Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport Paris, der 19. Oktober 2005

Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, im Folgenden als «UNESCO» bezeichnet, die vom 3. bis zum 21. Oktober 2005 in Paris zu ihrer 33. Tagung zusammengetreten ist, in der Erwägung, dass es das Ziel der UNESCO ist, mittels der Zusammenarbeit der Staaten durch Bildung, Wissenschaft und Kultur zum Frieden und zur Sicherheit beizutragen, unter Bezugnahme auf bestehende völkerrechtliche Übereinkünfte mit Menschenrechtsbezug, in Kenntnis der am 3. November 2003 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution 58/5 über Sport als Mittel zur Förderung der Bildung, der Gesundheit, der Entwicklung und des Friedens, insbesondere in Kenntnis des Absatzes 7 dieser Resolution, in dem Bewusstsein, dass Sport für die Erhaltung der Gesundheit, die geistige, kulturelle und körperliche Erziehung und die Förderung der Völkerverständigung und des Weltfriedens eine wichtige Rolle spielen soll, angesichts der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit mit dem Ziel der Ausmerzung des Dopings im Sport zu fördern und zu koordinieren, besorgt über die Anwendung des Dopings durch Athleten im Sport und die sich daraus ergebenden Folgen für deren Gesundheit, für den Grundsatz des Fairplay, für die Unterbindung der Täuschung und für die Zukunft des Sports, im Hinblick darauf, dass Doping die ethischen Grundsätze und die erzieherischen Werte gefährdet, die in der Internationalen Charta für Leibeserziehung und Sport der UNESCO und in der Olympischen Charta enthalten sind, eingedenk der Tatsache, dass es sich bei dem im Rahmen des Europarats angenommenen Übereinkommen gegen Doping und seinem ebenso dort angenommenen Zusatzprotokoll um die völkerrechtlichen Instrumente handelt, die den nationalen Leitlinien gegen Doping und der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zu Grunde liegen, eingedenk der Empfehlungen zum Doping, die auf der zweiten, dritten und vierten Tagung der Internationalen Konferenz der für Leibeserziehung und Sport verantwortlichen Minister und Hohen Beamten, welche die UNESCO in Moskau (1988), Punta del Este (1999) und Athen (2004) ausrichtete, verabschiedet wurden; und eingedenk der Resolution 32 C/9, welche die Generalkonferenz der UNESCO auf ihrer 32. Tagung (2003) verabschiedete,

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Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

eingedenk des Welt-Anti-Doping-Codes, den die Welt-Anti-Doping-Agentur am 5. März 2003 auf der in Kopenhagen abgehaltenen Weltkonferenz über Doping im Sport verabschiedete, und eingedenk der Kopenhagener Erklärung über die Dopingbekämpfung im Sport, im Hinblick auf den Einfluss, den Spitzenathleten auf Jugendliche ausüben, im Bewusstsein der weiterhin bestehenden Notwendigkeit, zum besseren Nachweis von Doping und zum besseren Verständnis der Faktoren, welche die Anwendung des Dopings bestimmen, Forschung zu betreiben und zu fördern, damit die Strategien zur Verhütung des Dopings so wirkungsvoll wie möglich gestaltet werden können, auch in dem Bewusstsein, wie wichtig es für die Verhütung des Dopings ist, Athleten, Athletenbetreuer und die Gesellschaft im Allgemeinen ständig aufzuklären, im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Kapazitäten der Vertragsstaaten für die Durchführung von Dopingbekämpfungsprogrammen aufzubauen, in Anbetracht der Tatsache, dass staatliche Behörden und für Sport zuständige Organisationen eine einander ergänzende Verantwortung bei der Verhütung und Bekämpfung des Dopings im Sport tragen, insbesondere für die Gewähr, dass Sportveranstaltungen ordnungsgemäss und entsprechend dem Grundsatz des Fairplay durchgeführt werden, sowie für den Schutz der Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen, in der Erkenntnis, dass diese Behörden und Organisationen zu diesen Zwecken zusammenarbeiten müssen und dabei auf allen geeigneten Ebenen ein Höchstmass an Unabhängigkeit und Transparenz sicherstellen müssen, entschlossen, eine weitere und engere Zusammenarbeit zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, Doping im Sport endgültig auszumerzen, in der Erkenntnis, dass die Ausmerzung des Dopings im Sport zum Teil von der stufenweisen Harmonisierung der Dopingbekämpfungsstandards und -praktiken im Sport und von der Zusammenarbeit auf nationaler und weltweiter Ebene abhängt, nimmt dieses Übereinkommen am 19. Oktober 2005 an.

I. Geltungsbereich Art. 1

Zweck des Übereinkommens

Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Rahmen der Strategie und des Tätigkeitsprogramms der UNESCO im Bereich der Leibeserziehung und des Sports die Verhütung und Bekämpfung des Dopings im Sport zu fördern mit dem Ziel der vollständigen Ausmerzung des Dopings.

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Art. 2

Begriffsbestimmungen

Diese Begriffsbestimmungen sind im Zusammenhang des Welt-Anti-Doping-Codes zu sehen. Bei Widersprüchen sind jedoch die Bestimmungen des Übereinkommens massgebend.

Im Sinne dieses Übereinkommens 1.

bedeutet «akkreditierte Dopingkontrolllabors» Labors, die von der WeltAnti-Doping-Agentur akkreditiert sind;

2.

bedeutet «Anti-Doping-Organisation» eine Stelle, die dafür zuständig ist, Vorschriften für die Einleitung, Durchführung und Durchsetzung aller Teile des Dopingkontrollprozesses zu verabschieden. Dazu gehören zum Beispiel das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee, andere Sportgrossveranstalter, die bei ihren Veranstaltungen Kontrollen durchführen, die Welt-Anti-Doping-Agentur, internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen;

3.

bedeutet «Verstoss gegen die Anti-Doping-Regeln» im Sport das Vorliegen eines oder mehrerer der nachstehenden Sachverhalte: (a) das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker in einer Körperprobe eines Athleten; (b) die tatsächliche oder versuchte Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode; (c) die Weigerung, sich einer Probennahme zu unterziehen, oder die Nichtabgabe einer Probe ohne zwingenden Grund, beides im Anschluss an eine den geltenden Anti-Doping-Regeln entsprechenden Ankündigung, oder ein anderweitiges Umgehen der Probennahme; (d) die Nichterfüllung des Erfordernisses der Verfügbarkeit des Athleten für Kontrollen ausserhalb des Wettkampfs, einschliesslich der nicht erfolgten Angabe der erforderlichen Informationen über den Aufenthaltsort des Athleten und des Versäumnisses, sich einer Kontrolle zu unterziehen, die als zumutbaren Regeln entsprechend gilt; (e) die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme auf jeden Teil der Dopingkontrolle; (f) der Besitz verbotener Wirkstoffe oder Methoden; (g) das Inverkehrbringen eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode; (h) die tatsächliche oder versuchte Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden an Athleten oder die Unterstützung, Anstiftung, Beihilfe, Verschleierung oder sonstige Tatbeteiligung bei einem tatsächlichen oder versuchten Verstoss gegen die Anti-DopingRegeln;

4.

bedeutet «Athlet» für die Zwecke der Dopingkontrolle jede Person, die auf internationaler oder nationaler Ebene, wie von jeder nationalen AntiDoping-Organisation näher bestimmt und von den Vertragsstaaten anerkannt, am Sport teilnimmt, sowie jede sonstige Person, die auf einer nied6509

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

rigeren Ebene, wie von den Vertragsstaaten anerkannt, am Sport oder einer Veranstaltung teilnimmt. Für die Zwecke von Erziehungs- und Schulungsprogrammen bedeutet «Athlet» jede Person, die im Auftrag einer Sportorganisation am Sport teilnimmt; 5.

bedeutet «Athletenbetreuer» Trainer, sportliche Betreuer, Manager, Vertreter, Teammitglieder, Funktionäre sowie Ärzte und medizinische Betreuer, die mit Athleten arbeiten oder sie behandeln, welche an Wettkämpfen teilnehmen oder sich auf sie vorbereiten;

6.

bedeutet «Code» den Welt-Anti-Doping-Code, der von der Welt-AntiDoping-Agentur am 5. März 2003 in Kopenhagen verabschiedet wurde und als Anhang 1 diesem Übereinkommen beigefügt ist;

7.

bedeutet «Wettkampf» ein einzelnes Rennen, einen einzelnen Kampf, ein einzelnes Spiel oder einen bestimmten athletischen Wettbewerb;

8.

bedeutet «Dopingkontrolle» das Verfahren, welches die Planung der Verteilung der Kontrollen, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben, die Laboranalyse, die Bearbeitung der Ergebnisse, die Anhörung und Rechtsbehelfe umfasst;

9.

bedeutet «Doping im Sport» das Vorliegen eines Verstosses gegen die AntiDoping-Regeln;

