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Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Präambel Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, in Bekräftigung der Tatsache, dass Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verboten sind und schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen, überzeugt, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, um die Ziele des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (im Folgenden als «das Übereinkommen» bezeichnet) zu erreichen und den Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken, eingedenk dessen, dass jeder Vertragsstaat nach den Artikeln 2 und 16 des Übereinkommens verpflichtet ist, wirksame Massnahmen zu treffen, um Folterungen und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern, in der Erkenntnis, dass für die Durchführung dieser Artikel in erster Linie die Staaten verantwortlich sind, dass die Verstärkung des Schutzes von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, und die volle Achtung ihrer Menschenrechte eine gemeinsame Verpflichtung aller sind und dass internationale Durchführungsorgane innerstaatliche Massnahmen ergänzen und verstärken sollen, eingedenk dessen, dass die wirksame Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Bildungsmassnahmen oder eine Kombination verschiedener Massnahmen des Gesetzgebers, der Verwaltung, der Gerichte oder sonstiger Art erfordern, ferner im Hinblick darauf, dass die Weltkonferenz für Menschenrechte, die im Juni 1993 in Wien stattfand, entschlossen erklärte, dass sich die Bemühungen zur Ausrottung der Folter in erster Linie auf die Prävention konzentrieren sollten, und dazu aufrief, ein Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zu beschliessen, mit dem ein auf Prävention ausgerichtetes System regelmässiger Besuche von Orten der Freiheitsentziehung eingerichtet werden soll,

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

2006-0831

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überzeugt, dass der Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe durch nichtgerichtliche Massnahmen vorbeugender Art, die auf regelmässigen Besuchen der Orte der Freiheitsentziehung beruhen, verstärkt werden kann, sind wie folgt übereingekommen:

Teil I Allgemeine Grundsätze Art. 1 Ziel dieses Protokolls ist, ein System regelmässiger Besuche einzurichten, die von unabhängigen internationalen und nationalen Gremien an Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen ist, durchgeführt werden, um Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu verhindern.

Art. 2 1. Zum Ausschuss gegen Folter wird ein Unterausschuss zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im Folgenden als der «Unterausschuss für Prävention» bezeichnet) gebildet, der die in diesem Protokoll festgelegten Aufgaben wahrnimmt.

2. Der Unterausschuss für die Verhütung von Folter nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen wahr und lässt sich von deren Zielen und Grundsätzen sowie den Normen der Vereinten Nationen für die Behandlung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, leiten.

3. Der Unterausschuss für Prävention lässt sich ebenso von den Grundsätzen der Vertraulichkeit, Unparteilichkeit, Nichtselektivität, Universalität und Objektivität leiten.

4. Der Unterausschuss für Prävention und die Vertragsstaaten arbeiten bei der Durchführung dieses Protokolls zusammen.

Art. 3 Jeder Vertragsstaat bildet, bestimmt oder unterhält auf innerstaatlicher Ebene ein oder mehrere Gremien, die zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe Besuche durchführen (im Folgenden als «nationaler Präventionsmechanismus» bezeichnet).

Art. 4 1. Jeder Vertragsstaat gestattet den in den Artikeln 2 und 3 bezeichneten Mechanismen Besuche an allen seiner Hoheitsgewalt und Kontrolle unterstehenden Orten, an denen Personen entweder auf Grund einer Entscheidung einer Behörde oder auf 288

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deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis die Freiheit entzogen ist oder entzogen werden kann (im Folgenden als «Orte der Freiheitsentziehung» bezeichnet). Diese Besuche werden mit dem Ziel durchgeführt, erforderlichenfalls den Schutz dieser Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken.

2. Im Sinne dieses Protokolls bedeutet Freiheitsentziehung jede Form des Festhaltens oder der Inhaftierung oder die Unterbringung einer Person in einer öffentlichen oder privaten Gewahrsamseinrichtung, die diese Person nicht nach Belieben verlassen darf, auf Grund der Entscheidung einer Justiz-, Verwaltungs- oder sonstigen Behörde.

Teil II Der Unterausschuss für Prävention Art. 5 1. Der Unterausschuss für Prävention besteht aus zehn Mitgliedern. Nach der fünfzigsten Ratifikation dieses Protokolls oder dem fünfzigsten Beitritt dazu steigt die Zahl der Mitglieder des Unterausschusses für Prävention auf fünfundzwanzig.

