Bundesgesetz über die Personenbeförderung

Anhang 1

(Personenbeförderungsgesetz, PBG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 87, 92, 95 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 20052 und die Zusatzbotschaft vom 9. März 20073, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die dem Regal unterstehende Personenbeförderung.

Das Personenbeförderungsregal umfasst die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln.

2

Art. 2 1

2

1 2 3

Begriffe

In diesem Gesetz gilt die Personenbeförderung als: a.

regelmässig, wenn zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens 15 Tagen mehr als zwei Fahrten durchgeführt werden; im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten die Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden;

b.

gewerbsmässig, wenn eine Person Reisende: 1. gegen Entgelt befördert, unabhängig davon, ob das Entgelt von den Reisenden oder Dritten bezahlt wird, 2. kostenlos befördert, um damit einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen.

Überdies gelten als: a.

Stationen: auch Bahnhöfe, Haltestellen, Schiffs- und Seilbahnstationen;

b.

Fahrzeuge: auch Schiffe sowie Kabinen, Sesselbahnsitze und andere Gehänge von Seilbahnen;

SR 101 BBl 2005 2415 BBl 2007 2681

2006-1345

2809

Personenbeförderungsgesetz

c.

3

Personenbeförderung: auch der Transport von Personenwagen, schweren Personenwagen, Kleinbussen und Gesellschaftswagen, die begleitet werden.

Zur Personenbeförderung gehört auch der Transport von Reisegepäck.

Art. 3

Erschliessungsfunktion

Der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung kommt dann eine Erschliessungsfunktion zu, wenn sie ganzjährig bewohnte Ortschaften erschliesst.

1

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen eine Siedlung als Ortschaft nach Absatz 1 gilt, insbesondere die minimale Einwohnerzahl.

2

2. Abschnitt: Personenbeförderungsregal Art. 4

Grundsatz

Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.

Art. 5

Ausnahmen

Der Bundesrat kann Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestatten.

Art. 6

Personenbeförderungskonzessionen

Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.

1

Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.

2

Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre erteilt. Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.

3

Zuständige Behörde für die Ersterteilung von Konzessionen ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Für die Erteilung von Konzessionen für Seilbahnen sowie für die Übertragung, Änderung, Aufhebung und Erneuerung aller Konzessionen ist das Bundesamt für Verkehr (BAV) zuständig.

4

Art. 7

Personenbeförderung von geringer Bedeutung

Skilifte und Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion benötigen eine Bewilligung des Kantons.

1

Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kantone für weitere Beförderungsangebote von geringer Bedeutung Bewilligungen erteilen können.

2

2810

Personenbeförderungsgesetz

3

Er kann für diese Verkehre Erleichterungen vorsehen.

Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.

4

Art. 8

Grenzüberschreitender Personenverkehr

Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen.

1

2 Der Bundesrat kann zur Erzielung einheitlicher Rechtsvorschriften im internationalen Verkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.

Er kann mit anderen Staaten Vereinbarungen abschliessen, welche die gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen und von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen vorsehen.

3

Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert, jedoch nicht übertragen werden.

4

Art. 9

Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen

Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen.

1

2

3

Das Unternehmen muss nachweisen, dass: a.

das im Konzessions- oder Bewilligungsgesuch beantragte Verkehrsangebot im Binnenverkehr zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann;

b.

zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen oder eine wichtige neue Verkehrsverbindung eingerichtet wird.

Die erteilende Behörde kann die Konzession oder die Bewilligung: a.

entziehen, wenn das Unternehmen die ihm nach Gesetz, Konzession oder Bewilligung auferlegten Pflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt;

b.

widerrufen, wenn wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; das Unternehmen ist angemessen zu entschädigen.

Art. 10

Erleichterungen aus wichtigen Gründen

Die für die Konzession oder Bewilligung zuständige Behörde kann dem Unternehmen aus wichtigen Gründen, namentlich in Notlagen, in Abweichung von den Gesetzes-, Konzessions- oder Bewilligungsvorschriften Erleichterungen gewähren.

2811

Personenbeförderungsgesetz

Art. 11

Zusätzliche Anforderungen für Angebote im Binnenverkehr ohne Erschliessungsfunktion

Für Angebote ohne Erschliessungsfunktion wird die Konzession oder Bewilligung nur erteilt, wenn folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind: a.

Der Standort, die Art und die Beförderungsleistung des vorgesehenen Angebots sind zweckmässig.

b.

Der Ausgangspunkt für die geplanten Fahrten ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar.

c.

Das neue Angebot gefährdet die wirtschaftliche Existenz bestehender bedürfnisgerechter Angebote nicht.

d.

Die bestehende oder vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich des geplanten Angebots lässt eine für einen kostendeckenden Betrieb ausreichende Nachfrage erwarten.

e.