10. bedeutet «ordnungsgemäss befugte Dopingkontrollteams» Dopingkontrollteams, die im Auftrag internationaler oder nationaler Anti-Doping-Organisationen tätig sind; 11. bedeutet Kontrolle «während des Wettkampfs» ­ zur Unterscheidung zwischen Kontrollen während und Kontrollen ausserhalb des Wettkampfs ­ eine Kontrolle, für die ein Athlet im Rahmen eines bestimmten Wettkampfs ausgewählt wird; dies gilt, sofern nicht in den Regeln eines internationalen Sportfachverbands oder einer anderen zuständigen Anti-Doping-Organisation etwas anderes vorgesehen ist; 12. bedeutet «Internationaler Standard für Labors» den Standard, der als Anhang 2 diesem Übereinkommen beigefügt ist; 13. bedeutet «Internationaler Standard für Kontrollen» den Standard, der als Anhang 3 diesem Übereinkommen beigefügt ist; 14. bedeutet «unangekündigte Kontrolle» eine Dopingkontrolle, die ohne Vorankündigung des Athleten durchgeführt wird und bei welcher der Athlet vom Zeitpunkt der Benachrichtigung bis zur Abgabe der Probe ununterbrochen beaufsichtigt wird; 15. bedeutet «Olympische Bewegung» alle diejenigen, die sich damit einverstanden erklären, sich von der Olympischen Charta leiten zu lassen und welche die Autorität des Internationalen Olympischen Komitees anerkennen, das heisst die internationalen Verbände der Sportarten, die zum Programm der Olympischen Spiele gehören, die Nationalen Olympischen Komitees, die Organisationskomitees der Olympischen Spiele, die Athleten, Kampfrichter und Schiedsrichter, die Verbände und Vereine wie auch die durch das Inter6510

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nationale Olympische Komitee anerkannten Organisationen und Institutionen; 16. bedeutet Dopingkontrollen «ausserhalb des Wettkampfs» Dopingkontrollen, die nicht im Zusammenhang mit einem Wettkampf durchgeführt werden; 17. bedeutet «Verbotsliste» die in Anlage I enthaltene Liste, in der die verbotenen Wirkstoffe und verbotenen Methoden aufgeführt sind; 18. bedeutet «verbotene Methode» jede Methode, die in der in Anlage I enthaltenen Verbotsliste als solche beschrieben ist; 19. bedeutet «verbotener Wirkstoff» jeden Wirkstoff, der in der in Anlage I enthaltenen Verbotsliste als solcher beschrieben ist; 20. bedeutet «Sportorganisation» jede Organisation, die als Veranstalter eines Wettkampfs mit einer oder mehreren Sportarten tätig ist; 21. bedeutet «Standards für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken» die in Anlage II enthaltenen Standards; 22. bedeutet «Kontrolle» diejenigen Bestandteile des Dopingkontrollverfahrens, welche die Planung der Verteilung der Kontrollen, die Probennahme, die Bearbeitung der Proben sowie die Beförderung der Proben zum Labor umfassen; 23. bedeutet «Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken» eine Ausnahmegenehmigung, die in Übereinstimmung mit den Standards für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken erteilt worden ist; 24. bedeutet «Anwendung» das Auftragen, die Einnahme, die Injektion oder den Gebrauch eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode auf jedwede Art und Weise; 25. bedeutet «Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA)» die so bezeichnete Stiftung, die am 10. November 1999 nach Schweizer Recht gegründet wurde.

Art. 3

Mittel zur Erreichung des Zweckes des Übereinkommens

Um den Zweck des Übereinkommens zu erreichen, verpflichten sich die Vertragsstaaten: (a) auf nationaler und internationaler Ebene angemessene Massnahmen zu ergreifen, die mit den Grundsätzen des Codes vereinbar sind; (b) zu allen Formen der internationalen Zusammenarbeit zu ermutigen, die darauf abzielen, die Athleten und die Ethik im Sport zu schützen und Forschungsergebnisse weiterzugeben; (c) die internationale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und den führenden Organisationen im Bereich der Bekämpfung des Dopings im Sport, insbesondere der Welt-Anti-Doping-Agentur, zu fördern.

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Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Art. 4

Verhältnis des Übereinkommens zum Code

(1) Um die Durchführung der Bekämpfung des Dopings im Sport auf der nationalen und internationalen Ebene zu koordinieren, verpflichten sich die Vertragsstaaten den Grundsätzen des Codes als Grundlage für die in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgesehenen Massnahmen. Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsstaaten nicht daran, zusätzliche Massnahmen in Ergänzung des Codes zu ergreifen.

(2) Der Code und die jeweils geltenden Fassungen der Anhänge 2 und 3 sind zu Informationszwecken aufgeführt und sind nicht Bestandteil dieses Übereinkommens. Aus den Anhängen als solchen erwachsen für die Vertragsstaaten keine völkerrechtlich verbindlichen Verpflichtungen.

(3) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Art. 5

Massnahmen zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens

Zur Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, geeignete Massnahmen zu ergreifen. Die Massnahmen können Gesetze, sonstige Vorschriften, politische Massnahmen oder Verwaltungspraktiken beinhalten.

Art. 6

Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Dieses Übereinkommen verändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die aus vorher geschlossenen Übereinkünften erwachsen und mit Ziel und Zweck des Übereinkommens in Einklang stehen. Dies berührt nicht die Wahrnehmung der Rechte oder die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durch andere Vertragsstaaten.

II. Tätigkeiten zur Dopingbekämpfung auf nationaler Ebene Art. 7

Innerstaatliche Koordinierung

Die Vertragsstaaten stellen die Anwendung dieses Übereinkommens insbesondere durch innerstaatliche Koordinierung sicher. Um ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen, können sich die Vertragsstaaten auf Anti-DopingOrganisationen wie auch auf für den Sport zuständige Stellen und Sportorganisationen stützen.

Art. 8

Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Wirkstoffe und Methoden im Sport

(1) Die Vertragsstaaten ergreifen in geeigneten Fällen Massnahmen, um die Verfügbarkeit verbotener Wirkstoffe und Methoden und damit die Anwendung durch Athleten im Sport einzuschränken, es sei denn, die Anwendung erfolgt aufgrund einer Ausnahmebewilligung zur therapeutischen Zwecken. Dazu gehören Massnahmen, die sich gegen das Inverkehrbringen verbotener Wirkstoffe in Bezug auf Athle-

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Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

ten richten und damit auch Massnahmen, die auf die Eindämmung der Produktion, der Verbringung, der Einfuhr, des Vertriebs und des Verkaufs abzielen.

(2) Die Vertragsstaaten ergreifen Massnahmen beziehungsweise ermutigen in geeigneten Fällen die einschlägigen Stellen innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsbereichs zur Ergreifung entsprechender Massnahmen, um die Anwendung und den Besitz verbotener Wirkstoffe und Methoden durch Athleten im Sport zu verhüten und einzuschränken, es sei denn, die Anwendung erfolgt aufgrund einer Ausnahmebewilligung zur therapeutischen Zwecken.

(3) Die nach diesem Übereinkommen getroffenen Massnahmen behindern nicht die Verfügbarkeit für rechtmässige Zwecke von Wirkstoffen und Methoden, die ansonsten im Sport verboten oder eingeschränkt anwendbar sind.

Art. 9

Massnahmen gegen Athletenbetreuer

Die Vertragsstaaten ergreifen selbst beziehungsweise ermutigen die Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen zur Ergreifung von Massnahmen, die sich gegen Athletenbetreuer richten, die einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Regeln oder eine andere Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Doping im Sport begehen; zu diesen Massnahmen gehören auch Sanktionen und Strafen.

Art. 10

Nahrungsergänzungsmittel

Die Vertragsstaaten ermutigen in geeigneten Fällen die Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, vorbildliche Vorgehensweisen bei der Vermarktung und dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln einzuführen, einschliesslich der Angaben über deren analytische Zusammensetzung und die Qualitätssicherung.

Art. 11

Finanzielle Massnahmen

In geeigneten Fällen werden die Vertragsstaaten: (a) Mittel in ihren jeweiligen Haushalten vorsehen, um ein nationales und alle Sportarten abdeckendes Kontrollprogramm zu unterstützen beziehungsweise den Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen entweder durch direkte Subventionen oder Zuweisungen bei der Finanzierung von Dopingkontrollen behilflich zu sein oder die Kosten derartiger Kontrollen bei der Festlegung der den entsprechenden Organisationen zu gewährenden Gesamtsubventionen oder -zuweisungen zu berücksichtigen; (b) Schritte unternehmen, um einzelnen Athleten oder Athletenbetreuern, die nach einem Verstoss gegen die Anti-Doping-Regeln gesperrt wurden, während der Dauer der Sperre eine etwaige sportbezogene finanzielle Unterstützung zu verweigern; (c) Sportorganisationen oder Anti-Doping-Organisationen, die gegen den Code oder gegen in Übereinstimmung mit dem Code beschlossene anwendbare Anti-Doping-Regeln verstossen, die finanzielle oder anderweitige sportbezogene Unterstützung teilweise oder ganz verweigern.

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Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Art. 12

Massnahmen zur Erleichterung von Dopingkontrollen

In geeigneten Fällen werden die Vertragsstaaten: (a) es fördern und erleichtern, dass Sportorganisationen und Anti-DopingOrganisationen in ihrem jeweiligen Hoheitsbereich Dopingkontrollen entsprechend den Vorgaben des Codes durchführen; hierzu gehören unangekündigte Kontrollen, Kontrollen ausserhalb des Wettkampfs und während des Wettkampfs; (b) es fördern und erleichtern, dass Sportorganisationen und Anti-DopingOrganisationen Vereinbarungen treffen, durch die eine Kontrolle ihrer Mitglieder durch ordnungsgemäss befugte Dopingkontrollteams aus anderen Ländern ermöglicht wird; (c) sich verpflichten, die Sportorganisationen und Anti-Doping-Organisationen in ihrem jeweiligen Hoheitsbereich dabei zu unterstützen, zum Zweck der Dopingkontrollanalyse Zugang zu einem akkreditierten Dopingkontrolllabor zu erhalten.