2. Die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention werden unter Persönlichkeiten von hohem sittlichem Ansehen ausgewählt, die berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Rechtspflege, insbesondere der Strafrechtspflege, des Strafvollzugs oder der Polizeiverwaltung oder auf den verschiedenen Gebieten, die für die Behandlung von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, von Bedeutung sind, vorweisen können.

3. Bei der Zusammensetzung des Unterausschusses für Prävention sind eine ausgewogene geografische Verteilung und die Vertretung der verschiedenen Zivilisationsformen und Rechtsordnungen der Vertragsstaaten gebührend zu berücksichtigen.

4. Bei der Zusammensetzung ist ferner eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf der Grundlage der Grundsätze der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung zu berücksichtigen.

5. Dem Unterausschuss für Prävention darf jeweils nur ein Angehöriger desselben Staates angehören.

6. Die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention sind in persönlicher Eigenschaft tätig; sie müssen unabhängig und unparteiisch sein und dem Unterausschuss zur wirksamen Mitarbeit zur Verfügung stehen.

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Art. 6 1. Jeder Vertragsstaat darf nach Absatz 2 bis zu zwei Kandidaten vorschlagen, die über die Befähigungen verfügen und die Voraussetzungen erfüllen, die in Artikel 5 beschrieben sind; mit seinem Vorschlag übermittelt er nähere Angaben zur Befähigung der Kandidaten.

2. a)

Die Kandidaten müssen Staatsangehörige eines Vertragsstaates dieses Protokolls sein;

b)

mindestens einer der beiden Kandidaten muss ein Staatsangehöriger des vorschlagenden Vertragsstaates sein;

c)

es dürfen nicht mehr als zwei Staatsangehörige eines Vertragsstaates vorgeschlagen werden;

d)

bevor ein Vertragsstaat einen Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates vorschlägt, holt er die Zustimmung des betreffenden Vertragsstaates ein.

3. Spätestens fünf Monate vor der Versammlung der Vertragsstaaten, bei der die Wahl stattfindet, fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von drei Monaten ihre Kandidaten vorzuschlagen.

Der Generalsekretär legt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten vor, die sie vorgeschlagen haben.

Art. 7 1. Die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention werden auf folgende Weise gewählt: a)

In erster Linie wird darauf geachtet, dass die Voraussetzungen und Kriterien aus Artikel 5 dieses Protokolls erfüllt sind;

b)

die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls statt;

c)

die Vertragsstaaten wählen die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention in geheimer Wahl;

d)

die Wahl der Mitglieder des Unterausschusses für Prävention findet alle zwei Jahre in vom Generalsekretär einberufenen Versammlungen der Vertragsstaaten statt. In diesen Versammlungen, die beschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten als in den Unterausschuss für Prävention gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.

2. Sind in dem Wahlvorgang zwei Angehörige eines Vertragsstaates als Mitglieder des Unterausschusses für Prävention gewählt worden, so wird der Kandidat mit der höheren Stimmenzahl Mitglied des Unterausschusses für Prävention. Haben die beiden Kandidaten dieselbe Stimmenzahl erhalten, so kommt folgendes Verfahren zur Anwendung:

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a)

Wurde nur einer der beiden von dem Vertragsstaat, dessen Angehöriger er ist, als Kandidat vorgeschlagen, so wird er Mitglied des Unterausschusses für Prävention;

b)

wurden beide Kandidaten von dem Vertragsstaat vorgeschlagen, dessen Angehörige sie sind, so wird in geheimer Wahl gesondert ermittelt, welcher Staatsangehörige Mitglied wird;

c)

wurde keiner der Kandidaten von dem Vertragsstaat vorgeschlagen, dessen Angehöriger er ist, so wird in geheimer Wahl gesondert ermittelt, welcher Kandidat Mitglied wird.

Art. 8 Stirbt ein Mitglied des Unterausschusses für Prävention, tritt es zurück oder kann es aus irgendeinem anderen Grund seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, so schlägt der Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat, vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten, für die Zeit bis zur nächsten Versammlung der Vertragsstaaten eine andere geeignete Person vor, die über die Befähigungen verfügt und die Voraussetzungen erfüllt, die in Artikel 5 beschrieben sind; er berücksichtigt dabei, dass die verschiedenen Fachgebiete angemessen vertreten sein müssen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern sich nicht mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten binnen sechs Wochen, nachdem sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen von der vorgeschlagenen Ernennung unterrichtet wurden, dagegen ausspricht.