Die Nutzung des bestehenden Transportangebotes eines Gebietes ist gut und wird durch das neue Angebot nicht erheblich verschlechtert.

f.

Die vorgesehene Finanzierung und der voraussichtliche wirtschaftliche Erfolg lassen erwarten, dass die für das Angebot erforderlichen Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nach den Erfordernissen der Betriebssicherheit unterhalten und genügend abgeschrieben werden können.

3. Abschnitt: Grundpflichten der Unternehmen Art. 12 1

Transportpflicht

Die Unternehmen führen jeden Transport aus, wenn: a.

die reisende oder absendende Person die Gesetzes- und Tarifbestimmungen einhält;

b.

der Transport mit dem Personal und mit den Transportmitteln möglich ist, die zur Bewältigung des normalen Verkehrs ausreichen;

c.

der Transport nicht durch Umstände verhindert wird, die das Unternehmen nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden kann.

Der Bundesrat bestimmt, welche Personen und Gegenstände aus Gründen der Hygiene und der Sicherheit nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu transportieren sind.

2

Verletzt ein Unternehmen die Transportpflicht, so kann die berechtigte Person Schadenersatz verlangen.

3

Art. 13

Fahrplanpflicht

Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 sind verpflichtet, Fahrpläne aufzustellen.

1

2812

Personenbeförderungsgesetz

Die Fahrpläne der Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 müssen in eine gemeinsame, öffentliche Fahrplansammlung aufgenommen werden. Die Weiterverbreitung von Fahrplänen aus der öffentlichen Sammlung unterliegt keiner Beschränkung und darf nicht mit einer Gebühr belegt werden.

2

Der Bundesrat ordnet das Verfahren für die Aufstellung und die Veröffentlichung der Fahrpläne. Er sieht im Verfahren eine Vernehmlassung der Kantone vor.

3

Art. 14

Betriebspflicht

Die Unternehmen sind verpflichtet, alle in den Fahrplänen enthaltenen Fahrten durchzuführen, es sei denn, dies werde durch Umstände verhindert, die sie nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden können.

1

Verletzt ein Unternehmen die Betriebspflicht, so kann die berechtigte Person Schadenersatz verlangen.

2

Art. 15

Tarifpflicht

Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die Bedingungen und Voraussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für den Transport und für andere damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt.

1

Die Tarife müssen gegenüber allen gleich angewendet werden. Sie sind zu veröffentlichen.

2

Die Unternehmen können mit Sonderabmachungen die Preise ermässigen oder andere Vergünstigungen gewähren. Den Kundinnen und Kunden in vergleichbarer Lage sind vergleichbare Bedingungen zu gewähren.

3

Art. 16

Direkter Verkehr

Im Fern-, Regional- und Ortsverkehr bieten die Unternehmen in der Regel der Kundschaft für Verbindungen, die über das Netz verschiedener Unternehmen führen, einen einzigen Transportvertrag an.

1

2

Sie erstellen dafür gemeinsame Tarife und Fahrausweise.

Art. 17

Organisation

Zur Sicherstellung des direkten Verkehrs regeln die Unternehmen ihre gegenseitigen Beziehungen. Sie vereinbaren insbesondere:

1

a.

die Bereiche der Zusammenarbeit;

b.

die Voraussetzungen für die Beteiligung am direkten Verkehr;

c.

die Verteilung der gemeinsamen Verwaltungskosten;

d.

die Verteilung der Verkehrseinnahmen;

e.

die Haftungsgemeinschaft und den gegenseitigen Rückgriff.

2813

Personenbeförderungsgesetz

Ist ein direkter Verkehr von besonderer Bedeutung, so kann das BAV weitere Anforderungen an die Organisation stellen.

2

Die Übereinkommen über den direkten Verkehr und über die Haftung dürfen besondere Interessen einzelner Unternehmen nur so weit berücksichtigen, als die Gesamtinteressen des öffentlichen Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Diese Übereinkommen sind dem BAV zur Genehmigung vorzulegen.

3

Stellen die Unternehmen einen direkten Verkehr, der einem Bedürfnis entspricht, nicht zeitgerecht sicher, so erlässt das BAV die notwendigen Verfügungen.

4

Art. 18 1

2

Weitere Pflichten

Die Unternehmen sind verpflichtet: a.

sich soweit erforderlich mit anderen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu koordinieren;

b.

die Mindeststandards bezüglich Qualität, Sicherheit und Stellung der Beschäftigten einzuhalten.

Der Bundesrat legt die Mindeststandards fest.

4. Abschnitt: Personentransportvertrag Art. 19

Vertrag

Mit dem Personentransportvertrag verpflichtet sich das Unternehmen, Reisende gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren.