III. Internationale Zusammenarbeit Art. 13

Zusammenarbeit zwischen Anti-Doping-Organisationen und Sportorganisationen

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit zwischen den Anti-DopingOrganisationen, staatlichen Behörden und Sportorganisationen in ihrem Hoheitsbereich und denjenigen im Hoheitsbereich anderer Vertragsstaaten, um auf internationaler Ebene den Zweck dieses Übereinkommens zu erreichen.

Art. 14

Unterstützung des Auftrags der Welt-Anti-Doping-Agentur

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den wichtigen Auftrag der Welt-Anti-DopingAgentur bei der internationalen Bekämpfung des Dopings zu unterstützen.

Art. 15

Finanzierung der Welt-Anti-Doping-Agentur zu gleichen Anteilen

Die Vertragsstaaten unterstützen den Grundsatz, wonach die staatlichen Behörden und die Olympische Bewegung den gebilligten jährlichen Kernhaushalt der WeltAnti-Doping-Agentur zu gleichen Teilen übernehmen.

Art. 16

Internationale Zusammenarbeit bei der Dopingkontrolle

In Anerkennung der Tatsache, dass die Bekämpfung des Dopings im Sport nur wirksam sein kann, wenn die Athleten unangekündigt kontrolliert und die Proben für die Analyse rechtzeitig in Labors gebracht werden können, werden die Vertragsstaaten in geeigneten Fällen und im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren:

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Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

(a) die Aufgabe der Welt-Anti-Doping-Agentur und der im Einklang mit dem Code tätigen Anti-Doping-Organisationen, die darin besteht, bei den Athleten der Vertragsstaaten Dopingkontrollen während des Wettkampfs oder ausserhalb des Wettkampfs in ihrem Hoheitsgebiet oder andernorts durchzuführen, nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften der Gastgeberländer erleichtern; (b) den rechtzeitigen grenzüberschreitenden Transport ordnungsgemäss befugter Dopingkontrollteams bei Dopingkontrolltätigkeiten erleichtern; (c) zusammenarbeiten, um den rechtzeitigen Versand oder die rechtzeitige grenzüberschreitende Verbringung von Proben so zu beschleunigen, dass deren Sicherheit und Unversehrtheit gewahrt bleiben; (d) bei der internationalen Koordinierung von Dopingkontrollen durch verschiedene Anti-Doping-Organisationen mitwirken und zu diesem Zweck mit der Welt-Anti-Doping-Agentur zusammenarbeiten; (e) die Zusammenarbeit zwischen den Dopingkontrolllaboren in ihrem Hoheitsbereich mit denen im Hoheitsbereich anderer Vertragsstaaten fördern. Insbesondere sollen die Vertragsstaaten mit akkreditierten Dopingkontrolllabors die Labors in ihrem Hoheitsbereich ermutigen, andere Vertragsstaaten dabei zu unterstützen, die Erfahrungen, Fertigkeiten und Techniken zu erwerben, die erforderlich sind, um ihre eigenen Labors einzurichten, wenn sie dies wünschen; (f) gegenseitige Vereinbarungen über die Durchführung von Kontrollen zwischen den benannten Anti-Doping-Organisationen in Übereinstimmung mit dem Code anregen und unterstützen; (g) gegenseitig die mit dem Code vereinbaren Dopingkontrollverfahren und Methoden zur Bearbeitung der Ergebnisse einschliesslich der entsprechenden Sportsanktionen aller Anti-Doping-Organisationen anerkennen.

Art. 17

Freiwilliger Fonds

(1) Hiermit wird ein «Fonds zur Ausmerzung des Dopings im Sport» errichtet, der im Folgenden als «Freiwilliger Fonds» bezeichnet wird. Der Freiwillige Fonds setzt sich aus Treuhandvermögen zusammen, das in Übereinstimmung mit der Finanzordnung der UNESCO eingerichtet wird. Alle Beiträge der Vertragsstaaten und anderer Akteure sind freiwillig.

(2) Die Mittel des Freiwilligen Fonds bestehen aus: (a) Beiträgen der Vertragsstaaten; (b) Beiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen: (i) anderer Staaten, (ii) von Organisationen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, wie auch von anderen internationalen Organisationen,

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(iii) von Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder von Einzelpersonen; (c) den für die Mittel des Freiwilligen Fonds anfallenden Zinsen; (d) Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zugunsten des Freiwilligen Fonds aufgebracht werden, und (e) allen sonstigen Mitteln, die durch die von der Konferenz der Vertragsparteien für den Freiwilligen Fonds aufzustellenden Vorschriften genehmigt sind.

(3) Beiträge der Vertragsstaaten zum Freiwilligen Fonds gelten nicht als Ersatzleistung für die Verpflichtung der Vertragsstaaten, ihren Beitrag zum jährlichen Haushalt der Welt-Anti-Doping-Agentur zu entrichten.

Art. 18

Verwendung und Verwaltung des Freiwilligen Fonds

Die Mittel im Freiwilligen Fonds werden von der Konferenz der Vertragsparteien für die Finanzierung der von ihr gebilligten Tätigkeiten zugewiesen, insbesondere um die Vertragsstaaten dabei zu unterstützen, in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Welt-AntiDoping-Agentur Anti-Doping-Programme zu entwickeln und durchzuführen; sie dürfen auch verwendet werden, um die Kosten der Durchführung dieses Übereinkommens zu decken. An die dem Freiwilligen Fonds gezahlten Beiträge dürfen keine politischen, wirtschaftlichen oder andere Bedingungen geknüpft werden.

IV. Erziehung und Schulung Art. 19

Allgemeine Erziehungs- und Schulungsgrundsätze

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Erziehungs- und Schulungsprogramme zur Bekämpfung des Dopings zu unterstützen, zu entwickeln oder durchzuführen. Für die Sportwelt im Allgemeinen sollen diese Programme darauf abzielen, aktuelle und genaue Informationen zu folgenden Bereichen bereitzustellen: (a) zu dem Schaden, den das Doping den ethischen Werten des Sports zufügt; (b) zu den gesundheitlichen Auswirkungen des Dopings.

(2) Für die Athleten und Athletenbetreuer sollen die Erziehungs- und Schulungsprogramme darüber hinaus, insbesondere bei ihrer ersten Schulung, darauf abzielen, aktuelle und genaue Informationen zu folgenden Bereichen bereitzustellen: (a) zu den Dopingkontrollverfahren; (b) zu den Rechten und Pflichten der Athleten im Hinblick auf die Dopingbekämpfung, einschliesslich Informationen über den Code und die AntiDoping-Massnahmen der einschlägigen Sport- und Anti-Doping-Organisationen. Diese Informationen müssen die Folgen eines Verstosses gegen die Anti-Doping-Regeln beinhalten; 6516

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(c) zu der Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden und zu den Ausnahmebewilligungen zur therapeutischen Zwecken; (d) zu Nahrungsergänzungsmitteln.

Art. 20

Verhaltensrichtlinien für den Berufssport

Die Vertragsstaaten ermutigen die einschlägigen zuständigen Verbände und Einrichtungen des Berufssports, geeignete und mit dem Code vereinbare Verhaltensrichtlinien, vorbildliche Praktiken und ethische Regeln in Bezug auf die Bekämpfung des Dopings im Sport zu entwickeln und umzusetzen.

Art. 21

Einbeziehung von Athleten und Athletenbetreuern

Die Vertragsstaaten fördern und ­ im Rahmen ihrer Möglichkeiten ­ unterstützen die aktive Beteiligung von Athleten und Athletenbetreuern an allen Arten der Dopingbekämpfung durch die Sportorganisationen und die anderen einschlägigen Organisationen und ermutigen die Sportorganisationen in ihrem Hoheitsbereich, Gleiches zu tun.

Art. 22

Sportorganisationen und die fortlaufende Erziehung und Schulung im Bereich der Dopingbekämpfung

Die Vertragsstaaten ermutigen die Sportorganisationen und die Anti-DopingOrganisationen, für alle Athleten und Athletenbetreuer fortlaufende Erziehungs- und Schulungsprogramme zu den in Artikel 19 aufgeführten Themen durchzuführen.

Art. 23

Zusammenarbeit bei der Erziehung und Schulung

Die Vertragsstaaten arbeiten untereinander und mit den einschlägigen Organisationen zusammen, um in geeigneten Fällen Informationen, Fachwissen und Erfahrungen zu wirksamen Dopingbekämpfungsprogrammen auszutauschen.

V. Forschung Art. 24

Förderung der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen und anderen einschlägigen Organisationen die Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung zu folgenden Fragen zu unterstützen und zu fördern: (a) Verhütung des Dopings, Nachweismethoden, Verhaltens- und gesellschaftliche Aspekte und gesundheitliche Auswirkungen des Dopings; (b) Mittel und Wege zur Entwicklung wissenschaftlich fundierter physiologischer und psychologischer Schulungsprogramme, die der Integrität der Person Rechnung tragen;

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Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

(c) Anwendung aller neuen Wirkstoffe und Methoden, die aus wissenschaftlichen Entwicklungen entstehen.

