27

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. Februar 1897 (Errichtung der schweizerischen Bundesbank).

(Vom 17. März 1897.)

Tit.

Gegen das Bundesgesetz vom 18. Juni 1896 über die Errichtung der schweizerischen Bundesbank, welches im Bundesblatte vom 15. Juli 1896 (Band III, Seite 681) veröffentlicht worden ist, sind innerhalb gesetzlicher Frist im ganzen 79,123 Referendumsunterschriften eingegangen. Das eidgenössische statistische Bureau hat eine Prüfung dieser Unterschriften vorgenommen, deren Ergebnis es wie folgt feststellte :

28 Unterschriften.

Kantone.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt . .

Ba seil and Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh.

St. Gallen Graubünden .

Aargau Thurtjau Tessiti Waadt Wallis NeuenburgGenf

GUItige.

. .

. . .

.

. . .

. . .

Ungültige.

Zweifelhafter Gültigkeit.

43 64 4 14 4 3

1212 77 120 266 26 79

5

424 14 629 17

5,716 4,163 3,686 897 60 803 194 1,096 87 9,483 284 972 37 175 22 256 3,812 2,220 2,487 154 3,176 20,547 3,854 4,482 3,824

15 34 51 1 74 116 105 19 108

29 38 373 12 312 370 280 1505

72,487

783

5853

122 1

70

Zur Erläuterung dieser Tabelle bemerken wir, daß wir, in Übereinstimmung mit dem statistischen Bureau, als ungültige Unterschriften solche betrachteten, bei welchen statt der Unterschrift bloß das Zeichen ,, gesetzt war 59 ferner solche, bei welchen die Légalisation ungenügend war oder gänzlich fehlte 380 endlich Unterschriften von gleicher Hand und Doppelunterschriften 344

29 Die 5853 Unterschriften, welche als solche von zweifelhafter Gültigkeit bezeichnet wurden, befanden sich auf Unterschriftenbogen, die durch den Gemeindeschreiber ,. 3724 durch Personen ohne Bezeichnung ihrer Beamtung . . .

518 durch Gemeinderatsmitglieder 775 endlich ohne Angabe der Anzahl der auf den Bogen befindlichen Unterschriften 83fi beglaubigt waren.

Gestützt auf das oben angeführte Ergebnis haben wir unterm 30. Oktober 1896 die Volksabstimmung über das Bundesgesete auf den 28. Februar 1897 angeordnet und die erforderlichen Weisungen an die Kantone erlassen (Bundesbl. 1896, IV, 540 und 542).

Dabei haben wir die als von zweifelhafter Gültigkeit bezeichneten 5853 Unterschriften für diesmal noch als gültige anerkannt.

Gleichzeitig wurde aber zur Hebung der bei den Referendums- und Initiativbewegungen zum Vorschein gekommenen Mißstände und Unsicherheiten eine Revision der Verordnung vom 2. Mai 1879 betreffend Begehren um Volksabstimmungen über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse und um Revision der Bundesverfassung (A. S. n. F. IV, 81) vorgesehen, und wir haben denn auch unterm 23. Februar abbin über diesen Gegenstand eine neue Verordnung erlassen, die Sie im Bundesblatt 1897, Bd. I, S. 547, abgedruckt finden. Bei der Übermittlung derselben an die Kantonsregierungen haben wir diese eingeladen, uns die Beamten zur Kenntnis zu bringen, welche gemäß den kantonalen Vorschriften zuständig seien, die Stimmberechtigung der Bürger in jeder Gemeinde zu bescheinigen, und dabei bemerkt, daß Referendumsbogen, welche nicht durch die von den Kantonsregierungen als zuständig bezeichneten Amtsstellen beglaubigt wären, inskünftig ohne weiteres als ungültig betrachtet werden müßten. Auch wurde ein Kanton, aus welchem zahlreiche Unterschriften der gleichen Hand für mehrere Personen und doppelte Unterschriften einer und derselben Person, selbst solche von Gemeindepräsidenten, eingegangen waren, noch besonders aufmerksam gemacht, daß die Bundesbehörde entschlossen sei, derartigen Mißbräuchen Einhalt zu thun, und daß künftighin strenge Ahndung folgen werde. Die neue Verordnung vom 23. Februar ist den Kantonsregierungen in einer solchen Anzahl von Exemplaren mitgeteilt worden, daß jeder Gemeindebehörde Abdrücke davon zugestellt werden können.

Die Abstimmung vom 28. Februar selbst hatte laut den von den Kantonen gemachten Zusammenstellungen folgendes Ergebnis :

Kantone.

Stimmberechtigte.

1

30

Abgegebene Stimmzettel.

Gültig.

93,807 121,228 34,129 4,454 Uri 12,929 3,816 Obwalden .

. . .

3,053 NidwaldeD 8,244 6,271 Zog 29,899 21,8i4 Baselstadt 15,605 13,338 8,015 Appenzell A.-Eh. . . . 12,232 2,952 Appenzell I.-Rh. . . .

51,282 St Gallen . .

22,968 43,608 Thurffau 24,611 38,609 Waadt 65,173 28,134 Wallis 27,429 Neuenburg Genf .

. . . 21,692

40 66,131 5129 9 50 67,794 20,785 ,3,399 3 5,553 3 17 1 8 1,686 2 1,538 10 67 5,123 87 2,300 96 30 19,820 12,921 91 258 5 7,214 2 2 5,539 51 110 6,6(i5 8,508 294 7 2,434 35 5 40,037 1144 157 2 36 16,018 37 36,627 647 18 16,395 255 78 13,999 177 33 39 44.966 17,907 27 37 13 15,228 45 12,877 94 20 "

Total 715,342 451,464

Ja.

Nein.

Leer. Ungültig.

' v.

36,954 29,177 45,098 22,696 7,623 13,162 372 3,027 4,682 871 1,577 109 284 1,538 3,319 1804 1,416 884 3,337 16,483 6,288 6,633 4,430 2,784 2,371 3,168 4,832 1,833 5,001 3,507 548 1,886 17,539 22,498 5,533 10,485 20,424 16Ì203 5,464 10,931 7,664 6,335 4,462 40,504 1,247 16,660 3,244 11,984 2,931 9,946

u M»'

10, 395

195,764 255,984

Hiernach ist das Bundesgesetz; vom 18. Juni 1896 in der Volksabstimmung verworfen worden.

Genehmigen Sie, Tit.. die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 17. März

1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. Februar 1897 (Errichtung der schweizerischen Bundesbank).

(Vom 17. März 1897.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1897

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.03.1897

Date Data Seite

27-30

Page Pagina Ref. No

10 017 800

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.