1

Der Vertrag berechtigt die Reisenden, die im Fahrplan veröffentlichten Kurse und die öffentlichen Zusatzkurse zu benützen.

2

Im grenzüberschreitenden Personenverkehr nach Artikel 8 muss das Unternehmen allen Reisenden einen Einzel- oder Sammelfahrausweis aushändigen. Das BAV legt die Mindeststandards fest.

3

Art. 20

Reisende ohne Fahrausweis

Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, müssen ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag bezahlen. Wer nicht sofort bezahlt, muss eine entsprechende Sicherheit leisten. Andernfalls kann er oder sie von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden.

1

Die Tarife legen die Höhe des Zuschlags fest. Sie regeln die Ausnahmefälle und die Rückerstattung.

2

3

Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach: a.

dem mutmasslichen Einnahmenausfall, den Reisende ohne gültigen Fahrausweis verursachen;

b.

dem Aufwand, den die reisende Person verursacht.

2814

Personenbeförderungsgesetz

4

Der Zuschlag kann gesenkt oder erlassen werden, wenn die reisende Person: a.

unaufgefordert erklärt hat, sie besitze keinen gültigen Fahrausweis;

b.

einen nicht entwerteten Fahrausweis vorweist, den sie selbst hätte entwerten müssen.

Er kann erhöht werden, wenn die reisende Person zum wiederholten Mal keinen gültigen Fahrausweis vorweist.

5

6

Ein missbräuchlich verwendeter Fahrausweis kann eingezogen werden.

7

Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

Art. 21

Haftung des Unternehmens aus dem Personentransportvertrag

Das Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 haftet für den Schaden, wenn es den Fahrplan nicht einhält und die reisende Person deshalb den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss verpasst.

1

Der Bundesrat kann bestimmen, dass das Unternehmen Reisenden, die einen andern als den letzten im Fahrplan vorgesehenen Anschluss verpassen, die freie Rückfahrt oder die Weiterfahrt ohne Nachzahlung über einen andern Weg anbieten muss.

2

Das Unternehmen ist von seiner Haftung befreit, wenn es beweist, dass der Schaden auf ein Verschulden der reisenden Person zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.

3

Art. 22

Benützungsvorschriften

Die Tarife können Vorschriften über die Benützung der Anlagen und Fahrzeuge sowie über das Verhalten der Reisenden während der Fahrt enthalten. Sie können Zuschläge bei Verstössen gegen die Benützungsvorschriften vorsehen.

1

Reisende haften für Schäden, die sie schuldhaft an Anlagen und Fahrzeugen des Unternehmens verursachen.

2

Art. 23

Handgepäck

Reisende dürfen leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in das Fahrzeug mitnehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten.

1

Das Unternehmen haftet für den Verlust oder die Beschädigung von Handgepäck nur so weit, als es dafür ein Verschulden trifft. Entstand der Schaden jedoch bei einem Unfall, bei dem die reisende Person verletzt oder getötet wurde, so haftet es für das Handgepäck, das sich unter der Obhut der reisenden Person befand, wie für den Körperschaden.

2

Reisende haften für alle Schäden, die durch das Handgepäck entstehen, wenn sie nicht beweisen, dass der Schaden durch Verschulden des Unternehmens oder Dritter oder durch Umstände entstanden ist, die sie nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnten.

3

2815

Personenbeförderungsgesetz

5. Abschnitt: Transport von Reisegepäck Art. 24

Vertrag

Mit dem Transportvertrag für Reisegepäck verpflichtet sich das Unternehmen gegenüber der absendenden Person, Reisegepäck gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren und es gegen Nachweis der Berechtigung auszuhändigen.

1

Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald das Unternehmen das Reisegepäck zum Transport angenommen hat.

2

Reisegepäck wird in der Regel nur transportiert, wenn ein gültiger Fahrausweis vorgelegt wird. Die Tarife können jedoch vorsehen, dass Reisegepäck auch transportiert wird, wenn kein Fahrausweis vorgelegt wird; der Preis kann in diesem Fall höher angesetzt werden.

3

Art. 25 1

Nebenpflichten der absendenden Person

Der absendenden Person obliegt es: a.

dem Unternehmen die Begleitpapiere zu übergeben, wenn die Zoll-, Polizeioder andere Behörden solche verlangen;

b.

das Reisegepäck in geeigneter Weise zu verpacken, damit es weder Personen noch Sachen gefährdet und gegen Verlust und Beschädigung geschützt ist.

Die Tarife können bestimmen, dass die absendende Person das Reisegepäck selber ein-, um- und ausladen oder dabei mithelfen muss.

2

Verletzt die absendende Person eine Nebenpflicht, so trägt sie die Folgen. Sie hat dem Unternehmen den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft.