Art. 25

Wesen der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung

Bei der in Artikel 24 beschriebenen Förderung der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung stellen die Vertragsstaaten sicher, dass die betreffende Forschung: (a) international anerkannten ethischen Praktiken entspricht; (b) die Verabreichung verbotener Wirkstoffe und Methoden an Athleten vermeidet; (c) nur mit geeigneten Sicherheitsvorkehrungen erfolgt, um zu verhindern, dass die Forschungsergebnisse im Bereich der Dopingbekämpfung für Dopingzwecke missbraucht und angewendet werden.

Art. 26

Weitergabe von Forschungsergebnissen im Bereich der Dopingbekämpfung

Vorbehaltlich der Einhaltung des anzuwendenden nationalen und internationalen Rechts geben die Vertragsstaaten in geeigneten Fällen die Forschungsergebnisse im Bereich der Dopingbekämpfung an andere Vertragsstaaten und an die Welt-AntiDoping-Agentur weiter.

Art. 27

Sportwissenschaftliche Forschung

Die Vertragsstaaten ermutigen: (a) die Mitglieder der wissenschaftlichen und medizinischen Gemeinschaft, in Einklang mit den Grundsätzen des Codes sportwissenschaftliche Forschung zu betreiben; (b) die Sportorganisationen und die Athletenbetreuer in ihrem Hoheitsbereich, mit den Grundsätzen des Codes vereinbare sportwissenschaftliche Forschung durchzuführen.

VI. Überwachung der Anwendung des Übereinkommens Art. 28

Konferenz der Vertragsparteien

(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Lenkungsorgan dieses Übereinkommens.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien tritt in der Regel alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann zu ausserordentlichen Tagungen zusammentreten, wenn sie dies beschliesst oder wenn mindestens ein Drittel der Vertragsstaaten darum ersuchen.

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Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

(3) Jeder Vertragsstaat hat bei der Konferenz der Vertragsparteien eine Stimme.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 29

Beratende Organisation und Beobachter bei der Konferenz der Vertragsparteien

Die Welt-Anti-Doping-Agentur wird als beratende Organisation zur Konferenz der Vertragsparteien eingeladen. Das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee, der Europarat und der Zwischenstaatliche Ausschuss für Körpererziehung und Sport (CIGEPS) werden als Beobachter eingeladen.

Die Konferenz der Vertragsparteien kann beschliessen, weitere einschlägige Organisationen als Beobachter einzuladen.

Art. 30

Aufgaben der Konferenz der Vertragsparteien

(1) Neben den in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens aufgeführten Aufgaben bestehen die Aufgaben der Konferenz der Vertragspartei darin: (a) den Zweck dieses Übereinkommens zu fördern; (b) das Verhältnis zur Welt-Anti-Doping-Agentur zu erörtern und die Finanzierungsmechanismen des jährlichen Kernhaushalts der Agentur zu beobachten.

Nichtvertragsstaaten können zu diesen Erörterungen eingeladen werden; (c) einen Plan für die Verwendung der Mittel des Freiwilligen Fonds nach Artikel 18 zu beschliessen; (d) die von den Vertragsstaaten nach Artikel 31 vorgelegten Berichte zu prüfen; (e) die Überwachung der Einhaltung dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der Entwicklung von Dopingbekämpfungssystemen nach Artikel 31 fortlaufend zu überprüfen. Alle Überwachungsmechanismen oder -massnahmen, die über Artikel 31 hinausgehen, werden durch den nach Artikel 17 errichteten Freiwilligen Fonds finanziert; (f) Änderungsentwürfe zu diesem Übereinkommen im Hinblick auf deren Annahme zu prüfen; (g) nach Artikel 34 des Übereinkommens die von der Welt-Anti-Doping-Agentur beschlossenen Änderungen der Verbotsliste und der Standards für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken im Hinblick auf deren Genehmigung zu prüfen; (h) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und der Welt-AntiDoping-Agentur im Rahmen dieses Übereinkommens näher zu bestimmen und durchzuführen; (i)

von der Welt-Anti-Doping-Agentur bei jeder ihrer Tagungen einen Bericht über die Durchführung des Codes zur Prüfung zu erbitten.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Konferenz der Vertragsparteien mit anderen zwischenstaatlichen Gremien zusammenarbeiten.

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Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Art. 31

Nationale Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien

Die Vertragsstaaten legen der Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat alle zwei Jahre und in einer der offiziellen Sprachen der UNESCO alle einschlägigen Informationen über die Massnahmen vor, die sie zur Einhaltung dieses Übereinkommens ergriffen haben.

Art. 32

Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien

(1) Das Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Generaldirektor der UNESCO gestellt.

(2) Auf Ersuchen der Konferenz der Vertragsparteien nutzt der Generaldirektor der UNESCO zu den von der Konferenz der Vertragsparteien gebilligten Bedingungen die Dienste der Welt-Anti-Doping-Agentur im grösstmöglichen Umfang.

(3) Die mit dem Übereinkommen in Zusammenhang stehenden Durchführungskosten werden im Rahmen vorhandener Mittel und in angemessener Höhe aus dem ordentlichen Haushalt der UNESCO, aus dem nach Artikel 17 errichteten Freiwilligen Fonds oder entsprechend einer alle zwei Jahre zu treffenden Festlegung aus einer angemessenen Kombination beider Quellen finanziert. Die Finanzierung des Sekretariats aus dem ordentlichen Haushalt erfolgt auf einer strikt minimalen Grundlage, wobei davon ausgegangen wird, dass auch eine freiwillige Finanzierung zur Unterstützung des Übereinkommens zur Verfügung gestellt werden soll.

(4) Das Sekretariat bereitet die Dokumentation der Konferenz der Vertragsparteien und die Entwürfe der Tagesordnung ihrer Sitzungen vor und stellt die Durchführung ihrer Beschlüsse sicher.

Art. 33

Änderungen

(1) Jeder Vertragsstaat kann durch schriftliche Mitteilung an den Generaldirektor der UNESCO Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Der Generaldirektor leitet diese Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Gibt innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten ihre Zustimmung, so legt der Generaldirektor diese Vorschläge der nachfolgenden Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vor.

(2) Änderungen werden von der Konferenz der Vertragsparteien mit Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen.

(3) Nach der Beschlussfassung werden Änderungen dieses Übereinkommens den Vertragsstaaten zur Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt.

(4) Änderungen dieses Übereinkommens treten für die Vertragsstaaten, die sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihnen beigetreten sind, drei Monate nach Hinterlegung der in Absatz 3 genannten Urkunden durch zwei Drittel der Vertragsstaaten in Kraft. Für jeden Vertragsstaat, der eine Änderung zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, tritt sie drei

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Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Vertragsstaat in Kraft.

(5) Ein Staat, der nach Inkrafttreten von Änderungen nach Absatz 4 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, wenn er keine anderweitige Absicht zum Ausdruck gebracht hat: (a) als Vertragspartei des geänderten Übereinkommens; (b) als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens im Verhältnis zu jedem Vertragsstaat, der nicht durch die Änderungen gebunden ist.

Art. 34

Besonderes Änderungsverfahren für die Anlagen des Übereinkommens

(1) Ändert die Welt-Anti-Doping-Agentur die Verbotsliste oder die Standards für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur therapeutischen Zwecken, so kann sie den Generaldirektor der UNESCO durch eine an ihn gerichtete schriftliche Mitteilung von den Änderungen in Kenntnis setzen. Der Generaldirektor notifiziert diese Änderungen umgehend allen Vertragsstaaten als vorgeschlagene Änderungen der betreffenden Anlagen zu diesem Übereinkommen. Die Änderungen der Anlagen werden von der Konferenz der Vertragsparteien entweder auf einer ihrer Tagungen oder durch schriftliche Konsultation genehmigt.

(2) Innerhalb von 45 Tagen nach der Notifikation des Generaldirektors können die Vertragsstaaten ihren Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung entweder ­ im Fall einer schriftlichen Konsultation ­ schriftlich gegenüber dem Generaldirektor oder auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einlegen. Die vorgeschlagene Änderung gilt als von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigt, wenn nicht zwei Drittel der Vertragsstaaten Einspruch gegen sie einlegen.

(3) Die von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Änderungen werden den Vertragsstaaten vom Generaldirektor notifiziert. Sie treten 45 Tage nach dieser Notifikation in Kraft; hiervon ausgenommen sind Vertragsstaaten, die dem Generaldirektor vorab notifiziert haben, dass sie diese Änderungen nicht annehmen.

(4) Ein Vertragsstaat, der dem Generaldirektor notifiziert hat, dass er eine nach den Absätzen 1­3 genehmigte Änderung nicht annimmt, bleibt durch die nicht geänderten Fassungen der Anlagen gebunden.

VII. Schlussbestimmungen Art. 35

Bundesstaatliche oder nicht einheitsstaatliche Verfassungssysteme

Folgende Bestimmungen gelten für Vertragsstaaten, die ein bundesstaatliches oder nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben: (a) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetzgebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentral-

6521

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

regierung dieselben wie für diejenigen Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind; (b) hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit eines einzelnen Gliedstaats, eines Kreises, einer Provinz oder eines Kantons fällt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Massnahmen zu treffen, unterrichtet die Bundesregierung die zuständigen Stellen dieser Staaten, Kreise, Provinzen oder Kantone von den genannten Bestimmungen und empfiehlt ihnen ihre Annahme.

