. Unter Vorbehalt weiterer Sparvorgaben soll dem Verkehrshaus in den Jahren 2010 und 2011 wieder die bisherige Finanzhilfe von 1,6 Millionen Franken plus Teuerung seit 2004 ausgerichtet werden. Der Bund, vertreten durch das BAK, wird mit dem Verkehrshaus auch für die neue Finanzierungsperiode 2008­2011 eine Leistungsvereinbarung abschliessen, welche die mit den Finanzhilfen des Bundes zu erfüllenden Aufgaben konkret festhält. Eine gänzliche Einstellung der Finanzhilfen an das Verkehrshaus wurde geprüft, jedoch namentlich aufgrund der Bedeutung der Sammlung des Verkehrshauses zum heutigen Zeitpunkt verworfen.

In Zukunft soll die Finanzierung sämtlicher Drittmuseen im Bundesgesetz über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) geregelt werden: Der Bundesrat hat die Botschaft und den Entwurf zum Kulturförderungsgesetz am 8. Juni 2007 an das Parlament überwiesen.6 Gemäss Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzesentwurfs kann der Bund insbesondere Sammlungen von gesamtschweizerischem Interesse finanziell unterstützen. Welche Sammlungen der Bund in welcher Höhe unterstützen wird, hängt im Wesentlichen von drei Faktoren ab: Erstens von den Schwerpunkten der Kulturförderung des Bundes, die der Bundesrat in Zukunft alle vier Jahre in einer Kulturbotschaft darlegen wird. Zweitens von der Bedeutung einer konkreten Sammlung für das Kulturerbe der Schweiz und schliesslich von den 6

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finanziellen Mitteln, die das Parlament zur Erhaltung von Sammlungen Dritter zur Verfügung stellt. Ob der Bund den Erhalt der Sammlung des Verkehrshauses auch mittelfristig unterstützen wird, hängt insbesondere von diesen drei Parametern ab.

Die beantragte Finanzhilfe an das Verkehrshaus wird ergänzt durch Subventionen von Stadt und Kanton Luzern sowie einer Defizitgarantie der Innerschweizer Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug. Die vorgenannten Körperschaften haben dem Verkehrshaus bis Ende 2009 Zusicherungen in der Gesamthöhe von jährlich 1 138 000 Franken abgegeben.

Die aktuelle Finanzhilfe des Bundes an das Verkehrshaus stützt sich auf das Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz.

Dieses ist bis Ende 2007 befristet und muss verlängert werden, damit die beantragten Subventionen über eine hinreichende Rechtsgrundlage verfügen. Die beantragte Verlängerung des Bundesgesetzes stellt eine Übergangslösung dar: Mit Inkrafttreten des Kulturförderungsgesetzes soll das Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz aufgehoben werden.

Am 9. Juli 2007 wurde das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes (Museums- und Sammlungsgesetz, MSG) abgeschlossen. Der Gesetzesentwurf hat zwei Materien zum Gegenstand: Erstens verpflichtet es sämtliche Museen und Sammlungen des Bundes auf gemeinsame Ziele und erteilt ihnen einen einheitlichen Grundauftrag. Zweitens enthält das Gesetz wichtige strukturelle Neuerungen. Die bisherige MUSEE-SUISSE-Gruppe, unter anderem bestehend aus dem Landesmuseum Zürich, soll redimensioniert und zu einer öffentlich-rechtlichen Anstalt namens Schweizerisches Nationalmuseum verselbstständigt werden. Im Rahmen der Vorarbeiten zum MSG wurde geprüft, ob das Verkehrshaus in das Schweizerische Nationalmuseum integriert werden soll.

Gemäss Vernehmlassungsvorlage ist auf eine Integration des Verkehrshauses zu verzichten, da das Verkehrshaus als Themenmuseum nicht in das Konzept des Schweizerischen Nationalmuseums als kulturhistorisches Museum passt. Im Weiteren lehnen auch die Organe des Verkehrshauses eine Integration ab.

2

Erläuterungen zur Verlängerung des Bundesgesetzes und zum Finanzierungsbeschluss

2.1

Verlängerung des Bundesgesetzes

Die Geltungsdauer des Gesetzes wird gemäss Entwurf bis zum Inkrafttreten des Kulturförderungsgesetzes, längstens aber bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.

Mit Inkrafttreten des Kulturförderungsgesetzes wird die spezialgesetzliche Rechtsgrundlage zur Subventionierung des Verkehrshauses obsolet. Dementsprechend sieht der Anhang zum Entwurf des Kulturförderungsgesetzes vor, das Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz aufzuheben.

2.2

Finanzierungsbeschluss

Für die Beitragsperiode 2008­2011 wird ein Zahlungsrahmen von rund 5,32 Millionen Franken beantragt.

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3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

Die finanzielle Belastung für den Bund beläuft sich auf maximal rund 5,32 Millionen Franken in der Finanzierungsperiode 2008­2011. Die entspricht gegenüber der vorgängigen Finanzierungsperiode einer Reduktion von mindestens rund 1,08 Millionen Franken. Die notwendigen Mittel sind im Legislaturfinanzplan 2008­2011 vorgesehen.

Der Antrag hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

3.2

Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden

Der Antrag hat Auswirkungen auf die Stadt und den Kanton Luzern sowie auf die Innerschweizer Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, da die Finanzhilfe des Bundes nur ausgerichtet wird, sofern sich diese Körperschaften an der Finanzierung des Verkehrshauses angemessen beteiligen (Art. 2 Bst. a des Gesetzes). Für den Zeitraum bis Ende 2009 liegen die entsprechenden Zusicherungen bereits vor.

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Das Verkehrshaus stellt für die Stadt und den Kanton Luzern einen wichtigen wirtschaftlichen und touristischen Faktor dar. Die beantragte Bundessubvention entfaltet diesbezüglich indirekte positive Wirkung.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 2003­2007 angekündigt.7

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Für die Erläuterungen zur Verfassungs- und Gesetzmässigkeit wird auf die Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 20038 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz verwiesen (Ziff. 6.1).

7 8

BBl 2004 1149 BBl 2003 6237

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5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Der vorliegende Gesetzesentwurf berührt keine Frage im Zusammenhang mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

5.3

Erlassform

Für die Erläuterungen zur Rechtsform der Erlasse wird auf die Ausführungen in der Botschaft zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 20039 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz verwiesen (Ziff. 6.2).

5.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die beantragte Verlängerung des Bundesgesetzes und der beantragte Finanzierungsbeschluss unterliegen nicht der Ausgabenbremse, da die massgebende Schwelle von 2 Millionen Franken für neue wiederkehrende Ausgaben nicht erreicht wird.

5.5

Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Die beantragte Verlängerung des Bundesgesetzes und der beantragte Finanzierungsbeschluss richten sich nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199010.

5.6

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage enthält keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.

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BBl 2003 6238 SR 616.1

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