3

Art. 26

Art und Weise des Transportes

Der Bundesrat regelt die Art und Weise und die Bedingungen der Vertragserfüllung, insbesondere die Lieferfristen.

1

Stellt sich dem Transport des Reisegepäcks ein Hindernis entgegen, so trifft das Unternehmen die erforderlichen Massnahmen, welche die Interessen der absendenden Person wahren. Im Zweifel ersucht es diese um entsprechende Anweisungen.

2

Holt der Empfänger oder die Empfängerin das Reisegepäck nicht fristgerecht ab, so ersucht das Unternehmen die absendende Person um Anweisung. In dringenden Fällen kann es selbst geeignete Massnahmen treffen.

3

Art. 27

Haftung des Unternehmens aus dem Transportvertrag

Das Unternehmen haftet für den Schaden, wenn das Reisegepäck verloren geht oder beschädigt wird oder die Lieferfrist nicht eingehalten wird.

1

2816

Personenbeförderungsgesetz

Es ist von dieser Haftung befreit, soweit es beweist, dass der Schaden auf ein Verschulden der geschädigten Person zurückzuführen ist oder auf Umständen beruht, die es nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.

2

Ist ein Schaden entstanden, so wird vermutet, er sei durch den Transport verursacht worden. Legt das Unternehmen aber dar, dass bestimmte vom Bundesrat bezeichnete Umstände vorliegen, die auf eine andere Schadenursache hinweisen, so haftet das Unternehmen nur so weit, als die geschädigte Person beweist, dass der Schaden nicht durch diese Umstände verursacht wurde.

3

6. Abschnitt: Bestelltes Verkehrsangebot Art. 28

Abgeltung der ungedeckten Kosten des bestellten Verkehrsangebots

Bund und Kantone gelten den Unternehmen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des von ihnen gemeinsam bestellten Angebotes des regionalen Personenverkehrs ab.

1

Angebote des Ortsverkehrs sowie Angebote ohne Erschliessungsfunktion sind von Bundesleistungen ausgeschlossen.

2

Der Bund trägt allein die laut Planrechnung ungedeckten Kosten der von ihm bestellten Verkehrsangebote von nationaler Bedeutung. Er kann die geplanten ungedeckten Kosten zentraler Publikationen des Verkehrsangebotes abgelten, wenn diese allen Unternehmen dienen oder offenstehen.

3

Bund, Kantone und Gemeinden können weitere Angebote oder Angebotsverbesserungen oder Tariferleichterungen bestellen. Sie tragen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten dieser Angebote.

4

Bund und Kantone können in mehrjährigen Zielvereinbarungen mit den Unternehmen Bonus-Malus-Systeme über die Qualität und über finanzielle Kennzahlen festlegen.

5

Art. 29 1

Voraussetzungen

Der Bund richtet Abgeltungen nur an Unternehmen aus: a.

deren Rechnungslegung den Vorschriften des 7. Abschnitts genügt;

b.

deren Rechnung nach Sparten gegliedert ist und die ungedeckten Kosten jeder Sparte einzeln nachweist;

c.

die mindestens den regionalen Personenverkehr sowie die Eisenbahninfrastruktur, soweit vorhanden, je als eigene Sparte führen;

d.

die eine von den Bestellern unabhängige Rechtspersönlichkeit haben; und

e.

in deren Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ keine Person Einsitz hat, die direkt am Bestellvorgang beteiligt oder in einer am Bestellprozess beteiligten Verwaltungseinheit tätig ist.

2817

Personenbeförderungsgesetz

Der Bund kann Erleichterungen gewähren für Unternehmen mit geringem Verkehr sowie für ausländische Unternehmen mit geringem Streckenanteil in der Schweiz.

2

Art. 30

Verkehrsangebot und Bestellverfahren

Das Verkehrsangebot und die Abgeltung für die einzelnen Sparten werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus vom Bund sowie von den beteiligten Kantonen und Unternehmen in einer schriftlichen Vereinbarung verbindlich festgelegt. Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Verkehrsangebot und die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen. Die autonome Führung der Unternehmen im Vollzugsprozess wird dadurch nicht berührt.

1

Bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und der Abgeltung wird in erster Linie die Nachfrage berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:

2

3

a.

eine angemessene Grunderschliessung;

b.

Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden;

c.

Anliegen der Raumordnungspolitik;

d.

Anliegen des Umweltschutzes;

e.

Anliegen der Behinderten.

Die Vereinbarung regelt insbesondere: a.

das Angebotskonzept und den Fahrplan;

b.

den Verkauf samt den Verkaufsstellen und deren Bedienung;

c.

das Angebot im Transport von Reisegepäck;

d.

die anzuwendenden Tarife.