Art. 36

Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder des Beitritts durch die Mitgliedstaaten der UNESCO nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.

Art. 37

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

(2) Für jeden Staat, der danach seine Zustimmung erklärt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt.

Art. 38

Räumliche Erstreckung des Übereinkommens

(1) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt und auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit danach durch eine an die UNESCO gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Verwahrer folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an die UNESCO gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer folgt.

6522

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Art. 39

Kündigung

Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen kündigen. Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt wird. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungsurkunde folgt. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen des betreffenden Vertragsstaats bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.

Art. 40

Verwahrer

Der Generaldirektor der UNESCO ist der Verwahrer dieses Übereinkommens und der Änderungen dieses Übereinkommens. Als Verwahrer informiert der Generaldirektor der UNESCO die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens wie auch die anderen Mitgliedstaaten der Organisation über: (a) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; (b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 37; (c) jeden nach Artikel 31 erstellten Bericht; (d) jede Änderung des Übereinkommens oder seiner Anlagen, die nach den Artikeln 33 und 34 beschlossen wurde, und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen; (e) jede Erklärung oder Notifikation nach Artikel 38; (f) jede Notifikation nach Artikel 39 und über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung und (g) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Art. 41

Registrierung

Auf Ersuchen des Generaldirektors der UNESCO wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Art. 42

Verbindliche Wortlaute

(1) Dieses Übereinkommen einschliesslich seiner Anlagen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

(2) Die Anhänge zu diesem Übereinkommen stehen in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache zur Verfügung.

6523

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Art. 43

Vorbehalte

Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind unzulässig.

Anlage I

Die Verbotsliste ­ Internationaler Standard

Anlage II

Standards für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur therapeutischen Zwecken

6524

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Anlage I

Der Welt-Anti-Doping-Code Die Verbotsliste 2007 Internationaler Standard Der offizielle Wortlaut der Verbotsliste wird von der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) weitergeführt und in englischer und französischer Sprache veröffentlicht.

Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischen und französischen Fassung ist die englische Fassung massgebend.

Diese Liste tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Die Anwendung jedes Arzneimittels soll auf medizinisch begründete Indikationen beschränkt werden.

Wirkstoffe und Methoden, die zu allen Zeiten (in und ausserhalb von Wettkämpfen) verboten sind Verbotene Wirkstoffe S1. Anabole Wirkstoffe Anabole Wirkstoffe sind verboten.

1. Anabol-androgene Steroide (AAS) a) Exogene1 AAS, einschliesslich 1-Androstendiol (5-androst-1-en3,17-diol) 1-Androstendion (5-androst-1-en-3, 17-dion) Bolandiol (19-norandrostendiol) Bolasteron Boldenon Boldion (androsta-1,4-dien-3,17-dion)

1

Calusteron Clostebol Danazol (17-ethynyl-17hydroxyandrost-4-eno[2,3-d]isoxazol) Dehydrochlormethyltestosteron (4-chloro-17-hydroxy-17methylandrosta-1,4-dien-3-on) Desoxymethyltestosteron (17-methyl5-androst-2-en-17-ol) Drostanolon

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff «exogen» auf einen Wirkstoff, der vom Körper nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.

6525

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Ethylestrenol (19-nor-17-pregn-4-en17-ol) Fluoxymesteron Formebolon Furazabol (17-hydroxy-17-methyl5-androstano[2,3-c]-furazan) Gestrinon 4-Hydroxytestosteron (4,17-dihydroxyandrost-4-en-3-on) Mestanolon Mesterolon Metenolon Methandienon (17-hydroxy-17methylandrosta-1,4-dien-3-on) Methandriol Methasteron (2,17-dimethyl-5androstan-3-on-17-ol) Methyldienolon (17-hydroxy-17methylestra-4,9-dien-3-on) Methyl-1-testosteron (17-hydroxy-17methyl-5-androst-1-en-3-on) Methylnortestosteron (17-hydroxy-17methylestr-4-en-3-on) Methyltrienolon (17-hydroxy-17methylestra-4,9,11-trien-3-on) Methyltestosteron

Miboleron Nandrolon 19-Norandrostendion (estr-4-en-3, 17-dion) Norboleton Norclostebol Norethandrolon Oxabolon Oxandrolon Oxymesteron Oxymetholon Prostanozol ([3,2-c]pyrazol-5etioallocholan-17-tetrahydropyranol) Quinbolon Stanozolol Stenbolon 1-Testosteron (17-hydroxy-5-androst1-en-3-on) Tetrahydrogestrinon (18a-homo-pregna4,9,11-trien-17-ol-3-on) Trenbolon

und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en) b) Endogene2 AAS: Androstendiol (androst-5en-3,17-diol) Androstendion (androst-4en-3,17-dion)

2

Dihydrotestosteron (17Testosteron hydroxy-5-androstan-3-on) Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA)

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff «endogen» auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.

6526

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

und die folgenden Metaboliten und Isomere: 5-Androstan-3,17-diol 5-Androstan-3,17-diol 5-Androstan-3,17-diol 5-Androstan-3,17-diol Androst-4-en-3,17-diol Androst-4-en-3,17-diol Androst-4-en-3,17-diol Androst-5-en-3,17-diol Androst-5-en-3,17-diol

Androst-5-en-3,17-diol 4-Androstendiol (androst-4-en-3,17-diol) 5-Androstendion (androst-5-en-3,17-dion) Epi-dihydrotestosteron 3-Hydroxy-5-androstan-17-on 3-Hydroxy-5-androstan-17-on 19-Norandrosteron 19-Noretiocholanolon

Wenn ein anabol androgenes Steroid auch endogen produziert werden kann, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält, falls die Konzentration dieses Wirkstoffes oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe derart vom normalerweise beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass eine normale körpereigene Produktion unwahrscheinlich ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn der Sportler oder die Sportlerin beweisen kann, dass die Konzentration dieses Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe einem physiologischen oder pathologischen Zustand zuzuschreiben ist.

In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird von einer Probe angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, und das Labor hat einen abweichenden Befund zu melden, wenn anhand einer verlässlichen analytischen Methode (z.B.

IRMS) nachgewiesen werden kann, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist. In diesem Fall sind keine weiterführenden Abklärungen notwendig.

Falls das Resultat im Bereich der menschlichen Normalwerte liegt und eine verlässliche analytische Methode (z.B. IRMS) keinen exogenen Ursprung des Wirkstoffes nachweisen konnte, hat die zuständige Anti-Doping-Organisation dennoch weitere Abklärungen durchzuführen, wenn stichhaltige Hinweise ­ wie z.B. der Vergleich mit endogenen Referenz-Steroidprofilen ­ für die Verwendung eines verbotenen Wirkstoffes vorliegen. Dies kann durch die Überprüfung vorgängiger Kontrollen oder durch weitere Kontrollen geschehen, um festzustellen, ob das Resultat durch einen physiologischen oder pathologischen Zustand hervorgerufen wurde oder durch die Verwendung eines verbotenen Wirkstoffes exogenen Ursprungs erfolgte.

Falls das Labor im Urin ein Verhältnis von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) von mehr als vier (4) zu eins (1) nachweist, eine verlässliche analytische Methode (z.B. IRMS) jedoch keinen exogenen Ursprung des Wirkstoffes zeigen konnte, können weitere Abklärungen wie die Überprüfung vorgängiger Kontrollen oder weitere Kontrollen erfolgen, um festzustellen, ob das Resultat durch einen physiologischen oder pathologischen Zustand
hervorgerufen wurde oder durch die Verwendung eines verbotenen Wirkstoffes exogenen Ursprungs erfolgte. Falls das Labor mit einer verlässlichen analytischen Methode (z.B. IRMS) nachweist, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, sind keine weiterführenden Abklärun6527

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

gen notwendig und man nimmt von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält. Wenn keine verlässliche analytische Methode (z.B. IRMS) angewendet wurde, und ein Minimum von drei früheren Kontrollresultaten nicht vorhanden ist, so muss die zuständige Anti-Doping-Organisation ein Längsprofil der Sportlerin oder des Sportlers erstellen, indem mindestens drei unangekündigte Kontrollen innerhalb einer Zeitspanne von drei Monaten durchgeführt werden. Falls das erhaltene Längsprofil nicht den physiologischen Normalwerten entspricht, wird dies als abweichender Befund gewertet.

In äusserst seltenen Einzelfällen kann endogenes Boldenon ständig in sehr geringen Konzentrationen von wenigen Nanogramm per Milliliter (ng/ml) im Urin nachgewiesen werden. Falls eine derart geringe Menge an Boldenon vom Labor gemeldet wurde und eine verlässliche analytische Methode (z.B. IRMS) keinen exogenen Ursprung des Wirkstoffes nachweisen konnte, kann die zuständige Anti-DopingOrganisation weitere Abklärungen durchführen. Dies kann durch die Überprüfung vorgängiger Kontrollen oder durch weitere Kontrollen geschehen. Wenn keine verlässliche analytische Methode (z.B. IRMS) angewendet wurde, muss die zuständige Anti-Doping-Organisation ein Längsprofil der Sportlerin oder des Sportlers erstellen, indem mindestens drei unangekündigte Kontrollen innerhalb einer Zeitspanne von drei Monaten durchgeführt werden. Falls das erhaltene Längsprofil nicht den physiologischen Normalwerten entspricht, wird das Ergebnis als abweichender Befund gewertet.