Art. 9 Die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention werden für vier Jahre gewählt.

Auf erneuten Vorschlag können sie einmal wiedergewählt werden. Die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser Mitglieder vom Vorsitzenden der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d genannten Versammlung durch das Los bestimmt.

Art. 10 1. Der Unterausschuss für Prävention wählt seinen Vorstand für zwei Jahre. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.

2. Der Unterausschuss für Prävention gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung muss unter anderem folgende Bestimmungen enthalten: a)

Der Unterausschuss für Prävention ist bei Anwesenheit der Hälfte plus eines seiner Mitglieder beschlussfähig;

b)

der Unterausschuss für Prävention fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder;

c)

die Sitzungen des Unterausschusses für Prävention finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

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3. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Unterausschusses für Prävention ein. Nach seiner ersten Sitzung tritt der Unterausschuss zu den in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Zeiten zusammen. Der Unterausschuss und der Ausschuss gegen Folter tagen mindestens einmal jährlich gleichzeitig.

Teil III Mandat des Unterausschusses für Prävention Art. 11 Der Unterausschuss für Prävention: a)

wird die in Artikel 4 genannten Orte besuchen und den Vertragsstaaten Empfehlungen betreffend den Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterbreiten;

b)

wird in Bezug auf die nationalen Präventionsmechanismen: i) die Vertragsstaaten erforderlichenfalls bei deren Einrichtung beraten und unterstützen, ii) unmittelbare und erforderlichenfalls vertrauliche Kontakte zu den nationalen Präventionsmechanismen pflegen und ihnen Ausbildungshilfe und technische Hilfe zur Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit anbieten, iii) sie bei der Bestimmung der Notwendigkeiten und der Mittel, die erforderlich sind, um den Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken, beraten und unterstützen, iv) den Vertragsstaaten Empfehlungen und Bemerkungen mit dem Ziel der Stärkung der Leistungsfähigkeit und des Auftrags der nationalen Präventionsmechanismen zur Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterbreiten;

c)

arbeitet zur Verhütung von Folter im Allgemeinen mit den zuständigen Organen und Mechanismen der Vereinten Nationen sowie mit den internationalen, regionalen und nationalen Einrichtungen und Organisationen zusammen, die auf die Stärkung des Schutzes von Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe hinwirken.

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Art. 12 Um dem Unterausschuss für Prävention sein in Artikel 11 beschriebenes Mandat zu ermöglichen, verpflichten sich die Vertragsstaaten: a)

den Unterausschuss für Prävention in ihr Hoheitsgebiet einreisen zu lassen und ihm Zugang zu allen in Artikel 4 bezeichneten Orten der Freiheitsentziehung zu gestatten;

b)

dem Unterausschuss für Prävention alle relevanten Informationen zu geben, die dieser verlangt, um die Bedürfnisse und die Massnahmen, die ergriffen werden sollen, um den Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken, beurteilen zu können;

c)

Kontakte zwischen dem Unterausschuss für Prävention und den nationalen Präventionsmechanismen zu fördern und zu erleichtern;

d)

die Empfehlungen des Unterausschusses für Prävention zu prüfen und mit ihm in einen Dialog über mögliche Massnahmen ihrer Umsetzung einzutreten.

Art. 13 1. Der Unterausschuss für Prävention erstellt, zunächst durch Los, ein Programm regelmässiger Besuche in den Vertragsstaaten, um seinen in Artikel 11 beschriebenes Auftrag zu erfüllen.

2. Nach Beratungen teilt der Unterausschuss für Prävention den Vertragsstaaten sein Programm mit, damit diese unverzüglich die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die durchzuführenden Besuche treffen können.

3. Die Besuche werden von mindestens zwei Mitgliedern des Unterausschusses für Prävention durchgeführt. Diese Mitglieder können sich erforderlichenfalls von Sachverständigen mit nachgewiesener beruflicher Erfahrung und Kenntnissen auf den von diesem Protokoll erfassten Gebieten begleiten lassen, die aus einer Liste von Sachverständigen ausgewählt werden, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsstaaten, des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und des Zentrums für internationale Verbrechensverhütung der Vereinten Nationen erstellt wird. Zur Erstellung dieser Liste schlagen die betreffenden Vertragsstaaten nicht mehr als fünf nationale Sachverständige vor. Der betreffende Vertragsstaat kann die Beteiligung eines bestimmten Sachverständigen an dem Besuch ablehnen, woraufhin der Unterausschuss für Prävention einen anderen Sachverständigen vorschlägt.