Mit dem Abschluss der Vereinbarung entsteht für die beteiligten Unternehmen gegenüber jedem Besteller (Bund, Kantone, Dritte) ein selbständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung.

4

Können sich Bundesbehörden, Kantone und Unternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Vereinbarung nach Absatz 1 nicht einigen, so legt das BAV das Verkehrsangebot und die Abgeltung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 2 fest.

5

Art. 31

Periodizität des Bestellverfahrens

Das Bestellverfahren wird alle zwei Jahre durchgeführt. Das BAV stimmt die Fahrplanperiode mit dem Bestellverfahren ab.

Art. 32

Festlegung der Abgeltung

Verhält sich das Unternehmen unwirtschaftlich, so kann der Bund nach Anhörung der Kantone eine tiefere Abgeltung festlegen, als das Unternehmen im Bestellverfahren beantragt hat.

2818

Personenbeförderungsgesetz

Art. 33

Finanzielle Aufteilung

Der Anteil des Bundes an der gesamten Abgeltung der durch Bund und Kantone gemeinsam bestellten Angebote im regionalen Personenverkehr beträgt 50 Prozent.

1

Der Bundesrat legt mindestens alle vier Jahre die Anteile des Bundes und der einzelnen Kantonen an der Abgeltung fest. Er hört vorher die Kantone an und berücksichtigt ihre strukturellen Voraussetzungen.

2

Er regelt die maximale zwischenzeitliche Abweichung vom Bundesanteil nach Absatz 1.

3

Sind an einer Linie mehrere Kantone beteiligt, so bemessen sich ihre Anteile, soweit keine andere Übereinkunft getroffen wird, nach der Verkehrsbedienung der Stationen und der Linienlänge (Betriebslänge) auf ihrem Gebiet.

4

Die Kantone bestimmen, ob Gemeinden oder andere Körperschaften an der Abgeltung beteiligt werden.

5

Art. 34

Finanzhilfen

Bei Investitionen im Verkehrsbereich eines Unternehmens kann der Bund der Gläubigerin gegenüber eine Garantie abgeben, wenn dies im Interesse der Besteller ist. Das BAV regelt die Form und die Bedingungen der Garantie im Einzelnen.

1

Der Bund kann in besonderen Fällen, insbesondere um neuartige Lösungen zu fördern, an die Beschaffung von Fahrzeugen und an die Erstellung von Anlagen und Einrichtungen Beiträge leisten sowie unverzinsliche Darlehen gewähren.

2

7. Abschnitt: Rechnungswesen Art. 35

Grundsätze

Das UVEK regelt durch Verordnung nach Konsultation des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Kantone die Rechnungslegung der Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 dieses Gesetzes oder Artikel 5 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19574. Wo es keine besonderen Bestimmungen erlässt, gelten die Vorschriften des Obligationenrechts5.

1

Das UVEK kann insbesondere weitere Buchungs-, Bilanzierungs- und Abschreibungsvorschriften sowie Bestimmungen über die Rückstellungen, die Baurechnung, die Spartengliederung, die Linienerfolgsrechnung und die Auskunftspflicht gegenüber Bund und Kantonen erlassen.

2

4 5

SR 742.101 SR 220

2819

Personenbeförderungsgesetz

Art. 36

Ausweis des Spartenerfolgs

Soweit ein Unternehmen die Gesamtaufwendungen einer Verkehrssparte mit den Erträgen und den von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen nicht decken kann, verantwortet es den Fehlbetrag selbst. Es trägt diesen auf die neue Rechnung vor.

1

Übersteigen die Erträge und die von Bund und Kantonen erbrachten finanziellen Leistungen die Gesamtaufwendungen einer abgeltungsberechtigtenVerkehrssparte, so weist das Unternehmen mindestens zwei Drittel dieses Überschusses der Spezialreserve zur Deckung künftiger Fehlbeträge abgeltungsberechtigter Verkehrssparten zu. Erreicht die Spezialreserve der Verkehrssparten die Hälfte des Jahresumsatzes der abgeltungsberechtigten Verkehrssparten oder beträgt sie 12 Millionen Franken, so steht der Gewinn dem Unternehmen zur freien Verfügung.

2

Beendet es seine Tätigkeit in abgeltungsberechtigten Verkehrssparten, so muss es die Spezialreserve auflösen.

3

Übersteigen die Erträge einer nicht abgeltungsberechtigten Sparte des konzessionierten Verkehrs die Gesamtaufwendungen einer Sparte, so ist der entstandene Ertragsüberschuss frei verfügbar. Das Unternehmen kann diesen oder einen Teil davon zur Deckung künftiger Fehlbeträge dieser Sparten zurückstellen. Beendet es seine Tätigkeit in konzessionierten Sparten, so muss die Rückstellung aufgelöst werden.