Wird durch das Labor 19-Norandrosteron schlüssig nachgewiesen, wird dieser abweichende Befund als ein anerkannter wissenschaftlicher Beweis für den exogenen Ursprung dieses verbotenen Wirkstoffes betrachtet. In diesem Fall sind keine weiteren Abklärungen notwendig.

Weigert sich der Sportler oder die Sportlerin, bei diesen Untersuchungen mitzuwirken, so wird die Probe als einen verbotenen Wirkstoff enthaltend betrachtet.

2. Zu den anderen anabolen Wirkstoffen gehören unter anderem Clenbuterol, Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.

S2. Hormone und verwandte Wirkstoffe Die folgenden Wirkstoffe einschliesslich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en) und ihre Releasingfaktoren sind verboten: 1.

Erythropoietin (EPO);

2.

Wachstumshormon (hGH), insulinähnliche Wachstumsfaktoren IGF-1), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs);

3.

Gonadotropine (LH, hCG), nur bei Männern verboten;

4.

Insulin;

5.

Kortikotropine.

6528

(z.B.

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Falls der Sportler oder die Sportlerin nicht belegen kann, dass die Konzentration durch einen physiologischen oder pathologischen Zustand hervorgerufen wurde, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen (wie oben aufgeführt) verbotenen Wirkstoff enthält, falls die Konzentration dieses Wirkstoffes oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe derart vom normalerweise beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass eine normale körpereigene Produktion unwahrscheinlich ist.

Falls das Labor mit einer verlässlichen analytischen Methode nachweisen kann, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält und sie wird als abweichender Befund gewertet.

Das Vorhandensein von Wirkstoffen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(en) Wirkung(en), Markern oder Releasingfaktoren eines oben aufgeführten Hormons oder ein anderer Befund, der darauf hinweist, dass der gefundene Wirkstoff nicht einem natürlichen Hormon entspricht, wird als die Verwendung eines verbotenen Wirkstoffes betrachtet und als abweichender Befund gewertet.

S3. Beta-2-Agonisten Alle Beta-2-Agonisten, einschliesslich ihrer optischen D- und L-Isomere, sind verboten.

Einzig Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin sind zur Inhalation erlaubt. Ihre Anwendung verlangt eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken gemäss vereinfachtem Verfahren.

Ungeachtet einer gewährten Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken in jeglicher Form, wird eine Konzentration von mehr als 1 g/ml Salbutamol (freie und glukuronidierte Form) als abweichendes Resultat gewertet, ausser die Sportlerin oder der Sportler beweist, dass der abweichende Wert auf eine therapeutische Anwendung von inhaliertem Salbutamol zurückzuführen ist.

S4. Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung Die folgenden Klassen antiöstrogener Wirkstoffe sind verboten: 1.

Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Anastrozol, Letrozol, Aminogluthetimid, Exemestan, Formestan, Testolacton;

2.

Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören unter anderem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen;

3.

Andere antiöstrogene Wirkstoffe; dazu gehören unter anderem Clomiphen, Cyclofenil, Fulvestrant.

6529

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

S5. Diuretika und andere Maskierungsmittel Maskierungsmittel sind verboten. Zu den Maskierungsmitteln gehören unter anderem Diuretika3 Epitestosteron, Probenecid, Alpha-Reduktase-Hemmer (zum Beispiel Finasterid, Dutasterid), Plasmaexpander (zum Beispiel Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke).

Zu den Diuretika gehören: Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en).

Verbotene Methoden M1. Erhöhung des Sauerstofftransfers Folgende Methoden sind verboten: 1.

Blutdoping einschliesslich der Verwendung von autologem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen.

2.

Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten).

M2. Chemische und physikalische Manipulation Folgendes ist verboten:

3

1.

Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die bei Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung und der Austausch und/oder die Veränderung von Urin.

2.

Intravenöse Infusionen sind verboten, es sei denn, sie dienen der gerechtfertigten medizinischen Behandlung.

Eine Ausnahmebewilligung zur therapeutischen Zwecken ist nicht gültig, wenn der Urin eines Athleten ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen.

6530

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

M3. Gendoping Die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann, ist verboten.

Im Wettkampf verbotene Wirkstoffe und Methoden Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1 bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:

Verbotene Wirkstoffe S6. Stimulanzien Alle Stimulanzien (einschliesslich allfälliger optischer Isomere (D- und L-)) sind verboten, mit Ausnahme von Imidazol-Derivaten zur topischen Anwendung und der Stimulanzien, die im Überwachungsprogramm 2007* aufgeführt sind.

Adrafinil Adrenalin** Amfepramon Amiphenazol Amphetamin Amphetaminil Benzphetamin Benzylpiperazin Bromantan Cathin*** Clobenzorex Cropropamid Crotetamid Cyclazodon

Fencamfamin Fencamin Fenetyllin Fenfluramin Fenproporex Furfenorex Heptaminol Isomethepten Kokain Levmetamfetamin Meclofenoxat Mefenorex Mephentermin Mesocarb

Dimethylamphetamin Ephedrin**** Etamivan

Metamphetamin (D-) Methylendioxyamphetamin Methylendioxymetamphetamin p-Methylamphetamin Methylephedrin**** Methylphenidat Modafinil

Etilamphetamin Etilefrin Famprofazon Fenbutrazat

Nicethamid Norfenefrin Norfenfluramin Octopamin Ortetamin Oxilofrin Parahydroxyamphetamin Pemolin Pentetrazol Phendimetrazin Phenmetrazin Phenpromethamin Phentermin 4-Phenylpiracetam (Carphedon) Prolintan Propylhexedrin Selegilin Sibutramin Strychnin Tuaminoheptan

und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en) 6531

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

*

Die folgenden Wirkstoffe, die im Überwachungsprogramm 2007 enthalten sind (Bupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradrol, Pseudoephedrin, Synephrin), sind nicht verboten.

** Adrenalin, angewendet zusammen mit Lokalanästhetika oder in lokalen Präparaten (z.B. für Nase oder Auge), ist nicht verboten.

*** Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 g/ml übersteigt.

**** Ephedrin und Methylephedrin sind verboten, wenn ihre jeweilige Konzentration im Urin 10 g/ml übersteigt.

Ein in dieser Klasse nicht namentlich aufgeführtes Stimulans kann nur als Spezifischer Wirkstoff betrachtet werden, falls die Sportlerin oder der Sportler zeigen kann, dass dieser Wirkstoff besonders anfällig ist für einen ungewollten Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen, sei es wegen seiner grossen Verbreitung in medizinischen Produkten, oder sei es, dass sein Einsatz zu Dopingzwecken wenig wahrscheinlich ist.

S7. Narkotika Die folgenden Narkotika sind verboten: Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S8. Cannabinoide Cannabinoide (zum Beispiel Haschisch, Marihuana) sind verboten.

S9. Glucokortikoide Alle Glucokortikoide sind bei oraler, rektaler, intravenöser oder intramuskulärer Anwendung verboten. Ihre Anwendung verlangt eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken gemäss Standardverfahren.

Andere Anwendungsformen (Injektion intraartikulär/ periartikulär/ peritendinös/ peridural/ intradermal sowie per Inhalation) benötigen eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken gemäss vereinfachtem Verfahren.

Topische Präparate, die für die Behandlung dermatologischer (einschliesslich Iontophorese / Phonophorese), aurikulärer, nasaler, buccaler, ophtalmologischer, gingivaler und perianaler Beschwerden eingesetzt werden, sind nicht verboten und brauchen keine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken.

6532

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Bei bestimmten Sportarten verbotene Wirkstoffe P.1 Alkohol Alkohol (Ethanol) ist in den folgenden Sportarten im Wettkampf verboten. Der Nachweis erfolgt durch Atemtest und/oder Blutproben. Der Grenzwert (Blutwert in g/l) für einen Dopingverstoss ist für jede Sportart angegeben.

­

Aerosport (FAI) (0,20 g/L)

­

Automobilsport (FIA) (0,10 g/L)

­

Bogenschiessen (FITA, IPC) (0,10 g/L)

­

Boules (CMSB, IPC boules) (0,10 g/L)

­

Karate (WKF) (0,10 g/L)

­

Moderner Fünfkampf (für Schiessdisziplinen) (UIPM) (0,10 g/L)

­

Motorbootsport (UIM) (0,30 g/L)

­

Motorradsport (FIM) (0,10 g/L)

P.2 Beta-Blocker Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten: Falls nichts anderes angegeben, so sind Betablocker im Wettkampf in den folgenden Sportarten verboten: Aerosport (FAI), Automobilsport (FIA), Billard (WCBS), Bob (FIBT), Bogenschiessen (FITA, IPC) [auch ausserhalb des Wettkampfes verboten], Boules (CMSB, IPC Boules), Bridge (FMB), Curling (WCF), Gymnastik (FIG), Kegeln (FIQ), Moderner Fünfkampf (UIPM) [für Schiessdisziplinen], Motorradsport (FIM), Ringen (FILA), Segeln (ISAF) [nur für Steuerleute beim Match Race], Schiessen (ISSF, IPC) [auch ausserhalb des Wettkampfes verboten], Ski/Snowboard (FIS) [Skisprung, Free Style Sprung/Halfpipe und Snowboard Halfpipe/Big Air].

