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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer normalspurigen Straßeneisenbahn von Kriens nach Luzern.

(Vorn 16. März 1897.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 17. Dezember 1896 stellte die Direktion der Kriens-Luzern-Bahn, im Auftrage des Verwaltungsrates, das Gesuch, es möchte die Konzession vom 23. Dezember 1885 (E. A. S. n. F. VIII, 341 ff.) in folgenden Punkten geändert werden : 1. E i n f ü h r u n g e i n e r . T a x e K r i e n s - L u z e r n S. C. B.

von 16 Cts. für S t ü c k g ü t e r und 10 C t s . per 100 kg.

f ü r W a g e n l a d u n g e n . Dieser Vorschlag wird damit begründet, daß infolge der direkten Einführung der Güterzüge der KriensLuzern-Bahn in den Güterbahnhof der schweizerischen Centralbahn in Luzern die gemäß Art. 20 der Konzession bewilligten Taxen für die Überführung von der Station Obergrund nach Luzern S. C. B.

und umgekehrt für den Frachtgutverkehr dahinfallen, während diese Transportänderung für die Kriens-Luzern-Bahn nicht etwa mit geringeren, sondern mit wesentlich erhöhten Betriebsunkosten verbunden sei.

2. A u f n a h m e e i n e r M i n i m a l t a x e von Fr. 3 für Transporte, welche einen besonderen Wagen beanspruchen.

3. A u f h e b u n g der Vorschrift, R e t o u r b i l l e t t e mit 20% R a b a t t a u s z u g e b e n .

4. Ermächtigung zur E i n f ü h r u n g eines Eilgutt a r i f e s m i t 100% Z u s e h l a g a u f d e r g e w ö h n l i c h e n Stückguttaxe.

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Wir haben zu diesen Begehren folgendes zu bemerken : Ad 1. Die bisherigen Transporttaxen für den Güterverkehr bestanden aus zwei Teilen, nämlich aus einer Taxe für den Transport auf der Kriens-Luzern-Bahn von Kriens bis zur Station Obergrund (gemäß Art. 17 der Konzession 12 Cts. per 100 kg. für Stückgüter und 8 Cts. per'100 kg. für Wagenladungen) und einer Gebühr für die Überführung von der Station Obergrund nach Luzern S. C. B., welche Gebühr gemäß Art. 20 der Konzession vom Bundesrate festzusetzen ist.

Infolge der Umgestaltung der ganzen Banhofanlage in Luzern ist die Kriens-Luzern-Bahn genötigt worden, für ihren Güterverkehr ein direktes Geleise nach dem Güterbahnhof der Schweizerischen Centralbahn zu erstellen und die Güter nicht mehr via Obergrund in den Bahnhof befördern zu lassen. Die Berechtigung zur Erhebung einer Überführungsgebühr ist damit wenigstens für Güter in gewöhnlicher Fracht weggefallen, während die Bahn eine größere Transportleistung zu machen hat, als diejenige, für welche im Art. 17 der Konzession die Taxe auf 12 bezw. 8 Cts. angesetzt wurde. Es ist daher gerechtfertigt, diese Maxima entsprechend zu erhöhen.

Bei diesem Anlasse sollte eine Lücke in der Konzession ausgefüllt und durch einen Zusatz zu Art. 19 bestimmt werden, daß die Taxen für Transporte von und nach Zwischenstationen proportional berechnet werden.

Ad 2. Dieses Gesuch wurde durch Eingabe der Direktion vom 11. Januar 1897 zurückgezogen, da der Zweck desselben inzwischen durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in den Gütertarif auf Grund von Art. 17, Lemma 3, der Konzession erreicht worden war.

Ad 3. Das Eisenbahndepartement hat, im Einverständnis mit der Regierung des Kantons Luzern, schon unterm 3. August 1895 die Kriens-Luzern-Bahn ermächtigt, die Ausgabe von Retourbilletten gegen Reduktion der Personentaxen für einfache Fahrt um 20 °/o zu sistieren, in der Meinung, daß eine entsprechende Konzessionsänderung bei der nächsten Gelegenheit vorgenommen werde. Jene Ermächtigung wurde namentlich mit Rücksicht darauf erteilt, daß die Bahn tramwayartig betrieben wurde, was in Zukunft noch in erhöhtem Maße der Fall sein wird. Es empfiehlt sich daher, in Art. 15 der Konzession Lemma 7 zu streichen und Lemma 8 entsprechend zu ändern.

