J Bundesbeschluss über die Kredite im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit in Bildung und Forschung in Europa und weltweit für die Jahre 20082011
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19992 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 20073, beschliesst: Art. 1
Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der Europäischen Gemeinschaft
Für die indirekte Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der Europäischen Gemeinschaft in den Jahren 20082011 wird ein Verpflichtungskredit von 70 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2
Multilaterale Organisationen und Institutionen im Bildungsbereich
Für die multilateralen Organisationen und Institutionen im Bildungsbereich in den Jahren 20082011 wird ein Verpflichtungskredit von 10,5 Millionen Franken bewilligt.
Art. 3
HFSP
Für die Beteiligung der Schweiz am Human Frontier Science Program (HFSP) in den Jahren 20082011 wird ein Verpflichtungskredit von 3,52 Millionen Franken bewilligt.
Art. 4
COST
Für die Beteiligung der Schweiz an Aktionen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) in den Jahren 20082011 wird ein Verpflichtungskredit von 28 Millionen Franken bewilligt.
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SR 101 SR 414.51 BBl 2007 1223
2006-2847
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Kredite im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit in Bildung und Forschung in Europa und weltweit für die Jahre 20082011. BB
Für den Unterhalt der eingesetzten Informatikmittel können höchstens 2 Promille des Kredits aufgewendet werden.
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Art. 5
ILL
Für die wissenschaftliche Beteiligung der Schweiz am Institut Max von Laue Paul Langevin (ILL) in Grenoble in den Jahren 20092013 wird ein Verpflichtungskredit von 22,8 Millionen Franken bewilligt.
Art. 6
X-FEL
Für die Beteiligung der Schweiz am Freien Elektronenlaser X-FEL des DESY in Hamburg in den Jahren 20082015 wird ein Verpflichtungskredit von 26,7 Millionen Franken bewilligt.
Art. 7
Internationale Forschungsinfrastrukturen und -institutionen
Für die Beteiligung der Schweiz an internationalen Forschungsinfrastrukturen und für internationale Forschungsinstitutionen in den Jahren 20082011 wird ein Verpflichtungskredit von 52,6 Millionen Franken bewilligt.
Art. 8
Bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit in Europa
Für die bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit in Europa in den Jahren 2008 2011 wird ein Verpflichtungskredit von 18,2 Millionen Franken bewilligt.
Art. 9
Zusammenarbeit in der Raumfahrt
Für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Weltraumorganisation ESA in den Jahren 20082011 wird ein Verpflichtungskredit von 459,8 Millionen Franken bewilligt, wovon 389,7 Millionen Franken aufgrund früherer Bundesratsbeschlüsse verpflichtet sind.
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Für die Finanzierung der Begleitmassnahmen auf nationaler Ebene zur Unterstützung der Beteiligung an den Programmen der ESA in den Jahren 20082011 wird ein Verpflichtungskredit von 20,0 Millionen Franken bewilligt.
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Art. 10
Weltweite bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit
Für die weltweite bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit in den Jahren 20082011 wird ein Verpflichtungskredit von 43 Millionen Franken bewilligt.
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Aus dem Verpflichtungskredit können befristete Stellen finanziert werden.
Art. 11
Referendum
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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