Zu den Betablockern gehören unter anderem: Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

6533

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Spezifische Wirkstoffe4 «Spezifische Wirkstoffe4» sind unten aufgeführt:

4

­

Alle Beta-2-Agonisten, zur Inhalation (ausser Salbutamol, freie und glukuronidierte Form, bei einer Konzentration von mehr als 1 g/ml und Clenbuterol);

­

Probenecid;

­

Cathin, Cropropamid, Crotetamid, Ephedrin, Etamivan, Famprofazon, Heptaminol, Isomethepten, Levmetamfetamine, Meclofenoxat, p-Methylamphetamin, Methylephedrin, Nicethamid, Norfenefrin, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrin, Phenpromethamin, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Tuaminoheptan, und alle anderen nicht namentlich in Kategorie S6 aufgeführten Stimulanzien, für die die Sportlerin oder der Sportler zeigt, dass sie den in Kategorie S6 beschriebenen Bedingungen entsprechen;

­

Cannabinoide;

­

Alle Glucokortikoide;

­

Alkohol;

­

Alle Betablocker.

«Die Dopingliste kann spezifische Wirkstoffe bezeichnen, die wegen ihrer grossen Verfügbarkeit in medizinischen Produkten speziell anfällig für unachtsames Doping sind, oder ihr Einsatz zu Dopingzwecken weniger wahrscheinlich ist». Ein Dopingfall mit diesen Wirkstoffen kann deshalb zu einem Herabsetzen der Strafe führen, falls «...die Sportlerin oder der Sportler zeigen kann, dass deren Gebrauch nicht zur sportlichen Leistungssteigerung bezweckt war ...».

6534

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Anlage II

Standards für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken Auszug aus den «Internationalen Standards für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur therapeutischen Zwecken» der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA); Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2005 4.0 Kriterien für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken Einem Athleten kann eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) erteilt werden, die es ihm gestattet, einen in der Verbotsliste enthaltenen verbotenen Wirkstoff oder eine in der Verbotsliste enthaltene verbotene Methode anzuwenden. Ein Antrag auf Erteilung einer ATZ wird von einem Ausschuss für Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ATZA) geprüft. Der ATZA wird von einer Anti-Doping-Organisation ernannt. Eine Ausnahmebewilligung wird nur erteilt, wenn folgende Kriterien strikt eingehalten werden: [Anmerkung: Dieser Standard findet auf alle Athleten im Sinne und nach Massgabe des Codes Anwendung, das heisst auf Athleten ohne und mit Behinderungen. Dieser Standard wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angewandt. Beispielsweise kann eine Ausnahmebewilligung, die für einen Athleten mit Behinderung angemessen ist, für einen anderen Athleten unangemessen sein.]

4.1 Der Athlet soll einen Antrag auf ATZ spätestens 21 Tage vor seiner Teilnahme an einer Veranstaltung stellen.

4.2 Der Athlet würde eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung erfahren, wenn ihm der verbotene Wirkstoff oder die verbotene Methode bei der Behandlung einer akuten oder chronischen Krankheit vorenthalten würde.

4.3 Die therapeutische Anwendung des verbotenen Wirkstoffs oder der verbotenen Methode würde keine zusätzliche Leistungssteigerung bewirken ausser derjenigen, die durch Wiedererlangen eines Zustands normaler Gesundheit nach Behandlung einer bestätigten Krankheit zu erwarten wäre. Die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode zur Steigerung «niedrig-normaler» Spiegel jedes endogenen Hormons gilt nicht als akzeptabler therapeutischer Eingriff.

4.4 Es gibt keine angemessene therapeutische Alternative zur Anwendung der ansonsten verbotenen Wirkstoffe oder ansonsten verbotenen Methoden.

4.5 Die Notwendigkeit der Anwendung ansonsten verbotener Wirkstoffe oder ansonsten verbotener Methoden darf weder gänzlich noch teilweise die Folge einer vorausgegangenen nicht-therapeutischen Anwendung eines Wirkstoffs aus der Verbotsliste sein.

4.6 Die ATZ wird von der erteilenden Stelle widerrufen, wenn: a)

der Athlet nicht umgehend alle Anforderungen oder Bedingungen der die Ausnahmebewilligung erteilenden Anti-Doping-Organisation erfüllt;

6535

Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

b)

die Laufzeit der ATZ abgelaufen ist;

c)

der Athlet darauf hingewiesen wurde, dass die ATZ von der Anti-DopingOrganisation zurückgenommen wurde.

[Anmerkung: Jede ATZ hat eine bestimmte vom ATZA festgelegte Laufzeit. Es kann vorkommen, dass eine ATZ abgelaufen ist oder zurückgenommen wurde und der verbotene Wirkstoff, für welchen die ATZ galt, noch im Organismus des Athleten vorhanden ist. In einem solchen Fall muss die Anti-Doping-Organisation, die eine erste Überprüfung des von der Norm abweichenden Ergebnisses durchführt, feststellen, ob das Ergebnis mit dem Ablauf oder der Rücknahme der ATZ vereinbar ist.]

4.7 Ein Antrag auf Erteilung einer ATZ wird nicht im Hinblick auf eine rückwirkende Genehmigung berücksichtigt, ausser in Fällen, in denen: a)

eine Notfallbehandlung oder die Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich war oder

b)

es aufgrund aussergewöhnlicher Umstände für einen Antragsteller beziehungsweise einem ATZA an Zeit oder Gelegenheit fehlte, vor einer Dopingkontrolle einen Antrag zu stellen beziehungsweise zu prüfen.

[Anmerkung: Medizinische Notfälle oder akute Krankheiten, welche die Anwendung ansonsten verbotener Wirkstoffe oder ansonsten verbotener Methoden erforderlich machen, bevor ein Antrag auf eine ATZ gestellt werden kann, sind ungewöhnlich. Ebenso sind Umstände, die wegen bevorstehenden Wettkampfs eine beschleunigte Prüfung eines Antrags auf eine ATZ erforderlich machen, selten. Anti-Doping-Organisationen, die ATZ erteilen, sollen über interne Verfahren verfügen, die es erlauben, mit solchen Situationen umzugehen.]

5.0 Vertrauliche Behandlung von Informationen 5.1 Der Antragsteller muss sein schriftliches Einverständnis für die Weiterleitung aller den Antrag betreffenden Informationen an die Mitglieder des ATZA und, sofern erforderlich, an andere unabhängige medizinische oder wissenschaftliche Sachverständige oder an alle an der Bearbeitung, der Überprüfung oder an Rechtsbehelfen in Bezug auf ATZ beteiligten erforderlichen Mitarbeiter geben.

Ist Unterstützung durch externe unabhängige Sachverständige erforderlich, so werden alle Einzelheiten des Antrags weitergeleitet, ohne die Identität des mit der Betreuung des Athleten befassten Arztes zu nennen. Der Antragsteller muss ausserdem sein schriftliches Einverständnis dafür geben, dass Entscheidungen des ATZA in Übereinstimmung mit dem Code an andere zuständige Anti-Doping-Organisationen weitergeleitet werden dürfen.

5.2 Die Mitglieder der ATZA und die Verwaltung der beteiligten Anti-DopingOrganisation führen alle ihre Tätigkeiten unter Einhaltung strenger Vertraulichkeit durch. Alle Mitglieder eines ATZA und alle beteiligten Mitarbeiter unterzeichnen Vertraulichkeitsvereinbarungen. Insbesondere die folgenden Informationen werden vertraulich behandelt: a)

alle vom Athleten und von den mit seiner Betreuung befassten Ärzten bereitgestellten medizinischen Informationen und Daten;

b)

alle Einzelheiten des Antrags, einschliesslich des Namens des/der an dem Verfahren beteiligten Arztes/Ärzte.

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Will der Athlet dem ATZA oder dem ATZA der WADA die Berechtigung entziehen, in seinem Namen Informationen über seinen Gesundheitszustand einzuholen, so muss er dies seinem behandelnden Arzt schriftlich mitteilen. Als Folge einer solchen Entscheidung wird dem Athleten keine ATZ erteilt beziehungsweise keine bestehende ATZ verlängert.

6.0 Ausschuss für Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ATZA) Die Einsetzung und die Tätigkeit der ATZA richten sich nach den folgenden Leitlinien: Den ATZA sollen mindestens drei Ärzte mit Erfahrung in der Betreuung und Behandlung von Athleten und mit fundierten Kenntnissen in den Bereichen klinische Medizin sowie Sport- und Bewegungsmedizin angehören. Um ein bestimmtes Mass an Entscheidungsunabhängigkeit zu garantieren, soll die Mehrheit der ATZAMitglieder keine offizielle Verpflichtung in der Anti-Doping-Organisation haben.

Alle Mitglieder eines ATZA müssen eine Erklärung unterzeichnen, der zufolge kein Interessenkonflikt besteht. Bei Anträgen betreffend Athleten mit Behinderungen muss mindestens ein ATZA-Mitglied über besondere Erfahrungen in der Betreuung und Behandlung von Athleten mit Behinderungen verfügen.

Die ATZA können bei der Prüfung der Umstände eines Antrags auf ATZ jeden von ihnen für geeignet erachteten medizinischen oder wissenschaftlichen Sachverständigen heranziehen.