4. Hält der Unterausschuss für Prävention es für angebracht, so kann er nach einem regelmässigen Besuch einen kurzen Anschlussbesuch vorschlagen.

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Art. 14 1. Um dem Unterausschuss für Prävention die Erfüllung seines Auftrags zu ermöglichen, verpflichten sich die Vertragsstaaten: a)

ihm unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, welche die Anzahl der Personen, denen an Orten der Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 4 die Freiheit entzogen ist, sowie die Anzahl dieser Orte und ihre Lage betreffen;

b)

ihm unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, welche die Behandlung dieser Personen und die Bedingungen ihrer Freiheitsentziehung betreffen;

c)

ihm vorbehaltlich des Absatzes 2 unbeschränkten Zugang zu allen Orten der Freiheitsentziehung und deren Anlagen und Einrichtungen zu gewähren;

d)

ihm die Möglichkeit zu geben, sich mit Personen, denen die Freiheit entzogen ist, entweder direkt oder, soweit dies erforderlich erscheint, über einen Dolmetscher, sowie mit jeder anderen Person, von welcher der Unterausschuss für Prävention annimmt, dass sie ihm sachdienliche Auskünfte geben kann, ohne Zeugen zu unterhalten;

e)

ihm die Entscheidung darüber zu überlassen, welche Orte er besuchen und mit welchen Personen er sich unterhalten möchte.

2. Einwände gegen einen Besuch an einem bestimmten Ort der Freiheitsentziehung können nur aus dringenden und zwingenden Gründen der nationalen Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit, wegen Naturkatastrophen oder schwerer Störungen der Ordnung an dem zu besuchenden Ort, die vorübergehend die Durchführung eines solchen Besuchs verhindern, erhoben werden. Das Vorliegen eines erklärten Notstands allein darf von einem Vertragsstaat nicht als Grund für einen Einwand gegen einen Besuch geltend gemacht werden.

Art. 15 Behörden oder Amtsträger dürfen keine Sanktionen gegen eine Person oder Organisation anordnen, anwenden, erlauben oder dulden, weil diese dem Unterausschuss für Prävention oder seinen Mitgliedern Auskünfte erteilt hat, unabhängig davon, ob diese Auskünfte richtig oder falsch waren; eine solche Person oder Organisation darf auch sonst in keiner Weise benachteiligt werden.

Art. 16 1. Der Unterausschuss für Prävention teilt dem Vertragsstaat und gegebenenfalls dem nationalen Präventionsmechanismus seine Empfehlungen und Bemerkungen vertraulich mit.

2. Der Unterausschuss für Prävention veröffentlicht seinen Bericht zusammen mit einer etwaigen Stellungnahme des betreffenden Vertragsstaats, wenn dieser darum ersucht. Macht der Vertragsstaat einen Teil des Berichts öffentlich zugänglich, so kann der Unterausschuss für Prävention den Bericht ganz oder teilweise veröffent294

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lichen. Personenbezogene Daten dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betreffenden Person veröffentlicht werden.

3. Der Unterausschuss für Prävention legt dem Ausschuss gegen Folter jährlich einen öffentlichen Tätigkeitsbericht vor.

4. Lehnt ein Vertragsstaat es ab, mit dem Unterausschuss für Prävention nach den Artikeln 12 und 14 zusammenzuarbeiten oder Massnahmen zu treffen, um die Lage im Sinne der Empfehlungen des Unterausschusses für Prävention zu verbessern, so kann der Ausschuss gegen Folter auf Antrag des Unterausschusses für Prävention mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschliessen, eine öffentliche Erklärung in der Sache abzugeben oder den Bericht des Unterausschusses für Prävention zu veröffentlichen, nachdem der Vertragsstaat Gelegenheit hatte, sich zu äussern.

Teil IV Nationale Präventionsmechanismen Art. 17 Jeder Vertragsstaat unterhält, bezeichnet oder schafft spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder nach seiner Ratifikation oder dem Beitritt zu ihm einen oder mehrere unabhängige nationale Präventionsmechanismen zur Verhütung von Folter auf innerstaatlicher Ebene. Durch dezentralisierte Einheiten geschaffene Mechanismen können für die Zwecke dieses Protokolls als nationale Präventionsmechanismen bezeichnet werden, wenn sie den Bestimmungen des Protokolls entsprechen.