4

Art. 37

Subventionsrechtliche Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

Die Rechnungen und Bilanzen sind auf Ende des Geschäftsjahres abzuschliessen.

Unternehmen, die von der öffentlichen Hand Beiträge oder Darlehen erhalten, reichen die Jahresrechnung mit den dazu gehörenden Nachweisen dem BAV zur Prüfung und Genehmigung ein. Das BAV kann von den Unternehmen zusätzliche Unterlagen verlangen.

1

Das BAV prüft, ob die Rechnungen mit den gesetzlichen Vorschriften und den darauf basierenden Vereinbarungen über Beiträge und Darlehen der öffentlichen Hand übereinstimmen. Es umschreibt den Prüfumfang näher. Die subventionsrechtliche Prüfung durch die Aufsichtsbehörde ergänzt die Prüfung der Revisionsstelle des Unternehmens.

2

Das Unternehmen publiziert den Befund der subventionsrechtlichen Prüfung in seinem Geschäftsbericht.

3

4 Über die subventionsrechtliche Prüfung hinaus kann das BAV vertiefte Prüfungen bei den Transportunternehmen vornehmen. Umfang und Häufigkeit vertiefter Prüfungen werden risikoabhängig festgelegt. Das BAV ist befugt, in die gesamte Geschäftsführung des Unternehmens Einsicht zu nehmen.

Art. 38

Streitigkeiten

Entsprechen die Rechnungen und Ausweise nicht den Artikeln 35­37, so trifft das BAV nach Anhörung des Unternehmens die nötigen Verfügungen.

1

2820

Personenbeförderungsgesetz

Wird die Genehmigung wegen Anständen über die Verwendung des Reingewinnes versagt, so darf über den strittigen Betrag erst verfügt werden, wenn die Sache rechtskräftig entschieden ist.

2

Art. 39

Revisionsstelle

Das Unternehmen bestellt unabhängig von seiner Rechtsform eine Revisionsstelle nach den Vorschriften des Obligationenrechts6 über die Revisionsstelle der Aktiengesellschaften.

8. Abschnitt: Besondere Leistungen für öffentliche Verwaltungen Art. 40

Grundsatz

Besondere Leistungen der Unternehmen für Bund, Kantone, Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften sowie deren Anstalten und Betriebe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder die Beteiligten nichts Abweichendes vereinbaren, nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen zu vergüten.

Art. 41

Transporte im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation

Die Unternehmen sind in besonderen und ausserordentlichen Lagen verpflichtet, Transporte zugunsten von Bund und Kantonen vorrangig durchzuführen. Zu diesem Zweck kann der Bundesrat die Betriebs-, Transport-, Tarif- und Fahrplanpflicht aufheben.

9. Abschnitt: Bestimmungen über die vertragliche Haftung Art. 42

Haftung des Unternehmens bei dienstlichen Verrichtungen

Das Unternehmen haftet für den Schaden, den Personen, die es für den Transport einsetzt, bei ihren dienstlichen Verrichtungen verursachen. Als solche Personen gelten auch Transportbeauftragte und ihre Angestellten.

Art. 43 1

Schadenersatz

Der Bundesrat setzt für den Schadenersatz Höchstgrenzen fest.

Wurde der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht, so muss das Unternehmen ihn voll ersetzen.

2

6

SR 220

2821

Personenbeförderungsgesetz

Art. 44

Vertragliche Haftungsbeschränkungen

Tarifbestimmungen und Vereinbarungen zwischen dem Unternehmen und der Kundschaft, welche die Haftung des Unternehmens im Voraus ganz oder teilweise ausschliessen oder die Beweislast der Kundschaft übertragen, sind nichtig. Der Transportvertrag bleibt im Übrigen gültig.

Art. 45

Klageberechtigung

Rechtsansprüche aus dem Transportvertrag können gegen das Unternehmen geltend machen: a.

die reisende Person;

b.

beim Transport von Reisegepäck die Person, welche die Berechtigung nach Artikel 24 nachweist.

Art. 46

Geltendmachen der Ansprüche

Rechtsansprüche aus dem Transportvertrag können wahlweise geltend gemacht werden gegen das Unternehmen:

1

a.

bei dem der Transport beginnt;

b.

bei dem der Transport endet;

c.

auf dessen Linie das Ereignis stattgefunden hat, das den Anspruch begründet.

Ist die Klage gegen eines dieser Unternehmen erhoben worden, so kann gegen die andern nicht mehr geklagt werden.

2

Klagt eines der andern Unternehmen gegen die berechtigte Person, so kann diese ihre Ansprüche mit Widerklage oder Einrede auch gegen dieses Unternehmen geltend machen.

3

Art. 47

Erlöschen der Ansprüche

Die Ansprüche gegen das Unternehmen erlöschen 30 Tage nach dem Ereignis, das sie begründet.