Der ATZA der WADA setzt sich nach den in Absatz 6.1 genannten Kriterien zusammen. Der ATZA der WADA wird eingesetzt, um auf eigene Initiative die von Anti-Doping-Organisationen getroffenen Entscheidungen über die Erteilung von ATZ zu überprüfen. Wie in Artikel 4.4 des Codes ausgeführt, hat der ATZA der WADA auf Ersuchen von Athleten, denen ATZ von einer Anti-Doping-Organisation verweigert wurden, solche Entscheidungen zu überprüfen und ist dabei befugt, diese aufzuheben.

7.0 Antragsverfahren für Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ATZ) 7.1 Eine ATZ wird erst nach Eingang eines vollständig ausgefüllten Antragsformulars, dem alle einschlägigen Unterlagen beigefügt sein müssen (siehe Anhang 1 ­ TUE-Formular), geprüft. Das Antragsverfahren muss in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der strikten Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht durchgeführt werden.

7.2 Die in Anhang 1 dargestellten ATZ-Antragsformulare können von Anti-DopingOrganisationen dahingehend
geändert werden, dass zusätzliche Informationen abgefragt werden; es darf jedoch kein Abschnitt oder Unterpunkt gestrichen werden.

7.3 Das/die ATZ-Antragsformular/e kann/können von Anti-Doping-Organisationen in andere Sprachen übersetzt werden; Englisch oder Französisch muss jedoch auf dem Antragsformular/den Antragsformularen verbleiben.

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7.4 Ein Athlet darf eine ATZ nur bei einer einzigen Anti-Doping-Organisation beantragen. Der Antrag muss Angaben zur Sportart des Athleten sowie gegebenenfalls zur Disziplin und zur spezifischen Position oder Funktion enthalten.

7.5 Im Antrag müssen frühere und/oder gegenwärtig anhängige Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, ansonsten verbotene Wirkstoffen oder ansonsten verbotene Methoden anzuwenden, vermerkt sein; ausserdem müssen darin Angaben über die Stelle, bei welcher der Antrag eingereicht wurde, sowie über deren Entscheidung gemacht werden.

7.6 Dem Antrag müssen eine umfassende Krankengeschichte sowie die Ergebnisse aller für den Antrag einschlägigen Untersuchungen, Laboranalysen und Bildgebungsstudien beigefügt sein.

7.7 Zusätzliche vom ATZA der Anti-Doping-Organisation verlangte einschlägige Analysen, Untersuchungen oder Bildgebungsstudien werden auf Kosten des Antragstellers oder seines nationalen Sportfachverbands durchgeführt.

7.8 Dem Antrag muss ein Attest eines einschlägig qualifizierten Arztes beigefügt sein, in dem die Notwendigkeit der ansonsten verbotenen Wirkstoffe oder ansonsten verbotenen Methoden bei der Behandlung des Athleten bestätigt wird und die Gründe dafür angegeben werden, dass eine alternative, erlaubte Medikation bei der Behandlung dieses Krankheitszustands nicht angewandt werden kann oder könnte.

7.9 Dosis, Einnahmehäufigkeit, Verabreichungsweg und Dauer der Verabreichung der betreffenden ansonsten verbotenen Wirkstoffe oder ansonsten verbotenen Methoden müssen angegeben werden.

7.10 Entscheidungen des ATZA sollen binnen 30 Tagen nach Eingang aller einschlägigen Unterlagen getroffen werden und sind dem Athleten schriftlich durch die zuständige Anti-Doping-Organisation zu übermitteln. Ist einem Athleten, welcher der registrierten Kontrollgruppe (Registered Testing Pool) der Anti-Doping-Organisation angehört, eine ATZ erteilt worden, so erhalten der Athlet und die WADA umgehend eine Genehmigung mit Angaben zur Laufzeit der Ausnahmegenehmigung und allen an die ATZ geknüpften Bedingungen.

7.11

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a)

Erhält der ATZA der WADA, wie in Artikel 4.4 des Codes ausgeführt, von einem Athleten ein Ersuchen um Überprüfung, so kann er, wie in Artikel 4.4 des Codes beschrieben, eine Entscheidung über eine von einer Anti-Doping-Organisation erteilte ATZ aufheben. Der Athlet stellt dem ATZA der WADA alle zu einer ATZ gehörenden Informationen, die ursprünglich bei der Anti-Doping-Organisation eingereicht worden waren, zur Verfügung und entrichtet eine Antragsgebühr. Bis zum Abschluss des Überprüfungsverfahrens bleibt die ursprüngliche Entscheidung wirksam. Das Verfahren soll nicht länger als 30 Tage nach Eingang der Informationen bei der WADA dauern.

b)

Eine Überprüfung durch die WADA kann jederzeit erfolgen. Der ATZA der WADA bringt seine Überprüfung innerhalb von 30 Tagen zum Abschluss.

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7.12 Wird die Entscheidung über die Erteilung einer ATZ infolge der Überprüfung aufgehoben, so gilt die Aufhebung nicht rückwirkend und führt nicht zur Ungültigkeit der Ergebnisse des Athleten, die er während des Zeitraums, für welche die ATZ erteilt wurde, erzielt hat; die Aufhebung wird spätestens 14 Tage nach Benachrichtigung des Athleten von der Entscheidung wirksam.

8.0 Antrag auf Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken nach dem vereinfachten Verfahren 8.1 Einige in der Liste verbotener Wirkstoffe aufgeführte Wirkstoffe werden anerkanntermassen zur Behandlung von in Athletenkreisen verbreiteten Krankheiten angewendet. In diesen Fällen ist ein vollständiger Antrag nach den Artikeln 4 und 7 nicht notwendig. Folglich wurde ein vereinfachtes Verfahren für ATZ eingeführt.

8.2 Ausschliesslich die folgenden verbotenen Wirkstoffe beziehungsweise die folgenden verbotenen Methoden dürfen im Wege dieses verkürzten Verfahrens genehmigt werden: Beta-2-Agonisten (Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin) durch Inhalation sowie Glucokortikoide über nicht-systemische Verabreichungswege.

8.3 Um einen der genannten Wirkstoffe anwenden zu können, muss der Athlet der Anti-Doping-Organisation ein ärztliches Attest vorlegen, in dem Gründe für die therapeutische Notwendigkeit angegeben sind. In einem solchen ärztlichen Attest, wie es in Anhang 2 enthalten ist, sind die Diagnose, der Name des Medikaments, die Dosierung, der Verabreichungsweg und die Dauer der Behandlung anzugeben.

Gegebenenfalls sollen zur Feststellung der Diagnose durchgeführte Tests (nicht aber die eigentlichen Ergebnisse oder Einzelheiten) beigefügt werden.

8.4 Das vereinfachte Antragsverfahren umfasst Folgendes: a)

Die Genehmigung zur Anwendung verbotener Wirkstoffe im Rahmen des vereinfachten Verfahrens wird bei Eingang einer vollständigen Mitteilung bei der Anti-Doping-Organisation wirksam. Unvollständige Mitteilungen müssen an den Antragsteller zurückgeschickt werden;

b)

die Anti-Doping-Organisation hat den Athleten unverzüglich nach Eingang der vollständigen Mitteilung zu informieren. Gegebenenfalls sind auch der internationale Sportfachverband, der nationale Sportfachverband und die nationale Anti-Doping-Organisation des Athleten entsprechend zu informieren. Die Anti-Doping-Organisation informiert die WADA nur bei Eingang einer Mitteilung eines internationalen Spitzenathleten;

c)

eine Mitteilung in Bezug auf eine vereinfachte ATZ wird nicht im Hinblick auf eine rückwirkende Genehmigung berücksichtigt, ausser in Fällen, in denen: ­ eine Notfallbehandlung oder die Behandlung einer akuten Krankheit erforderlich war oder ­ es aufgrund aussergewöhnlicher Umstände für einen Antragsteller beziehungsweise einen ATZA an Zeit oder Gelegenheit fehlte, vor einer Dopingkontrolle einen Antrag zu stellen beziehungsweise zu erhalten.

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8.5

a)

Eine Überprüfung durch den ATZA oder den ATZA der WADA kann jederzeit während der Laufzeit einer vereinfachten ATZ eingeleitet werden.

b)

Verlangt ein Athlet die Überprüfung einer später verweigerten vereinfachten ATZ, so kann der ATZA der WADA zusätzliche von ihm für notwendig erachtete medizinische Informationen vom Athleten verlangen, deren Kosten zu Lasten des Athleten gehen sollen.

8.6 Eine vereinfachte ATZ kann jederzeit vom ATZA oder vom ATZA der WADA widerrufen werden. Der Athlet, sein internationaler Sportfachverband sowie alle zuständigen Anti-Doping-Organisationen sind darüber umgehend zu benachrichtigen.

8.7 Der Widerruf wird umgehend nach Benachrichtigung des Athleten von dieser Entscheidung wirksam. Der Athlet kann ungeachtet dessen nach Artikel 7 eine ATZ beantragen.

9.0 Clearingstelle 9.1 Die Anti-Doping-Organisationen sind verpflichtet, der WADA alle nach Artikel 7 ausgestellten ATZ mit allen sie unterstützenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

9.2 In Bezug auf vereinfachte ATZ stellen die Anti-Doping-Organisationen der WADA die von internationalen Spitzenathleten eingereichten und nach Artikel 8.4 ausgestellten medizinischen Anträge zur Verfügung.

9.3 Die Clearingstelle gewährleistet die Einhaltung strenger Vertraulichkeit in Bezug auf alle medizinischen Informationen.

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