Filmgesetz Eröffnung der Ausschreibung im Hinblick auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen 2008­2011 für die Unterstützung von Fachstellen und Projekten zur Promotion der Filmkultur in der Gesellschaft ­ Zielgruppe Jugendliche

Das Bundesamt für Kultur (BAK), gestützt auf die Artikel 5 Buchstabe a und 10 des Bundesgesetzes über Filmproduktion und Filmkultur vom 14. Dezember 2001 (Filmgesetz, FiG, SR 443.1), gestützt auf die Artikel 2 Buchstabe c 29 der Verordnung des EDI vom 20. Dezember 2007 über die Filmförderung (FiFV, SR 443.113) und gestützt auf Ziffer 5.3 der Filmförderungskonzepte für die Jahre 2006­2010 (Förderungskonzepte, Anhang an die FiFV), informiert:

1. Eröffnung der Ausschreibung a) Fristen Die Ausschreibung im Hinblick auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen (LV) für die Unterstützung von Fachstellen oder in der Schweiz durchgeführten Projekten zur Promotion der Filmkultur in der Gesellschaft wird am 15. November 2007 eröffnet.

Eingabefrist für die Bewerbungsdossiers ist der 15. Januar 2008. Die Dossiers müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim BAK eingereicht oder zu dessen Handen eingesandt werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

b) Verfahren Anhand der eingereichten Dossiers wird das BAK eine Vorauswahl treffen und diese dann einer Kommission vorlegen.

Voraussichtlich werden die Entscheide im April 2008 kommuniziert.

2. Rahmen a) Ziele der LV Gemäss Artikel 5 FiG (Bst. a) unterstützt der Bund (das BAK) die Filmkultur. Es können Fachstellen und Projekte unterstützt werden. Mit dieser Unterstützung bezweckt das BAK die Vertiefung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses zu fördern. Die Unterstützung soll Bemühungen, Jugendlichen den Zugang zur Filmkultur zu ermöglichen, zugute kommen. (Ziff. 5.3.1 Förderungskonzepte).

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b) Kriterien Es werden insbesondere folgende Kriterien beachtet: ­

Projekte zur Sensibilisierung von Jugendlichen für das Medium Film, die hohen Ansprüchen genügen, an das Alter angepasst sind und auf einem medienpädagogischen Konzept beruhen;

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Landesweite oder mindestens auf eine ganze Sprachregion bezogene Tätigkeit;

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Kontinuität und Professionalität;

Einzelanlässe werden nicht im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gefördert.

c) Dauer Die LV werden für eine Dauer von drei Jahren vom 1. September 2008 bis 31. August 2011 abgeschlossen.

d) Modalitäten Die Finanzhilfen des BAK sind nicht rückzahlbar. Sie betragen normalerweise nicht mehr als 50 % des Budgets.

Die Finanzhilfen werden im Rahmen des jeweils von den eidgenössischen Räten genehmigten Budgets ausgerichtet.

3. Bewerbungsdossier Das Bewerbungsdossier, in acht Exemplaren, muss beim BAK eingereicht werden und folgende Unterlagen enthalten: ­

Vollständig ausgefülltes Anmeldeformular (siehe Formulare);

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Konzept der Fachstelle oder des Projektes;

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Zielvorgaben und Realisierungsvorschläge für die nächsten drei Jahre unter besonderer Berücksichtigung der geographischen Reichweite;

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Organigramm und Struktur;

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Budget 2008­2011;

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Finanzierungsplan 2008­2011;

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Letzter Tätigkeitsbericht mit folgenden Angaben: Anzahl Teilnehmer, Anzahl der gezeigten Filme, Informationen über die wichtigsten Ereignisse des Jahres, beglaubigte Buchhaltung (wenn möglich der letzten 3 Jahre), usw.;

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Weitere Dokumentationen, die von Nutzen sein können.

Das BAK behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen zu verlangen.

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Für weitere Informationen wenden Sie sich an: Christian Ströhle, Bundesamt für Kultur, Sektion Film (siehe Kontakte) 20. November 2007

Bundesamt für Kultur: Sektion Film

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