Art. 18 1. Die Vertragsstaaten garantieren die funktionale Unabhängigkeit der nationalen Präventionsmechanismen sowie die Unabhängigkeit von deren Personal.

2. Die Vertragsstaaten treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Sachverständigen der nationalen Mechanismen die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse aufweisen. Sie bemühen sich um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und um eine angemessene Vertretung der ethnischen Gruppen und der Minderheiten des Landes.

3. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die erforderlichen Mittel für die Arbeit der nationalen Präventionsmechanismen zur Verfügung zu stellen.

4. Bei der Schaffung der nationalen Präventionsmechanismen berücksichtigen die Vertragsstaaten die Grundsätze, welche die Stellung nationaler Einrichtungen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte betreffen.

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Art. 19 Den nationalen Präventionsmechanismen wird mindestens die Befugnis erteilt: a)

regelmässig die Behandlung von Personen, denen an Orten der Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 4 die Freiheit entzogen ist, mit dem Ziel zu prüfen, erforderlichenfalls den Schutz dieser Personen vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken;

b)

den zuständigen Behörden Empfehlungen mit dem Ziel zu unterbreiten, die Behandlung und die Bedingungen der Personen, denen die Freiheit entzogen ist, zu verbessern und Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen der Vereinten Nationen zu verhüten;

c)

Vorschläge und Bemerkungen zu bestehenden oder im Entwurf befindlichen Rechtsvorschriften zu unterbreiten.

Art. 20 Um den nationalen Präventionsmechanismen die Erfüllung ihres Auftrags zu ermöglichen, verpflichten sich die Vertragsstaaten dieses Protokolls: a)

ihnen Zugang zu allen Informationen zu gewähren, welche die Anzahl der Personen, denen an Orten der Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 4 die Freiheit entzogen ist, sowie die Anzahl dieser Orte und ihre Lage betreffen;

b)

ihnen Zugang zu allen Informationen zu gewähren, welche die Behandlung dieser Personen und die Bedingungen ihrer Freiheitsentziehung betreffen;

c)

ihnen Zugang zu allen Orten der Freiheitsentziehung und deren Anlagen und Einrichtungen zu gewähren;

d)

ihnen die Möglichkeit zu geben, sich mit Personen, denen die Freiheit entzogen ist, entweder direkt oder, soweit dies erforderlich erscheint, über einen Dolmetscher sowie mit jeder anderen Person, von welcher der nationale Präventionsmechanismus annimmt, dass sie sachdienliche Auskünfte geben kann, ohne Zeugen zu unterhalten;

e)

ihnen die Entscheidung darüber zu überlassen, welche Orte sie besuchen und mit welchen Personen sie sich unterhalten möchten;

f)

ihnen das Recht einzuräumen, in Kontakt mit dem Unterausschuss für Prävention zu stehen, ihm Informationen zu übermitteln und mit ihm zusammenzutreffen.

Art. 21 1. Behörden oder Amtsträger dürfen keine Sanktionen gegen eine Person oder Organisation anordnen, anwenden, erlauben oder dulden, weil diese dem nationalen Präventionsmechanismus Auskünfte erteilt hat, unabhängig davon, ob diese richtig

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oder falsch waren; eine solche Person oder Organisation darf auch sonst in keiner Weise benachteiligt werden.

2. Vertrauliche Informationen, die vom nationalen Präventionsmechanismus gesammelt werden, sind geschützt. Personenbezogene Daten dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung der betreffenden Person nicht veröffentlicht werden.

Art. 22 Die zuständigen Behörden des betreffenden Vertragsstaates prüfen die Empfehlungen des nationalen Präventionsmechanismus und treten mit ihm in einen Dialog über mögliche Massnahmen zu ihrer Umsetzung ein.

Art. 23 Die Vertragsstaaten dieses Protokolls verpflichten sich, die Jahresberichte der nationalen Präventionsmechanismen zu veröffentlichen und zu verbreiten.

Teil V Erklärung Art. 24 1. Die Vertragsstaaten können bei der Ratifikation erklären, dass sie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Teil III oder Teil IV dieses Protokolls aufschieben.