Ad 4. Die Konzession enthält keine besonderen Taxen für die eilgutmäßige Beförderung der G-üter. Bei der bisherigen Be-

123 triebsweise war auch eine Unterscheidung zwischen Frachtgut und Eilgut nicht erforderlich. Infolge der Trennung des Personendienstes vom Güterdienst und der gesonderten Einführung des letztern in den Bahnhof Luzern S. C. B. tritt hingegen eine Änderung ein, insofern als die Frachtgüter täglich nur noch l--2mal abgeführt werden, so daß pressante Sendungen eine nicht unwesentliche Verzögerung erleiden müßten. Die Bahnverwaltüng will diesem Übelstande dadurch begegnen, daß sie Eil s t ü c k gutsendungen mit den Personenzügen nach der Station Obergrund befördert und von dort die Überführung in den Bahnhof der Centralbahn per Fuhrwerk anordnet. Dieser Dienst bringt für das Publikum ganz wesentliche Vorteile mit sich, weshalb die Einführung einer besonderen Taxe für denselben gerechtfertigt ist. Indessen kann dies nicht einfach mittelst eines Zuschlages von 100 °/o zur gewöhnlichen Gütertaxe geschehen, da der Eilgutverkehr sich nicht mehr auf demselben Wege abwickelt wie der gewöhnliche Güterverkehr, sondern es muß die bisher in Art. 17 der Konzession für Stückgüter angesetzte Taxe von 12 Cts. per 100 kg. für die Strecke Kriens-Obergrund verdoppelt werden und in Art. 20 dem Bundesrate das Recht vorbehalten bleiben, die Gebühr für die Überführung zum Bahnhof S. C. B. festzusetzen.

Der Regierungsrat des Kantons Luzern berichtete in seinem Sehreiben vom 12. Februar abbin, daß weder von ihm, noch von den Gemeindebehörden von Kriens und Luzern gegen die von der Bahndirektion gewünschten Konzessionsänderungen etwas eingewendet werde.

Wir beehren uns, Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen und benutzen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 16. März 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

124 (Entwurf.)

BundesbeschlUß betreffend

Aenderung der Konzession einer normalspurigen Straßeneisenbahn von Kriens nach Luzern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Direktion der Kriens-Luzern-Bahn vom 17. Dezember 1896 und 11. Januar 1897; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 16. März 1897, beschließt: I. Die Konzession einer normalspurigen Straßeneisenbahn von Kriens nach Luzern vom 23. Dezember 1885 (E. A. S. n. F. VIII, 341 ff.) wird geändert wie folgt: 1. In Artikel 15 wird DAS zweitletzte Lemma gestrichen und das letzte Lernma folgendermaßen gefaßt: ,,Die Gesellschaft wird Abonnementsbillette zu ermäßigter Taxe nach mit dem Bundesrate zu vereinbarenden Bestimmungen ausgeben."

2. Im ersten Lemma des Artikels 17 wird die Taxe für Stückgutsendungen von 12 auf 16 Rappen und für Wagenladungen von 8 auf 10 Rappen per 100 Kilogramm, auf die ganze Bahnstrecke berechnet, erhöht.

3. Zwischen das erste und zweite Lemma des Artikels 17 wird als neues Lemma eingeschaltet : ,,Für Stückgutsendungen in Eilfracht kann eine Taxe von 24 Rappen per 100 Kilogramm für die ganze Bahnstrecke erhoben werden. u

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4. Artikel 19 erhält folgenden Zusatz: ,,Für Transporte von und nach Zwischenstationen werden die Taxen im Verhältnis zur Transportstrecke berechnet."

5. In Art. 20 wird das Wort ,,Güter1* im vierten Satze durch ,,Eilstückgüter* ersetzt.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession einer normalspurigen Straßeneisenbahn von Kriens nach Luzern. (Vorn 16.

März 1897.)

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Jahr

1897

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24.03.1897

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