1

Verpasst die reisende Person einen fahrplanmässigen Anschluss, so muss sie dies sofort auf der Station melden, wenn sie ihren Anspruch auf Schadenersatz geltend machen will.

2

3

Die Ansprüche erlöschen nicht, wenn: a.

die berechtigte Person nachweist, dass der Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde;

b.

die Lieferfrist überschritten ist und der Anspruch binnen 30 Tagen erhoben wird;

c.

ein Teilverlust oder eine Beschädigung festgestellt wurde, bevor die berechtigte Person das Gepäck annahm, oder der Schaden aus Verschulden des Unternehmens nicht festgestellt wurde;

2822

Personenbeförderungsgesetz

d.

das Gepäck äusserlich nicht erkennbar beschädigt ist, der Schaden binnen der vom Bundesrat festgelegten Fristen festgestellt wird und die berechtigte Person nachweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zum Transport und der Ablieferung entstanden ist;

e.

eine sofortige Meldung nach Absatz 2 nicht möglich ist, weil die Station nicht besetzt ist und das Unternehmen keine Einrichtung zur Kommunikation mit einer besetzten Station zur Verfügung stellt.

Art. 48 1

Verjährung

Ansprüche aus dem Transportvertrag verjähren in einem Jahr.

Die Verjährung steht still, wenn die berechtigte Person beim Unternehmen einen Anspruch geltend macht. Sie läuft weiter, sobald das Unternehmen den Anspruch zurückweist. Weitere Beschwerden in der gleichen Sache lassen die Verjährung nicht mehr stillstehen.

2

Art. 49

Haftungsgemeinschaft der Unternehmen

Das Unternehmen, das den Transportvertrag abgeschlossen hat, haftet dafür, dass dieser auf dem ganzen Transportweg eingehalten wird.

1

Das folgende Unternehmen, das den Transport ausführt, tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Transportvertrag ein.

2

Art. 50

Pfandrecht

Das Unternehmen hat für alle Forderungen aus dem Transportvertrag die Rechte eines Faustpfandgläubigers am Reisegepäck. Das Pfandrecht besteht, solange sich das Reisegepäck im Besitz des Unternehmens oder einer Drittperson befindet, von der es das Reisegepäck zurückverlangen kann.

10. Abschnitt: Aufsicht Art. 51

Aufsichtsbehörde

Die Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr untersteht der Aufsicht des BAV.

Es ist befugt, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Konzession, die Bewilligung oder internationale Vereinbarungen verstossen oder wichtige Landesinteressen verletzen.

Art. 52

Datenbearbeitung durch das BAV

Das BAV ist befugt, im Rahmen seiner aufsichtsrechtlichen Tätigkeit die notwendigen Daten bei den Unternehmen zu erheben und auf andere Weise zu bearbeiten.

1

Es kann Daten, die zur Ausstellung eines Ausweises dienen, bei den entsprechenden Personen erheben und auf andere Weise bearbeiten.

2

2823

Personenbeförderungsgesetz

Zum Zweck der Verkehrsplanung kann es von den Unternehmen verlangen, dass sie streckenbezogene Daten erheben und einreichen. Es kann diese Daten bekannt geben, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist und ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

3

Es kann nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung der Öffentlichkeit besonders schützenswerte Daten bekannt geben, die Rückschlüsse über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Bestimmungen durch das Unternehmen ermöglichen. Es kann insbesondere informieren über:

4

5

a.

den Entzug oder Widerruf von Konzessionen und Bewilligungen;

b.

Verstösse gegen Bestimmungen über den Arbeitsschutz oder die Arbeitsbedingungen.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Form der Bekanntgabe.

Art. 53

Datenbearbeitung durch Unternehmen

Die Unternehmen unterstehen für ihre konzessionierten und bewilligten Tätigkeiten den Artikeln 16­25bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz (DSG). Handeln sie dabei privatrechtlich, so unterstehen sie stattdessen den Artikeln 12­15 DSG.

1

Sie können besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit dies für die Personenbeförderung und den Betrieb oder für die Sicherheit der Reisenden, des Betriebes oder der Infrastruktur erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben eines Unternehmens mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6­8 wahrnehmen. Das Unternehmen bleibt für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

2

3

Die Aufsicht richtet sich nach Artikel 27 DSG.

Art. 54

Videoüberwachung

Die Unternehmen können zum Schutz der Reisenden, des Betriebes und der Infrastruktur eine Videoüberwachung einrichten.

1

Sie können Dritte, auf die sie den Sicherheitsdienst übertragen haben, mit der Videoüberwachung beauftragen. Die Unternehmen sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

2

Videosignale können aufgezeichnet werden. Sie müssen grundsätzlich am nächsten Werktag ausgewertet werden.