2. Dieser Aufschub gilt höchstens für drei Jahre. Nach gebührenden Ausführungen durch den Vertragsstaat und Konsultation des Unterausschusses für Prävention kann der Ausschuss gegen Folter diesen Zeitraum um weitere zwei Jahre verlängern.

Teil VI Finanzielle Bestimmungen Art. 25 1. Die Kosten, die durch den Unterausschuss für Prävention bei der Durchführung dieses Protokolls entstehen, werden von den Vereinten Nationen getragen.

2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die der Unterausschuss für Prävention für die wirksame Erfüllung der von ihm nach diesem Protokoll wahrzunehmenden Aufgaben benötigt.

Art. 26 1. In Übereinstimmung mit den einschlägigen Verfahren der Generalversammlung wird ein nach der Finanzordnung der Vereinten Nationen zu verwaltender Sonderfonds eingerichtet, der dazu beitragen soll, die Umsetzung der Empfehlungen, die 297

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der Unterausschuss für Prävention einem Vertragsstaat nach einem Besuch unterbreitet, sowie Bildungsprogramme der nationalen Präventionsmechanismen zu finanzieren.

2. Der Sonderfonds kann durch freiwillige Beiträge von Regierungen, zwischenstaatlichen sowie nichtstaatlichen Organisationen und anderen privaten oder öffentlichen Stellen finanziert werden.

Teil VII Schlussbestimmungen Art. 27 1. Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat, zur Unterzeichnung auf.

2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

3. Dieses Protokoll steht für jeden Staat, der das Übereinkommen ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen.

4. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

5. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.

Art. 28 1. Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 29 Dieses Protokoll gilt ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile eines Bundesstaates.

Art. 30 Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

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Art. 31 Dieses Protokoll berührt nicht die Verpflichtungen von Vertragsstaaten aus regionalen Übereinkommen, durch die ein System von Besuchen an Orten der Freiheitsentziehung geschaffen wird. Der Unterausschuss für Prävention und die nach solchen regionalen Übereinkommen eingerichteten Stellen sind aufgefordert, sich zu verständigen und zusammenzuarbeiten, um Doppelarbeit zu vermeiden und die Ziele dieses Protokolls wirksam zu fördern.

Art. 32 Dieses Protokoll berührt nicht die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus den vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und den Zusatzprotokollen dazu vom 8. Juni 1977 oder die Möglichkeit eines Vertragsstaats, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Situationen, die nicht unter das humanitäre Völkerrecht fallen, den Besuch von Orten der Freiheitsentziehung zu erlauben.

Art. 33 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen; dieser unterrichtet sodann die anderen Vertragsstaaten dieses Protokolls und des Übereinkommens. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

2. Eine solche Kündigung enthebt den Vertragsstaat nicht der Verpflichtungen, die er auf Grund dieses Protokolls hat in Bezug auf Handlungen oder Situationen, die sich vor dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet haben, oder in Bezug auf Massnahmen, die der Unterausschuss für Prävention bezüglich des betreffenden Vertragsstaates beschlossen hat oder beschliessen kann; die Kündigung berührt auch nicht die weitere Prüfung einer Sache, mit welcher der Unterausschuss für Prävention bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befasst war.

3. Nach dem Tag, an dem die Kündigung des Vertragsstaates wirksam wird, darf der Unterausschuss für Prävention nicht mit der Prüfung einer neuen diesen Staat betreffenden Sache beginnen.

Art. 34 1. Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls kann eine Änderung vorschlagen und seinen Vorschlag beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten dieses Protokolls mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten.

Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach
dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die mit Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.

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2. Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt in Kraft, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten dieses Protokolls sie nach Massgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen haben.

3. Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Art. 35 Mitglieder des Unterausschusses für Prävention und der nationalen Präventionsmechanismen geniessen die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten. Mitglieder des Unterausschusses für Prävention geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die in Abschnitt 22 des Übereinkommens vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen vorbehaltlich des Abschnitts 23 dieses Übereinkommens vorgesehen sind.

Art. 36 Besuchen die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention einen Vertragsstaat, so haben sie unbeschadet der Bestimmungen und Ziele dieses Protokolls sowie der Vorrechte und Immunitäten, die sie geniessen: a)

die Gesetze und sonstigen Vorschriften des besuchten Staates zu achten; und

b)

jede Massnahme oder Handlung zu unterlassen, die mit der Unparteilichkeit und dem internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist.

Art. 37 1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

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