3

Anschliessend sind die Videosignale diebstahlsicher aufzubewahren. Aufbewahrte Videosignale sind vor Missbrauch zu schützen und spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.

4

Aufzeichnungen dürfen nur strafverfolgenden Behörden oder Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche geltend machen, bekannt gegeben werden.

5

7

SR 235.1

2824

Personenbeförderungsgesetz

6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich wie Videosignale aufzubewahren und vor Missbrauch zu schützen sind.

11. Abschnitt: Rechtspflege, Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen Art. 55

Rechtsweg

Vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und Unternehmen beurteilt der Zivilrichter.

1

Für die übrigen Streitigkeiten gelten die Vorschriften der Bundesverwaltungsrechtspflege.

2

Art. 56

Übertretungen

Mit Busse bis 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug auf einer Strecke benützt, auf der sie oder er den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen.

1

2

Mit der gleichen Strafe wird belegt, wer vorsätzlich: a.

während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt, die Türe öffnet oder Gegenstände hinauswirft;

b.

den Wartsaal unbefugt benützt;

c.

die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeuges, insbesondere die Notbremse, missbraucht;

d.

Anlagen oder Fahrzeuge verunreinigt.

Art. 57

Vergehen

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a.

einer Ausführungsvorschrift zu diesem Gesetz, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, zuwiderhandelt;

b.

einer auf das Gesetz oder eine Ausführungsvorschrift gestützte und unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an sie oder ihn gerichtete Verfügung zuwiderhandelt;

c.

einer gestützt auf dieses Gesetz erteilten Konzession oder Bewilligung zuwiderhandelt;

d.

ohne Konzession oder Bewilligung oder im Widerspruch dazu Personen befördert;

e.

Videosignale unter Verletzung der in Artikel 54 aufgestellten Vorschriften aufzeichnet, aufbewahrt, nutzt oder bekannt gibt.

2825

Personenbeförderungsgesetz

Art. 58

Verfolgung von Amtes wegen

Nach dem Strafgesetzbuch8 strafbare Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden: a.

Angestellte von Unternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach den Artikeln 6­8;

b.

Personen, die anstelle von Angestellten nach Buchstabe a mit einer Aufgabe betraut sind.

Art. 59

Zuständigkeit

Das BAV ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Verstössen gegen Bestimmungen dieses Abschnitts.

1

Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19749 über das Verwaltungsstrafrecht.

2

Art. 60

Verwaltungsmassnahmen

Das BAV und die erteilende Behörde können Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise zeitweilig oder dauernd entziehen oder deren Geltungsbereich einschränken, wenn:

1

a.

gegen dieses Gesetz oder seine Ausführungsvorschriften verstossen wird;

b.

die mit der Erteilung verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.

Sie entziehen Bewilligungen, Erlaubnisse und Ausweise, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2

Auf Begehren des BAV sind Angestellte, Beauftragte oder Mitglieder der Organe von Unternehmen mit Konzessionen oder Bewilligungen nach den Artikeln 6­8, die in der Ausübung ihrer Funktionen wiederholt zu begründeten Klagen Anlass geben, von diesen Funktionen zu entheben.

3

Massnahmen nach den Absätzen 1­3 können unabhängig von der Einleitung und vom Ausgang eines Strafverfahrens getroffen werden.

4

Art. 61

Meldepflicht

Polizei- und Strafbehörden sowie die Zollämter haben alle Verstösse, die eine Massnahme nach Artikel 60 nach sich ziehen könnten, der zuständigen Behörde zu melden.

8 9

SR 311.0 SR 313.0

2826

Personenbeförderungsgesetz

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 62

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Er regelt insbesondere die Einzelheiten der Transportverträge.

1

2

Er setzt die für den Vollzug dieses Gesetzes zu erhebenden Abgaben fest.

Er kann Bestimmungen über die Aufbewahrungsfrist und die Versteigerung von Sachen erlassen, die auf Bahngebiet gefunden werden.

3

Das UVEK kann bewilligen, dass Unternehmen bei besondern betrieblichen Schwierigkeiten vorübergehend von den Bestimmungen über die Transporte abweichen.

4

Art. 63

Aufhebung bisherigen Rechts

Das Personenbeförderungsgesetz vom 18. Juni 199310 wird aufgehoben.

Art. 64

Übergangsbestimmungen

Verwaltungsräte oder Mitglieder vergleichbarer Organe, die die Voraussetzungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f nicht erfüllen, dürfen bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt bleiben, ohne dass das Unternehmen deswegen den Anspruch auf Abgeltungen verliert.

10

AS 1993 3128, 1997 2452, 1998 2859, 2000 2877

2827

Personenbeförderungsgesetz

2828